Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_643/2011

Urteil vom 26. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 30. Juli 2005 verhaftet und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2006, welches das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Januar 2007 bestätigte, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen ausländerrechtlicher Vergehen mit drei Jahren Zuchthaus bestraft. Am 24. Januar 2006 trat er zur Strafverbüssung in die Strafanstalt Pöschwies ein. Er teilte von Anfang an eine Zelle mit A.________. Am 21. Oktober 2006 kam es zwischen den Zellengenossen zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung. A.________ erlitt derart schwere Schädelhirnverletzungen, dass er am 14. November 2006 verstarb.

B.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 12. November 2008 wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Zürcher Obergerichts vom 22. Januar 2007. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Hinterbliebenen des Opfers und auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens. Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 14. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien die Entscheide des Geschworenengerichts vom 12. November 2008 und des Kassationsgerichts vom 14. September 2011 aufzuheben, er sei wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen und gegebenenfalls für den unrechtmässigen Freiheitsentzug zu entschädigen. X.________ ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Sowohl das Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch das Geschworenengericht verzichten mit Eingabe vom 21. Dezember bzw. vom 30. Dezember 2011 auf eine Vernehmlassung zur Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt am 21. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. X.________ liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde, S. 5-11).
1.1
1.1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

1.1.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Ober- bzw. Geschworenengerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Ober- bzw. Geschworenengericht die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen des Ober- bzw. Geschworenengerichts auseinandersetzen. Er darf sich mithin nicht auf eine blosse Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das ober- bzw. geschworenengerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des Kassationsgerichts einzugehen (BGE 132 IV 70 nicht publ. E. 2.3; 125 I 492 E. 1a/cc; Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 4.2).
1.2
1.2.1 Das Geschworenengericht lehnte die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Tatrekonstruktion und Augenschein in antizipierter Beweiswürdigung ab. Es erwog, eine detaillierte Rekonstruktion der Tat, welche bis zum Dazukommen der Aufseher mangels Augenzeugen auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers erfolgen müsste, liesse angesichts der fehlenden Verlässlichkeit und Widersprüchlichkeit seiner Aussagen keine zuverlässigen Schlüsse zu und vermöchte an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Die Vornahme eines Augenscheins erweise sich ebenfalls als unnötig, weil sich das Gericht über die Platzverhältnisse in der Zelle und die Beobachtungsmöglichkeiten durch die Sichtklappe anhand der bei den Akten liegenden Fotodokumentation, des Plans des Erweiterungsbaus der Strafanstalt und der Schilderungen der Zeugen B.________ und C.________ (Aufseher) ein für die Entscheidfindung hinreichendes Bild habe verschaffen können (Urteil, S. 9-11). Das Kassationsgericht schützte die Auffassung des Geschworenengerichts, soweit es auf die Einwände in der Beschwerde überhaupt eintrat (Beschluss, S. 10-12).

1.2.2 Was an der Beweiswürdigung des Geschworenengerichts willkürlich sein soll, ist nach der zutreffenden Auffassung des Kassationsgerichts nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer und das Opfer waren allein in der Zelle. Bis zum Dazukommen der Aufseher wurde die Auseinandersetzung zwischen den Zellengenossen von niemandem beobachtet. Tatsächlich könnte sich eine Rekonstruktion der Tat damit nur auf Angaben des Beschwerdeführers stützen. Das Geschworenengericht hat die Aussagen des Beschwerdeführers zum Tatablauf indessen mit nachvollziehbarer Begründung als nicht verlässlich und widersprüchlich eingestuft. Unter diesen Umständen ist dem Kassationsgericht darin beizupflichten, dass die Schlussfolgerung des Geschworenengerichts, wonach eine Rekonstruktion keine zuverlässigen Schlüsse zuliesse, vertretbar ist (Beschluss des Kassationsgerichts, S. 10 f. E. 4d). Entsprechendes gilt für den beantragten Augenschein. Das Kassationsgericht erwägt diesbezüglich ohne Verfassungsverletzung, das Geschworenengericht habe keinen Anlass für einen Augenschein gehabt, da ein solcher das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermöchte (Beschluss, S. 11 f. E. 5). Dass das Geschworenengericht die Beweisanträge willkürlich abwies bzw. das
Kassationsgericht insoweit Willkür zu Unrecht verneinte, trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu. Hat das Kassationsgericht die geschworenengerichtliche Abweisung der Beweisanträge aber mit materieller Begründung geschützt, kann die Frage der willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts (im Hinblick auf das Eintreten, Rügeprinzip) offen bleiben (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts, S. 10 E. 4b und c; Beschwerde, S. 9).

1.3 Mit seinen weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung des Geschworenengerichts (Beschwerde, S. 8 zur Glaubwürdigkeit des Zeugen C.________ und zur Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussagen; Beschwerde, S. 6 f. und S. 11 zur Frage des Tatablaufs, der Gegenseitigkeit der Auseinandersetzung und der Behauptung, das Opfer habe einmal die Oberhand haben müssen; Beschwerde, S. 11 zur Frage, wann dem Opfer welche Verletzungen zugefügt wurden). Auf den Beschluss des Kassationsgerichts bzw. dessen Begründung geht er mit keinem Wort ein. Vor Bundesgericht hätte er indessen darlegen müssen, dass und inwiefern das Kassationsgericht die Beweiswürdigung des Geschworenengerichts unzulässigerweise schützte bzw. Willkür zu Unrecht verneinte. Das tut der Beschwerdeführer nicht. Auf seine Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.4 Nach den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen des Geschworenengerichts ist mithin davon auszugehen, dass die zunächst gegenseitige Auseinandersetzung zwischen den Zellengenossen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einer einseitigen zu Lasten des Opfers wurde, dass der Beschwerdeführer mit hochgradig gewalttätigen Faustschlägen wiederholt in blinder Wut unkontrolliert gegen dessen Kopf bzw. in dessen Gesicht schlug, das Opfer als Folge davon stürzte, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug und sich dabei die tödliche Verletzung zuzog, und der Beschwerdeführer das Gesicht des Opfers auch noch mit Faustschlägen traktierte, als dieses bereits wehr- und regungslos am Boden lag. Das Opfer verstarb, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben, rund drei Wochen nach der tätlichen Auseinandersetzung (Urteil des Geschworenengerichts, S.44-48, S. 68; Beschluss des Kassationsgerichts, S. 14).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht (Beschwerde, S. 11-13). Soweit er seinen Vorbringen einen anderen als den willkürfrei festgestellten Sachverhalt des Geschworenengerichts zugrunde legt, ist er nicht zu hören (beispielsweise Beschwerde, S. 11, wonach die Verletzungen im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung entstanden seien, in deren Verlauf das Opfer vorübergehend die Oberhand gewonnen und er sich lediglich nach bestem Gutdünken mit gleichwertigen Mitteln gewehrt habe).

2.2 Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Aufseher hätten ihn zum unmittelbaren Werkzeug gemacht und seien als Tatmittler adäquat kausal verantwortlich für den Tod des Opfers (Beschwerde, S. 5). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Geschworenengerichts verwiesen werden (Urteil, S. 56 f.), wonach das von der Verteidigung beanstandete Verhalten der Aufseher (Nichtgewährung eines Zellenwechsels) im Rahmen der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers unbeachtlich ist. Hinzuzufügen bleibt, dass das gegen einzelne Aufseher eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. Urteil des Geschworenengerichts, S. 24; kantonale Akten, act. 58 sowie Protokoll, S. 418).

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, mit Eventualvorsatz gehandelt zu haben. Nicht die Faustschläge gegen den Kopf, sondern der Sturz auf den Hinterkopf hätten zum Tod des Opfers geführt (Beschwerde, S. 11). Er sei daher wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu verurteilen.
2.3.1 Das Geschworenengericht erwägt, es sei gerichtsnotorisch, dass mehrfache gegen den Kopf/das Gesicht eines Menschen ausgeführte massive Faustschläge den Tod bewirken könnten. Ebenfalls als bekannt vorauszusetzen sei, dass eine Person, die wie der Beschwerdeführer in blinder Wut einfach darauflos schlage, die Schläge weder platzieren noch deren Stärke kontrollieren könne. Unter diesen Umständen habe diesem klar sein müssen, das Risiko auf einen Treffer zu erhöhen, der einen Kausalverlauf mit tödlicher Verletzungsfolge auslösen würde. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die mehrfachen massiven Faustschläge gegen den Kopf tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Er habe den Tod des Opfers auch in Kauf genommen. Angesichts dessen, dass er unkontrolliert mit aller Gewalt gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Opfers eingeschlagen habe, habe er nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sich das Risiko nicht verwirklichen würde, mit einem Treffer einen tödlich endenden Kausalverlauf auszulösen. Der Sturz des Opfers mit dem Hinterkopf auf den Boden könne unter diesen Umständen nicht mehr als unglücklicher Zufall betrachtet werden (Urteil des Geschworenengerichts, S. 53 f., 57, 68).
2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV E. 1 E. 4.2.3; 133 IV 1 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3).

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3).
2.3.3 Der Schluss des Geschworenengerichts auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht.

Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der
erfolgten massiven Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben.

Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwerdeführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt - als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes - als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag.

2.4 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist Bundesrecht verletzt, weil das Geschworenengericht einen Notwehrexzess bejaht und dessen Entschuldbarkeit verneint. Er habe den unrechtmässigen Angriff des Opfers in der Zelle nicht anders als durch die inkriminierten Handlungen abwehren können (Beschwerde, S. 12).
2.4.1 Das Geschworenengericht gesteht dem Beschwerdeführer eine Notwehrsituation zu. Er habe sich gegen den rechtswidrigen Angriff des Opfers wehren dürfen, solange dieser andauerte. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn das Opfer habe schwer verletzen oder gar töten wollen. Es habe bei seinem Angriff weder eine Waffe noch einen gefährlichen Gegenstand benützt und auch keine massive Gewalt eingesetzt. Das zeigten bereits die beim Beschwerdeführer festgestellten, eher geringfügigen Verletzungen im Bereich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB. Hinweise auf massive Faustschläge oder ein starkes Würgen seien nicht erkennbar. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich im Moment der Abwehr vor schweren Verletzungen gefürchtet oder gar Todesangst ausgestanden habe. Eine gewisse Bestürzung über den Angriff des Opfers sei ihm zwar zuzugestehen. Um das Mass des Exzesses (die Inkaufnahme nicht nur einer schweren Körperverletzung, sondern des Todes des Angreifers) zu decken, sei indessen eine weitaus heftigere Emotion, wie etwa Todesangst, zu verlangen, die hier nicht vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe die Grenzen der Notwehr überschritten, ohne sich in entschuldbarer Aufregung
oder Bestürzung über den Angriff befunden zu haben (Urteil des Geschworenengerichts, S. 62-64).
2.4.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB).
2.4.3 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Dass der Beschwerdeführer mit seiner äusserst gewalttägigen Abwehrreaktion die Grenzen der Notwehr überschritten hat, kann nicht im Ernst bestritten werden. Er nahm mit seinen massiven Faustschlägen gegen den ungeschützten Kopf des Opfers dessen Tod in Kauf. Es gilt deshalb ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit seines Notwehrexzesses (BGE 102 IV 1 E. 3b). Der Angriff des Opfers gestaltete sich vergleichsweise harmlos, und der Beschwerdeführer unterlag insoweit auch keiner Fehleinschätzung. Er stand weder Todesangst aus noch fürchtete er sich vor schweren Verletzungen. Der Umstand, dass er wegen des Angriffs des Opfers in eine Spannungslage versetzt wurde und in einer gewissen Bestürzung handelte, reicht für eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen begründende entschuldbare Emotion im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB nicht aus. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Geschworenengerichts verwiesen werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Beschwerde, S. 12 f.). Das Verfahren habe vom 21. Oktober 2006, dem Tattag, bis zur Geschworenengerichtsverhandlung im November 2008 aus nicht nachvollziehbaren Gründen mehr als zwei Jahre gedauert. Die schriftliche Begründung des geschworenengerichtlichen Urteils habe mehr als 1 ½ Jahre in Anspruch genommen. Zudem habe das Verfahren vor Kassationsgericht bis zur Zustellung des Zirkulationsbeschlusses insgesamt über ein Jahr gedauert. Er habe mittlerweile seine Strafe abgesessen und sei aus der Schweiz ausgewiesen worden, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege (Beschwerde, S. 13).

3.2 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen).

3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Beschleunigungsgebot in Bezug auf die Zeitdauer des Verfahrens von der Verfahrenseröffnung bis zur Geschworenengerichtsverhandlung als verletzt rügt, ist auf sein Vorbringen nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge bereits vor dem Geschworenengericht geltend machen können und müssen. Dies hat er jedoch unterlassen (vgl. act. 69 Plädoyer S. 48-51). Der kantonale Instanzenzug nach Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG ist insoweit nicht ausgeschöpft (vgl. hierzu das Urteil 6B_902/2010 vom 15. März 2011 E. 2.7.6).

3.4 Die zu beurteilende Gesamtdauer des konkreten Verfahrens von rund 5 Jahren ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung nicht als überlang zu betrachten (vgl. das Urteil 6B_45/2009 vom 4. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).

3.5 Das geschworenengerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 27. August 2010 zugestellt. Dem Verfahren liegt mit der vorsätzlichen Tötung ein gewichtiger Vorwurf zu Grunde. Die Verfahrensakten umfassen drei Bundesordner, mehrere Mappen mit losen Seiten (Vollzugsakten) sowie zwei Doppeltheke betreffend das Betäubungsmittelverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bestimmung der Gesamt- bzw. Zusatzstrafe). Das Protokoll beläuft sich auf 423 Seiten, das geschworenengerichtliche Urteil umfasst 92 Seiten. Als erste Instanz hatte sich das Geschworenengericht umfassend mit Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Es befasste sich infolge des umstrittenen Sachverhalts im Urteil ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen und der Sachverständigen. Es hatte zu prüfen, ob in Bezug auf die konkrete Todesfolge Eventualvorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorlag, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt und der Exzess entschuldbar war. Es ist nicht zu verkennen, dass die Urteilsredaktion in einem solchen, ausschliesslich von der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt.
Konkret benötigte das Geschworenengericht 20 Monate für die Urteilsausfertigung. Das Bundesgericht bezeichnete in einem früheren und vergleichbaren Prozess eine Dauer von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung als nicht übermässig (Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall erachtete es eine Dauer von 26 Monaten bis zur Zustellung des begründeten Urteils noch als vertretbar. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die mündliche Urteilseröffnung bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung ("etwas mehr als zwei Jahre") erfolgte (Urteil 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.6). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Dem Beschwerdeführer wurde das mündliche Urteil rund zwei Jahre nach der Tat eröffnet. Dadurch befand er sich schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr im Ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf bzw. über den Ausgang des Prozesses und war ihm auch die ausgefällte Strafe bekannt. Die mit einem längeren Strafverfahren üblicherweise verbundene Belastung fiel für ihn dadurch schon verhältnismässig früh weitgehend weg. Unter diesen Umständen kann die vorliegende Dauer von 20 Monaten für die schriftliche
Urteilsausfertigung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als noch vertretbar bezeichnet werden.

3.6 Das Verfahren vor Kassationsgericht dauerte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht etwas mehr, sondern etwas weniger als ein Jahr (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom 21. September 2010, Zustellung des schriftlichen Urteils am 16. September 2011). Diese Verfahrensdauer ist noch nicht zu lang. Dass das Kassationsgericht das Verfahren nicht zügig durchgeführt hat, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt mithin auch bezüglich dieses Verfahrensabschnitts nicht vor. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Strafe im Zeitpunkt der Zustellung des Entscheids des Kassationsgericht entgegen der etwas missverständlichen Formulierung in der Beschwerde nicht (vollständig) abgesessen hatte. Er wurde am 27. September 2011 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 853 Tagen (vgl. Verfügung des Amtes für Justizvollzug betreffend bedingte Entlassung gemäss Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB vom 5. September 2011).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG kann teilweise bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Beschwerde hinsichtlich der Rechtsfragen nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist in diesem Umfang aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Ivo Harb als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Geschworenengericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_643/2011
Date : 26. Januar 2012
Published : 07. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vorsätzliche Tötung


Legislation register
BGG: 64  65  66  80  95  97  105  106
BV: 29
EMRK: 6
SR 0.103.2: 14
StGB: 12  15  16  86  117  123
BGE-register
102-IV-1 • 125-I-492 • 130-I-269 • 130-IV-54 • 130-IV-58 • 132-IV-70 • 133-IV-1 • 133-IV-9 • 134-II-244 • 134-IV-26 • 135-IV-12 • 136-I-49 • 136-II-304 • 136-III-552
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