Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_899/2009

Urteil vom 26. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Häne.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung etc.; Strafzumessung, psychiatrisches Gutachten; "in dubio pro reo", rechtliches Gehör, Verteidigungsrechte,

Beschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2005 wird X.________ vorgeworfen, am 11. Dezember 2003 um ca. 21 Uhr vor seinem Wohnhaus an der D.________-Strasse 3 in E.________ mit einer Pistole (9 mm) aus einer Entfernung von ungefähr 10 bis 15 Metern mehrmals auf C.________ geschossen zu haben. Dieser sei tödlich verletzt worden, was X.________ beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe. Zudem habe er A.________, die in unmittelbarer Nähe von C.________ Deckung gesucht habe, einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt. X.________ habe in der Folge mit einer zweiten Faustfeuerwaffe von der Liegenschaft D.________-Strasse 5 aus einer Distanz von ungefähr 30 bis 40 Metern nochmals viermal auf A.________ und den schwer verletzten C.________ geschossen. Er habe diese nicht getroffen. Jedoch habe er gewusst, dass er abgesehen von diesen beiden Personen weitere Passanten einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt habe. Ein in einer Entfernung von rund 50 Metern vorbeifahrender Personenwagen - nicht aber dessen Insassen - sei getroffen worden.
A.b Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 21. Januar 2006 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren und verwies ihn lebenslänglich aus dem Gebiet der Schweiz.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 18. Juni 2007 eine von X.________ gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurück. Es gelangte zum Schluss, das Geschworenengericht sei aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, es sei rechtsgenügend erstellt, dass X.________ auch vom Standort Liegenschaft D.________-Strasse 5 aus geschossen habe.
A.c Das Geschworenengericht ergänzte das Beweisverfahren. Gemäss der in der Folge abgeänderten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Mai 2008 schoss ein unbekannt gebliebener Mittäter von X.________ vom Standort D.________-Strasse 5 aus und setzte dadurch die anwesenden Personen einer unmittelbaren Lebensgefahr aus.
Am 2. September 2008 verurteilte das Geschworenengericht X.________ gestützt auf den in der abgeänderten Anklageschrift dargestellten Sachverhalt wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 9 Monaten.

B.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ gegen das Urteil des Geschworenengerichts vom 2. September 2008 mit Zirkulationsbeschluss vom 3. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Urteile des Geschworenengerichts vom 21. Januar 2006 und vom 2. September 2008 sowie der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 3. September 2009 seien aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Geschworenengerichts vom 21. Januar 2006 beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieses Urteil wurde bereits mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 18. Juni 2007 aufgehoben.

1.2 Die Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichts vom 2. September 2008 ist auf Rügen beschränkt, die das Kassationsgericht nicht prüfen konnte oder mit engerer Kognition prüfte, als sie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren zusteht. Denn nur insoweit ist das Urteil des Geschworenengerichts ein mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sei sein Antrag, nach dem Verlesen der Anklageschrift durch die Gerichtsschreiberin zum Anklagesachverhalt Stellung nehmen zu dürfen, zu Unrecht abgewiesen worden.

2.2 Ob diese Rüge in Anbetracht von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG einerseits und § 104a des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (OS 211.1; GVG/ZH) andererseits im vorliegenden Verfahren zulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Die Rüge ist jedenfalls aus den im Rückweisungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 18. Juni 2007 genannten Gründen abzuweisen. Weder aus kantonalem Recht noch aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine solche Stellungnahme.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es liege eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht vor, da er vom Geschworenengericht nicht zur Stellungnahme zur Strafzumessung für den Fall eines Schuldspruchs betreffend den Hauptvorwurf der vorsätzlichen Tötung aufgefordert wurde. Zudem beanstandet er, das Geschworenengericht habe seine Kognition anlässlich der Fortsetzung des Verfahrens auf Fragen beschränkt, die bereits Gegenstand seiner Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht waren.
Das Kassationsgericht weist darauf hin, dass eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht in der ersten Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt worden sei, und die Frage einer ungenügenden Verteidigung bzw. einer Verletzung der Fürsorgepflicht daher nicht Gegenstand der Fortsetzung des Verfahrens sein könne, soweit es um die Verteidigung im Rahmen der ersten Hauptverhandlung gehe. Hinsichtlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung im Jahr 2008 habe den Ausführungen des Verteidigers zur Strafzumessung nur noch sehr eingeschränkte Bedeutung zukommen können. Nach der Rückweisung sei es im Schuldpunkt nur noch um die vier zusätzlichen Schüsse und die Frage gegangen, ob der Beschwerdeführer oder eine andere Person diese abgegeben habe. Der Schuldspruch und die Strafzumessung hinsichtlich der ersten Schüsse, die der Beschwerdeführer auf C.________ abgegeben habe, seien nicht mehr zur Diskussion gestanden. Das Geschworenengericht sei gestützt auf das ergänzende Beweisverfahren zum Schluss gekommen, nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern ein Mittäter habe nachträglich geschossen und dessen Handlungen seien dem Beschwerdeführer anzurechnen. Anlass zu neuen Erwägungen in der Strafzumessung habe nur insoweit allenfalls bestanden, als aus
dieser veränderten Sachlage diesbezüglich relevante Schlüsse zu ziehen gewesen wären. Betreffend die Täterkomponenten hätten die Ausführungen der Verteidigung keine Bedeutung mehr gehabt. Die diesbezügliche Ausgangslage sei wegen des insoweit nicht angefochtenen Urteils vom 21. Januar 2006 prozessrechtlich vorgegeben gewesen. Das Geschworenengericht habe die Fürsorgepflicht nicht verletzt.
Das Kassationsgericht erwägt weiter, Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG garantiere eine kantonale richterliche Instanz, die den Sachverhalt frei prüfe und das massgebende Recht von Amtes wegen anwende. § 104a Abs. 2 GVG/ZH grenze den Prozessstoff der unteren Instanz im Falle einer Rückweisung ein und beschränke auch die Rügemöglichkeiten in einer späteren Nichtigkeitsbeschwerde thematisch. Alles, was von der Kassationsinstanz bereits geprüft worden sei oder ihr zur Prüfung hätte vorgelegt werden können, könne später nicht mehr bzw. nicht nochmals richterlich beurteilt werden. Zwischen diesen Bestimmungen bestehe kein Widerspruch.

3.2 Nach § 104a Abs. 2 GVG/ZH tritt die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht diese Bestimmung im Zusammenhang mit der richterlichen Fürsorgepflicht willkürlich angewandt haben soll. Er setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Ansicht der Vorinstanz, unter den gegebenen Umständen sei die richterliche Fürsorgepflicht nicht verletzt, bundesrechtlich beziehungsweise verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das von Dr. med. F._________ verfasste psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2004 dürfe nicht verwendet werden, da es sich unzulässigerweise auch auf aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen abstütze.
Nach Ansicht des Kassationsgerichts kann auf das von Dr. med. F._________ erstellte psychiatrische Gutachten abgestellt werden. Ziff. 3 Abs. 1 SchlBest StGB 2002, wonach auch altrechtliche Urteile registerrechtlich nach den neuen Bestimmungen zu behandeln seien, stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Die Bestimmung äussere sich nicht zur intertemporalrechtlichen Verwertbarkeit von Beweismitteln. Das psychiatrische Gutachten sei im Zeitpunkt seiner Erstellung rechtskonform zustande gekommen und verwertbar gewesen. Somit wäre kaum nachvollziehbar, diesem Gutachten nun die Verwertbarkeit abzusprechen. Der Grundsatz der "lex mitior" gelte im Strafverfahrensrecht nur, wenn es um Beweismittel gehe, die durch Eingriffe in Freiheitsrechte gewonnen worden seien. Die Frage, ob die Berücksichtigung der im Strafregister entfernten Urteile durch den Gutachter einen Verstoss gegen Art. 369 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
StGB darstelle, könne offen gelassen werden, wobei diesbezüglich auf BGE 135 IV 87 verwiesen werde.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht um die Frage der intertemporalrechtlichen Verwertbarkeit von Beweismitteln, sondern um die indirekte Berücksichtigung aus dem Strafregister entfernter Vorstrafen. Der Gutachter stütze sich insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Legalprognose auf solche Vorstrafen. Im Urteil des Geschworenengerichts bzw. im Beschluss des Kassationsgerichts würden demzufolge indirekt Vorstrafen berücksichtigt, die nach Art. 369 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
StGB registerrechtlich als entfernt gelten würden. Das Urteil des Geschworenengerichts und der Beschluss des Kassationsgerichts seien nach neuem Recht gefällt worden. Daher müssten auch die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanzen hätten gegen Art. 369 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
StGB verstossen und § 127 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (OS 321; StPO/ZH) willkürlich angewandt.

4.3 Aus Art. 369 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
StGB, wonach dem Betroffenen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen, folgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass medizinische Sachverständige solche Verurteilungen nicht mehr berücksichtigen dürfen. Erfahren forensische Psychiater im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten Vorstrafen oder sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können sie diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben. Wie bereits unter bisheriger Rechtsprechung ist ein Verwertungsverbot in Bezug auf Gutachten abzulehnen. Im Gegensatz zu den Strafbehörden dürfen die medizinischen Gutachter somit aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen und insbesondere frühere Gutachten berücksichtigen. Es ist insofern zwischen (medizinischer) Realprognose und (gerichtlicher) Legalprognose zu unterscheiden. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
StGB zu verhindern, muss in der Begutachtung jedoch offengelegt werden, inwiefern die frühere mit der neu zu beurteilenden Delinquenz in Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese weit
zurückliegenden Taten noch auf das gutachterliche Realprognoseurteil auswirkt (Relevanz). So kann auch für die gerichtliche Beurteilung gewährleistet werden, dass allfällige Schlechtprognosen nur im Umfang der noch eingetragenen Vorstrafen berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 92 f.). Es liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht vor.
Gemäss § 127 StPO/ZH kann die Untersuchungsbehörde den Bericht durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen oder neue Sachverständige ernennen, wenn ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich ist oder die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander abweichen oder sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens ergeben. Der Beschwerdeführer legt nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern das Kassationsgericht § 127 StPO/ZH willkürlich angewandt haben soll.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, im vorinstanzlichen Verfahren bereits dargelegte Argumente zu wiederholen. Er setzt sich nicht in ausreichender Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen im Beschluss des Kassationsgerichts auseinander. Auf seine Vorbringen ist somit nicht einzutreten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die von der Staatsanwaltschaft angeordnete und von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich bewilligte Telefonkontrolle sei ihm bis anhin nicht mitgeteilt worden. Das Geschworenengericht und sinngemäss das Kassationsgericht hätten Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG und § 104a GVG nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Sie hätten kantonales Recht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV verstossen.
Nach Ansicht des Kassationsgerichts besteht zwischen Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG und § 104a Abs. 2 GVG/ZH kein Widerspruch (vgl. oben E. 3.1). Die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Telefonüberwachung hätte im ersten Urteil des Geschworenengerichts vom 21. Januar 2006 frei überprüft und in der Folge zum Gegenstand der ersten Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden können. Es treffe zu, dass sich das Urteil vom 21. Januar 2006 nicht mit dieser Thematik auseinandersetze, nachdem diese von der Verteidigung nicht aufgegriffen worden sei. Dies ändere nichts daran, dass das damalige geschworenengerichtliche Verfahren den Anforderungen von Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG genügt habe. Auch der an sich zutreffende Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Rückweisungsverfahren nicht um ein zweites, neues Verfahren, sondern um die Fortsetzung des ersten Verfahrens handle, ändere daran nichts. Wenn in der Fortsetzung des Verfahrens der Prozessstoff aufgrund kantonaler Verfahrensbestimmungen thematisch eingeschränkt worden sei, um im Sinne des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes zu vermeiden, dass bereits abgehandelte und entschiedene Fragen nochmals behandelt werden, sei dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auch sei nicht zu bemängeln,
dass das Geschworenengericht sich einer nachträglichen Erweiterung des Prozessstoffs entgegengestellt habe, soweit eine solche Erweiterung nicht erst durch den Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts ausgelöst worden sei. Solches werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

5.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, erschöpft sich grösstenteils in Argumenten, die er bereits im kassationsgerichtlichen Verfahren vorbrachte. Er setzt sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht substanziiert dar, weshalb und inwiefern das Kassationsgericht seine Argumente zu Unrecht verworfen hat. Auf seine Vorbringen ist daher nicht einzutreten.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem sein Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die Verhandlung vor Geschworenengericht abgelehnt worden sei. Der Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen sei umso mehr gegeben, je schwerwiegender die strafrechtlichen Vorwürfe seien, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall eine hohe Freiheitsstrafe beantragt werde.
Das Kassationsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe am Vortag der geschworenengerichtlichen Verhandlung vom 2. September 2008 den Beizug eines Übersetzers gewünscht. Die Verhandlung einschliesslich der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers sei ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, während der jahrelangen Strafuntersuchung je einen Antrag auf Beizug eines Übersetzers gestellt zu haben. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er Schwierigkeiten hinsichtlich der sprachlichen Verständigung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer lebe seit Beginn der Neunzigerjahre in der Schweiz, wo er auch einen Teil der Schulzeit absolviert habe. Das Geschworenengericht gehe davon aus, dass er trotz albanischer Muttersprache in der Lage gewesen sei, der in deutscher Sprache geführten Verhandlung zu folgen. Es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

6.2 Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen im Beschluss des Kassationsgerichts auseinander. Er wiederholt lediglich, was er bereits im kassationsgerichtlichen Verfahren vortrug. Darauf ist nicht einzutreten.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Geschworenengericht habe im zweiten Urteil zu Unrecht seine Kognition beschränkt. Es habe festgehalten, an die Feststellung im ersten Urteil gebunden zu sein, dass der tödliche Schuss von ihm abgegeben worden sei, da diese Feststellung im ersten kassationsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht gerügt worden sei bzw. die diesbezüglichen Rügen abgewiesen worden seien.
Das Kassationsgericht verweist in diesem Punkt auf seine Ausführungen, die es an anderer Stelle zur Beschränkung der Kognition im Rückweisungsverfahren macht (vgl. oben E. 3.1).
Der Beschwerdeführer setzt sich - wie bereits erwähnt - nicht in rechtsgenüglicher Weise mit diesen Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Auf seine Vorbringen ist nicht einzutreten.

7.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Geschworenengerichts als willkürlich sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt rügt, sind diese Rügen unzulässig, da sie mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben werden konnten und daher das Urteil des Geschworenengerichts insoweit kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr in der Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kassationsgerichts darlegen müssen, weshalb und inwiefern dieses in seinem Beschluss (S. 24 ff.) eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch das Geschworenengericht zu Unrecht verneint habe beziehungsweise auf entsprechende Rügen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zu Unrecht nicht eingetreten sei. Dies legt er indessen nicht substanziiert dar, weshalb auf seine Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt, dass er Vater zweier kleiner Kinder ist.
Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, der als das im vorliegenden Fall mildere Recht zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB beibehalten. Danach misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 S. 19 f. mit Hinweisen).
Das Geschworenengericht berücksichtigte die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinen Erwägungen zur langen Verfahrensdauer (Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts vom 2. September 2008 S. 37). Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Auswirkungen einer unbedingten Freiheitsstrafe auf die Familie implizit in seine Überlegungen einfliessen liess. Das Geschworenengericht verweist zudem auf die Ausführungen in seinem ersten Urteil vom 21. Januar 2006, in welchem die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt werden (Urteil des Geschworenengerichts vom 21. Januar 2006, S. 96 ff.). Da keine besonderen Verhältnisse vorliegen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller übrigen Strafzumessungskriterien einen massgebenden Einfluss auf die Höhe der Strafe haben sollten. Es ist nicht dargetan, inwiefern das Geschworenengericht bei der Gewichtung der wesentlichen Strafzumessungskriterien das ihm zustehende Ermessen missbraucht oder überschreitet und inwiefern die ausgefällte Strafe unhaltbar hoch ist.

8.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich seit seiner Verhaftung am 11. Dezember 2003 in Haft. Bis zum zweiten Urteil des Geschworenengerichts vom 2. September 2008 seien somit annähernd 5 Jahre vergangen. Insbesondere die Dauer von fast 3 Jahren zwischen dem ersten Urteil des Geschworenengerichts vom 21. Januar 2006 und dem zweiten Urteil sei übermässig lange und müsse zu einer Reduktion der Strafe führen.
Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist (BGE 130 I 312 E. 5.1. S. 331 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Zeitablaufs zwischen den Urteilen des Geschworenengerichts vom 21. Januar 2006 und vom 2. September 2008 ist festzuhalten, dass das Kassationsgericht am 18. Juni 2007 das Urteil des Geschworenengerichts vom 21. Januar 2006 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurückwies. Weder die gesamte Verfahrensdauer noch einzelne Abschnitte sind unter den gegebenen Umständen übermässig lange. Es ist keine Verfahrensverschleppung ersichtlich.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Geschworenengericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Häne
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_899/2009
Date : 26. Februar 2010
Published : 22. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vorsätzliche Tötung etc.; Strafzumessung, psychiatrisches Gutachten; in dubio pro reo , rechtliches Gehör, Verteidigungsrechte


Legislation register
BGG: 64  65  66  80  93  110
BV: 29  29a
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StGB: 2  47  369
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