Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-110/2009
{T 0/2}
Urteil vom 26. April 2010
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______ sowie ihre Töchter
B._______ und C._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung kantonale Wegweisung / Wiedererwägung.
C-110/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Am 6. Juli 1993 stellten A._______ (geb. 1966; bosnischherzegowinische Staatsangehörige) und ihr Ehemann D._______ (geb. 1960; bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger kroatischer Ethnie) für sich und ihre Kinder E._______ (geb. 1986) und F._______ (geb. 1990) Asylgesuche in der Schweiz. Diese Gesuche wurden mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 6. Oktober 1993 abgewiesen; das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren schrieb die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 21. Dezember 1993 ab, nachdem die Familie die Schweiz verlassen hatte.
A.b Am 25. Juni 1996 reiste A._______ unter dem Namen (...) zusammen mit ihren damals drei Kindern E._______ (kroatische Staatsangehörige), F._______ (kroatischer Staatsangehöriger) und B._______ (geb. 1995, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige) sowie ihrem angeblichen Ehemann, G._______, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch für sich und ihre Kinder. Dieses Gesuch zog A._______ am 14. November 1996 wieder zurück, worauf das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde und die Gesuchstellerin und ihre Kinder angewiesen wurden, die Schweiz bis zum 28. Dezember 1996 zu verlassen. Von Januar bis Juni 1997 galt A._______ als verschwunden. Danach hielt sie sich bei G._______ auf, der nach wie vor als Asylsuchender im Kanton Bern lebte. Zwischen A._______ und G._______ kam es öfter zu zum Teil handgreiflichen Auseinandersetzungen unter Alkoholeinfluss. A.________ litt in der Folge unter psychischen Problemen (Wutanfälle mit Sachbeschädigungen, Gewalt[androhung]), welche zu erheblichen Schwierigkeiten sowohl mit den Betreuungspersonen in ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde als auch mit ihren Kindern führten. Im August 1998 musste sie wegen Fremd- und Eigengefährdung vorübergehend in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden.
A.c Der 1997 eingeleitete Prozess zur Papierbeschaffung blieb wegen falscher Angaben bezüglich Geburtsort und Namen der 1995 geborenen Tochter ohne Erfolg. A.d Mit Urteil vom 21. September 1998 wurde die Ehe zwischen A._______ und D._______ geschieden.
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B.
B.a Am 11. Dezember 1999 heiratete A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) den schweizerisch-italienischen Doppelbürger H._______. In der Folge wurden ihr und den drei Kindern im Kanton Bern Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Von Juli 2001 bis März 2002 lebte die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann in Italien, danach kehrte sie ohne ihren Ehemann in die Schweiz zurück; ihr und ihren Kindern wurde im Kanton Zürich der Aufenthalt bis zum 30. September 2003 gestattet. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 wurde den Ehegatten durch ein italienisches Gericht das Getrennt leben bewilligt. Der Ehemann kehrte per 1. November 2002 in die Schweiz zurück und nahm im Kanton Bern Wohnsitz. B.b Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder. Gegen diese Verfügung wehrten sich die Beschwerdeführerinnen vergeblich (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 2C_199/2007 vom 23. Juli 2007). Die beiden älteren Kinder reisten in der Folge selbständig aus der Schweiz aus. In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und die jüngere Tochter B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung am 26. September 2007 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war (Urteil C-7310/2007 vom 20. Dezember 2007). Die anschliessenden Bemühungen der Beschwerdeführerin 1, für sich und die Beschwerdeführerin 2 Reisedokumente zu beschaffen, blieben ohne Erfolg.
C.
Am 7. Januar 2007 wurde C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) geboren. Sie erwarb aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung von Art. 255
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die schweizerische Staatsbürgerschaft. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 6. Januar 2009 wurde die Vaterschaft aberkannt. Ein Verfahren um Anerkennung des Kindsverhältnisses durch einen anderen Schweizer Bürger ist zur Zeit hängig.
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D.
Am 8. Oktober 2007 hatte die Beschwerdeführerin 2 einen Fahrradunfall, bei dem sie sich erhebliche Verletzungen (u.a. Schädelfraktur) zuzog. Die am 30. November 2007 endende Ausreisefrist konnte deshalb nicht eingehalten werden. Am 6. August 2008 stieg die Beschwerdeführerin 2 in der Absicht, Selbstmord zu begehen, auf ein Hausdach und stürzte aus zehn Metern Höhe in die Tiefe. Nach eigenen Angaben hatte sie ihre Selbst mordabsicht aufgegeben, ihr sei dann aber schwindlig geworden und sie sei ausgerutscht. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen an Wirbelsäule, Bauch und Beinen zu. Per 12. September 2008 wurde sie mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug vom Kinderspital Winterthur in das Zentrum für Kinder- und Jugendspychiatrie der Universität Zürich überwiesen, wo sie bis 14. November 2008 stationär behandelt wurde. E.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 stellte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2007. Darin stellte er den Antrag, es sei im Vollzugspunkt auf die Verfügung zurückzukommen und es sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde hauptsächlich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Diese benötige nach einem Suizidversuch am 6. August 2008 noch immer medizinische Behandlung sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht. Sie wäre der zeit bei einer allfälligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina (nachfolgend BiH) aufgrund einer medizinischen Notlage und fehlender Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten akut gefährdet. Im Weiteren wurde geltend gemacht, die Wiedereingliederung der Familie in der Republika Srpska (BiH) wäre aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Bosnier), ihrer langen Abwesenheit und der mangelnden Sprachkenntnisse der Kinder sehr schwierig; die Rückkehr einer alleinerziehenden Mutter zweier Kinder sei deshalb unzumutbar. F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das Wieder erwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wird angeführt, die ärztlichen Berichte liessen nicht darauf schliessen, dass
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der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Eine Behandlung sei auch in BiH möglich, wenn auch unter schwierigeren Bedingungen als in der Schweiz. Was die angeblichen Schwierigkeiten (ethnische Zugehörigkeit, wirtschaftliche Situation) anbetreffe, welche die Familie bei ihrer Rückkehr nach BiH zu gewärtigen hätte, seien diese im Verfahren, das zum Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 geführt habe, nicht geltend gemacht worden. Es werde aber auch nicht behauptet, die Situation hätte sich seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 wesentlich und damit in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert. G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 stellt der Rechts vertreter namens seiner Mandantinnen folgende Begehren:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 26. September 2007 wiedererwägungsweise im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Gesuchstellerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. 4. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. 5. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
In der Begründung wird einerseits ausgeführt, dass in der Ausdehnungsverfügung vom 26. September 2007 die Verwurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht gebührend gewürdigt worden sei. Insbesondere sei das Kindeswohl, welches gemäss Kinderrechtekonvention bei allen Wegweisungsentscheiden zu beachten sei, von der Vorinstanz in ihrer Begründung nicht berücksichtigt worden. Dabei seien die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland Grundlage für die Beurteilung, ob die fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lasse. Insofern sei es irrelevant, dass die Problematik der Reintegration und der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bereits is Ausdeh nungsverfahren eingebracht worden sei. Andererseits wird auf den prekären Gesundheitszustand und die sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Die Vorinstanz habe die Arztzeugnisse falsch interpretiert, indem sie bezüg-
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lich der Darstellung des Suizidversuchs der subjektiven Aussage der Beschwerdeführerin 2, die erklärte, der Sturz sei ein Unfall gewesen, mehr Gewicht beigemessen habe als der objektiven Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach es sich um einen Selbstmordversuch gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bedürfe aufgrund der diagnostizierten hohen Suizidgefahr und der kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen beträchtlicher Betreuung. Dieser Bedarf an Betreuung könne von der medizinischen Grundversorgung in BiH nicht gedeckt werden und wäre für die Beschwerdeführerinnen nicht finanzierbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt an, einstweilen auf den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu verzichten. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
I.
Am 19. Januar 2009 gab der Rechtsvertreter eine Bestätigung vom 12. Januar 2009 zu den Akten, in der die Ärzte, bei denen die Beschwerdeführerin 2 in Behandlung war, festhielten, dass es sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 bei dem Ereignis vom 6. August 2008 um einen Selbstmordversuch gehandelt habe. J.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auch der neuste Arztbericht enthalte keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Beschwerdeführerin 2. Weder der Sturz noch ihre aktuelle physische oder psychische Verfassung stehe einem Wegweisungsvollzug entge gen. Insofern sich die Beschwerdeführerinnen auf die fortgeschrittene Integration in der Schweiz beriefen und daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten wollten, handle es sich um ein im Rahmen des Ausdehnungsverfahrens unzulässiges Vorbringen. K.
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2009 weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass zwar möglicherweise bei der Beschwerdeführerin 2 keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege; jedoch sei es offensichtlich, dass bisher bei jeder bevorstehenden Vollzugshandlung
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hinsichtlich der Wegweisung eine akute Selbstgefährdung eingetreten sei. Ob es in dieser Hinsicht geeignete Massnahmen gebe, weitere Suiziddrohungen zu verhindern, sei zu bezweifeln. Am 16. März 2009 gab der Rechtsvertreter eine ärztliche Stellung nahme vom 10. März 2009 bezüglich der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Darin wird festgehalten, dass aufgrund der Vorgeschichte, der Psychopathologie und des aktuellen Verlaufs die sehr ernst zu nehmende Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin 2 im Falle einer Ausschaffung erneut suizidale Handlungen vornehmen werde. L.
Erneut zu einer Stellungnahme eingeladen, hält die Vorinstanz am 25. März 2009 an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Selbst wenn sich bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf konkrete, den Vollzug vorbereitende Handlungen suizidale Tendenzen ergeben sollten, wäre darauf nicht mit dem Verzicht auf den Vollzug, sondern mit einer dem Einzelfall gerecht werdenden Fortsetzung dieser Vorbereitungshandlungen bzw. Durchführung des Vollzugs Rechnung zu tragen. Dafür, dass die kantonalen Vollzugsorgane dazu nicht in der Lage wären, wie der Rechtsvertreter pauschal geltend mache, gebe es keine Hinweise.
M.
Am 6. Oktober 2009 übersandte der Rechtsvertreter unaufgefordert einen ausführlichen Bericht der bis zum 7. Juli 2009 für die Beschwer deführerin 2 zuständigen Beiständin. Zudem kündigte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Behandlungsmöglichkeiten sozial auffälliger Jugendlicher in BiH an, welcher am 6. November 2009 beim Gericht eintraf. N.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, insbesondere die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin 2 darzulegen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 gaben die Beschwerdeführerinnen folgende Dokumente zu den Akten: -
Bericht der derzeitigen Beiständin der Beschwerdeführerin 2 vom 20. Februar 2010. Zwei Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 23. September 2009 bzw. 2. Oktober 2009.
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-
-
DNA-Analyse im Zusammenhang mit der Abklärung der Vaterschaft der Beschwerdeführerin 3 (Gutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin vom 25. Juni 2009).
Verfügung des Bezirksgerichts (...) vom 20. Januar 2010 (Festsetzung der Hauptverhandlung betreffend Vaterschaft der Beschwerdeführerin 3 auf den 15. März 2010).
O.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den unmittelbaren Vorakten sowohl die Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als auch die sie betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung des Gesuchs um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2007 im Vollzugspunkt und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat (vgl. FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 118, URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 und die von ihr als gesetzliche Vertre terin repräsentierte ältere Tochter (Beschwerdeführerin 2) sind als Verfügungsadressatinnen ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert
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(vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ist die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens könnte demnach nur beurteilt werden, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgte oder nicht. Ein Entscheid in der Sache wäre wegen des eingeschränkten Streitgegen stands nicht möglich. Die Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihres Alters das Zusammensein mit der Mutter, der Beschwerdeführerin 1, ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ohnehin einzutreten ist (Art. 49 ff
. VwVG).
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf das Wieder erwägungsgesuch teilweise eingetreten und hat die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 zum Anlass genommen, eine materielle Prüfung der Begehren vorzunehmen. Damit liegt ein neuer Entscheid in der Sache vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Kognition daher nicht beschränkt (BVGE 2008/24 E. 2.2 mit Hinweisen). Insoweit die Beschwerdeführerinnen Mängel im Zusammenhang mit dem Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 26. September 2007 geltend machen, können diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Solche Mängel müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen (vgl. auch BGE 2C_490/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG ist auf Gesuche, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht worden sind, das alte Recht anwendbar. Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Wiedererwägungsgesuch wurde nach dem 1. Januar 2008 eingereicht, weshalb das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1 und 2C_706/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 1).
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3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3
ANAG galt eine Wegweisung, die von einer kantonalen Behörde verfügt wurde, für das Kantonsgebiet. Diese Wegweisung konnte vom BFM auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das Ausdehnungsverfahren obsolet (vgl. ANDREAS ZÜND / LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 8.61); die Zuständigkeit für die Wegweisung aus der Schweiz liegt heute bei der Behörde, die eine Bewilligung verweigert, widerruft oder nicht ver längert (Art. 66 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 40
AuG). Dies ist im Falle von negativen (kantonalen) Bewilligungsentscheiden bzw. von Widerrufsentscheiden der Kanton, im Falle von Zustimmungsverweigerungen der Bund. Obwohl in casu um die wiedererwägungsweise Überprüfung einer Wegweisung aus der Schweiz (in Form der altrechtlichen Ausdehungsverfügung), für die heute der Kanton zuständig wäre, er sucht wird, ist die Zuständigkeit des BFM für die Behandlung des vorliegenden Gesuches ohne weiteres gegeben. Würde diese in Zweifel gezogen, könnte ein negativer Kompetenzkonflikt entstehen, liegt doch entsprechend der heutigen Zuständigkeitsordnung von Art. 66 Abs. 1
AuG kein kantonaler Wegweisungsentscheid (das Gebiet der ganzen Schweiz betreffend) vor, der in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Überdies beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges bzw. der Anordnung einer Ersatzmassnahme, die nach wie vor in die ausschliessliche Zu ständigkeit des BFM fällt (vgl. Art. 83 Abs. 1
AuG). 3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung, entgegen den gesetzlichen Übergangsbestimmungen (vgl. E. 3.1) auf die Be stimmungen des ANAG abgestützt. Da sich die Regelung in Art. 83
AuG von derjenigen von Art. 14a
ANAG soweit vorliegend von Inter esse nicht unterscheidet, schadet dies jedoch nicht (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 hier 3818; ANDREAS ZÜND / LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.99).
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann unzumutbar sein, wenn er für die betroffene ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie Gewalt flüchtlinge,
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das heisst, Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestim mung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3219/2008 vom 31. März 2010 E. 8 mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird der Wegweisungsvollzug hingegen von negativen Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellandes haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem, wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlustes von Lebensperspektiven in der Schweiz. Solchen Umständen ist durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2006 vom 24. November 2008 E. 3 mit Hinweis).
4.2 Sind vom Vollzug der Wegweisung Minderjährige betroffen, so kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) dem Kindeswohl besonderes Gewicht zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämt liche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persön -
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liche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilie rung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2006 vom 24. November 2008 E. 3 und E. 4.2 je mit Hinweisen).
5.
Seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 hat sich die allgemeine Gefährdungslage in BiH nicht wesentlich geändert. Nach wie vor herrscht dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5061/2006 vom 3. November 2009 E. 2.4.1).
6.
Im vorliegenden Fall steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 nach ihrem Sturz am 6. August 2008 im Zentrum der Beurteilung.
6.1
6.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 unter anderem aus Angst vor der bevorstehenden Ausreise nach BiH in suizidaler Absicht auf ein Dach gestiegen sei, um aus 10 Metern Höhe zu springen. Ihre nachträgliche Erklärung, sie habe die Selbstmordabsicht aufgegeben, sei dann jedoch ausgerutscht und gestürzt, wird von den behandelnden Fachleuten als unglaubwürdig eingeschätzt (vgl. das Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich [nachfolgend KJPD] vom 12. Januar 2009). Es gibt entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Vorinstanz keinen Grund, dieser Einschätzung nicht zu folgen. 6.1.2 Die nach dem Sturz eingeleiteten Massnahmen auf physischer (Rehabilitation) und psychischer (psychiatrische Behandlung) Ebene, haben gravierende Probleme zu Tage gebracht: So wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.9) festgestellt, bei niedriger Intelligenz und einer erheblichen psychosozialen Belastung in der Familie (Berichte des KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 5 und 12. November 2008 S. 1). Es fehle ihr an der Einsichtsfähigkeit und am Vermögen,
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die eigene Situation richtig einzuschätzen (z.B. Gefahr der Querschnittlähmung durch Nichtbefolgen der ärztlichen Auflagen, unrealistische Ziele bezüglich ihrer schulischen Möglichkeiten). Die Ärzte sind insgesamt der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin 2 beträchtlicher Betreuung bedarf, sowohl im schulischen als auch im häuslichen Bereich (Bericht KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 6). Es fehle der Beschwerdeführerin 2 an Aufsicht und Steuerung durch ihre Mutter, die selber mit psychischen Problemen zu kämpfen habe. Einer Fremd platzierung habe sich die Mutter widersetzt; für die Beschwerdeführerin 2 stelle eine solche Massnahme eine Bedrohung dar, auf die sie mit der Ankündigung von Selbstmord reagiert habe. Zudem wirke sich die drohende Wegweisung negativ auf die Familie aus (Bericht KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 7). In Bezug auf den Schulbesuch kommt der Bericht des KJPD vom 31. Oktober 2008 (S. 7) zu Schluss, dass nur eine Schulung in einer Tagesschule und mit hoher Betreuungsintensität in Frage komme. Am 14. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin 2 aus der Klinik Neumünsterallee entlassen und zur Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung an das Kantonsspital Winterthur überwiesen (Bericht KJPD vom 12. November 2008).
6.1.3 Aus einem Bericht der von 25. Januar 2005 bis 7. Juli 2009 bei geordneten Beiständin vom 15. September 2009 geht hervor, dass sich die Zusammenarbeit sowohl mit der Beschwerdeführerin 1 als auch mit der Beschwerdeführerin 2 sehr schwierig gestaltete (z. B.: Verweigerung des Gesprächs durch die Beschwerdeführerin 1, Streit mit den zuständigen Ärzten, den Lehrpersonen und der Beiständin; Weglaufen und widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin 2). Anlässlich eines Standortgespräches vom 8. Juli 2009 wurde festgehalten, dass die notwendigen Strukturen und eine tragfähige Unterstützung im Alltagsleben eine enge pädagogische Begleitung erfordere, wie sie nur im Rahmen einer Platzierung möglich sei. 6.1.4 An der Situation hat sich gemäss den Berichten des KJPD vom 23. September 2009 bzw. 2. Oktober 2009 nichts geändert. Die Beschwerdeführerin 2 begab sich am 23. September 2009 morgens um 1 Uhr 30 selbständig in die Klinik Neumünsterallee in Zürich. Bei ihrem Eintritt erklärte sie, sie habe zwei Wochen nach dem letzten Austritt (vermutlich Ende August/Anfang September 2009, entsprechende Arztberichte wurden nicht eingereicht) gemerkt, dass sie mit ihrer Mutter doch nicht zurecht komme. Sie habe wieder Selbstmord -
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gedanken gehabt. Nach Beurteilung der Ärzte ist die Beschwerdeführerin 2 bezüglich Selbstgefährdung weder sicher einschätzbar noch absprachefähig. Es sei daher von einer latenten Selbstgefährdung aufgrund hoher Impulsivität und geringer Intelligenz auszugehen. Wegen der verfahrenen Situation zwischen Mutter und Tochter ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Mutter gemäss den Ärzten weniger denn je eine sinnvolle Option. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich in einem Gespräch mit den Ärzten und der Beiständin zunächst mit der Platzierung in einem Heim einverstanden erklärt. Auch die Beschwerdeführerin 2 hatte zunächst erklärt, sie wolle nicht mehr nachhause. Später habe sie jedoch ihre Meinung geändert und behauptet, sie habe zuhause keine Probleme. Die Beschwerdeführerin 1 habe nach einem Gespräch mit ihrer Tochter ihre Meinung bezüglich einer Platzierung geändert und sich für einem Austritt der Beschwer deführerin 2 aus der Klinik entschieden wie schon beim letzten Klinikaufenthalt entgegen dem ärztlichen Rat.
6.1.5 Die derzeitige Beiständin äusserte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2010 zur gesundheitlichen und sozialen Situation der Beschwerdeführerin 2. Diese habe sich vom 14. Juli 2009 an während etwa sechs Wochen und dann wieder vom 23. September bis 2. Oktober 2009 in der Klinik Neumünsterallee in Zürich aufgehal ten. Seither befinde sie sich ohne ambulante psychiatrische Begleitung bei ihrer Mutter und ihren drei Halbgeschwistern. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Verantwortung für ihre Tochter wieder übernommen und kontrolliere sie eng. Innerhalb dieser häuslichen Strukturen könne sich die Beschwerdeführerin 2 kooperativ und relativ verlässlich zeigen. Seit Oktober 2009 werde sie in einem Jugendtreff sehr individuell von einer Jugendarbeiterin begleitet. Sie habe so Gelegenheit, Kontakte zu knüpfen, Kurse zu besuchen und sich mit gelegentlicher Mithilfe bei Anlässen oder im Sekretariat ein Taschengeld zu verdienen. Die Jugendarbeiterin beurteile die Arbeitseinsätze als recht positiv; Durchhalte- und Leistungsvermögen seien aber noch sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin 2 habe grosses Vertrauen zur Jugendarbeiterin gefasst und lasse sich von ihr führen. Allerdings weise die Jugendarbeiterin auf die grosse emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin 2 hin. Was die schulische Situation anbelange, so stehe der Beginn der Einzelbeschulung kurz bevor. Eine Lösung für das neue Schuljahr werde in einem Gespräch Anfang März gesucht. Für die Beiständin kommt eine Platzierung, insbesondere eine mittels Obhutsentzug, in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2
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nicht in Frage. Nach Einschätzung der Beiständin ist die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor einer hohen psychosozialen Belastung ausgesetzt. Der drohende Vollzug der Wegweisung und die eigene emotionale Instabilität stellen ihrer Ansicht nach ein erhebliches Entwicklungsrisiko für die Beschwerdeführerin 2 dar. 6.2 Aus den ärztlichen Berichten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychischen Probleme und wegen der Belastungen, denen sie aufgrund der familiären Situation ausgesetzt ist, dringend auf eine engmaschige Betreuung angewiesen ist. Nach Ansicht der Ärzte besteht die Gefahr der Selbstgefährdung, die sich einerseits in einer latenten Suizidgefahr (vgl. Bericht KJPD vom 2. Oktober 2009 S. 3) und andererseits in der inadäquaten Einschätzung ihrer persönlichen Situation und den Folgen ihres Verhaltens zeigt. Nach Auffassung der Ärzte und auch der früheren Beiständin muss diese Betreuung durch Dritte erfolgen, da die Beschwerdeführerin 1 mit der Situation überfordert sei. Den Äusserungen der derzeitigen Beiständin kann entnommen werden, dass auch sie von der Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung ausgeht. Allerdings hat sich die Situation nach ihrer Auffassung etwas entspannt, da die Beschwerdeführerin 1 die Verantwortung gegenüber ihrer Tochter wieder übernommen und die Beschwerdeführerin 2 im Jugendtreff eine Vertrauensperson gefunden habe. 7.
7.1 Es stellt sich folglich die Frage, ob die notwendige intensive Be treuung der Beschwerdeführerin 2 in BiH gewährleistet werden könnte. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die zu erwartenden Auswirkungen der Rückkehr auf die Familienstruktur und die damit verbundene Prognose in Bezug auf die Stabilität des Umfeldes der Beschwerdeführerin 2. Andererseits ist der Zugang der Beschwerdeführerin 2 zur notwendigen medizinischen und sozialen Betreuung zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, selbst wenn die notwendige medizinische Betreuung der psychischen Leiden gewährleistet ist, eine Rückkehr nur zumutbar ist, wenn ein stützendes persönliches Umfeld vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4554/2006 vom 9. Februar 2009 E. 6.4.8 und E-7829/2006 vom 31. Januar 2008 E. 4.2.10).
7.2 Die Niederlassung in BiH ist für Rückkehrer ganz allgemein mit Schwierigkeiten verbunden. Sie sind auf sich selbst gestellt, was die
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Suche nach Wohnraum und das Bestreiten des Unterhalts anbelangt. Eine Registrierung wird entgegen der vorgesehenen Niederlassungsfreiheit oftmals vom Vorhandensein von Wohnraum abhängig gemacht. Staatliche Unterstützung (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) ist an Anforderungen geknüpft (vgl. JUDITH MACCHI, Rückkehr einer alleinerziehenden Mutter mit Prosttraumatischer Belastung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. Januar 2009, S. 3), welche die Beschwerdeführerin 1 nicht erfüllen würde, da ihre Ausreise schon zu lange zurückliegt, und sie, soweit ersichtlich, nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Auch würden solche Leistungen vom Umfang her den Lebensunterhalt nicht decken. Der Zugang alleinerziehender Frauen zum Arbeitsmarkt in BiH ist ganz generell sehr schwierig. Frauen sind häufiger im informellen Sektor tätig als Männer, was ihnen den Zugang zu Sozialwerken und zum Gesundheitswesen erschwert (vgl. den Bericht des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates vom 20. Februar 2008, im Internet unter www.coe.int > Kommissar für Menschenrechte > Dokumente > Documents > Country Reports > Bosnia and Herzegovina, Ziff. 45 und 99, besucht am 16. April 2010). Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt die Arbeitslosigkeit liegt bei etwa 40 % (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Bosnien und Herzegowina > Wirtschaftspolitik, Stand Juli 2009, besucht am 16. April 2010) erschwert den Einstieg ins Erwerbsleben noch zusätzlich.
Die Beschwerdeführerinnen würden somit im Falle einer Rückkehr mit zahlreichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben: Die Beschwerdeführerin 1 müsste sich um die administrative Abwicklung der Rückkehr sowie um eine Arbeit bemühen. Zudem müsste sie für eine engmaschige Betreuung der Beschwerdeführerin 2 besorgt sein und sich überdies um die Bedürfnisse ihrer jüngsten Tochter kümmern. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 vor mindestens 14 Jahren aus BiH ausgereist ist, was die Wieder eingliederung zwar nicht unmöglich, aber auch unter den besten Voraus setzungen aufwendig macht. Angesichts der sozialen Schwierigkeiten und der Überforderung der Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Situation in der Schweiz, wo ihr ein Netz von Institutionen zur Unterstützung sowohl im sozialen als auch im gesundheitlichen Bereich zur Verfügung steht, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage wäre, ein stabiles privates Umfeld zu schaffen, das es der Beschwer-
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deführerin 2 ermöglicht, sich angemessen zu entwickeln, oder zumin dest eine Verschlechterung des Zustandes verhindert. 7.3 Was die Behandlung von psychischen Leiden in BiH anbelangt, so besteht dort ein Netzwerk öffentlicher "Mental Health Centres". Ihre Aufgabe ist es, die Versorgung psychisch Kranker und die psychosoziale Rehabilitation von im Krieg traumatisierter Menschen sicherzustellen (Weltgesundheitsorganisation, "Mental Health Atlas 2005", Contry Profile Bosnia and Herzegovina, S. 3). Allerdings kann die Nachfrage nicht gedeckt werden. Es werden deshalb nur akute Notfälle behandelt, und die Behandlung beschränkt sich weitgehend auf die Abgabe von Medikamenten (vgl. SYLWIA GALOPIN/RAINER MATTERN, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanaylse vom 12. März 2007, S. 4 f.). Was die Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse Jugendlicher mit psychischen Problemen anbelangt, so finden sich kaum Hinweise auf diesbezügliche Einrichtungen oder Programme. Der im Auftrag der Beschwerdeführerinnen erstellte Bericht der SFH geht davon aus, dass es nur gerade eine Einrichtung mit einer entsprechenden Zielsetzung in ganz BiH gibt, dass diese jedoch ausschliesslich männliche Jugendliche betreut und überdies mit grossen finanziellen Problemen zu kämpfen hat (vgl. RAINER MATTERN, Betreuung einer sozial auffälligen Jugendlichen, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 2. November 2009). Es ist somit davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin 2 in BiH nicht gewährleistet wäre. 7.4 Die heute 14 ½-jährige Beschwerdeführerin 2 wurde 1995 in Deutschland geboren und kam bereits 1996 mit ihrer Familie in die Schweiz. Sie hat somit ihre gesamte Kindheit und die bisherige Ado leszenz in der Schweiz verbracht und hatte keine Gelegenheit, einen Bezug zu BiH aufzubauen. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinnen verfügt sie auch nur über ungenügende Kenntnisse der in BiH gesprochenen Sprachen. Es kann bei der Beschwerdeführerin 2 demnach nicht von einer Wiedereingliederung die Rede sein. Zwar wird angesichts der schulischen und sozialen Schwierigkeiten deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nur unterdurchschnittlich integriert ist. Die Schweiz ist jedoch das einzige Land, in dem sie bisher gelebt hat, in dem sie verwurzelt ist. Allein diese Tatsache ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass eine Ausreise nach BiH, in ein Land, das sie nicht kennt und dessen Sprachen sie nur ungenügend
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beherrscht, für die Beschwerdeführerin 2 zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen würde. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass Kinder durch die erzwungene Ausreise nicht nur aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld heraus gerissen werden, sondern ihr familiäres Umfeld auch im besten Fall zumindest vorübergehend deutlich an Stabilität verliert. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 nur über ungenügende Ressourcen verfügt, um ihrer Tochter den notwendigen Halt zu geben, steht zu befürchten, dass die Zukunft der Beschwerdeführerin 2 in BiH von Instabilität und Unsicherheit geprägt wäre. Es besteht aufgrund der Vorgeschichte die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 2 erneut einen Ausweg über einen Suizid suchen könnte, da ihr die persönlichen Ressourcen und die notwendige Unterstützung sowohl durch ein tragfähiges Beziehungsnetz als auch durch adäquate medizinische Betreuung zur Entwicklung alternativer Bewältigungsstrategien fehlen würden. 7.5 Insgesamt und unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1
KRK drängt sich aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2, den unter anderem daraus resultierenden sozialen Problemen sowie den familiären Verhältnissen ihr Verbleib in der Schweiz auf. Es ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach BiH eine ernsthafte Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie ihrer Entwicklung bedeuten würde. Diese Gefährdung kann durch einen weiteren Verbleib in der Schweiz und die hier bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zwar nicht gänzlich beseitigt, immerhin aber erheblich vermindert werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG anzusehen. Als Folge davon ist sie vorläufig aufzunehmen.
7.6 Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, kann offen bleiben, ob für sie allein die Rückkehr nach BiH zumutbar wäre. Da sie die elterlichen Sorge bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 innehat, ist sie ebenfalls vorläufig aufzunehmen (vgl. den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], welcher analog heranzuziehen ist; BVGE 2009/28 E. 9.3.5 mit Hinweis), zumal keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihren weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen.
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7.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Integration der Beschwerdeführerin 2 keineswegs als gut bezeichnet werden kann. Zudem hat sie bisher die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und die sonstigen Unterstützungsangeboten nicht in dem von den Fachpersonen als notwendig angesehenen Ausmass in Anspruch genommen. Allerdings ist die Verantwortung für diese Versäumnisse nicht bei der noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2 zu suchen, sondern in erster Linie bei ihrer Mutter, der Beschwerde führerin 1. Es ist an ihr, in Zukunft die Empfehlungen der Ärzte und weiterer Fachpersonen zu unterstützen und ihre Zustimmung zu den entsprechenden Massnahmen zu geben. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den beteiligten Fachpersonen erscheint für eine positive Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht unerlässlich. Ohne die unterstützende Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 müssten wohl schärfere vormundschaftliche Massnahmen als die bisher bestehende Beistandschaft geprüft werden. Die Beschwerdeführerin 1 sei an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die vorläufige Aufnahme durch das BFM periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 84 Abs. 1
AuG). Dabei wird zu beurteilen sein, ob dannzumal die Unzumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 nach wie vor besteht. Im Übrigen stünde es dem BFM dann auch grundsätzlich frei zu prüfen, ob die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 zur Wahrung des Kindeswohls bezüglich der Beschwerdeführerin 2 weiterhin nötig ist. 8.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung vom 7. Januar 2009 ist damit gegenstandslos geworden.
9.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen, die anwaltlich vertreten sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einge -
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reichte Honorarnote vom 26. Februar 2010 weist einen Aufwand von 12,80 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-/h aus, was einem Honorar von Fr. 2'560.- (ohne MWST) entspricht. Die ausgewiesenen Auslagen belaufen sich auf Fr. 559.70 (ohne MWST). Allerdings ist nur derjenige Aufwand entschädigungsfähig, der für die Vertretung notwendig ist. Ein solcher Zusammenhang ist in Bezug auf die Teilnahme an einer HelferInnen-Konferenz am 14. Mai 2009 (1,5 h), einen Brief an den Beobachter (0,25 h) sowie ein Telefonat mit der älteren Schwester der Beschwerdeführerin 2 (0,25 h) nicht ersichtlich. Es ist daher von einem entschädigungsfähigen Zeitaufwand von 10,80 Stunden auszugehen. Dies entspricht einem Honorar von Fr. 2'160.-. Hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 554.30 (Fr. 559.70 abzüglich der Auslagen im Zusammenhang mit den oben ausgeschlossenen Posten). Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'920.60 (Fr. 2'714.30 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 206.30), den die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen als Parteientschädigung auszurichten hat. (Dispositiv S. 21)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'920.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] zurück) Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler
Barbara Kradolfer
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
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{T 0/2}
Urteil vom 26. April 2010
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______ sowie ihre Töchter
B._______ und C._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung kantonale Wegweisung / Wiedererwägung.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 6. Juli 1993 stellten A._______ (geb. 1966; bosnischherzegowinische Staatsangehörige) und ihr Ehemann D._______ (geb. 1960; bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger kroatischer Ethnie) für sich und ihre Kinder E._______ (geb. 1986) und F._______ (geb. 1990) Asylgesuche in der Schweiz. Diese Gesuche wurden mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 6. Oktober 1993 abgewiesen; das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren schrieb die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 21. Dezember 1993 ab, nachdem die Familie die Schweiz verlassen hatte.
A.b Am 25. Juni 1996 reiste A._______ unter dem Namen (...) zusammen mit ihren damals drei Kindern E._______ (kroatische Staatsangehörige), F._______ (kroatischer Staatsangehöriger) und B._______ (geb. 1995, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige) sowie ihrem angeblichen Ehemann, G._______, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch für sich und ihre Kinder. Dieses Gesuch zog A._______ am 14. November 1996 wieder zurück, worauf das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde und die Gesuchstellerin und ihre Kinder angewiesen wurden, die Schweiz bis zum 28. Dezember 1996 zu verlassen. Von Januar bis Juni 1997 galt A._______ als verschwunden. Danach hielt sie sich bei G._______ auf, der nach wie vor als Asylsuchender im Kanton Bern lebte. Zwischen A._______ und G._______ kam es öfter zu zum Teil handgreiflichen Auseinandersetzungen unter Alkoholeinfluss. A.________ litt in der Folge unter psychischen Problemen (Wutanfälle mit Sachbeschädigungen, Gewalt[androhung]), welche zu erheblichen Schwierigkeiten sowohl mit den Betreuungspersonen in ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde als auch mit ihren Kindern führten. Im August 1998 musste sie wegen Fremd- und Eigengefährdung vorübergehend in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden.
A.c Der 1997 eingeleitete Prozess zur Papierbeschaffung blieb wegen falscher Angaben bezüglich Geburtsort und Namen der 1995 geborenen Tochter ohne Erfolg. A.d Mit Urteil vom 21. September 1998 wurde die Ehe zwischen A._______ und D._______ geschieden.
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B.
B.a Am 11. Dezember 1999 heiratete A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) den schweizerisch-italienischen Doppelbürger H._______. In der Folge wurden ihr und den drei Kindern im Kanton Bern Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Von Juli 2001 bis März 2002 lebte die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann in Italien, danach kehrte sie ohne ihren Ehemann in die Schweiz zurück; ihr und ihren Kindern wurde im Kanton Zürich der Aufenthalt bis zum 30. September 2003 gestattet. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 wurde den Ehegatten durch ein italienisches Gericht das Getrennt leben bewilligt. Der Ehemann kehrte per 1. November 2002 in die Schweiz zurück und nahm im Kanton Bern Wohnsitz. B.b Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder. Gegen diese Verfügung wehrten sich die Beschwerdeführerinnen vergeblich (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 2C_199/2007 vom 23. Juli 2007). Die beiden älteren Kinder reisten in der Folge selbständig aus der Schweiz aus. In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und die jüngere Tochter B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung am 26. September 2007 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war (Urteil C-7310/2007 vom 20. Dezember 2007). Die anschliessenden Bemühungen der Beschwerdeführerin 1, für sich und die Beschwerdeführerin 2 Reisedokumente zu beschaffen, blieben ohne Erfolg.
C.
Am 7. Januar 2007 wurde C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) geboren. Sie erwarb aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung von Art. 255
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 255 [1] |
||||||
| Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. | ||||||
| Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. | ||||||
| Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). | ||||||
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D.
Am 8. Oktober 2007 hatte die Beschwerdeführerin 2 einen Fahrradunfall, bei dem sie sich erhebliche Verletzungen (u.a. Schädelfraktur) zuzog. Die am 30. November 2007 endende Ausreisefrist konnte deshalb nicht eingehalten werden. Am 6. August 2008 stieg die Beschwerdeführerin 2 in der Absicht, Selbstmord zu begehen, auf ein Hausdach und stürzte aus zehn Metern Höhe in die Tiefe. Nach eigenen Angaben hatte sie ihre Selbst mordabsicht aufgegeben, ihr sei dann aber schwindlig geworden und sie sei ausgerutscht. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen an Wirbelsäule, Bauch und Beinen zu. Per 12. September 2008 wurde sie mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug vom Kinderspital Winterthur in das Zentrum für Kinder- und Jugendspychiatrie der Universität Zürich überwiesen, wo sie bis 14. November 2008 stationär behandelt wurde. E.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 stellte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2007. Darin stellte er den Antrag, es sei im Vollzugspunkt auf die Verfügung zurückzukommen und es sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde hauptsächlich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Diese benötige nach einem Suizidversuch am 6. August 2008 noch immer medizinische Behandlung sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht. Sie wäre der zeit bei einer allfälligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina (nachfolgend BiH) aufgrund einer medizinischen Notlage und fehlender Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten akut gefährdet. Im Weiteren wurde geltend gemacht, die Wiedereingliederung der Familie in der Republika Srpska (BiH) wäre aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Bosnier), ihrer langen Abwesenheit und der mangelnden Sprachkenntnisse der Kinder sehr schwierig; die Rückkehr einer alleinerziehenden Mutter zweier Kinder sei deshalb unzumutbar. F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das Wieder erwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wird angeführt, die ärztlichen Berichte liessen nicht darauf schliessen, dass
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der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Eine Behandlung sei auch in BiH möglich, wenn auch unter schwierigeren Bedingungen als in der Schweiz. Was die angeblichen Schwierigkeiten (ethnische Zugehörigkeit, wirtschaftliche Situation) anbetreffe, welche die Familie bei ihrer Rückkehr nach BiH zu gewärtigen hätte, seien diese im Verfahren, das zum Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 geführt habe, nicht geltend gemacht worden. Es werde aber auch nicht behauptet, die Situation hätte sich seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 wesentlich und damit in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert. G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 stellt der Rechts vertreter namens seiner Mandantinnen folgende Begehren:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 26. September 2007 wiedererwägungsweise im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Gesuchstellerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. 4. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. 5. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
In der Begründung wird einerseits ausgeführt, dass in der Ausdehnungsverfügung vom 26. September 2007 die Verwurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht gebührend gewürdigt worden sei. Insbesondere sei das Kindeswohl, welches gemäss Kinderrechtekonvention bei allen Wegweisungsentscheiden zu beachten sei, von der Vorinstanz in ihrer Begründung nicht berücksichtigt worden. Dabei seien die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland Grundlage für die Beurteilung, ob die fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lasse. Insofern sei es irrelevant, dass die Problematik der Reintegration und der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bereits is Ausdeh nungsverfahren eingebracht worden sei. Andererseits wird auf den prekären Gesundheitszustand und die sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Die Vorinstanz habe die Arztzeugnisse falsch interpretiert, indem sie bezüg-
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lich der Darstellung des Suizidversuchs der subjektiven Aussage der Beschwerdeführerin 2, die erklärte, der Sturz sei ein Unfall gewesen, mehr Gewicht beigemessen habe als der objektiven Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach es sich um einen Selbstmordversuch gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bedürfe aufgrund der diagnostizierten hohen Suizidgefahr und der kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen beträchtlicher Betreuung. Dieser Bedarf an Betreuung könne von der medizinischen Grundversorgung in BiH nicht gedeckt werden und wäre für die Beschwerdeführerinnen nicht finanzierbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt an, einstweilen auf den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu verzichten. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
I.
Am 19. Januar 2009 gab der Rechtsvertreter eine Bestätigung vom 12. Januar 2009 zu den Akten, in der die Ärzte, bei denen die Beschwerdeführerin 2 in Behandlung war, festhielten, dass es sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 bei dem Ereignis vom 6. August 2008 um einen Selbstmordversuch gehandelt habe. J.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auch der neuste Arztbericht enthalte keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Beschwerdeführerin 2. Weder der Sturz noch ihre aktuelle physische oder psychische Verfassung stehe einem Wegweisungsvollzug entge gen. Insofern sich die Beschwerdeführerinnen auf die fortgeschrittene Integration in der Schweiz beriefen und daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten wollten, handle es sich um ein im Rahmen des Ausdehnungsverfahrens unzulässiges Vorbringen. K.
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2009 weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass zwar möglicherweise bei der Beschwerdeführerin 2 keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege; jedoch sei es offensichtlich, dass bisher bei jeder bevorstehenden Vollzugshandlung
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hinsichtlich der Wegweisung eine akute Selbstgefährdung eingetreten sei. Ob es in dieser Hinsicht geeignete Massnahmen gebe, weitere Suiziddrohungen zu verhindern, sei zu bezweifeln. Am 16. März 2009 gab der Rechtsvertreter eine ärztliche Stellung nahme vom 10. März 2009 bezüglich der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Darin wird festgehalten, dass aufgrund der Vorgeschichte, der Psychopathologie und des aktuellen Verlaufs die sehr ernst zu nehmende Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin 2 im Falle einer Ausschaffung erneut suizidale Handlungen vornehmen werde. L.
Erneut zu einer Stellungnahme eingeladen, hält die Vorinstanz am 25. März 2009 an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Selbst wenn sich bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf konkrete, den Vollzug vorbereitende Handlungen suizidale Tendenzen ergeben sollten, wäre darauf nicht mit dem Verzicht auf den Vollzug, sondern mit einer dem Einzelfall gerecht werdenden Fortsetzung dieser Vorbereitungshandlungen bzw. Durchführung des Vollzugs Rechnung zu tragen. Dafür, dass die kantonalen Vollzugsorgane dazu nicht in der Lage wären, wie der Rechtsvertreter pauschal geltend mache, gebe es keine Hinweise.
M.
Am 6. Oktober 2009 übersandte der Rechtsvertreter unaufgefordert einen ausführlichen Bericht der bis zum 7. Juli 2009 für die Beschwer deführerin 2 zuständigen Beiständin. Zudem kündigte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Behandlungsmöglichkeiten sozial auffälliger Jugendlicher in BiH an, welcher am 6. November 2009 beim Gericht eintraf. N.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, insbesondere die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin 2 darzulegen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 gaben die Beschwerdeführerinnen folgende Dokumente zu den Akten: -
Bericht der derzeitigen Beiständin der Beschwerdeführerin 2 vom 20. Februar 2010. Zwei Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 23. September 2009 bzw. 2. Oktober 2009.
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DNA-Analyse im Zusammenhang mit der Abklärung der Vaterschaft der Beschwerdeführerin 3 (Gutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin vom 25. Juni 2009).
Verfügung des Bezirksgerichts (...) vom 20. Januar 2010 (Festsetzung der Hauptverhandlung betreffend Vaterschaft der Beschwerdeführerin 3 auf den 15. März 2010).
O.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den unmittelbaren Vorakten sowohl die Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als auch die sie betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 und die von ihr als gesetzliche Vertre terin repräsentierte ältere Tochter (Beschwerdeführerin 2) sind als Verfügungsadressatinnen ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert
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C-110/2009
(vgl. Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf das Wieder erwägungsgesuch teilweise eingetreten und hat die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 zum Anlass genommen, eine materielle Prüfung der Begehren vorzunehmen. Damit liegt ein neuer Entscheid in der Sache vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Kognition daher nicht beschränkt (BVGE 2008/24 E. 2.2 mit Hinweisen). Insoweit die Beschwerdeführerinnen Mängel im Zusammenhang mit dem Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 26. September 2007 geltend machen, können diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Solche Mängel müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen (vgl. auch BGE 2C_490/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
||||||
| Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 126 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. | ||||||
| Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. | ||||||
| Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. | ||||||
| Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. [1] | ||||||
| Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 [2] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). [2] SR 142.51 | ||||||
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3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 126 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. | ||||||
| Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. | ||||||
| Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. | ||||||
| Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. [1] | ||||||
| Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 [2] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). [2] SR 142.51 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 66 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). |
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid |
||||||
| Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99). | ||||||
| Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. | ||||||
| Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 66 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). |
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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das heisst, Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestim mung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3219/2008 vom 31. März 2010 E. 8 mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird der Wegweisungsvollzug hingegen von negativen Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellandes haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem, wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlustes von Lebensperspektiven in der Schweiz. Solchen Umständen ist durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2006 vom 24. November 2008 E. 3 mit Hinweis).
4.2 Sind vom Vollzug der Wegweisung Minderjährige betroffen, so kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) dem Kindeswohl besonderes Gewicht zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämt liche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persön -
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liche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilie rung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2006 vom 24. November 2008 E. 3 und E. 4.2 je mit Hinweisen).
5.
Seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 hat sich die allgemeine Gefährdungslage in BiH nicht wesentlich geändert. Nach wie vor herrscht dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5061/2006 vom 3. November 2009 E. 2.4.1).
6.
Im vorliegenden Fall steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 nach ihrem Sturz am 6. August 2008 im Zentrum der Beurteilung.
6.1
6.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 unter anderem aus Angst vor der bevorstehenden Ausreise nach BiH in suizidaler Absicht auf ein Dach gestiegen sei, um aus 10 Metern Höhe zu springen. Ihre nachträgliche Erklärung, sie habe die Selbstmordabsicht aufgegeben, sei dann jedoch ausgerutscht und gestürzt, wird von den behandelnden Fachleuten als unglaubwürdig eingeschätzt (vgl. das Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich [nachfolgend KJPD] vom 12. Januar 2009). Es gibt entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Vorinstanz keinen Grund, dieser Einschätzung nicht zu folgen. 6.1.2 Die nach dem Sturz eingeleiteten Massnahmen auf physischer (Rehabilitation) und psychischer (psychiatrische Behandlung) Ebene, haben gravierende Probleme zu Tage gebracht: So wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.9) festgestellt, bei niedriger Intelligenz und einer erheblichen psychosozialen Belastung in der Familie (Berichte des KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 5 und 12. November 2008 S. 1). Es fehle ihr an der Einsichtsfähigkeit und am Vermögen,
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die eigene Situation richtig einzuschätzen (z.B. Gefahr der Querschnittlähmung durch Nichtbefolgen der ärztlichen Auflagen, unrealistische Ziele bezüglich ihrer schulischen Möglichkeiten). Die Ärzte sind insgesamt der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin 2 beträchtlicher Betreuung bedarf, sowohl im schulischen als auch im häuslichen Bereich (Bericht KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 6). Es fehle der Beschwerdeführerin 2 an Aufsicht und Steuerung durch ihre Mutter, die selber mit psychischen Problemen zu kämpfen habe. Einer Fremd platzierung habe sich die Mutter widersetzt; für die Beschwerdeführerin 2 stelle eine solche Massnahme eine Bedrohung dar, auf die sie mit der Ankündigung von Selbstmord reagiert habe. Zudem wirke sich die drohende Wegweisung negativ auf die Familie aus (Bericht KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 7). In Bezug auf den Schulbesuch kommt der Bericht des KJPD vom 31. Oktober 2008 (S. 7) zu Schluss, dass nur eine Schulung in einer Tagesschule und mit hoher Betreuungsintensität in Frage komme. Am 14. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin 2 aus der Klinik Neumünsterallee entlassen und zur Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung an das Kantonsspital Winterthur überwiesen (Bericht KJPD vom 12. November 2008).
6.1.3 Aus einem Bericht der von 25. Januar 2005 bis 7. Juli 2009 bei geordneten Beiständin vom 15. September 2009 geht hervor, dass sich die Zusammenarbeit sowohl mit der Beschwerdeführerin 1 als auch mit der Beschwerdeführerin 2 sehr schwierig gestaltete (z. B.: Verweigerung des Gesprächs durch die Beschwerdeführerin 1, Streit mit den zuständigen Ärzten, den Lehrpersonen und der Beiständin; Weglaufen und widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin 2). Anlässlich eines Standortgespräches vom 8. Juli 2009 wurde festgehalten, dass die notwendigen Strukturen und eine tragfähige Unterstützung im Alltagsleben eine enge pädagogische Begleitung erfordere, wie sie nur im Rahmen einer Platzierung möglich sei. 6.1.4 An der Situation hat sich gemäss den Berichten des KJPD vom 23. September 2009 bzw. 2. Oktober 2009 nichts geändert. Die Beschwerdeführerin 2 begab sich am 23. September 2009 morgens um 1 Uhr 30 selbständig in die Klinik Neumünsterallee in Zürich. Bei ihrem Eintritt erklärte sie, sie habe zwei Wochen nach dem letzten Austritt (vermutlich Ende August/Anfang September 2009, entsprechende Arztberichte wurden nicht eingereicht) gemerkt, dass sie mit ihrer Mutter doch nicht zurecht komme. Sie habe wieder Selbstmord -
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gedanken gehabt. Nach Beurteilung der Ärzte ist die Beschwerdeführerin 2 bezüglich Selbstgefährdung weder sicher einschätzbar noch absprachefähig. Es sei daher von einer latenten Selbstgefährdung aufgrund hoher Impulsivität und geringer Intelligenz auszugehen. Wegen der verfahrenen Situation zwischen Mutter und Tochter ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Mutter gemäss den Ärzten weniger denn je eine sinnvolle Option. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich in einem Gespräch mit den Ärzten und der Beiständin zunächst mit der Platzierung in einem Heim einverstanden erklärt. Auch die Beschwerdeführerin 2 hatte zunächst erklärt, sie wolle nicht mehr nachhause. Später habe sie jedoch ihre Meinung geändert und behauptet, sie habe zuhause keine Probleme. Die Beschwerdeführerin 1 habe nach einem Gespräch mit ihrer Tochter ihre Meinung bezüglich einer Platzierung geändert und sich für einem Austritt der Beschwer deführerin 2 aus der Klinik entschieden wie schon beim letzten Klinikaufenthalt entgegen dem ärztlichen Rat.
6.1.5 Die derzeitige Beiständin äusserte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2010 zur gesundheitlichen und sozialen Situation der Beschwerdeführerin 2. Diese habe sich vom 14. Juli 2009 an während etwa sechs Wochen und dann wieder vom 23. September bis 2. Oktober 2009 in der Klinik Neumünsterallee in Zürich aufgehal ten. Seither befinde sie sich ohne ambulante psychiatrische Begleitung bei ihrer Mutter und ihren drei Halbgeschwistern. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Verantwortung für ihre Tochter wieder übernommen und kontrolliere sie eng. Innerhalb dieser häuslichen Strukturen könne sich die Beschwerdeführerin 2 kooperativ und relativ verlässlich zeigen. Seit Oktober 2009 werde sie in einem Jugendtreff sehr individuell von einer Jugendarbeiterin begleitet. Sie habe so Gelegenheit, Kontakte zu knüpfen, Kurse zu besuchen und sich mit gelegentlicher Mithilfe bei Anlässen oder im Sekretariat ein Taschengeld zu verdienen. Die Jugendarbeiterin beurteile die Arbeitseinsätze als recht positiv; Durchhalte- und Leistungsvermögen seien aber noch sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin 2 habe grosses Vertrauen zur Jugendarbeiterin gefasst und lasse sich von ihr führen. Allerdings weise die Jugendarbeiterin auf die grosse emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin 2 hin. Was die schulische Situation anbelange, so stehe der Beginn der Einzelbeschulung kurz bevor. Eine Lösung für das neue Schuljahr werde in einem Gespräch Anfang März gesucht. Für die Beiständin kommt eine Platzierung, insbesondere eine mittels Obhutsentzug, in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2
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nicht in Frage. Nach Einschätzung der Beiständin ist die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor einer hohen psychosozialen Belastung ausgesetzt. Der drohende Vollzug der Wegweisung und die eigene emotionale Instabilität stellen ihrer Ansicht nach ein erhebliches Entwicklungsrisiko für die Beschwerdeführerin 2 dar. 6.2 Aus den ärztlichen Berichten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychischen Probleme und wegen der Belastungen, denen sie aufgrund der familiären Situation ausgesetzt ist, dringend auf eine engmaschige Betreuung angewiesen ist. Nach Ansicht der Ärzte besteht die Gefahr der Selbstgefährdung, die sich einerseits in einer latenten Suizidgefahr (vgl. Bericht KJPD vom 2. Oktober 2009 S. 3) und andererseits in der inadäquaten Einschätzung ihrer persönlichen Situation und den Folgen ihres Verhaltens zeigt. Nach Auffassung der Ärzte und auch der früheren Beiständin muss diese Betreuung durch Dritte erfolgen, da die Beschwerdeführerin 1 mit der Situation überfordert sei. Den Äusserungen der derzeitigen Beiständin kann entnommen werden, dass auch sie von der Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung ausgeht. Allerdings hat sich die Situation nach ihrer Auffassung etwas entspannt, da die Beschwerdeführerin 1 die Verantwortung gegenüber ihrer Tochter wieder übernommen und die Beschwerdeführerin 2 im Jugendtreff eine Vertrauensperson gefunden habe. 7.
7.1 Es stellt sich folglich die Frage, ob die notwendige intensive Be treuung der Beschwerdeführerin 2 in BiH gewährleistet werden könnte. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die zu erwartenden Auswirkungen der Rückkehr auf die Familienstruktur und die damit verbundene Prognose in Bezug auf die Stabilität des Umfeldes der Beschwerdeführerin 2. Andererseits ist der Zugang der Beschwerdeführerin 2 zur notwendigen medizinischen und sozialen Betreuung zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, selbst wenn die notwendige medizinische Betreuung der psychischen Leiden gewährleistet ist, eine Rückkehr nur zumutbar ist, wenn ein stützendes persönliches Umfeld vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4554/2006 vom 9. Februar 2009 E. 6.4.8 und E-7829/2006 vom 31. Januar 2008 E. 4.2.10).
7.2 Die Niederlassung in BiH ist für Rückkehrer ganz allgemein mit Schwierigkeiten verbunden. Sie sind auf sich selbst gestellt, was die
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Suche nach Wohnraum und das Bestreiten des Unterhalts anbelangt. Eine Registrierung wird entgegen der vorgesehenen Niederlassungsfreiheit oftmals vom Vorhandensein von Wohnraum abhängig gemacht. Staatliche Unterstützung (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) ist an Anforderungen geknüpft (vgl. JUDITH MACCHI, Rückkehr einer alleinerziehenden Mutter mit Prosttraumatischer Belastung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. Januar 2009, S. 3), welche die Beschwerdeführerin 1 nicht erfüllen würde, da ihre Ausreise schon zu lange zurückliegt, und sie, soweit ersichtlich, nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Auch würden solche Leistungen vom Umfang her den Lebensunterhalt nicht decken. Der Zugang alleinerziehender Frauen zum Arbeitsmarkt in BiH ist ganz generell sehr schwierig. Frauen sind häufiger im informellen Sektor tätig als Männer, was ihnen den Zugang zu Sozialwerken und zum Gesundheitswesen erschwert (vgl. den Bericht des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates vom 20. Februar 2008, im Internet unter www.coe.int > Kommissar für Menschenrechte > Dokumente > Documents > Country Reports > Bosnia and Herzegovina, Ziff. 45 und 99, besucht am 16. April 2010). Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt die Arbeitslosigkeit liegt bei etwa 40 % (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Bosnien und Herzegowina > Wirtschaftspolitik, Stand Juli 2009, besucht am 16. April 2010) erschwert den Einstieg ins Erwerbsleben noch zusätzlich.
Die Beschwerdeführerinnen würden somit im Falle einer Rückkehr mit zahlreichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben: Die Beschwerdeführerin 1 müsste sich um die administrative Abwicklung der Rückkehr sowie um eine Arbeit bemühen. Zudem müsste sie für eine engmaschige Betreuung der Beschwerdeführerin 2 besorgt sein und sich überdies um die Bedürfnisse ihrer jüngsten Tochter kümmern. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 vor mindestens 14 Jahren aus BiH ausgereist ist, was die Wieder eingliederung zwar nicht unmöglich, aber auch unter den besten Voraus setzungen aufwendig macht. Angesichts der sozialen Schwierigkeiten und der Überforderung der Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Situation in der Schweiz, wo ihr ein Netz von Institutionen zur Unterstützung sowohl im sozialen als auch im gesundheitlichen Bereich zur Verfügung steht, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage wäre, ein stabiles privates Umfeld zu schaffen, das es der Beschwer-
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deführerin 2 ermöglicht, sich angemessen zu entwickeln, oder zumin dest eine Verschlechterung des Zustandes verhindert. 7.3 Was die Behandlung von psychischen Leiden in BiH anbelangt, so besteht dort ein Netzwerk öffentlicher "Mental Health Centres". Ihre Aufgabe ist es, die Versorgung psychisch Kranker und die psychosoziale Rehabilitation von im Krieg traumatisierter Menschen sicherzustellen (Weltgesundheitsorganisation, "Mental Health Atlas 2005", Contry Profile Bosnia and Herzegovina, S. 3). Allerdings kann die Nachfrage nicht gedeckt werden. Es werden deshalb nur akute Notfälle behandelt, und die Behandlung beschränkt sich weitgehend auf die Abgabe von Medikamenten (vgl. SYLWIA GALOPIN/RAINER MATTERN, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanaylse vom 12. März 2007, S. 4 f.). Was die Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse Jugendlicher mit psychischen Problemen anbelangt, so finden sich kaum Hinweise auf diesbezügliche Einrichtungen oder Programme. Der im Auftrag der Beschwerdeführerinnen erstellte Bericht der SFH geht davon aus, dass es nur gerade eine Einrichtung mit einer entsprechenden Zielsetzung in ganz BiH gibt, dass diese jedoch ausschliesslich männliche Jugendliche betreut und überdies mit grossen finanziellen Problemen zu kämpfen hat (vgl. RAINER MATTERN, Betreuung einer sozial auffälligen Jugendlichen, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 2. November 2009). Es ist somit davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin 2 in BiH nicht gewährleistet wäre. 7.4 Die heute 14 ½-jährige Beschwerdeführerin 2 wurde 1995 in Deutschland geboren und kam bereits 1996 mit ihrer Familie in die Schweiz. Sie hat somit ihre gesamte Kindheit und die bisherige Ado leszenz in der Schweiz verbracht und hatte keine Gelegenheit, einen Bezug zu BiH aufzubauen. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinnen verfügt sie auch nur über ungenügende Kenntnisse der in BiH gesprochenen Sprachen. Es kann bei der Beschwerdeführerin 2 demnach nicht von einer Wiedereingliederung die Rede sein. Zwar wird angesichts der schulischen und sozialen Schwierigkeiten deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nur unterdurchschnittlich integriert ist. Die Schweiz ist jedoch das einzige Land, in dem sie bisher gelebt hat, in dem sie verwurzelt ist. Allein diese Tatsache ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass eine Ausreise nach BiH, in ein Land, das sie nicht kennt und dessen Sprachen sie nur ungenügend
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beherrscht, für die Beschwerdeführerin 2 zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen würde. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass Kinder durch die erzwungene Ausreise nicht nur aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld heraus gerissen werden, sondern ihr familiäres Umfeld auch im besten Fall zumindest vorübergehend deutlich an Stabilität verliert. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 nur über ungenügende Ressourcen verfügt, um ihrer Tochter den notwendigen Halt zu geben, steht zu befürchten, dass die Zukunft der Beschwerdeführerin 2 in BiH von Instabilität und Unsicherheit geprägt wäre. Es besteht aufgrund der Vorgeschichte die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 2 erneut einen Ausweg über einen Suizid suchen könnte, da ihr die persönlichen Ressourcen und die notwendige Unterstützung sowohl durch ein tragfähiges Beziehungsnetz als auch durch adäquate medizinische Betreuung zur Entwicklung alternativer Bewältigungsstrategien fehlen würden. 7.5 Insgesamt und unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1
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IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes Art. 3 |
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| Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. | ||||||
| Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen. | ||||||
| Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
7.6 Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, kann offen bleiben, ob für sie allein die Rückkehr nach BiH zumutbar wäre. Da sie die elterlichen Sorge bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 innehat, ist sie ebenfalls vorläufig aufzunehmen (vgl. den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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7.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Integration der Beschwerdeführerin 2 keineswegs als gut bezeichnet werden kann. Zudem hat sie bisher die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und die sonstigen Unterstützungsangeboten nicht in dem von den Fachpersonen als notwendig angesehenen Ausmass in Anspruch genommen. Allerdings ist die Verantwortung für diese Versäumnisse nicht bei der noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2 zu suchen, sondern in erster Linie bei ihrer Mutter, der Beschwerde führerin 1. Es ist an ihr, in Zukunft die Empfehlungen der Ärzte und weiterer Fachpersonen zu unterstützen und ihre Zustimmung zu den entsprechenden Massnahmen zu geben. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den beteiligten Fachpersonen erscheint für eine positive Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht unerlässlich. Ohne die unterstützende Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 müssten wohl schärfere vormundschaftliche Massnahmen als die bisher bestehende Beistandschaft geprüft werden. Die Beschwerdeführerin 1 sei an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die vorläufige Aufnahme durch das BFM periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 84 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. | ||||||
| Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. [1] | ||||||
| Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. [2] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. [3] | ||||||
| Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
9.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen, die anwaltlich vertreten sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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reichte Honorarnote vom 26. Februar 2010 weist einen Aufwand von 12,80 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-/h aus, was einem Honorar von Fr. 2'560.- (ohne MWST) entspricht. Die ausgewiesenen Auslagen belaufen sich auf Fr. 559.70 (ohne MWST). Allerdings ist nur derjenige Aufwand entschädigungsfähig, der für die Vertretung notwendig ist. Ein solcher Zusammenhang ist in Bezug auf die Teilnahme an einer HelferInnen-Konferenz am 14. Mai 2009 (1,5 h), einen Brief an den Beobachter (0,25 h) sowie ein Telefonat mit der älteren Schwester der Beschwerdeführerin 2 (0,25 h) nicht ersichtlich. Es ist daher von einem entschädigungsfähigen Zeitaufwand von 10,80 Stunden auszugehen. Dies entspricht einem Honorar von Fr. 2'160.-. Hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 554.30 (Fr. 559.70 abzüglich der Auslagen im Zusammenhang mit den oben ausgeschlossenen Posten). Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'920.60 (Fr. 2'714.30 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 206.30), den die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen als Parteientschädigung auszurichten hat. (Dispositiv S. 21)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'920.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] zurück) Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler
Barbara Kradolfer
Versand:
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Legislation register
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