Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2205/2008
{T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien
A._______, (wohnhaft in: Israel)
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde 1948 geboren und ist israelische Staatsangehörige. Sie besuchte die Primarschule und das Gymnasium in Israel, wo sie Biologie studierte und sich zur Lehrerin ausbilden liess (Abschluss [...]). 1986 bis 1995 lebte sie mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern (geb. [...] und [...]) in [...], wo ihr Ehemann arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung bezahlte. Die Beschwerdeführerin war von Januar bis März 1991 in der Schweiz erwerbstätig. Sie wurde 1990 in der Schweiz operiert, wobei die schweizerische Invalidenversicherung (IV-Stelle [...]) die medizinischen Massnahmen bezahlte und der Beschwerdeführerin von Oktober 1990 bis April 1991 Taggelder ausrichtete. 1996 kehrte sie nach Israel zurück, wo sie bis 2001 als Lehrerin im Teilzeitpensum arbeitete. Am 15. Februar oder 10. April 2001 gab sie gemäss eigenen Angaben die Arbeit wegen einer Operation auf (vgl. IV/19, IV/27, IV/30-31, Beschwerdeakten act. 1 S. 3). Aufgrund einer kongenitalen (angeborenen) Hüftluxation links, welche zu einer Gehbehinderung mit belastungsabhängigen Schmerzen geführt habe, und einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und einer Periarthropathie sei es ihr danach nicht mehr möglich gewesen, in grösserem Umfang einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war sie allerdings "nach wie vor" als Lehrerin tätig (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA beziehungsweise Vorinstanz]: IV/1, IV/3-4, IV/15-16, IV/19, IV/27, IV/30-32 sowie act. 1).

B.
B.a Mit Schreiben vom 27. März 2006 (Posteingang 1. Mai 2006) teilte die Beschwerdeführerin der IVSTA mit, dass sie zu 60% invalid sei, was von der "National Insurance Institution of Israel" (im Folgenden: israelischer Versicherungsträger) anerkannt werde, und sie herausfinden wolle, ob sie einen Anspruch auf eine (schweizerische) Invalidenrente habe. Sie bat um Zusendung der notwendigen Informationen und um eine Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Altersrente für sich und ihren Ehemann (IV/1).
B.b Am 19. Mai 2006 machte die IVSTA die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass eine Anmeldung für eine schweizerische Invalidenrente beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei, der auch die vorgeschriebenen Formulare abgebe (IV/2).
B.c Am 27. Juni 2006 bestätigte der israelische Versicherungsträger die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2006 für den Bezug einer schweizerischen Invalidenrente und leitete die Anmeldung an die IVSTA weiter (IV/4 und IV/5).
B.d In der Folge reichte die Beschwerdeführerin einen "Fragebogen für den Versicherten", einen "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten", einen von ihr selbst ausgefüllten "Fragebogen für den Arbeitgeber" und diverse Bestätigungen des israelischen Erziehungsministeriums zu den Akten (IV/19-20, IV/27, IV/30-32). Ausserdem liessen die Beschwerdeführerin und der israelische Versicherungsträger der IVSTA zahlreiche medizinische Dokumente zukommen (IV/33-46). Die IV-Stelle [...] stellte ihre Akten betreffend den Zeitraum vom 5. Juli 1999 bis 12. April 1991 mit Schreiben vom 1. März 2007 der IVSTA zu (vgl. IV/12-18).
B.e In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 (IV/48) attestierte Dr. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA (im Folgenden: ärztlicher Dienst) der Beschwerdeführerin eine kongenitale Hüftluxation links (ICD-10 Q65.0) und wies auf die operative Korrektur in der Kindheit, eine operative Revision im Jahre 1990, eine Hüfttotalprothese links am 20. Dezember 1995, einen Prothesenersatz am 7. Februar 2001, eine Reoperation bei Prothesenlockerung am 11. April 2001, eine Gehbehinderung mit belastungsabhängigen Schmerzen und eine Hüfttotalprothese rechts vom 19. August 2002 hin. Weiter attestierte Dr. B._______ der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.9) und eine "Periparthropathie beider Schultern (ICD-10 M75.1)". Nach seiner Beurteilung habe die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit durch die diversen Eingriffe an den Hüften nicht aufrecht erhalten werden können, doch seien die Schmerzen etwas gelindert worden. Zudem bestünden nebst lumbalen Rückenschmerzen beidseitige Schulterschmerzen (immer aufgrund von degenerativen Veränderungen), was z.B. das Arbeiten am Bildschirm beeinträchtige. Er beurteilte die Beschwerdeführerin ab dem 5. Februar 2001 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 60% arbeitsunfähig. Eine Verweisungstätigkeit mit einer höheren Arbeitsfähigkeit könne er nicht erkennen. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage 40%.
B.f In Ihrem Vorbescheid vom 27. November 2007 stellte die IVSTA der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV/56). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe. In der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 60%, für Haushaltsarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% vor. Da die Berufstätigkeit teilzeitig (8 Std./Woche) ausgeübt worden sei, ergebe sich unter Anwendung der gemischten Methode eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 46,6%. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprächen, würden nur an Versicherte, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten, ausgerichtet, was vorliegend nicht der Fall sei.
B.g Am 8. Januar 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorbescheid Stellung, rügte eine falsche Berechnung der Arbeitsfähigkeit und beantragte die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit sowie die Zusprache einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 50%. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 reichte sie einen Arztbericht vom 7. Januar 2008 zu den Akten.
B.h In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2008 (IV/63) hielt der ärztliche Dienst (Dr. B._______) an seiner ersten Stellungnahme fest und erklärte, dass "die Versicherte, zumindest theoretisch, etwa 3 Std./Woche (40% von 8h) als Englisch-Lehrerin (oder äquivalente Tätigkeit) arbeiten könnte, vorausgesetzt, dass sie dabei häufig sitzen könne".
B.i Mit Verfügung vom 4. März 2008 (IV/64) wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Sie begründete diese im Wesentlichen gleich wie den Vorbescheid. Dabei ging sie von einer bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin (mit einem Tätigkeitsanteil von 1/3) und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 40% beziehungsweise von wöchentlich ca. 3 Std. in der früheren Tätigkeit als Englisch-Lehrerin aus. Für die Hausarbeit ging sie von einem Tätigkeitsanteil von 2/3 und von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% aus (vgl. auch die Berechnung der IVSTA zur konkreten Anwendung der gemischten Methode vom 27. November 2007 [IV/55]).

C.
C.a Mit Schreiben vom 4. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. März 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die besagte Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen über ihre Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem rubrizierten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie ihre Arbeit aufgrund gesundheitlicher Probleme am 10. April 2001 habe aufgeben müssen und es ihr deswegen seither nicht mehr möglich gewesen sei, in grösserem Umfang einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie kritisierte die medizinischen Abklärungen als ungenügend und kritisierte den Bericht von Dr. B._______ als widersprüchlich, unzureichend und nicht nachvollziehbar. Weiter bestritt sie, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt lediglich 40% betrage. Ausserdem habe die IVSTA ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie nicht weiter abgeklärt habe, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anwendung der gemischten Methode für den Einkommensvergleich erfüllt seien und nicht vielmehr die ordentliche Methode des Einkommensvergleichs hätte zur Anwendung kommen sollen. Aufgrund der staatsvertraglichen Regelung zwischen Israel und der Schweiz könne im Übrigen - entgegen der Ansicht der IVSTA - auch für israelische Staatsbürger nur eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich (mindestens) 40% während des Wartejahres verlangt werden, nicht von (mindestens) 50%. Es sei ein Einkommensvergleich und dabei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
C.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin die Begründung ihres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte diverse Belege ein (act. 5).
C.c Am 5. September 2008 nahm die IVSTA Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 8).
C.d Mit Schreiben vom 17. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu den Akten.
C.e In ihrer Replik vom 12. Dezember 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. In Ergänzung zur Beschwerde machte sie geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht - sollte es für das Wartejahr nicht eine Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 40% genügen lassen - sich aufgrund des schweizerisch-israelischen Staatsvertrages mit den zuständigen Behörden in Israel absprechen müsse. Weiter sei die ordentliche Methode des Einkommensvergleichs (an Stelle der gemischten Methode) anzuwenden, zumal die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Lebenssituation bei gesundem Zustand "wohl voll erwerbstätig wäre" (act. 14).
C.f Mit Duplik vom 22. Dezember 2008 hielt die IVSTA an ihrer Vernehmlassung und ihren Anträgen vom 5. September 2008 fest (act. 16).
C.g Am 8. Januar 2009 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik (act. 18).
C.h Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht diese Stellungnahme der IVSTA zur Kenntnisnahme zu und erklärte den Schriftenwechsel für abgeschlossen.
C.i Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die unterschriebene und datierte Seite 6 des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und - als Beleg für die nach Ausfüllen des besagten Formulars aufgenommene Arbeit - eine Bestätigung von Dr. C._______ (Zahnarzt) vom 11. Oktober 2009 zu den Akten, wonach sie seit dem 13. November 2009 (recte: 2008) als Teilzeitangestellte für ihn arbeite und im Durchschnitt monatlich 1'200 Israelische Schekel (ILS) verdiene, was die Beschwerdeführerin im Begleitschreiben bestätigte (vgl. act. 23 und 24).

D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
-26bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 26bis Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
1    Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.193
2    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
und 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
-70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG423 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beziehungsweise die daraus fliessende Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es fehle eine Begründung dafür, weshalb während des Wartejahres für israelische Staatsangehörige eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein müsse, sowie eine Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Einschränkungen in der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb eine Überprüfung dieser Überlegungen und Einschätzungen nicht möglich sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

2.2 Angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen) ist vorab zu prüfen, ob diese Rüge begründet ist.

2.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar, woraus namentlich die Pflicht der Behörde fliesst, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.5 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel - sofern nicht eine Ermessensbetätigung oder die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung in Frage steht (vgl. BVGE 2008/26 E. 5.2) - grundsätzlich als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4; Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 118).

2.6 Es trifft zu, dass die angefochtene Verfügung der IVSTA nur eine rudimentäre inhaltliche Begründung enthält. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde allerdings ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt, in dessen Rahmen die IVSTA (zusätzliche) Gründe vorgebracht hat, weshalb während des Wartejahres für israelische Staatsangehörige eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein müsse. Ebenfalls hat sie unter Beilage einer zusätzlichen Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (weitere) Gründe für ihre Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkungen in der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit vorgebracht. Zu diesen Ausführungen der IVSTA konnte die Beschwerdeführerin mit Replik und Triplik Stellung nehmen. Im Übrigen setzt sich das Bundesverwaltungsgericht, welches über eine umfassende Kognition verfügt, im vorliegenden Urteil mit den von der Beschwerdeführerin als ungenügend begründet monierten Punkte auseinander (vgl. unten E. 5-8). Eine Rückweisung der Sache würde unter diesen Umständen einen formalistischen Leerlauf darstellen. Somit gilt - soweit die angefochtene Verfügung der IVSTA unvollständig begründet war - eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin jedenfalls mit Durchführung des Schriftenwechsels und eingehender Begründung des Urteils als geheilt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Zum Bundesrecht in diesem Sinn gehören auch die Normen des Staatsvertragsrechts (anstelle vieler: BGE 132 II 81 E. 1.3).

3.2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

3.3 Die Beschwerdeführerin ist israelische Staatsangehörige und lebt in Israel. Daher findet in dieser Angelegenheit grundsätzlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1 [im Folgenden: das schweizerisch-israelische Abkommen], in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. A Ziff. 2 dieses Abkommens). Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sieht vor, dass - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Abkommens - die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt sind. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach - unter Vorbehalt allfälliger abweichender Bestimmungen im besagten Abkommen - allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

3.4 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze massgebend (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Vorliegend wird der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 nach den Normen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 5. IV-Revision beurteilt (auf welche im vorliegenden Entscheid - soweit nicht anders deklariert - Bezug genommen wird). Für die Zeit davor finden die vormaligen Normen Anwendung.

4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).

4.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG).

4.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, gemischte Methode, vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG [5. IV-Revision]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sogenannte Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen).

4.5 Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt und im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betätigungsvergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (sogenannte gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3).
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

4.6 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG werden, wenn sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist (vgl. unten E. 4.7) kommt betreffend die Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG zur Anwendung (und nicht Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

4.7 Das Anmeldeformular der Beschwerdeführerin ging am 27. Juni 2006 beim israelischen Versicherungsträger ein, weshalb zu prüfen ist, ob am 27. Juni 2005 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung, vgl. oben E. 4.6) bereits ein Anspruch bestand oder ob ein solcher danach bis zum 4. März 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden ist.

4.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (5. IVG-Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Ausrichtung einer Rente an Versicherte im Ausland gelten teilweise hiervon abweichende Bestimmungen (vgl. nachfolgend E. 5).

5.
5.1 Strittig ist unter den Parteien, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin für den Erwerb eines Rentenanspruchs erfüllen muss und unter welchen Voraussetzungen eine allfällige Rente nach Israel exportiert werden kann. Dabei gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass kein Fall von bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, per 1. Januar 2008 ersatzlos gestrichen) vorliegt. Daher stellen sich unter anderem die von den Parteien angesprochenen Fragen nach der notwendigen Mindesthöhe der während des Wartejahres ohne wesentlichen Unterbruch notwendigen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit und nach dem Mindestinvaliditätsgrad (nach Ablauf des Wartejahres).

5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen war. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben.

5.3 Nach der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) erst dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten der wesensgleichen Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253), wie sie sich z.B. im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft findet. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
5.4
5.4.1 Die Parteien gehen richtigerweise davon aus, dass das FZA auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet (vgl. Duplik [act. 16] und Triplik [act. 18]). Zu prüfen ist allerdings, ob die Anwendung des schweizerisch-israelischen Abkommens zu einem von der gesetzlichen Regelung abweichenden Resultat führt.
5.4.2 Da die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) auch für Schweizer Versicherte gilt, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz (oder der Europäischen Gemeinschaft) haben, können israelische Staatsangehörige aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit Schweizern (gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens) nichts darüber hinaus Gehendes zu ihren Gunsten ableiten (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts I 190/06 und I 219/2006 vom 16. Mai 2007 E. 5.3). Auch aus den übrigen Bestimmungen des schweizerisch-israelischen Abkommens ergeben sich keine diesbezüglichen Ausnahmeregelungen zu Gunsten israelischer Staatsangehöriger. Vielmehr sieht Art. 9 Abs. 3 des Abkommens ausdrücklich vor, dass israelischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, nur ordentliche Renten für Versicherte gewährt werden, die mindestens zur Hälfte invalid sind. Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden israelischen Staatsangehörigen hingegen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Da Staatsverträge über die soziale Sicherheit nicht bezwecken, die Angehörigen des anderen Staates gegenüber den eigenen zu bevorteilen, kann auch Art. 4 Abs. 3 des Abkommens nur als Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes betrachtet werden, weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

5.5 Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das schweizerisch-israelische Abkommen anders auslege als die Beschwerdeführerin, macht diese geltend, dass das Gericht sich aufgrund von Art. 20 Abs. 1 des Abkommens mit den israelischen Behörden absprechen müsse. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Auslegung von Staatsverträgen und die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen im Einzelfall im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gerichte liegt (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Ausserdem ist für eine entsprechende einvernehmliche Regelung seitens der Schweiz (nur) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. September 1985 zur Durchführung des Abkommens vom 23. März 1984 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.449.11]). So lange zwischen den Vertragsstaaten keine bindende Auslegung bestimmter Bestimmungen erfolgt ist - was hier nicht der Fall ist - sind das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt und verpflichtet, das Abkommen selbst auszulegen.

5.6 Somit muss die Beschwerdeführerin während mindestens eines Jahres zu 50% arbeitsunfähig gewesen sein, damit die Voraussetzung des abgelaufenen Wartejahres als erfüllt gilt (vgl. E. 5.3). Dabei ist für die Ermittlung des Rentenbeginns bei allfälliger Teilerwerbstätigkeit analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt abzustellen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.4). Ausserdem muss der Invaliditätsgrad mindestens 50% betragen, damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstehen kann.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IVSTA nicht ausreichend abgeklärt habe, ob sie auch in gesundem Zustand teilzeit- oder vollzeiterwerbstätig wäre und thematisiert damit die Statusfrage (vgl. oben E. 4.4).

6.2 Zwar geht das Bundesgericht bei Versicherten, die vor Eintritt der Gesundheitsschädigung zu 100% erwerbstätig waren, im Sinne einer ersten Vermutung davon aus, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch im Zeitraum nach deren Eintritt weiterhin zu 100% erwerbstätig wären. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie schon vor Eintritt der Gesundheitsschädigung nur Teilzeit als Lehrerin arbeitete (mit einem Pensum von 8 Stunden, während ein volles Pensum 24 Stunden umfasst hätte [vgl. IV/30-31]).
Entgegen der Ansicht der IVSTA (vgl. IV/55, IV/56 und IV/64 sowie act. 8) reicht es zur Bestimmung der Statusfrage aber auch nicht aus, auf die von der versicherten Person vor Eintritt der massgebenden gesundheitlichen Einschränkung vorgenommene Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit abzustützen (umso mehr als dieser Zeitpunkt vorliegend nach Ansicht der IVSTA rund 7 Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung lag). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, welche Aufteilung von Erwerbs- und Haushalttätigkeit die Beschwerdeführerin nach Eintritt der massgebenden gesundheitlichen Einschränkung tatsächlich vorgenommen hat.
Daher ist im Folgenden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen (d.h. wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde) täte beziehungsweise welche (hypothetische) Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall bestehen würde.

6.3 Primär ist darauf hinzuweisen, dass die seit Erhalt des Vorbescheids anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, dass sie "in gesundem Zustand wohl voll erwerbstätig wäre" (vgl. Replik S. 4 f. beziehungsweise dass "nicht ohne Weiteres" beziehungsweise ohne diesbezügliche Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass sie in gleichem Umfang wie vor der Operation im Jahre 2001 erwerbstätig geblieben wäre (vgl. Beschwerde S. 5 und Replik S. 4 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin (auch) in Bezug auf die Klärung der Statusfrage eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft, behauptet sie somit nicht einmal ausdrücklich, dass und in welchem Umfang sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in grösserem Umfang erwerbstätig wäre, als vor der Operation 2001. Sie macht auch keine substanziierten Ausführungen dazu, was konkret für eine umfangreichere (hypothetische) Erwerbstätigkeit spreche. Stattdessen hat sie nur darauf hingewiesen, dass der Eintritt des Gesundheitsschadens schon Jahre zurück liege, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und deshalb auf (höhere) Einkünfte (aus Erwerbstätigkeit) angewiesen sei, und dass eine Kinderbetreuung nicht mehr nötig sei, weshalb "einer hochprozentigen resp. vollen Erwerbstätigkeit nichts im Wege stehen würde" (vgl. Beschwerde S. 5, Replik S. 5).
Grundsätzlich lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von ihrem Ehemann getrennt lebte (vgl. auch den Gerichtsbeschluss vom [...] 2007 des Familiengerichts J._______ [act. 5.6A-C beziehungsweise act. 22.6A-C]). Nicht ersichtlich ist hingegen, dass aus dieser Trennung eine relevante Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin resultierte, zumal die Ehegatten gemäss besagtem Gerichtsbeschluss den Wert einer Wohnung teilten, der Beschwerdeführerin die Hälfte aller Vermögensgegenstände der Ehegatten zugesprochen wurde, einschliesslich Gelder und Ansprüche aus Sozialversicherungen [Hervorhebung im Urteil]. Es ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse im hypothetischen Gesundheitsfall in höherem Umfang erwerbstätig wäre. Da die Kinder der Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens schon 19 beziehungsweise 22 alt waren (vgl. IV/4), können Kinderbetreuungsaufgaben bereits im Jahr 2001 bei der Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit keine erhebliche Rolle gespielt haben. Dass seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens eine lange Zeit vergangen ist, ist per se kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitszustand in höherem Umfang erwerbstätig wäre als damals. Ausserdem war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, als Lehrerin tätig. Auch im Übrigen lassen die gesamten Umstände der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall in höherem Umfang erwerbstätig gewesen wäre, als vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, (schon) im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht 100% gearbeitet zu haben.
Somit ist die IVSTA im Resultat zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitszustand zu 1/3 erwerbstätig und zu 2/3 im Haushalt tätig wäre und hat zu Recht - von dieser Aufteilung ausgehend - die gemischte Methode angewandt. Diesbezüglich besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein weiterer Abklärungsbedarf.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der IVSTA vorgenommene Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit (60%) und im Aufgabenbereich Haushalt (40%) und wirft der IVSTA vor, den (medizinischen) Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben.

7.2 In den Akten finden sich zahlreiche medizinischen Unterlagen, welche sich zwei Kategorien zuteilen lassen:
7.2.1 Einerseits finden sich Unterlagen, welche den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitraum (vgl. oben E. 4.7) direkt betreffen:
ein Bericht des allgemeinen Gesundheitsdienstes, Klinik D._______, vom 8. Juni 2006 (IV/45),
ein Auszug aus dem medizinischen Dossier des israelischen Versicherungsträgers vom 21. April 2007 (IV/46),
ein Protokoll der regionalen medizinischen Kommission des medizinischen Büros der Region [J._______] vom 12. August 2007 (IV/50),
eine erste Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA (Dr. B._______) vom 17. Oktober 2007 (IV/48),
ein Arztbericht des Chefs der vereinigten Einheit für rekonstruktive Chirurgie Spital E._______ vom 7. Januar 2008 (Name des Arztes nicht lesbar; IV/60),
eine zweite Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA (Dr. B._______) vom 12. Februar 2008 (IV/63),
eine dritte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA (Dr. F._______) vom 11. August 2008 (IV/66).
7.2.2 Anderseits enthalten die Akten Unterlagen, welche vor Beginn des massgebenden Zeitraums erstellt wurden und daher (nur) ergänzend zur Verifizierung der in den obgenannten Unterlagen diagnostizierten Beschwerden beziehungsweise der darin erhobenen Anamnese relevant sind:
ein Austrittsbericht des Spitals G._______ (Orthopädisches Departement) betreffend den Spitalaufenthalt vom 19. bis 28. Dezember 1995 (IV/35),
ein Austrittsbericht des Spitals G._______ (Orthopädisches Departement) betreffend den Spitalaufenthalt vom 5. bis 13. Februar 2001 (IV/37),
ein Austrittsbericht des Spitals G._______ (Orthopädisches Departement) betreffend den Spitalaufenthalt vom 10. bis 17. April 2001 (IV/38),
eine medizinische Diagnose des israelischen Versicherungsträgers (Datum nicht ersichtlich, frühestens 15. April 2001 [als letztes darin erwähntes Datum]) (IV/34),
ein Entscheid über diagnostische Resultate des israelischen Versicherungsträgers vom 8. Mai 2001 (IV/39),
ein Operationsbericht des Spitals E._______ (Orthopädie) betreffend die Operation vom 19. August 2002 (IV/41),
ein Austrittsbericht des Spitals E._______ (Orthopädisches Departement) betreffend den Spitalaufenthalt vom 18. bis 25. August 2002 (IV/42),
ein Arztbericht der [...] Zentren für medizinische Bildgebung, Spital H._______, vom 28. November 2002 (IV/43),
ein Auszug aus der Krankengeschichte der Orthopädischen Klinik des Spitals E._______ (29. Januar 1996 bis 18. Februar 2003) (IV/36),
ein Knochenkartografie-Bericht von Dr. I._______ (Spezialist für Nuklearmedizin) vom 9. August 2004 (IV/44).

7.3 In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen berufen sich die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3) und die IVSTA hauptsächlich auf die vom ärztlichen Dienst in seiner ersten Stellungnahme aufgeführten Diagnosen (IV/48; vgl. oben B.e), welche der ärztliche Dienst in seiner zweiten und dritten Stellungnahme bestätigt hat (vgl. IV/63 und IV/66). Diese Diagnosen stützen sich auf die in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und stimmen mit diesen - trotz teilweise abweichender Terminologie - weitgehend überein. Aus den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes geht allerdings nicht klar hervor, welche Diagnose mit "Periparthropathie beider Schultern (ICD-10 M75.1)" genau gemeint ist, namentlich eine "Periarthropathie beider Schultern (ICD-10 M75.0)" oder eine beidseitige "Läsion der Rotatorenmanschette (ICD-10 M75.1"). Während es sich bei der Periarthropathie um eine weitgehend schmerzbedingte Aufhebung der Beweglichkeit der Schulter handelt, die verschiedene Ursachen haben kann, stellt eine Läsion der Rotatorenmanschette eine Verletzung der Muskelmanschette des Schultergelenkes dar, welcher meist ein verschleissbedingter (un)vollständiger Sehnenriss der zur Manschette gehörenden Muskeln zu Grunde liegt. Beide Beschwerdebilder gehören zu den Schulterläsionen (M75) gemäss ICD-10, äussern sich symptomatisch im Auftritt von Schmerzen bei verschiedenen Bewegungen und führen zu funktionellen Einschränkungen insbesondere bei stärkerer Belastung der Schultern (Hochheben, Gewichte heben, Überkopftätigkeit). Da die entsprechenden Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden, kann auf eine Präzisierung der vom ärztlichen Dienst (möglicherweise durch einen blossen Schreibfehler bedingte) provozierten Unklarheit verzichtet werden, da eine solche Präzisierung im Resultat nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führt. Das Beschwerdebild wurde somit in medizinischer Hinsicht ausreichend abgeklärt.

7.4 Die Beschwerdeführerin, der ärztliche Dienst und die IVSTA gehen davon aus, dass die wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2001 eingetreten ist. Ob die Einschränkung am 5. Februar 2001 oder am 10. April 2001 eingetreten ist (vgl. IV/19 S. 2, IV/37, IV/38, IV/46, und Beschwerde S. 3), kann offen bleiben, da die Vorinstanz den für die Beschwerdeführerin günstigeren (da früheren) Zeitpunkt berücksichtigt hat und der entsprechende Zeitpunkt jedenfalls weit vor dem 1. Mai 2005 (als Beginn des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitraumes) liegt.

8.
Strittig und zu prüfen ist, welche Auswirkungen die erstellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 8.1) und ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt (vgl. unten E. 8.2) haben.

8.1 Der ärztliche Dienst und die IVSTA beurteilen die Beschwerdeführerin ab dem 5. Februar 2001 in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Lehrerin im Umfang von 40% beziehungsweise für 3 von vormalig 8 Std./Woche als arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie in höherem Umfang arbeitsunfähig sei, ohne dies genauer zu substanziieren oder zu begründen.
8.1.1 Auszugehen ist betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von dem vom ärztlichen Dienst zutreffend erstellten - im Wesentlichen orthopädischen - Beschwerdebild (vgl. oben E. 7.3). Den daraus resultierenden Einschränkungen ist Rechnung zu tragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen Tätigkeit als (Klassen-)Lehrerin den Unterrichtsablauf und insbesondere ihre körperliche Haltung (namentlich stehend, gehend oder sitzend) weitgehend selbst bestimmen und damit die jeweiligen während des Unterrichts auftretenden Beschwerden in erheblichem Umfang kompensieren kann. Unter diesen Umständen ist die vom ärztlichen Dienst gezogene Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit (oder in einer äquivalenten Tätigkeit) zu 40% beziehungsweise für etwa 3 von 8 Stunden pro Woche arbeitsfähig ist, durchaus nachvollziehbar. Angesichts der rechnerischen Diskrepanz (3 von 8 Stunden entsprechen 37,5%) ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 37,5% auszugehen ist.
8.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die erste Stellungnahme von Dr. B._______ (IV/48) als Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit verstanden haben will, da dieser erklärte, dass "die Belastungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht aufrecht erhalten konnte", beziehungsweise darin unlösbare Widersprüche zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erkennen will (vgl. Beschwerde S. 6), ist sie auf die zweite Stellungnahme von Dr. B._______ zu verweisen (IV/63; vgl. oben B.h), welche entsprechende, nachvollziehbare Klarstellungen enthält.
8.1.3 Dass eine Arbeitsfähigkeit von 37,5% gegeben ist, wird im Übrigen dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, "nach wie vor" als Lehrerin tätig zu sein und dabei monatlich in etwa gleich viel zu verdienen (rund ILS 1'400), wie sie bei andauernder Ausübung der bis 2001 ausgeübten Lehrtätigkeit (im unveränderten Teilpensum von 8 von 24 Std./Woche) verdienen würde (vgl. die Bestätigungen des israelischen Erziehungsministeriums vom 10., 11. und 13. Juni 2007 [IV/30-32]). Somit wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nicht noch in höherem Umfang in der bisherigen Arbeitstätigkeit arbeitsfähig ist, als sie geltend macht und der ärztliche Dienst dies für möglich hält. Eine entsprechende Prüfung kann aber unterbleiben, da auch ausgehend von der vom ärztlichen Dienst attestierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und im Haushalt kein Rentenanspruch besteht (vgl. unten E. 9). Nicht weiter abzuklären ist auch, wie es der Beschwerdeführerin (gesundheitlich) möglich war, ab November 2008 - anstelle oder zusätzlich zur Teilzeiterwerbstätigkeit als Lehrerin - als Teilzeitangestellte für einen Zahnarzt zu arbeiten (vgl. act. 24 und 24.2-3).
8.1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IVSTA zu Unrecht (für den auf die Erwerbstätigkeit fallenden Tätigkeitsanteil) auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet und damit insbesondere auch ihren leidensbedingten Einschränkungen, welche sie keinen Durchschnittslohn erwarten liesse, nicht Rechnung getragen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Erwerbstätigkeit weiterhin - wenn auch nur zu 37,5% - zugemutet werden kann. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 (IV/48) erklärte der ärztliche Dienst, dass er keine Verweisungstätigkeit mit einer besseren Arbeitsfähigkeit erkennen könne. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2008 beurteilte er die Beschwerdeführerin ausserdem nicht nur als Englischlehrerin, sondern auch in einer "äquivalenten Tätigkeit" (nur) für 3 Stunden pro Woche (bzw. 40% von 8 Stunden) als arbeitsfähig. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, zumal gerade die dem Lehrberuf eigene ausgeprägte Freiheit in der Gestaltung des Unterrichtsablaufs es der Beschwerdeführerin erlaubt, ihre orthopädischen Beschwerden, namentlich durch das Einnehmen verschiedener Positionen, zu kompensieren, soweit sie die rein zeitliche Einschränkung überschreiten. Die IVSTA durfte unter diesen Umständen für die Frage der Erwerbsunfähigkeit von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit ausgehen und musste nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer besser angepassten Verweisungstätigkeit abstellen. Soweit nebst der rein zeitlichen Einschränkung keine weiteren lohnmässigen Beeinträchtigungen vorliegen, war es zulässig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit (Drittelspensum) im bisherigen Beruf auch 1/3 des entsprechenden Einkommens erzielen könnte (vgl. Urteil des EVG [I 437/00] vom 3. April 2001 E. 4b). Dafür, dass solche zusätzlichen lohnmässigen Beeinträchtigungen vorliegen, gibt es, namentlich angesichts der angesprochenen Kompensationsmöglichkeit in der Arbeitsgestaltung, keine Hinweise. So führt auch ein höheres Alter der Lehrperson in der Regel nicht zu einem unterdurchschnittlichen Lohn, zumal Berufs- und Lebenserfahrung in diesem Bereich besonders geschätzt werden. Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin selbst an, "nach wie vor" als Lehrerin tätig zu sein und dabei nicht weniger zu verdienen, als sie im hypothetischen Gesundheitsfall verdienen würde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin (zusätzlich oder anstatt der Lehrtätigkeit) eine Teilzeitstelle bei einem Zahnarzt angetreten. Die IVSTA hat somit zu Recht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs beim Invalideneinkommen verzichtet.
8.1.5 Die auf die den Tätigkeitsanteil der Erwerbstätigkeit entfallende (nicht gewichtete) Teilinvalidität beträgt somit 37,5%.
8.2
8.2.1 In Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt beurteilte der ärztliche Dienst die Beschwerdeführerin ab dem 5. Februar 2001 als zu 40% eingeschränkt (vgl. den Anhang zu seiner ersten Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 [IV/48]). Dabei stützte er sich zu Recht auf den von der Beschwerdeführerin am 6. März 2007 ausgefüllten "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" (IV/20) ab. Der vom ärztlichen Dienst auf Grund des Fragebogens vorgenommenen Aufteilung der gesamten Haushaltstätigkeit auf die einzelnen Tätigkeiten ist zuzustimmen. Diese wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht substanziiert bestritten. Auch die in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten vorgenommene Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist nachvollziehbar. Insbesondere ist ersichtlich, dass der ärztliche Dienst für jene Tätigkeiten von einer höheren Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausging, die eine höhere Belastung des Bewegungsapparates mit sich bringen (namentlich Wohnungspflege, Einkaufen und Waschen). Diese Beurteilung kann durch den vom Chef der vereinigten Einheit für rekonstruktive Chirurgie des Spitals E._______ am 7. Januar 2008 ausgestellten Attest (IV/60) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Attest postuliert nur allgemein eine Beeinträchtigung für einfache Haushaltsarbeiten ("affects her daily activities [...] even simple housing tasks"), umschreibt deren Art und Umfang aber nicht und begründet dies auch nicht ausreichend. Im Übrigen wurde auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den einzelnen Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.
Die IVSTA ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 60% leistungsfähig war.
8.2.2 Da im Ergebnis ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad zu verneinen ist (vgl. unten E. 9), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, inwiefern sich die Beschwerdeführerin (zusätzlich) eine gewisse Entlastung in der Haushaltsarbeit durch im selben Haushalt lebende Familienmitglieder anrechnen lassen müsste (im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" [act. 12.1] werden zwei im gleichen Haushalt lebende erwachsene Kinder aufgeführt).
8.2.3 In Bezug auf das Tätigkeitsgebiet Haushalt ist somit von einer (nicht gewichteten) Teilinvalidität von 40% auszugehen.

8.3 Dagegen, dass der ärztliche Dienst keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin und seine Beurteilung alleine aufgrund der medizinischen Akten vorgenommen hat, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) - nichts einzuwenden (vgl. Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], in den bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 geltenden Fassungen).

9.
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addition der in beiden Tätigkeitsbereichen (Erwerbstätigkeit gewichtet mit 1/3, Haushaltstätigkeit gewichtet mit 2/3) ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. Für die Erwerbstätigkeit ergibt sich somit eine gewichtete Teilinvalidität von 20,83% (1/3 x 62,5%), für die Haushaltstätigkeit eine gewichtete Teilinvalidität von 26,67% (2/3 x 40%. Aus der Addition der beiden Teilinvaliditäten resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 47,5%. Analog dazu bestand für das Wartejahr eine gewichtete Durchschnittsarbeitsunfähigkeit von 47,5% (vgl. oben E. 5.6). Somit ist weder die Voraussetzung des Wartejahres erfüllt, noch besteht ein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG).

10.2 Die Beschwerdeführerin ersucht vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Advokaten). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Partei sowie die Nichtaussichtslosigkeit des Begehrens voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung der beschwerdeführenden Partei setzt zusätzlich die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
-2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als nicht aussichtslos und die Vertretung durch einen Anwalt erscheint notwendig. Zu prüfen bleibt deshalb die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wobei für das vorliegende Verfahren für die Verfahrenskosten und das Anwaltshonorar insgesamt von einem Betrag in der Höhe von rund CHF 3'000.- auszugehen ist (bei einem Wechselkurs von rund CHF 0.30 pro ILS entspricht dies rund ILS 10'000.-). Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss eigenen Angaben per Juli beziehungsweise Oktober 2008 (vgl. act. 5, 5.1-13 und 12.1) einerseits über (Mit-)Eigentum an zwei Liegenschaften (von unbekanntem Wert), über fest angelegtes Geld in der Höhe von rund ILS 290'000.- und über ein Bankguthaben von rund ILS 1'000.-. Andererseits macht sie per Juli 2008 Kreditschulden von rund ILS 31'800.- und Steuerschulden von rund ILS 16'000.- geltend bzw. per Oktober 2008 insgesamt (nicht belegte) Schulden von ILS 116'000.-. Selbst wenn der Wert der Liegenschaften ausser Acht belassen wird und von dem für die Beschwerdeführerin günstigeren Fall ausgegangen wird, betrug der Vermögensüberschuss rund ILS 174'000.- (beziehungsweise rund CHF 52'200.-), was - insbesondere unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Israel - deutlich mehr ist, als ein ihr allenfalls zuzugestehender "Notgroschen", zumal das Bundesgericht diesen nur in besonderen Fällen auf CHF 20'000.- oder mehr festsetzt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht derart bedürftig ist, dass sie von der Bezahlung der Gerichtskosten und der Kosten für den Rechtsbeistand (allenfalls durch Belehnung eines Bruchteils ihres Festgeldguthabens) befreit werden müsste und dass sie durch die eigene Kostenübernahme in ihrer normalen Lebensführung zu sehr eingeschränkt würde.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Rechtsverbeiständung) ist deshalb abzuweisen.

10.3 Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

10.4 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in der ab 1. April 2010 geltenden Fassung), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien von act. 5, act. 5.1-13, act. 12 und 12.1, act. 22.5A-F, act. 22.6A-22.C, act. 24, act. 24.1-3)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2205/2008
Datum : 26. Mai 2010
Publiziert : 10. Juni 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 4. März 2008


Gesetzesregister
ATSG: 2 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
1a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
26bis 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 26bis Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
1    Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.193
2    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
28a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
48 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
69 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG423 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVV: 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
107-V-17 • 121-V-264 • 122-V-157 • 125-V-146 • 125-V-193 • 125-V-256 • 126-V-353 • 127-V-431 • 129-V-1 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-393 • 130-V-445 • 130-V-97 • 131-V-242 • 132-II-81 • 132-V-387 • 133-I-201 • 133-V-477 • 133-V-504 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
9C_874/2008 • I_190/06 • I_437/00 • I_457/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abkommen über die freizügigkeit der personen • akte • allgemeiner teil des sozialversicherungsrechts • altersrente • angewiesener • anspruch auf rechtliches gehör • anspruchsvoraussetzung • arbeitgeber • arbeitsmedizin • arbeitsunfähigkeit • arzt • arztbericht • ausgeglichener arbeitsmarkt • ausmass der baute • aussichtslosigkeit • bankguthaben • beginn • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • berechnung • berufliche fähigkeit • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betroffene person • betrug • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bildschirm • biologie • bruchteil • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • bundesgesetz über die invalidenversicherung • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • chirurgie • dauer • departement • diagnose • dreiviertelsrente • duplik • durchschnittslohn • ehegatte • eidgenossenschaft • eidgenössisches versicherungsgericht • eigentum • einkommensvergleich • einzahlungsschein • englisch • entscheid • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • erwerbseinkommen • finanzielle verhältnisse • form und inhalt • frage • funktion • ganze rente • geld • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • gesundheitsschaden • gesundheitszustand • gewicht • gewöhnlicher aufenthalt • grundrechtseingriff • halbe rente • haushalt • heilanstalt • inkrafttreten • invalideneinkommen • invalidenrente • invaliditätsbemessung • israel • iv-stelle • kategorie • kenntnis • kommunikation • konkursdividende • kopie • krankengeschichte • leistungsanspruch • lohn • medizinische abklärung • mitgliedstaat • mitwirkungspflicht • monat • nachzahlung • norm • ordentliche rente • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtslage • rechtsmittelbelehrung • region • replik • richterliche behörde • richtigkeit • rückweisungsentscheid • sachverhalt • schmerz • schreibfehler • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • schweizerische ausgleichskasse • soziale sicherheit • sozialversicherung • spitalaufenthalt • staatsvertrag • staatsvertragspartei • stelle • stichtag • streitwert • tag • tätigkeit im aufgabenbereich • umfang • unbestimmter rechtsbegriff • unentgeltliche rechtspflege • unterschrift • valideneinkommen • verfahrenskosten • verfügung • vergleich • vermutung • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • viertelsrente • von amtes wegen • vorinstanz • wartezeit • wert • wiese • wille • wirkung • wohnsitz in der schweiz • zahl • zahnarzt • zumutbare arbeit • zweifel
BVGE
2008/26
BVGer
A-5466/2008 • C-2205/2008 • C-7730/2007