Tribunal federal
{T 0/2}
5A_33/2008/bnm
Urteil vom 26. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________, Vereinigte Staaten,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann,
Gegenstand
Revision (Kindesrückführung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 4. Dezember 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 17. Februar 2006 wies das Gerichtspräsidium Baden die Klage von X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Rückführung des Kindes Z.________ ab. Die Beschwerden an das Obergericht des Kantons Aargau und an das Bundesgericht blieben ebenso ohne Erfolg wie das vom Beschwerdeführer am 12./18. Dezember 2006 beim Bundesgericht eingeleitete Revisionsverfahren.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 26. Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Baden das Begehren, die Revision sei gutzuheissen und Z.________ sei an seinen Wohnort in den USA zurückzubringen und dort dem Beschwerdeführer zu übergeben. Am 18. September 2007 trat das Gerichtspräsidium 1 Baden auf das Revisionsbegehren nicht ein. Am 4. Dezember 2007 (Eingang beim Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007) wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer eingereichte Appellation ab, soweit es darauf eintrat. Es wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen den Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden könne.
C.
Am 11. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Antrag, das Urteil vom 4. Dezember 2007 sei aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt und die nicht eingeforderte Vernehmlassung und Replik ist zurückgesandt worden.
Erwägungen:
1.
Entscheide über die Rückführung eines Kindes nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (SR 0.211.230.02; nachfolgend: HEntfÜ) stellen keine Zivilrechtssachen dar. Es geht in einem solchen Verfahren vielmehr um die Regelung der Rechtshilfe zwischen Vertragsstaaten, mithin um eine Angelegenheit öffentlich-rechtlicher Natur, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben (BGE 133 III 584) und zwar auch dann, wenn die Rückführung des Kindes im Revisionsverfahren beantragt wird.
2.
2.1 Wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid mit Recht ausgeführt hat (E. 1.2 S. 6), wird vorliegend die Revision eines Entscheides über die Rückführung eines Kindes gemäss HEntfÜ anbegehrt, für welches Verfahren auch im Revisionsverfahren das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 11
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 11 - In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handeln. |
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 11 - In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handeln. |
Die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist fälschlicherweise mit 30 Tagen angegeben. Da die Beschwerde innerhalb dieser Frist, aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eingereicht wurde, ist zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Das Bundesgericht überprüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition.
2.2 Aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 11 - In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handeln. |
2.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Anwalt nicht auf die im vorinstanzlichen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung verlassen durften. Zunächst hat der Anwalt in seiner Beschwerdeschrift selber auf Art. 100 Abs. 1
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 11 - In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handeln. |
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3.
Grundsätzlich ist das Rückführungsverfahren auch auf Bundesebene kostenlos (Art. 26 Abs. 2
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 26 - Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen. |
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 26 - Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen. |
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 42 - Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 39 oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. |
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis) HEntfÜ Art. 42 - Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 39 oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Schett