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8C_449/2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 449/2007

Urteil vom 26. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
Firma K.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Beat Gerber, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

W.________,
R.________,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Revision stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) unter anderem fest, die ihr unterstellte Firma K.________ AG habe den Lohn ihrer Angestellten W.________ und R.________ in den Jahren 2001 bis 2004 nicht deklariert (Revisionsbericht vom 2. Februar 2006). Am 10. Februar 2006 stellte die SUVA der Firma K.________ AG Rechnung für die an W.________ und R.________ ausbezahlten Löhne. Die Firma K.________ AG erhob Einsprache und machte geltend, W.________ und R.________ würden in X.________ ein Büro für Buchhaltung und Beratung betreiben (C.________), sodass deren Tätigkeit für sie auf selbstständiger Basis erfolge. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 hielt die SUVA an ihrer Beurteilung fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2007 ab.
C.
Die Firma K.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass W.________ und R.________ für die Jahre 2001 bis 2004 als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren seien. Zudem ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde und stimmt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).
Vorliegend sind keine Geldleistungen der Unfallversicherung streitig, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG nicht anwendbar ist.
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern (Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) und die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
UVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
und Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
AHVG; BGE 133 V 153 E. 3.1 S. 156, 123 V 161 E. 1 S. 162, 122 V 169 E. 3 S. 171, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist, ob die Entgelte, die W.________ und R.________ von der Beschwerdeführerin erhielten, als Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in verbindlicher Weise festgestellt, dass W.________ in den Jahren 2001 bis 2004 als Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer gearbeitet und dafür ein Entgelt zuzüglich Spesenentschädigung und Geschäftsfahrzeug (abzüglich jener Beträge, auf welche er verzichtet hat) bezogen hat. Ebenfalls erstellt ist, dass W.________ Aktionär der Beschwerdeführerin ist, in X.________ eine Einzelfirma (die C.________) betreibt und Arbeiten für die Beschwerdeführerin in den Büroräumlichkeiten und mit der Infrastruktur in X.________ ausgeführt hat sowie dass er keine weiteren Investitionen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin getätigt und insbesondere kein Personal beschäftigt hat.
4.2 Die Entgelte, die W.________ für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat erhielt, stellen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGE 133 V 498 E. 3.1.2 S. 500 mit Hinweisen) sowie gestützt auf Art. 7 lit. h
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;
n  Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195261 (EOG) oder Elternschaft;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV64 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV massgebenden Lohn dar. Bezüglich des ihm zugeflossenen Einkommens für seine übrige Tätigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass er nicht nur beratend, sondern als Geschäftsführer und damit operativ wirkte. Demnach arbeitete er nicht bloss projektbezogen für die Beschwerdeführerin; vielmehr übernahm er Führungsverantwortung. Die Einkünfte eines Beraters, der die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs übernimmt, stellen aber massgebenden Lohn dar (vgl. Urteile H 7/03 vom 30. April 2004, E. 4.3 und H 55/04 vom 5. November 2004, E. 4.1, je mit Hinweisen). Etwas anderes würde nur gelten, wenn W.________ bloss vorübergehend eingesetzt worden wäre. Dem ist angesichts der jahrelangen Tätigkeit nicht so, zumal er nicht im Rahmen einer Restrukturierung oder Krisenbewältigung kurzfristig als externer Dritter beigezogen worden war, sondern über Jahre hinweg bei der Beschwerdeführerin und ihren Vorgängerinnen mitgewirkt hatte. Soweit er geltend macht, er habe die Tätigkeiten in seinem Büro in X.________
mit der dort vorhandenen Infrastruktur ausgeführt, kann er nicht gehört werden. Denn wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, genügt dies unter den gegebenen Umständen nicht, um seine Arbeiten als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, zumal nach der Rechtsprechung bei einem Wechsel von unselbstständiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit bei weiterbestehender Tätigkeit für die ehemalige Arbeitgeberin erhöhte Anforderungen an den Statuswechsel zu stellen sind (vgl. Urteil H 396/00 vom 20. Januar 2003, E. 3 mit Hinweisen). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Denn massgebend für die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses; entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163 mit Hinweisen). Auch vermag er aus dem Umstand, dass er auf Entgelte verzichtet hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist nicht unüblich, dass Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Lohnansprüche verzichten, wenn dadurch das Unternehmen gerettet und ihr Arbeitsplatz gesichert wird. Schliesslich spielt es auch keine Rolle, dass W.________ von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
als Selbstständigerwerbender erfasst wurde, da bei jedem Einkommensteil separat geprüft wird, ob es sich dabei um Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit handelt (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167 mit Hinweis). Analoges gilt für die geltend gemachte Unterstellung unter die Mehrwertsteuer.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in verbindlicher Weise festgestellt, dass R.________ in den Jahren 2001 bis 2004 für die Beschwerdeführerin Sekretariatsarbeiten sowie die Buchhaltung erledigt hat, wofür sie die Infrastruktur und die Büroräumlichkeiten in X.________ benutzte. Ebenfalls erstellt ist, dass sie weder Investitionen zur Erledigung dieser Arbeiten getätigt noch hiefür Personal angestellt hat.
5.2 Die Entschädigung an eine Einzelfirma für die Erledigung von Verwaltungsarbeiten stellt gemäss Rechtsprechung massgebenden Lohn dar (ZAK 1982 S. 369 E. 2b). Somit ist das Einkommen, welches R.________ für die Ausführung von Sekretariatsarbeiten, einschliesslich der Protokollführung anlässlich der Verwaltungsratssitzungen, erhielt, als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dasselbe gilt auch für die Führung der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Weil die von ihr erledigten Arbeiten im Wesentlichen Verwaltungs- und Sekretariatsarbeiten umfassen und keine wesentlichen Investitionen vorliegen, haben Vorinstanz und Verwaltung ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu Recht als unselbstständig qualifiziert.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, den mitbeteiligten W.________ und R.________ sowie dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold
8C_449/2007 26. Februar 2008 15. März 2008 Bundesgericht Unpubliziert Unfallversicherung

Subject Unfallversicherung