Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2980/2007
{T 0/4}

Urteil vom 26. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Ronald Flury (vorsitzender Richter); Richter Philippe Weissenberger; Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Herzog,
Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Bankenkommission,
Vorinstanz

betreffend
Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:
A. Mit Gesuch vom 27. Juli 2006 gelangte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) an die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend: Vorinstanz) und ersuchte wegen Verdachts der Marktmanipulation im Handel mit Aktien der X._______ AG (nachfolgend X._______) um die amtshilfeweise Übermittlung bestimmter Informationen. Zur Begründung führte die BaFin aus, dass ein Handelsteilnehmer der Sparkasse Q._______ einen telefonischen Auftrag über den Verkauf von 30'000 Aktien der X._______ AG erteilt und zu verstehen gegeben habe, dass er innerhalb von 5 Minuten ein entsprechendes Gegengeschäft erwarte. Gestützt darauf bestehe der Verdacht auf abgesprochene Geschäfte mit X._______-Aktien und damit der möglichen Marktmanipulation nach § 10 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Die auffällig hohen Umsatzvolumen, die gleichen oder ähnlichen Limiten und die geringen Zeitdifferenzen bei der Eingabe der Verkaufs- bzw. Kaufaufträge durch die Handelsteilnehmer würden diesen Verdacht erhärten. Konkret ersuchte die BaFin für die Zeit vom 19. August bis 29. September 2005 die Vorinstanz um Übermittlung der Identität der Auftraggeber spezifischer Transaktionen. Ferner verlangte sie Aufschluss über die Uhrzeit, die Art der Ordererteilung, die ursprünglich georderte Stückzahl sowie die Limitierung einschliesslich allfälliger Limitänderungen dieser Transaktionen. Die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen sicherte sie zu.

Mit Schreiben vom 4. August 2006, welches aufgrund der Gruppenzugehörigkeit der Y._______ Bank (heute Y._______ AG, nachfolgend Y._______) zur Z._______ an Letztere gerichtet wurde, ersuchte die Vorinstanz die Y._______ [Bank] um Auskunftserteilung. Aus den Unterlagen der Y._______ [Bank] vom 14. August 2006 geht hervor, dass die betreffenden Transaktionen für die folgenden Kunden getätigt wurden, welche laut den Kontoinformationen an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt waren: A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). A._______ (Beschwerdeführer 1) hatte einerseits für sein eigenes Depot X._______-Titel gekauft sowie gestützt auf entsprechende Vollmachten ebenfalls zugunsten der Beschwerdeführer 2-7. Die Unterlagen der Y._______ [Bank] dokumentierten Transaktionen des Beschwerdeführers 1 für sich oder für die Beschwerdeführer 2-7 in der Periode vom 28. Dezember 2004 bis 13. Juni 2006.

Mit Schreiben vom 25. September 2006 sowie vom 23. Oktober 2006 widersetzte sich der Beschwerdeführer 1, mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Beschwerdeführer 2-7 der Übermittlung der Kundeninformationen an die BaFin. Am 26. Februar 2007 stellte die BaFin der Vorinstanz ein Schreiben zu, woraus hervorgeht, dass der Handelsteilnehmer, welcher am 12. August 2005 einen Verkaufsauftrag über 30'000 X._______-Aktien erteilen wollte, zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Aufsichtsrates der X._______ AG war. Mit Schreiben vom 9. März 2007 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geltend, zwischen dem Handelsteilnehmer und dem Beschwerdeführer 1 gebe es keinen sachlichen oder gar persönlichen Zusammenhang.

Am 18. April 2007 verfügte die Vorinstanz, dass Amtshilfe geleistet und die Kundeninformationen sowie die folgenden Angaben zu den Transaktionen vom 28. Dezember 2004 bis 13. Juni 2006 übermittelt werden:
No Datum Zeit Anzahl UrsprOrder KaufVerk Limite/Preis Kunde/WB
1 28.12.04 09:06 600 (468+132) 600 K 19.95 A._______
2 19.08.05 08:40 2500 2500 K 17.50 F._______
3 19.08.05 08:40 4500 (500+4000) 4500 K 17.50 B._______ & C._______
4 19.08.05 08:40 3000 3000 K 17.50 G._______
5 23.08.05 14:27 5000 5000 K 17.50 G._______
6 23.08.05 14:28 2500 (1500+1000) 2500 K 17.50 D._______
7 24.08.05 13:04 2000 2000 K 17.50 D._______
8 24.08.05 13:07 3000 3000 K 17.50 D._______
9 24.08.05 13:07 5000 5000 K 17.50 E._______
10 23.08.05 14:29 2500 2500 K 17.50 E._______
11 21.09.05 09:26 8900 8900 K 17.50 A._______
12 23.09.05 07:34 5000 5000 K 17.50 A._______
13 26.09.05 07:10 6500 6500 K 17.50 A._______
14 29.09.05 08:26 5700 5700 K 17.50 A._______
15 04.10.05 08:50 1500 1500 K 17.50 B._______ & C._______
16 04.10.05 08:50 1500 1500 K 17.50 E._______
17 06.10.05 14:26 300 300 K 17.50 D._______
18 26.10.05 07:39 700 700 V 16.45 A._______
19 16.01.06 10:21 500 500 V 16.40 A._______
20 31.01.06 14:55 450 (200+250) 450 V 16.30 A._______
21 01.02.06 09:15 163 163 V 16.45 A._______
22 01.02.06 15:14 60 437 V 16.70 A._______
23 17.02.06 10:31 327 (62+265) 327 V 16.30 A._______
24 03.03.06 08:05 64 200 V 16.30 A._______
25 03.03.06 (22.03.06) 08:05 32 200 V 16.30 A._______
26 11.04.06 09:52 1000 1000 V 15.10 A._______
27 03.05.06 13:50 550 550 V 15.05 A._______
28 11.05.06 13:50 354 354 V 15.17 A._______
29 01.06.06 09:14 200 200 V 15.50 A._______
39 13.06.06 08:34 2300 2300 K 15.50 A._______
Auftraggeber sämtlicher Transaktionen sei A._______gewesen.
B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 7. Mai 2007 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als diese Informationen vor dem 19. August 2005 und nach dem 29. September 2005 und/oder die persönlichen Daten der Verfügungsadressaten beträfe; alles unter Kostenfolge.

Zur Begründung führen sie an, die von der Vorinstanz unterstellten Umstände hielten für einen genügenden Anfangsverdacht einer einfachen Plausibilitätsprüfung nicht stand. Die Vorinstanz verweise auf das Telefonat eines Handelsteilnehmers an die Sparkasse Q._______ am 12. August 2005. Der betreffende Handelsteilnehmer habe jedoch erst ab 19. August 2005 und bis 29. September 2005 Aktien der X._______ verkauft. Die Beschwerdeführer hätten ihrerseits erstmals am 28. Dezember 2004 und bis 6. Oktober 2005 sowie am 13. Juni 2006 Aktien der X._______ gekauft. Der Handelsteilnehmer habe demnach entgegen seiner Ankündigung nie en bloc 30'000 Aktien der X._______ am 12. August 2005 unter Ausnützung eines entsprechenden Gegengeschäfts innert fünf Minuten verkauft. Der erstellte Sachverhalt weiche damit erheblich vom telefonisch angekündigten ab. Das Börseninformationssystem von Bloomberg beweise sowohl für die "Gesuchsperiode" der BaFin vom 19. August bis 29. September 2005 als auch für die "Auskunftsperiode" der Vorinstanz vom 28. Dezember 2004 bis 13. Juni 2006 ein weit über das vorliegend in Frage stehende hinausgehendes Transaktionsvolumen in X._______-Aktien und einen stetig, aber leicht sinkenden Aktienkurs. Dass den Verkäufen des Handelsteilnehmers zumeist georderte Käufe des Beschwerdeführers 1 gegenübergestanden hätten, widerspreche offensichtlich der Kausalität für die angeblich abgesprochenen Geschäfte. Die Käufe und Verkäufe der Beschwerdeführer in der fraglichen Periode wären dazu angetan, Kursmanipulationen zu vermeiden. Die Bloomberg-Grafiken bewiesen auch, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Börsenmarkt missbraucht hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei am 12. Juni 2006 tatsächlich in den Aufsichtsrat der X._______ gewählt worden und auch der Handelsteilnehmer sei vom 4. April 2004 bis zum 15. August 2005 Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Die Beschwerdeführer würden aber jeden sachlichen, zeitlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den Börsentransaktionen des Handelsteilnehmers sowie der Beschwerdeführer mit X._______-Aktien und den Aufsichtsratsmandaten des Handelsteilnehmers sowie des Beschwerdeführers 1 bestreiten. Somit vermöge die vom BaFin und der Vorinstanz angeführten Gründe keinen genügenden Anfangsverdacht zu begründen. Weiter würde die Vorinstanz den Verdacht der Preisabsprache gleich selbst widerlegen, indem sie der BaFin auch Informationen zu den Transaktionen vor und nach der "Gesuchsperiode" zukommen lassen wolle.

Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowohl aus sachlichen wie auch aus rechtlichen Gründen verletzt sei. Die Verfügung der Vorinstanz laufe darauf hinaus, eine offenkundige "fishing expedition" der BaFin zu decken. Das Gesuch der BaFin leide in Bezug auf die deutsche Rechtslage ausserdem an offensichtlichen Fehlern. Die Verhältnismässigkeit müsse im Weiteren auch im Rahmen des begründeten Anfangsverdachts gewahrt sein. Weder der Anteil der Beschwerdeführer am Gesamtvolumen der Transaktionen noch das Bestandesverhältnis von maximal 2.78 % am 6. Oktober 2005 seien geeignet, den hinreichenden Anfangsverdacht einer Marktmanipulation zu begründen.
C. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Zur Begründung führt sie an, dass die Anforderungen an den Anfangsverdacht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allzu hoch seien. Die BaFin habe das Verhalten des Handelsteilnehmers und der Beschwerdeführer über den Zeitraum vom 19. August bis 29. September 2005 untersucht und der geäusserte Verdacht auf abgesprochene Geschäfte sei aufgrund der geschilderten Elemente nachvollziehbar. In Bezug auf offensichtliche Mängel im Gesuch und der Rechtslage nach deutschem Recht sei zu beachten, das die Vorinstanz grundsätzlich an die Darstellungen der BaFin im Amtshilfegesuch gebunden sei, sofern dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden könne. Die Bloomberg-Grafiken zeigten in der zweiten Monatshälfte August und September ein erkennbar höheres Transaktionsvolumen. Vergleiche man die aus der Grafik hervorgehenden Tage mit hohen Transaktionsvolumen mit den Eckdaten der Transaktionen der Beschwerdeführer während der Gesuchsperiode, werde deutlich, dass die Tage mit erhöhtem Volumen gleichzeitig Tage seien, an denen die Beschwerdeführer aktiv gehandelt hätten. Dass sowohl der Handelsteilnehmer als auch der Beschwerdeführer 1 im Aufsichtsrat der X._______ Einsitz hatten, sei als Indiz zu werten. Die Berufung auf die unterschiedliche Gesamtsumme der in der Gesuchsperiode veräusserten und erworbenen Titel sei im Übrigen nicht geeignet, Absprachen auszuschliessen. Auch dass die Investitionen der Beschwerdeführer teilweise ein Verlustgeschäft waren, sei per se kein taugliches Argument. Die Höhe der Beteiligung von 2.78% vermöge den Anfangsverdacht ebenfalls nicht zu entkräften. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ausreichend, um den Anfangsverdacht unmissverständlich und offensichtlich zu entkräften. Es könne mit Sicherheit gesagt werden, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den von der BaFin vermuteten Unregelmässigkeiten stünden.

Zum Eventualbegehren, dass die Personendaten nicht weiterzuleiten seien, sei darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck der Amtshilfe gerade erfordern, dass die ersuchende Behörde im Hinblick auf die Erhärtung des Anfangsverdachts sowohl die Hintergründe von verdächtigen Transaktionen als auch die Personalien der beteiligten Personen kenne. Die zusätzlichen Informationen, welche die Vorinstanz zu übermitteln gedenke, seien aufsichtsrechtlich von Bedeutung, da sie mit den Beschwerdeführern und den verdächtigen Transaktionen zusammenhängen würden.
D. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und ist seither zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2007 sind durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Amtshilfe gegenüber den ausländischen Finanzmarktbehörden richtet sich nach Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG, welcher seit dem 1. Februar 2006 in einer neuen Fassung in Kraft ist (vgl. AS 2006 197). Als Verfahrensbestimmung findet die geänderte Bestimmung mit ihrem Inkrafttreten sofort Anwendung, ungeachtet des Umstandes, dass der in Frage stehende Sachverhalt sich teilweise vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007, E. 2).
3. Gemäss Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG darf die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Abs. 2 Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip). Die ersuchenden Behörden müssen an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip).

Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden feststellte, unterscheidet sich die neue Regelung von Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG von der bisherigen im Wesentlichen dadurch, dass das Vertraulichkeitsprinzip nur noch abgeschwächt gilt. Zudem entfallen im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand sowie das Verbot der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden bzw. der in diesem Zusammenhang bisher nötige Zusatzverdacht und das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen sowie Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2004, BBl 2004 S. 6754 f. und 6764 f.). Im Übrigen gelten die bisherige Regelung und Rechtsprechung grundsätzlich fort, insbesondere soweit Informationen unter Durchbrechung des Spezialitätsgrundsatzes weitergegeben werden sollen: In diesem Fall muss die Bankenkommission im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz die Zustellung an die Strafbehörden vorgängig genehmigen; dabei hat sie die Rechtshilfevoraussetzungen und insbesondere das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zu beachten (Art. 38 Abs. 6
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG, Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006, a.a.O.).
4. Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG Amtshilfe leisten kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sicherte zu, die übermittelten Angaben nur zur Durchsetzung von Finanzmarktregulierungen bzw. im Zusammenhang mit der in der Anfrage genannten Zweckbestimmung zu gebrauchen und andernfalls vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Vorinstanz zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für die Leistungen von Amtshilfe ohne Weiteres gegeben.
5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dem Amtshilfeersuchen der BaFin liege kein genügender Anfangsverdacht zugrunde.
5.1 Die Anforderungen an den Anfangsverdacht sind nicht allzu hoch, da im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt gemäss Bundesgericht, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2000 vom 2. Oktober 2000, E. 6b; BGE 126 II 409, in EKB-Bulletin 41/2000, S. 125; ferner EKB-Bulletin 45/2003, S. 29 f. mit weiteren Hinweisen). Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt schildern, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen (BGE 129 II 484 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 126 II 409, E. 5a; BGE 125 II 65, E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.118/1998, E. 6b; Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, Diss. Bern 1997, S. 149). Es reicht, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen (BGE 125 II 65, E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003, E. 4.2.1). In einem Fall vermuteter Marktmanipulation hat das Bundesgericht festgehalten, die ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung sprechen. Es reiche die Feststellung, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006, E. 2, 3; Urteil des Bundesgerichts 2A.649/2006 vom 18. Januar 2007, E. 3.2; BGE 129 II 484, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 128 II 407, E. 5.2.1; BGE 127 II 142, E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 2A.701/2005 vom 9. August 2006, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Die BaFin führte in ihrem Gesuch aus, am 12. August 2005 habe ein Handelsteilnehmer der Sparkasse Q._______ einen telefonischen Auftrag über den Verkauf von 30'000 Aktien der X._______ erteilt und zu verstehen gegeben, dass er innerhalb von fünf Minuten ein entsprechendes Gegengeschäft erwarte. Ein tatsächliches Geschäft sei allerdings an diesem Tag nicht zustande gekommen. Zwischen dem 19. August 2005 und dem 29. September 2005 habe derselbe Handelsteilnehmer in mehreren Transaktionen insgesamt 59'814 X._______-Aktien mit einem Volumen von insgesamt EUR 1'047'000.-- verkauft. Innerhalb dieses Zeitraumes seien auch grossvolumige Käufe über insgesamt 56'100 X._______-Aktien getätigt worden, die den vorgenannten Verkäufen zumeist gegenübergestanden seien. Aufgrund der am 12. August 2005 gegenüber der Sparkasse Q._______ getätigten Aussage, dass ein entsprechendes Gegengeschäft erwartet werde, bestehe der Verdacht auf abgesprochene Geschäfte mit X._______-Aktien und damit der möglichen Marktmanipulation nach § 10 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Die auffällig hohen Umsatzvolumen, die gleichen oder ähnlichen Limiten und die geringen Zeitdifferenzen bei der Eingabe der Aufträge durch die Handelsteilnehmer würden diesen Verdacht erhärten.

Den Ausführungen der BaFin ist zu entnehmen, welche Gründe den Anfangsverdacht ausgelöst haben, welches die gesetzliche Grundlage für ihre Untersuchung ist und weshalb sie Informationen zu den Transaktionen der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. August bis 29. September 2005 (Gesuchsperiode) benötigt. Der von der BaFin geäusserte Verdacht auf abgesprochene Geschäfte ist nachvollziehbar. So ist es schwer vorstellbar, dass sich der Handelsteilnehmer und die Beschwerdeführer innerhalb der Gesuchsperiode zufällig gleich mehrmals hintereinander im Verkauf bzw. Kauf von Aktien der X._______ gegenüberstanden. Es ist deshalb denkbar, dass zwischen den Parteien eine Absprache stattfand, welche geeignet war, den Markt zu manipulieren. Dementsprechend könnten Bestimmungen des deutschen Börsenrechts verletzt sein.
6. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung einen allfälligen Anfangsverdacht entkräften zu können und begründen ihre Vorbringen im Einzelnen. Gestützt darauf erachten sie das Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt und qualifizieren das Amtshilfegesuch der BaFin als unzulässige "fishing expedition" (reine Beweisausforschung).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Vorinstanz grundsätzlich an die Darstellungen der BaFin im Amtshilfegesuch gebunden, sofern dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet werden kann (BGE 129 II 484, E. 4.1; BGE 128 II 407, E. 5.2.1). Die Hürde für die Annahme solcher Mängel ist relativ hoch. So hält das Bundesgericht fest, das Amtshilfegesuch müsse einzig so abgefasst sein, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Amtshilfe geprüft werden könne; soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet seien, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, könne von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 2A.152/2003 vom 26. August 2003, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Anhand dieser Rechtsprechung sind nachfolgend die Einwände der Beschwerdeführer im Einzelnen zu prüfen.
6.1 Als erstes bringen die Beschwerdeführer vor, das Amtshilfegesuch der BaFin gehe weit über eine Untersuchung der Vorgänge vom 12. August 2005 hinaus. Dies bestätige den Eindruck des Vorliegens einer "fishing expedition".

Die Argumentation der Beschwerdeführer geht dahin, dass Gegenstand der Untersuchung ausschliesslich das am 12. August 2005 angekündigte und an diesem Tag nicht zustande gekommene Gegengeschäft bilde. Sie verkennen dabei, dass die BaFin nicht diesen einen Vorgang sondern das Verhalten des Handelsteilnehmers und der Beschwerdeführer über den Zeitraum vom 19. August bis 29. September 2005 untersucht. Dass die BaFin diesen Zeitraum überprüft, scheint nicht aus der Luft gegriffen. Denn nach den Erkenntnissen der BaFin hat ein und derselbe Handelsteilnehmer während der Gesuchsperiode mehrere Verkäufe von Aktien der X._______ in Auftrag gegeben. Diesen Verkäufen standen zumeist Käufe derselben Gattung, mit gleicher oder ähnlichen Limiten und geringen Zeitdifferenzen bei der Auftragseingabe gegenüber. Weiter seien diese Kaufaufträge allesamt von ein und derselben Bank, nämlich der Y._______ [Bank], erteilt und über die Bank R._______ abgewickelt worden. Die Umsatzvolumen seien während der Gesuchsperiode auffällig hoch gewesen. Das Zusammenspiel dieser Elemente inklusive der Telefonanruf vom 12. August 2005 begründete den Verdacht der BaFin, dass an den Transaktionen jeweils dieselbe Verkäufer- und Käuferschaft beteiligt gewesen sei, sowie dass es sich bei den fraglichen Transaktionen um abgesprochene Geschäfte handeln könnte. Mit ihrer Rüge, der Umfang der Untersuchung gehe zu weit, vermögen die Beschwerdeführer den geäusserten Verdacht der BaFin nicht zu entkräften.
6.2 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass das Gesuch der BaFin mit Bezug auf die deutsche Rechtslage an offensichtlichen Fehlern leide. Fixiert auf das Verhalten des Handelsteilnehmers misslinge der Versuch, eine minimale Kausalität zu den Beschwerdeführern herzustellen. Sie reichen hiezu ein Schreiben eines deutschen Rechtsanwaltes ein, welches zu den Ausführungen der BaFin nach deutschem Recht Stellung nimmt.

Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die schweizerischen Behörden im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf juristische Diskussionen über die Auslegung ausländischen Rechts einzulassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 2a in EBK-Bulletin 42/2000, S. 61 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.425/2002 vom 18. Februar 2002, E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2A.152/2003 vom 26. August 2003, E. 4.2.2). Die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht wären hierfür aufgrund des limitierten Einblicks in die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte von Amtshilfefällen weder qualifiziert noch in der Lage (vgl. BGE 126 II 409, in EBK-Bulletin 41/2000, S. 125 sowie EBK-Bulletin 45/2003, S. 29 f.). Die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts ist folglich allein die Aufgabe der BaFin. Die Stellungnahme des deutschen Rechtsanwaltes ist dementsprechend im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
6.3 Weiter führen die Beschwerdeführer aus, dass die Kurs- und Volumenentwicklung jeden Kausalzusammenhang widerlege. Die ins Recht gelegten Grafiken würden die unterstellten Preisabsprachen entkräften (Beilagen 8 a-c, pag. A01 216 - A01 218). Zudem hätten sie sowohl vor als auch nach der "Gesuchsperiode" Titel der X._______ gekauft.

Die von Bloomberg gestellte Grafik für das Jahr 2005 zeigt je in der zweiten Monatshälfte der Monate August und September ein erkennbar höheres Transaktionsvolumen (pag. A01 257). Auch der detaillierte Auszug über die Monate August und September 2005 zeigt ab dem 20. Tag erhöhte Volumina (pag. A01 258). Vergleicht man die aus der Grafik hervorgehenden Tage mit den Eckdaten der Transaktionen der Beschwerdeführer (pag. A01 197 - A01 198) während der Gesuchperiode, wird deutlich, dass die Tage mit erhöhtem Volumen gleichzeitig Tage sind, an denen die Beschwerdeführer aktiv gehandelt haben. Umgekehrt ergibt sich aus derselben Aufstellung (pag. A01 197 - A01 198), dass die Beschwerdeführer zwischen dem 25. August und dem 20. September 2005 nicht aktiv waren, was sich wiederum mit der Volumenentwicklung der Bloomberg Grafik deckt (pag. A01 258). Addiert man ferner die zwischen dem 19. und 24. August 2005 von den Beschwerdeführern erworbenen Aktien, kommt man auf rund 30'000 Titel (pag. A01 197 - A01 198). An diesen Tagen wurden über die Börse S._______ laut Bloomberg rund 38'660 Titel gehandelt (A01 259). Es ist deshalb naheliegend, dass in erster Linie die Beschwerdeführer hinter den aussergewöhnlichen Volumenausschlägen stehen, was denn auch Anlass zur Untersuchung der BaFin gab. Demgemäss erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer als unbegründet.

Der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach sie vor dem 19. August 2005 und nach dem 29. September 2005 mit Aktien der X._______ gehandelt hätten, vermag allfällige Absprachen nicht auszuschliessen bzw. den Anfangsverdacht ebensowenig zu entkräften.
6.4 Ausserdem erklären die Beschwerdeführer, dass zwischen dem Handelsteilnehmer und dem Beschwerdeführer 1 keine sachlichen, zeitlichen oder persönlichen Zusammenhänge bestünden.

Gemäss Ausführungen in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer 1 am 12. Juni 2006 von der Hauptversammlung der X._______ in deren Aufsichtsrat gewählt. Dass angeblich der Handelsteilnehmer vom 4. April 2004 bis zum 15. August 2005 auch im Aufsichtsrat der X._______ war, habe der Beschwerdeführer während der Auskunftsperiode (28. Dezember 2004 bis 13. Juni 2006) nicht gewusst. Davon habe er erst später auf Nachfrage hin erfahren. Nach heutigen Mutmassungen des Beschwerdeführers 1 sei dieser möglicherweise derjenige Handelsteilnehmer, der am 12. August 2005 eine Verkaufsorder über 30'000 Aktien der X._______ bei der Sparkasse Q._______ mit einem Gegengeschäft innert fünf Minuten erteilten wollte.

Die Vorinstanz übt in ihrer Eigenschaft als Amtshilfebehörde eine Art "Hilfsfunktion" bei der Sachverhaltsermittlung aus, d.h. sie liefert unter den Voraussetzungen von Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG spezifische Sachverhaltselemente. Diese Elemente können mit Teilen eines Puzzles verglichen werden, das von der BaFin zu einem Ganzen zusammengefügt wird. Der BaFin obliegt die vollständige Sachverhaltsermittlung und letztlich die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts verletzt worden sind.

Der Hinweis, dass es sich beim Handelsteilnehmer um den ehemaligen Aufsichtsrat handeln könnte und der Beschwerdeführer auch Einsitz - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - im Aufsichtsrat der X._______ nahm, ist somit ein weiteres Indiz für eine Absprache zwischen den Beteiligten. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände erweisen sich damit nicht als stichhaltig.
6.5 Laut den Beschwerdeführern hätten sie während der "Gesuchsperiode" weniger Titel erworben als der Handelsteilnehmer in derselben Zeit verkauft habe. So habe der Handelsteilnehmer während der Gesuchsperiode in mehreren Transaktionen insgesamt 59'814 Aktien der X._______ verkauft, während die Beschwerdeführer in dieser Zeit lediglich 56'100 Titel erworben hätten.

Auch der Einwand bezüglich der Diskrepanz zwischen den vom Handelsteilnehmer verkauften und den von den Beschwerdeführern gekauften Aktien vermag den Verdacht auf abgesprochene Geschäfte nicht unmissverständlich und offensichtlich zu entkräften, denn die Berufung auf die unterschiedliche Gesamtsumme der in der Gesuchsperiode veräusserten bzw. erworbenen Titel ist nicht dazu geeignet, Absprachen auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004 vom 17. November 2004, E. 4.1 und 4.3). Auch wenn die Titel in mehreren Tranchen übergingen, heisst dies nicht, dass diesen Geschäften keine Absprachen zugrunde liegen. Ausserdem spricht der Umstand, dass 3'714 Titel nicht von den Beschwerdeführern erworben wurden, ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Absprache. Denn der Handelsteilnehmer bzw. Verkäufer der 59'814 Titel kann bei einem Verkauf - mit Ausnahme von Kurslimiten - nicht beeinflussen, wer die Aktien schliesslich erwirbt.

Weiter vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Monat Oktober 2005 noch 4'000 Aktien dazu kauften, den Verdacht auf abgesprochene Geschäfte nicht umzustossen. Diese Anzahl Aktien stellen im Vergleich mit den erworbenen 56'100 Titel einen geringen Anteil dar.
6.6 Ferner weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie aus den Transaktionen mit Titeln der X._______ Verluste realisiert und sie maximal einen Anteil von 2,78% der ausstehenden Aktien besessen hätten.

Auch wenn die Investitionen der Beschwerdeführer teilweise zu einem Verlustgeschäft geführt haben sollten, würde dies den Verdacht auf das Vorliegen einer Absprache nicht unmissverständlich und offensichtlich ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004 vom 17. November 2004, E. 4.1 und 4.3). Auch in unzulässiger Absprache erworbene Titel können bei deren Veräusserung zu einem späteren Zeitpunkt Verluste ergeben. Ebenso ist denkbar, dass abgesprochenes Handeln darauf abzielt, absehbare Verluste zu minimieren. Es wird Aufgabe der BaFin sein, dieses Sachverhaltselement in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen und ihre Schlüsse zu ziehen.

Der gleiche Schluss wie oben ist bezüglich der Höhe der Beteiligung (Anteil von 2,78%) zu ziehen. Dieser Umstand vermag den Anfangsverdacht nicht ohne Weiteres zu entkräften. Welche Auswirkungen der Erwerb von Anteilen auf den Markt hat, hängt nicht nur von der Höhe des Anteils ab, sondern insbesondere vom konkreten Verhalten der Marktteilnehmer. So war im vorliegenden Fall das Verhalten des Handelsteilnehmers und der Beschwerdeführer vermutlich geeignet, die von der BaFin festgestellten aussergewöhnlichen Umsatzvolumen herbeizuführen.
7. Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführer mit ihrem Eventualbegehren, die Anonymisierung der zu übermittelnden Informationen sowie die Beschränkung auf die Gesuchsperiode. Sie berufen sich dabei auf den Schutz der Privatsphäre unter Einschluss des Bankgeheimnisses.
7.1 Sinn und Zweck der Amtshilfe erfordern geradezu, dass die ersuchende Behörde im Hinblick auf die Erhärtung des Anfangsverdachts sowohl die Hintergründe von verdächtigen Transaktionen als auch die Personalien der beteiligten Personen kennt (Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2004, BBl 2004, S. 6751, Ziff. 1.1.2). Gestützt darauf ist die geforderte Anonymisierung abzulehnen.
7.2 Das Bundesgericht hat im Hinblick auf den angerufenen Geheimnisschutz festgehalten, das Bankgeheimnis werde durch die Gewährung von Amtshilfe nicht seiner Substanz entleert, und es stehe der Übermittlung von Auskünften an ausländische Aufsichtsbehörden nicht entgegen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2004, E. 2.4; BGE 125 II 83, E. 5.). Dies trifft vorliegend zu.
7.3 Mit Bezug auf die Erweiterung der Informationsübermittlung auf die Auskunftsperiode hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der spontanen Amtshilfe bejaht, wenn es dabei um die Übermittlung von aufsichtsrechtlich relevanten Informationen geht (BGE 125 II 65, E. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3.1 mit Hinweisen in EBK-Bulletin 49/2006, S. 111/112). Die zusätzlichen Informationen sind aufsichtsrechtlich von Bedeutung, weil sie mit den involvierten Personen, nämlich den Beschwerdeführern, und den verdächtigen Transaktionen zusammenhängen. So können die zusätzlichen Daten Rückschlüsse auf Anlagemotive und -verhalten sowie Anlegerprofile geben und so zu einem sachgerechten Entscheid beitragen. Es ist auch durchaus möglich, dass sich diese Daten zugunsten der Beschwerdeführer auswirken, wenn sich bei Abschluss des Verfahrens herausstellen sollte, dass keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3.2). Dementsprechend ist auch dieses Eventualbegehren abzulehnen.
8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführern sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).
9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'900.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit den am 29. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 4'900.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben; Beschwerdebeilagen zurück)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 210/25027) (eingeschrieben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Bochsler

Versand am: 2. August 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2980/2007
Datum : 26. Juli 2007
Publiziert : 10. August 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Amts- und Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Amtshilfe


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
FINIG: 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
125-II-65 • 125-II-83 • 126-II-409 • 127-II-142 • 128-II-407 • 129-II-484
Weitere Urteile ab 2000
2A.108/2000 • 2A.118/1998 • 2A.12/2007 • 2A.152/2003 • 2A.154/2003 • 2A.170/2006 • 2A.234/2000 • 2A.266/2006 • 2A.425/2002 • 2A.494/2004 • 2A.50/2005 • 2A.603/2006 • 2A.649/2006 • 2A.701/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abstimmungsbotschaft • abweisung • aufsichtsrat • ausländisches recht • bankgeheimnis • begründung des entscheids • beilage • beschränkung • beschwerdeschrift • beweisausforschung • bewilligung oder genehmigung • bruchteil • bundesamt für justiz • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die börsen und den effektenhandel • bundesverwaltungsgericht • dauer • effektenhandel • eidgenössische finanzmarktaufsicht • eigenschaft • entscheid • ersuchender staat • form und inhalt • frage • geheimhaltung • gesuch an eine behörde • indiz • inkrafttreten • innerhalb • kauf • kausalzusammenhang • kommunikation • kursmanipulation • luft • mitwirkungspflicht • monat • personendaten • preisabsprache • prozessvertretung • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • rechtshilfegesuch • rechtslage • richterliche behörde • sachverhalt • schriftstück • schweizerische behörde • sicherstellung • sparkasse • stelle • stichtag • tag • telefon • transaktion • umfang • verdacht • verfahrenskosten • verhalten • vermutung • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wert • wirtschaftlich berechtigter
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B-2980/2007
AS
AS 2006/197
BBl
2004/6751 • 2004/6754
EBK-Mitteilungen
41/2000 • 42/2000 • 45/2003 • 49/2006