Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3505/2011, A-3516/2011
Urteil vom 26. März 2012
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Besetzung Richter André Moser, Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
1.La Commune de Lausanne,
Services Industriels de Lausanne, service de l'électricité, Place Chauderon 25, 1002 Lausanne,
2.Services Industriels de Genève, SIG,
Parteien Chemin du Château-Bloch 2, 1219 Le Lignon,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer und Rechtsanwalt lic.iur. Michael Vleck, Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückerstattung von Akontozahlungen für Systemdienstleistungen 2009 und 2010.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) die Tarife 2009 und 2010 unter anderem für Systemdienstleistungen (SDL) für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 Megawatt (MW) festgelegt (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 und Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010). Sie stützte sich bei der Festsetzung der Tarife jeweils auf Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
B.
Entsprechend den festgesetzten Tarifen hat die swissgrid ag der Gemeinde Lausanne und den SIG jeweils rückwirkend ab dem 1. Januar Akontorechnungen für das Erbringen von SDL gestellt. Darüber hinaus forderte die swissgrid ag mit Rechnung erstmals vom 24. April 2009 zusätzliche Akontozahlungen für das Erbringen von SDL ein, dies rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 für die Dauer eines Jahres.
C.
Gegen die zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen erhoben die SIG mit Schreiben vom 20. Mai 2009 Beschwerde bei der ElCom und beantragten, es seien die entsprechenden Rechnungen zu stornieren. Zur Begründung hielten die SIG fest, die zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen seien nicht durch die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend die Tarife 2009 gedeckt und es fehle ihnen an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
Bezugnehmend auf die bei der ElCom erhobene Beschwerde teilte diese den SIG mit Schreiben vom 18. Juni 2009 mit, dass sich auch die zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen auf Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
D.
Die Gemeinde Lausanne ihrerseits teilte der swissgrid ag mit Schreiben vom 27. Mai 2009 mit, sie sei nur unter folgender Bedingung bereit, die zusätzlichen Akontozahlungen zu leisten:
Le SEL [service de l'électricité de Lausanne] accepte de procéder aux paiements des acomptes supplémentaires de 0.35 ct/kWh dès le 1erjanvier 2009 et, en contrepartie, Swissgrid certifie au SEL qu'en cas de succès des recours déposés à l'encontre de l'application de l'article 31b OApEL, elle leur remboursera l'intégralité des montants versés y compris les éventuels intérêts.
E.
Die swissgrid ag begründete mit Schreiben vom 9. Juni 2009 an die Gemeinde Lausanne und mit Schreiben vom 19. Juni 2009 an die SIG die zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen. Sie hielt fest, der mit Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 festgesetzte Tarif 2009 reiche zur Deckung der Kosten für SDL nicht aus. Aus diesem Grund würden, um eine zinspflichtige Vorfinanzierung der Kosten durch die swissgrid ag zu vermeiden, zusätzliche Akontozahlungen in Rechnung gestellt. In beiden Schreiben ist zudem festgehalten:
Sollte in einem rechtskräftigen Entscheid gegenüber swissgrid die Vorgehensweise in Bezug auf den zusätzlichen Akonto-Verrechnungssatz [zusätzliche Aktonozahlungen] oder dessen Höhe korrigiert werden oder die Anwendung von Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
F.
Die Gemeinde Lausanne hielt mit Schreiben vom 11. Juni 2009 an die swissgrid ag fest, von deren Rückzahlungsbereitschaft Kenntnis zu nehmen. Sie sei daher bereit, die zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen zu leisten, dies allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn rechtskräftig festgestellt werde, dass Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 teilten die SIG der ElCom und in Kopie der swissgrid ag mit, ebenfalls zur Leistung der zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen bereit zu sein, zumal die definitive Höhe der Kosten für SDL zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines formellen Verfahrens sei.
G.
Auf Beschwerde der von den eingangs erwähnten Tariffestlegungen ebenfalls betroffenen Gommerkraftwerke AG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil BVGE 2010/49 vom 8. Juli 2010 festgehalten, dass Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
H.
Bezugnehmend auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersuchten die Gemeinde Lausanne und die SIG mit Schreiben vom 30. September 2010 bzw. 25. Oktober 2010 die swissgrid ag um Rückerstattung sämtlicher in den Jahren 2009 und 2010 für SDL geleisteten Akontozahlungen.
I.
Die swissgrid ag wies die Forderungen der Gemeinde Lausanne und der SIG mit inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Schreiben vom 8. bzw. 11. November 2010 zurück. Zur Begründung hielt sie fest, das Bundesverwaltungsgericht habe die Verfügung vom 6. März 2009 nur in Bezug auf die beschwerdeführende Gommerkraftwerke AG aufgehoben. Ein rechtskräftiger Entscheid, der das Verhältnis zwischen der swissgrid ag und der Gemeinde Lausanne bzw. den SIG betreffe, liege demgegenüber nicht vor. Die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 seien weder durch die Gemeinde Lausanne noch durch die SIG angefochten worden und aus diesem Grund in Rechtskraft erwachsen.
J.
Gegen die Weigerung der swissgrid ag, die geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten, wandten sich die Gemeinde Lausanne und die SIG mit inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden, als "Beschwerden" bezeichneten Eingaben vom 9. bzw. 15. Dezember 2010 an die ElCom. Sie verlangten zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügungen der swissgrid ag vom 8. bzw. 11. November 2010 und die Rückerstattung der für SDL geleisteten Akontozahlungen zuzüglich Verzugszins. Eventualiter beantragten die beiden Kraftwerksbetreiberinnen den Erlass einer Feststellungsverfügung, wonach die swissgrid ag zu hohe Akontozahlungen für SDL verlangt und diese zurückzuerstatten habe.
Zur Begründung hielten die Gemeinde Lausanne und die SIG in formeller Hinsicht fest, die Schreiben der swissgrid ag vom 8. bzw. 11. November 2010, mit denen sich diese geweigert habe, die für SDL geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten, würden Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
In materieller Hinsicht berufen sich die Gemeinde Lausanne und die SIG im Wesentlichen auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Die swissgrid ag habe zugesichert, die für SDL geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten, sollte die Anwendung von Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
K.
Nachdem die ElCom zwischenzeitlich ein erstinstanzliches Verfahren eröffnet hatte, ergänzten die Gemeinde Lausanne und die SIG mit Schreiben vom 4. bzw. 14. Februar 2011 ihre Eingaben vom 9. bzw. 15. Dezember 2010. Sie hielten fest, es habe sich bei den geleisteten Akontozahlungen lediglich um provisorische Zahlungen gehandelt. Eine abschliessende, der Höhe nach bestimmte Zahlungsverpflichtung sei demgegenüber bisher nicht verfügt worden. Die Gemeinde Lausanne und die SIG sind schliesslich der Ansicht, es sei zwischen ihnen und der swissgrid ag ein verwaltungsrechtlicher, eventualiter ein privatrechtlicher Vertrag über die Rückzahlung der geleisteten Akontozahlungen zustande gekommen. Sie verweisen hierzu auf den Schriftverkehr mit der swissgrid ag aus dem Jahr 2009 und die darin geäusserten, übereinstimmenden Willenserklärungen hinsichtlich der Rückzahlung der geleisteten Akontozahlungen.
L.
Die ElCom wies die Begehren der Gemeinde Lausanne und der SIG mit inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Verfügungen vom 12. Mai 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Wiedererwägungsgesuche ist die ElCom nicht eingetreten.
In ihrer Begründung äussert sich die ElCom vorab zur Frage, ob der swissgrid ag eine Verfügungsbefugnis zustehe und mithin deren Weigerung, geleistete Akontozahlungen zurückzuerstatten, eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
Weiter hält die ElCom fest, die Gemeinde Lausanne und die SIG würden mit ihren Anträgen eine nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung der beiden formell rechtskräftigen Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 anbegehren. Bei den als Beschwerden bezeichneten Eingaben handle es sich daher im Ergebnis um Wiedererwägungsgesuche, auf die jedoch nicht einzutreten sei. Nach dem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/49 seien zwar beide Verfügungen zu Folge fehlender gesetzlicher Grundlage ursprünglich fehlerhaft. Die Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips führe jedoch grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung. Gründe, die der Gemeinde Lausanne bzw. den SIG einen Anspruch auf Wiedererwägung einräumen würden, seien nicht ersichtlich.
Schliesslich sieht die ElCom in der Zusicherung der swissgrid ag, einverlangte Akontozahlungen allenfalls zurückzuerstatten, keine dem Vertrauensschutz unterliegende Zusicherung einer Behörde. Die swissgrid ag nehme keine staatliche bzw. Verwaltungsaufgabe wahr und sei entsprechend keine Behörde. Daran ändere nichts, dass die swissgrid ag durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichtet sei. Von einer staatlichen Aufgabe könne nur ausgegangen werden, wenn deren Erfüllung primär Sache des Staates sei. Dies treffe jedoch vorliegend nicht zu. Die Energieversorgung sei Sache der Energiewirtschaft. Da die swissgrid ag also nicht in Erfüllung einer ihr übertragenen staatlichen Aufgabe handle, könne sie weder behördliche Zusicherungen abgeben noch verwaltungsrechtliche Verträge schliessen. Massgebend für das Verhältnis zwischen der swissgrid ag und der Gemeinde Lausanne bzw. den SIG seien daher die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und 4. März 2010. Diese könnten zudem nicht durch den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeändert werden.
M.
Mit Schreiben je vom 20. Juni 2011 erheben die Gemeinde Lausanne (Beschwerdeführerin 1) und die SIG (Beschwerdeführerin 2) getrennt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin 1 ist in deutscher, jene der Beschwerdeführerin 2 in französischer Sprache abgefasst.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2011 an die Beschwerdeführerin 2 stellt das Gericht in Aussicht, beide Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in deutscher Sprache zu führen. Die Beschwerdeführerin 2 erhebt hiergegen keine Einwände und legt mit Schreiben vom 14. Juli 2011 eine deutsche Fassung ihrer am 20. Juni 2011 eingereichten Beschwerdeschrift ins Recht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2011 werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.
N.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen übereinstimmend, es seien die Verfügungen der ElCom (Vorinstanz) vom 12. Mai 2011 aufzuheben und es seien ihnen die für SDL geleisteten Akontozahlungen im Umfang von Fr. 3'975'241.58 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 5. Februar 2011 bzw. Fr. 4'454'412.44 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 15. Februar 2011 zurückzuerstatten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen für die Tarifjahre 2009 und 2010 nicht mit Kosten für SDL belastet werden dürften. Beschwerdeführerin 1 verlangt in einem weiteren Eventualbegehren, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 betreffend die Tarife 2009 und 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Beschwerdeführerin 2 stellt insgesamt drei weitere Eventualanträge. Sie verlangt, es seien ihr die von der swissgrid ag (Beschwerdegegnerin) zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen im Umfang von Fr. 992'084.13 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 15. Februar 2011 zurückzuerstatten oder es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 zusätzliche, nicht geschuldete Akontozahlungen für SDL verlangt habe. Schliesslich beantragt auch Beschwerdeführerin 2, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 betreffend die Tarife 2009 und 2010 in Wiedererwägung zu ziehen.
In ihrer Begründung erheben die Beschwerdeführerinnen vorab formelle Rügen. Sie halten der Vorinstanz vor, sie habe ihre Begehren zu Unrecht in einem erstinstanzlichen Verfahren beurteilt. Die Beschwerdegegnerin sei sehr wohl mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet, wie insbesondere Art. 20 Abs. 2 Bst. c
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
|
1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
In materieller Hinsicht erneuern die Beschwerdeführerinnen ihren Vorhalt, es liege keine rechtskräftige Verfügung über die Anlastung von Kosten für SDL vor. Bei den Verfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 handle es sich um Tarifverfügungen, die an die Beschwerdegegnerin gerichtet seien und lediglich einen provisorischen Tarif für Akontozahlungen festlegen würden. Eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen sei hingegen bisher nicht verfügt worden. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich eine Zahlungsverpflichtung bereits aus den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ergäbe, würde es sich diesbezüglich lediglich um Zwischenverfügungen handeln. In diesem Fall könnte die Kostenanlastung entsprechend Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
|
1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
O.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2011, die Beschwerden seien abzuweisen. Zu den formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen hält sie fest, sie sei vom Gesetzgeber nicht als Beschwerdeinstanz ausgestaltet worden. Vielmehr überprüfe sie die von der Beschwerdegegnerin publizierten Tarife als erste Instanz und erst ihre Entscheide würden eine Verfügung darstellen. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2011 und diejenigen vom 6. März 2009 und 4. März 2010.
P.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2011, nicht als Beschwerdegegnerin einbezogen zu werden, soweit das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Wiedererwägungsgesuche Gegenstand der Beschwerde sei. Im Übrigen verzichte sie auf einen Antrag, weshalb ihr unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen seien.
Gleichwohl lässt sich die Beschwerdegegnerin ausführlich zur Sache vernehmen. Sie stellt insbesondere in Frage, dass mittels der Verfügungen vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 abschliessend über die Frage der Kostenanlastung für SDL entschieden worden sei. Ihrer Ansicht nach müsse betroffenen Kraftwerksbetreibern der Beschwerdeweg gegen die Endabrechnung bzw. die Genehmigung der Kosten für SDL offen stehen, wobei auch Rügen gegen das Bestehen einer Kostentragungspflicht zuzulassen seien. Im Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen seien jedoch ohne einen anderslautenden, rechtskräftigen Entscheid die Verfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 massgebend. Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Schreiben vom 4. November 2011 an ihren Auffassungen fest. Den beiden Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 komme lediglich provisorischer Charakter zu. Zum Zeitpunkt, da die beiden Verfügungen erlassen worden seien, hätten die effektiven Kosten für SDL und auch die von den Kraftwerken erzeugte Bruttoenergie noch gar nicht festgestanden. Aus den beiden genannten Verfügungen könne sich daher keine definitive Kostentragungspflicht ergeben. Vielmehr brauche es den Erlass einer weiteren Verfügung, um den beiden Beschwerdeführerinnen einen bestimmten Anteil an den Kosten für SDL definitiv anzulasten. Insgesamt seien daher die beiden Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 als Zwischenverfügungen anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen eventualiter, es sei festzustellen, dass sie nicht mit Kosten für allgemeine SDL belastet werden dürften (Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin 1 sowie Rechtsbegehren 2 und 4 der Beschwerdeführerin 2).
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 132 V 257 E. 1; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 25 N 20).
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Rückerstattung der bereits geleisteten Akontozahlungen. Mit Blick auf diese Leistungsbegehren besteht kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der anbegehrten Feststellungsverfügungen, welche dieselben Beträge betreffen. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
1.4. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den in den angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2011 geregelten Rechtsverhältnissen und den Parteibegehren. Dabei kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein, was Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war. Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (BGE 133 II 35 E. 2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Liegt ein Nichteintretensentscheid vor, können im Beschwerdeverfahren also keine Begehren in der Sache selbst gestellt werden. Lediglich die formelle Prüfung der Vorinstanz kann in diesen Fällen Gegenstand der materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen vom 12. Mai 2011 erwogen, über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen sei bereits rechtskräftig verfügt worden. Entsprechend hat sie die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen zunächst als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommen und ist auf diese sodann nicht eingetreten. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen aus Treu und Glauben und aus Vertrag verlangt hatten, wies die Vorinstanz die Rechtsbegehren ab. Streitgegenstand ist also zum einen die Frage der Anhandnahme der Wiedererwägungsgesuche durch die Vorinstanz. Dabei ist vorfrageweise zu prüfen, ob diese die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen zu Recht als solche qualifiziert hat, was wiederum davon abhängt, ob über die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerinnen tatsächlich bereits rechtskräftig verfügt worden ist. Zum anderen ist Streitgegenstand die Frage, ob den Beschwerdeführerinnen aus Treu und Glauben oder aus Vertrag ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen zukommt.
1.5. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in formeller Hinsicht, nicht in der Funktion einer Beschwerdegegnerin ins Verfahren einbezogen zu werden, soweit das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Wiedererwägungsgesuche Gegenstand der Beschwerde sei. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen fest, nicht in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen zu sein, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis käme, dass die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen seien.
Die Beschwerdegegnerin ist Adressatin der beiden Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 und bereits aus diesem formellen Grund als Beschwerdegegnerin beizuziehen. Sie ist vom Ausgang des Verfahrens zudem in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerden hätte sie den Beschwerdeführerinnen die von ihnen geleisteten Akontozahlungen zzgl. eines Verzugszinses zurückzuerstatten. Sodann müsste sie die Kosten für SDL, die nicht mehr den Beschwerdeführerinnen angelastet werden könnten, von Dritten erhältlich zu machen versuchen. Sie ist daher vom Verfahrensausgang mehr als die Allgemeinheit betroffen und aus diesem Grund uneingeschränkt als Beschwerdegegnerin in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Ihr Begehren ist entsprechend abzuweisen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie habe die angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2011 ungenügend begründet und damit ihren Gehörsanspruch verletzt. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
4.2. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfügung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die erforderliche Begründungsdichte ist namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden rechtlichen Fragen (Urteil des Bundesgerichts 1P.736/2001 vom 5. April 2002 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 5.3.3; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 347). Die Begründung einer Verfügung muss in jedem Fall so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3. Die Vorinstanz hält in den angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2011 fest, über die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerinnen sei bereits rechtskräftig verfügt worden. Sie verweist hierzu auf Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 sowie auf Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010 und hält fest, beide Verfügungen seien von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten worden und somit in formelle Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz ging also davon aus, dass es sich bei den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 um End- und nicht um Zwischenverfügungen handelt und die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerinnen entsprechend rechtskräftig verfügt worden ist. Sie hat ausserdem dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerinnen keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen könnten, weder gestützt auf einen öffentlichrechtlichen noch auf einen privatrechtlichen Vertrag. Damit hat die Vorinstanz hinsichtlich der Kostentragungspflicht die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Umstände, die eine höhere Begründungsdichte erforderlich machen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Begehren an die Vorinstanz in erster Linie auf den Grundsatz von Treu und Glauben abgestützt, worauf diese in den angefochtenen Verfügungen auch ausführlich Bezug genommen hat. Die Vorinstanz hat somit ihrer Begründungspflicht Genüge getan und den Beschwerdeführerinnen war es ohne Weiteres möglich, die Verfügungen sachgerecht anzufechten. Ihr Vorhalt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht aus diesem Grund fehl.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise kein Beschwerde- sondern ein erstinstanzliches Verfahren auf Erlass einer Verfügung durchgeführt. In Tat und Wahrheit würden bereits die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. bzw. 11. November 2010 Verfügungen darstellen, sei doch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, für SDL geleistete Akontozahlungen zurückzuerstatten, unmittelbar auf die Feststellung von ihnen obliegenden Pflichten gerichtet.
5.2. Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
|
1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
|
1 | In diesem Gesetz bedeuten: |
a | Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; |
b | Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken; |
c | Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; |
d | Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; |
e | Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; |
ebis | Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; |
eter | Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. |
f | Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; |
g | Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; |
h | Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; |
i | Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. |
2 | Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
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1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
|
1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
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1 | Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
2 | Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. |
3 | Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: |
a | Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. |
b | Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. |
c | Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. |
d | ... |
e | Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. |
3bis | Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22 |
4 | Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. |
5 | Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
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1 | Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
2 | Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. |
3 | Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: |
a | Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. |
b | Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. |
c | Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. |
d | ... |
e | Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. |
3bis | Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22 |
4 | Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. |
5 | Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23 |
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1 | Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23 |
2 | Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: |
a | die Kosten für Systemdienstleistungen; |
b | die Kosten für den Unterhalt der Netze; |
c | die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24 |
3 | Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: |
a | die kalkulatorischen Abschreibungen; |
b | die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. |
3bis | Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind: |
a | die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion; |
b | die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft; |
c | die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; |
d | die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26 |
4 | Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: |
a | Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; |
b | einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes - 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
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1 | Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: |
a | den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; |
b | den Bilanzgruppen die verursachten Kosten für die Ausgleichsenergie, inklusive der Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, und für das Fahrplanmanagement sowie die Bezüge aus der Stromreserve gemäss WResV80; |
c | den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen. |
2 | Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: |
a | die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest; |
abis | die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve gemäss WResV; |
b | die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG84. |
c | ... |
3 | Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: |
a | zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; |
b | zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht; |
c | zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Betrieb des Übertragungsnetzes, woraus die gerügte Anlastung von Kosten für SDL resultiert,die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zukommt. Dies setzt in jedem Fall voraus, dass der Betrieb des Übertragungsnetzes - und damit zusammenhängend das Bereitstellen von SDL - eine staatliche Aufgaben darstellt. Liegt keine staatliche Aufgabe vor, kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verfügungsbefugnis zukommen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 20).
5.3. Weder das Bundesverwaltungs- noch das Bundesgericht haben sich in ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Frage geäussert, ob der Betrieb des Übertragungsnetzes unter der Geltung des StromVG eine staatliche Aufgabe darstellt. Auch in der Literatur finden sich kaum diesbezügliche Stellungnahmen (vgl. aber immerhin Rolf H. Weber/Annja Mannhart, Neues Strompreisrecht, Kontrollkriterien und Kontrollmethoden für Elektrizitätstarife sowie Netznutzungstarife und -entgelte, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008 S. 459, die dafür halten, der Gesetzgeber habe den Stromtransport durch Erlass des StromVG nicht zur Staatsaufgabe gemacht). Es ist daher nachfolgend durch Auslegung der in E. 5.2 genannten Gesetzesbestimmungen zu ermitteln, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Betrieb des Übertragungsnetzes eine staatliche Aufgabe erfüllt (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 7 Rz. 40).
5.4.
5.4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Gesetzen, wie vorliegend dem StromVG, kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 101 und 121). Zu den massgeblichen Materialien gehören insbesondere die Botschaft des Bundesrates und parlamentarischen Beratungen (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 101-105).
5.4.2. Nach Art. 20 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
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1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
|
1 | Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
2 | Sie ist insbesondere zuständig für: |
a | den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; |
b | die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; |
c | den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5. |
2bis | Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41 |
3 | Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft. |
4 | Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9. |
5 | Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
6 | Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
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1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
5.4.3. Der Bundesrat äussert sich in seiner Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz (BBl 2005 1611 ff., nachfolgend: Botschaft zum StromVG) zum Betrieb des Übertragungsnetzes. Er hält fest, die bisherige Situation mit mehreren rechtlich selbständigen Übertragungsnetzbetreibern genüge den Anforderungen an die Versorgungssicherheit nicht mehr. Insbesondere fehle es an Transparenz, auch, weil das Übertragungsnetz als natürliches Monopol keinem direkten Wettbewerb unterliege. Im Interesse eines sicheren Netzbetriebs und um einen diskriminierungsfreien Zugang zum Übertragungsnetz zu ermöglichen, müsse dieses von den übrigen, wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung getrennt und der Betrieb des Übertragungsnetzes in einer unabhängigen, privatrechtlichen Gesellschaft zusammengeführt werden. Diese Trennung von natürlichem Monopol und wettbewerblicher Tätigkeit wirke auch dem Missbrauch von Marktmacht entgegen. Im Gesetz seien sodann die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin klar zu umschreiben (Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1621 und 1658 f.).
Die Stossrichtung des Bundesrates hinsichtlich des Betriebs des Übertragungsnetzes ist in der parlamentarischen Beratung zum StromVG im Grundsatz übernommen worden (vgl. die Voten von Ständerat Rolf Schweiger, AB 2006 S 849, von Ständerat Carlo Schmid-Sutter für die Kommission, AB 2006 S 851 f., und von Nationalrat Ruedi Lustenberger für die Kommission, AB 2006 N 1768). Der Gesetzgeber wollte also den Betrieb des Übertragungsnetzes von der wettbewerblichen Tätigkeit trennen und in einem rechtlichen Monopol zusammenfassen. Dass das Monopol darüber hinaus auch ein staatliches sein soll, ergibt sich weder aus der Botschaft des Bundesrates zum StromVG noch aus der parlamentarischen Beratung. Dies ist deshalb bedeutsam, weil auf der Ebene des Bundes die Übertragung von Elektrizität jedenfalls bis zum Erlass des StromVG keine staatliche Aufgabe war (René Schaffhauser, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 91 mit Hinweisen; Stefan Rechsteiner, Gutachten vom 27. November 2003 zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Errichtung einer schweizerischen Netzgesellschaft für die Übertragung von Elektrizität, S. 19, publiziert auf der Internetseite des Bundesamtes für Energie
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass in der Botschaft zum StromVG im Allgemeinen festgehalten ist, die Aufgaben und die hoheitlichen Kompetenzen der Übertragungsnetzbetreiberin würden im StromVG gesetzlich verankert. Gleiches gilt für zwei Einzelvoten im Nationalrat, die ebenfalls im Allgemeinen auf hoheitliche Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin hinweisen. Weder in der Botschaft zum StromVG noch in den parlamentarischen Beratungen sind mögliche hoheitlichen Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Übertragungsnetzes näher konkretisiert. Allein aus dem Umstand, dass das Übertragungsnetz die oberste Netzebene bildet und dessen Funktionieren im öffentlichen Interesse liegt, darf nicht geschlossen werden, es handle sich um eine staatliche Aufgabe; nicht jedes öffentlich Interesse begründet eine staatliche Aufgabe im Sinne einer Erfüllungsverantwortung (Felix Hafner, Staatsaufgaben und öffentliche Interessen - ein (un)geklärtes Verhältnis?, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2004 S. 298; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 1 Rz. 14). Insgesamt betont der Bundesrat die Geltung des Subsidiaritätsprinzips auch im Bereich der Stromversorgung, was der wettbewerbsorientierten Grundausrichtung des StromVG entspricht (Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1617). Ein ordnungspolitischer Grundentscheid darüber, ob eine Aufgabe inskünftig vom Staat erfüllt werden soll, ist nicht leichthin anzunehmen.
5.4.4. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der verfassungs-rechtlichen Ordnung. Gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 91 Transport von Energie - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. |
2 | Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 90 * - Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 83 Strasseninfrastruktur - 1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. |
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1 | Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. |
2 | Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
5.5. Die Auslegung ergibt, dass der Betrieb des Übertragungsnetzes zwar im öffentlichen Interesse liegt und hierfür ein rechtliches Monopol geschaffen wird, jedoch keine staatliche Aufgabe darstellt (Weber/Mannhart, a.a.O., 459). Demnach handelt die Beschwerdegegnerin nicht hoheitlich und es kommt ihr keine Befugnis zum Erlass von Verfügungen zu. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ist vielmehr privatrechtlicher Natur und deren Ausgestaltung im Grundsatz Sache der Parteien. Daran ändert nichts, dass zufolge gesetzlicher Vorgaben regelmässig wenig Raum für eine privatautonome Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen verbleibt, so wie vorliegend in Bezug auf die Anlastung von Kosten für SDL. Diese Ambivalenz hat ihren Grund in der Konzeption des StromVG, das zum einen den Wettbewerb stärken, zum anderen die Monopolbereiche wie den Betrieb des Übertragungsnetzes jedoch regulieren will. Kommt der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Zusammenhang keine Verfügungskompetenz zu, hat die Vorinstanz die Begehren der Beschwerdeführerinnen zu Recht in einem erstinstanzlichen Verfahren geprüft und es erweisen sich die diesbezüglichen formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet.
6.
6.1. Steht fest, dass die Vorinstanz die Begehren der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht in einem Beschwerdeverfahren beurteilt und dabei auch deren prozessuale Rechte nicht verletzt hat, ist zu prüfen, ob sie auch in der Sache richtig entschieden hat. Wie vorstehend erwähnt, sind die Beschwerdeführerinnen der Auffassung, die Vorinstanz habe in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 noch gar nicht mittels Endverfügung über ihre Leistungspflicht befunden. Sollte man dieser Auffassung nicht folgen, hätte die Vorinstanz ihre beiden Verfügungen in Wiedererwägung ziehen müssen. Schliesslich machen sie geltend, die Beschwerdegenerin habe ihnen die Rückerstattung der für SDL geleisteten Akontozahlungen zugesichert bzw. dies sei vertraglich vereinbart worden. Um die Berechtigung dieser Kritik zu prüfen, ist es erforderlich, vorweg die Funktionen und Aufgaben der Vorinstanz im Rahmen des Betriebs und der Finanzierung des Übertragungsnetzes darzustellen.
6.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
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1 | Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
2 | Sie ist insbesondere zuständig für: |
a | den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; |
b | die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; |
c | den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5. |
2bis | Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41 |
3 | Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft. |
4 | Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9. |
5 | Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
6 | Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
6.3. In dieser Konzeption liegt ein grundlegender Unterschied zur Rechtslage im Telekommunikationsrecht, wo Verfügungen der Kommunikationskommission (ComCom) rein privatrechtsgestaltenden Charakter haben und Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verfügungen an die Zivilgerichte verwiesen werden (Art. 11b
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11b - Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
7.
7.1. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, aus den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ergebe sich noch keine Verpflichtung zu einer Geldleistung. Ihre Pflicht zur Tragung von Kosten für SDL sei daher noch nicht rechtskräftig bestimmt worden. Der von ihnen zu entrichtende, frankenmässig bezifferte Betrag müsse noch verfügungsweise festgelegt werden. Die beiden Verfügungen würden daher blosse Zwischenverfügungen darstellen, selbst wenn sie einen Grundsatzentscheid über die Kostentragungspflicht enthielten.
7.2. Endverfügungen schliessen ein Verfahren ab, indem über eine prozessuale Frage (Nichteintreten, Abschreibung) oder in der Sache abschliessend entschieden wird. Wird das Verfahren lediglich für einen Teil der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen oder über einen Teil der gestellten materiellrechtlichen Rechtsbegehren verfügt, liegt eine Teilverfügung vor (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 44 N 19 und 21). Demgegenüber wird eine Zwischenverfügung als Zwischenschritt im Verfahren auf dem Weg zu einer Endverfügung erlassen, weshalb sie ein rein organisatorisches Instrument zur Verfahrensverfügung darstellt (Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 45 N 2).
Verfügungen über materiellrechtliche Vorfragen, sog. materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, gelten nach der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ihm folgend auch des VwVG verfahrensrechtlich nicht mehr als selbständig anfechtbare Teil- sondern als Zwischenverfügungen. Sie brauchen nicht bereits nach ihrem Erlass, sondern können nach Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
7.3. Die Festsetzung der Tarife und -entgelte - einschliesslich der Kosten für SDL - für die Nutzung des Übertragungsnetzes ist Sache der Beschwerdegegnerin (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2551/2009 vom 29. Februar 2012 E. 4.2.2). Diese stellt nach Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
|
1 | Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
2 | Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. |
3 | Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: |
a | Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. |
b | Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. |
c | Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. |
d | ... |
e | Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. |
3bis | Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22 |
4 | Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. |
5 | Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23 |
|
1 | Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23 |
2 | Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: |
a | die Kosten für Systemdienstleistungen; |
b | die Kosten für den Unterhalt der Netze; |
c | die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24 |
3 | Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: |
a | die kalkulatorischen Abschreibungen; |
b | die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. |
3bis | Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind: |
a | die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion; |
b | die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft; |
c | die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; |
d | die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26 |
4 | Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: |
a | Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; |
b | einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. |
7.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Schätzung der Gesamtkosten für SDL vorgenommen und gestützt darauf die Tarife unter anderem für SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW ermittelt. Die Vorinstanz hat diese Tarife von Amtes wegen überprüft und hiernach mit Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 den Tarif für SDL verfügt. Gestützt darauf hatten die in Anhang 2 der Verfügungen bezeichneten Kraftwerke Akontozahlungen zu entrichten (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 und Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010). Die Beschwerdegegnerin wurde zudem verpflichtet, bei den betroffenen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Wie die elektrische Leistung der Kraftwerke und die erzeugte Bruttoenergie zu bestimmen sind bzw. was unter den genannten Begriffen zu verstehen ist, ist in Ziff. 4.3.4.4.2 bzw. Ziff. 5.3.2 der jeweiligen Erwägungen festgehalten.
Die Vorinstanz hat also mit Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 diejenigen Kostenpflichtigen bestimmt, denen nach Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
Gegen die von den Beschwerdeführerinnen vertretene Auffassung, die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 seien als Zwischenverfügungen zu qualifizieren, sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerinnen gefolgt, blieben bei dem - in E. 7.3 hiervor dargestellten - System der Festsetzung und Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte die Adressaten der vorinstanzlichen Verfügung im Ungewissen über ihre Leistungspflicht. Diese bliebe in der Schwebe, bis die Verfügung der Vorinstanz schliesslich in formelle Rechtskraft erwüchse, was im Falle eines Beschwerdeverfahrens über Gebühr lange dauern könnte.
7.5. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Auffassung, die Vorinstanz müsse den von ihnen geschuldeten Beitrag noch (mittels anfechtbarer Endverfügung) festlegen, zu Unrecht auf verschiedene Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts, in denen festgehalten wird, die strittigen Verfügungen der Vorinstanz beträfen keine Geldleistungen im Sinne von Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
|
1 | Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
2 | Sie ist insbesondere zuständig für: |
a | den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; |
b | die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; |
c | den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5. |
2bis | Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41 |
3 | Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft. |
4 | Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9. |
5 | Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
6 | Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Netznutzungstarifen und -entgelten Endverfügungen darstellen. Die Vorinstanz hat mit ihren Entscheiden vom 6. März 2009 und 4. März 2010 den Kreis der Kostenpflichtigen bestimmt, denen nach Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
7.7. Beschwerdeführerin 2 verlangt eventualiter, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen zurückzuerstatten.
Die zusätzlichen Akontozahlungen sind wie die übrigen Akontozahlungen im Hinblick auf die Anlastung von Kosten für SDL eingefordert worden. Soweit also die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2009 die Pflichtigen bestimmt hat, denen Kosten für SDL anzulasten sind, gilt diese Verpflichtung auch für die zusätzlich eingeforderten Akontozahlungen. Zwar dürfen diese nicht über den von Beschwerdeführerin 2 zu leistenden Kostenanteil hinausgehen. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin 2 ist diesbezüglich auf das Verfahren zur Genehmigung der Gesamtkosten für SDL zu verweisen. Sollte sich alsdann ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 insgesamt zu hohe Akontozahlungen geleistet hat, wären ihr diese gutzuschreiben (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009). Anzumerken ist, dass es im Genehmigungsverfahren einzig darum gehen wird, zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten anrechenbar sind. Diese Prüfung wird sich auf Art. 14 f
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
|
1 | Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. |
2 | Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. |
3 | Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: |
a | Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. |
b | Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. |
c | Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. |
d | ... |
e | Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen. |
3bis | Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22 |
4 | Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. |
5 | Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. |
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
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1 | Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
2 | Sie ist insbesondere zuständig für: |
a | den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; |
b | die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; |
c | den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5. |
2bis | Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41 |
3 | Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft. |
4 | Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9. |
5 | Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
6 | Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
8.
8.1. Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 die Tarife 2009 und 2010 unter anderem für SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW festgelegt und sich hierbei auf Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
8.2. Nach Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
8.3. Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als besonders schwerwiegende Mängel kommen hauptsächlich schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 181 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.3). Demgegenüber stellt eine ungenügende gesetzliche Grundlage keinen Nichtigkeitsgrund dar, insbesondere wenn es sich, wie vorliegend, um einen verdeckten Mangel handelt, der in einem konkreten Normkontrollverfahren erkannt wird (BGE 98 Ia 568 E. 4 und 5.b; Urteil des Bundesgerichts 2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2.4). Die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der beiden Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 hat daher nicht deren Nichtigkeit zur Folge. Beide Verfügungen sind mit Wirkung für die Beschwerdeführerinnen in formelle Rechtskraft erwachsen. Es bleibt die Möglichkeit, dass die Vorinstanz ihre Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 in Wiedererwägung zieht.
9.
9.1. Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, eine formell rechtskräftige Verfügung nochmals zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu widerrufen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen formlosen Rechtsbehelf und es besteht kein Anspruch, dass die angerufene Verwaltungsbehörde darauf eintritt. Unter bestimmten Umständen ergibt sich ein entsprechender Anspruch jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
9.2. Die Frage, ob auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen ist, kann sich aus verschiedenen Gründen stellen. Insbesondere können Verfügungen wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden, wobei die Tragweite der formellen Rechtskraft nicht für alle vier Konstellationen in gleicher Weise beantwortet werden kann (BGE 127 II 306 E. 7a; BGE 115 V 308 E. 4a). Handelt es sich wie vorliegend um wegen fehlerhafter Rechtsanwendung ursprünglich fehlerhafte Verfügungen, hätte ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden können und grundsätzlich müssen. Deshalb besteht in solchen Fällen nur ausnahmsweise ein Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde nach Eintritt der formellen Rechtskraft auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt. Anerkannt ist ein solcher Anspruch auf Rückkommen bei Vorliegen von Revisionsgründen i.S.v. Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
9.3.
9.3.1. Dauerverfügungen sind Verfügungen mit fortdauernder Rechtswirkung, sei es für eine bestimmte oder für unbestimmte Zeit. Entscheidend ist, dass ihnen ein zeitlich offener Sachverhalt bzw. ein offenes Tatsachenfundament zu Grunde liegt, das sich während der Geltungsdauer der Verfügung verändern kann. Dauerverfügungen sind damit das Gegenstück zu den urteilsähnlichen Verfügungen, die wiederum einen abgeschlossenen Sachverhalt regeln und eine einmalige Rechtsfolge festlegen. Typische Dauerverfügungen sind Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Rentenverfügungen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, § 28 Rz. 78; Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtliche Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und Anpassung [Bemerkungen zu BGE 133 V 57], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2008, St.Gallen 2009, S. 89 ff., 104 f.).
9.3.2. Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 jene Kraftwerksbetreiber bestimmt, denen jeweils für die Dauer eines Jahres Kosten für SDL anzulasten sind. Massgebend für die Bestimmung der betroffenen Kraftwerke war die maximal mögliche elektrische Leistung, die von den Kraftwerken während mindestens einer Stunde abgegeben werden kann (Ziff. 4.3.4.4.2 der Erwägungen zur Verfügung vom 6. März 2009 und Ziff. 5.3.2 der Erwägungen zur Verfügung vom 4. März 2010). Die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 beziehen sich folglich auf einen abgeschlossenen Sachverhalt und legen einmalige Rechtsfolgen fest. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen monatliche Akontozahlungen geleistet haben und eine definitive Abrechnung über die SDL erst im Folgejahr erfolgte, wenn die tatsächlichen Kosten für die erbrachten SDL vorlagen (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 bzw. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März 2010). Es handelt sich hierbei um blosse Abrechnungsmodalitäten und bei den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 entsprechend um urteilsähnliche Verfügungen.
9.4.
9.4.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen von einer mit schwerwiegenden materiellen Fehlern belasteten Verfügung auf eine dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufende Weise betroffen sind. Gerügt wird in dieser Hinsicht eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, weil den beiden Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 mit Bezug auf die Tarife 2009 bzw. 2010 für SDL für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW eine genügende gesetzliche Grundlage fehlt.
9.4.2. Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass die Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung führt. Zum Zeitpunkt, da die Verfügung vom 6. März 2009 erlassen wurde, war zudem bereits bekannt, dass die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 31b |
9.5. Ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt sich schliesslich weder aus dem Rechtsgleichheitsgebot noch aus dem Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
|
1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
Die in Art. 20 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
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1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
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1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
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1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
9.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden Verfügungen vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 nicht nichtig und mit Wirkung für die Beschwerdeführerinnen in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Zwar sind die beiden genannten Verfügungen ursprünglich fehlerhaft, dieser Mangel wiegt jedoch nicht besonders schwer und die Beschwerdeführerinnen sind durch den temporären Fortbestand der beiden fehlerhaften Verfügungen nicht auf eine dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufende Weise betroffen. Soweit die Beschwerdeführerinnen also eventualiter beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf ihre Wiedererwägungsgesuche einzutreten, sind die Beschwerden abzuweisen.
10.
10.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen ergebe sich aus Treu und Glauben sowie aus verwaltungsrechtlichem, eventualiter aus privatrechtlichem Vertrag. Sie verkennen dabei, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Betrieb des Übertragungsnetzes, wie vorstehend in E. 5 festgestellt, keine staatliche Aufgabe erfüllt und folglich nicht als Trägerin hoheitlicher Kompetenzen handelt. Sie ist demnach keine Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
10.2. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen ergibt sich schliesslich auch nicht aus privatrechtlichem Vertrag. Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 die Pflichtigen bestimmt, denen Kosten für SDL anzulasten sind, darunter die Beschwerdeführerinnen. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist in dieser Frage, wie vorstehend in E. 6 festgehalten, nicht mehr privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Mit der Rückerstattung geleisteter Akontozahlungen an einzelne Kostenpflichtige würde demgegenüber die von der Vorinstanz hoheitlich angeordnete Kostentragung nachträglich abgeändert. Dies hätte zunächst eine gesetzwidrige Verteilung der Kosten für SDL zur Folge. Sodann müsste die Beschwerdegegnerin versuchen, die auf diesem Weg nicht mehr einbringlichen Kosten für SDL Dritten aufzuerlegen, was deren berechtigtem Wunsch nach finanzieller Planung dieser Kosten und damit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zuwider liefe. Sollten sich die zurückerstatteten Beträge schliesslich als uneinbringlich erweisen, bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin einen erheblichen Verlust erleiden und angesichts ihres Aktienkapitals von 15 Mio. Franken in unternehmerische Schwierigkeiten geraten würde. In diesem Fall wäre ein leistungsfähiger und zuverlässiger Betrieb des Übertragungsnetzes im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
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1 | Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. |
2 | Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: |
a | Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. |
b | Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. |
c | Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. |
d | Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen. |
e | Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
f | Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher. |
g | Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar. |
h | Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. |
3 | Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. |
4 | Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193037 über die Enteignung sind nicht anwendbar. |
10.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen weder aus Treu und Glauben noch aus Vertrag ergibt. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen anbegehren, sind ihre Beschwerden daher abzuweisen.
11.
Insgesamt ergibt sich, dass der Betrieb des Übertragungsnetzes keine staatliche Aufgabe darstellt und die Beschwerdegegnerin entsprechend nicht durch den Erlass von Verfügungen handelt. Die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen ist vielmehr privatrechtlicher Natur. Der Vorinstanz stehen jedoch in Bezug auf die Netznutzungstarife und -entgelte umfassende Regulierungs- und Aufsichtskompetenzen zu. Gestützt darauf ist sie berechtigt, durch Verfügungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen einzuwirken. In Ausübung dieser Befugnisse hat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 jene Pflichtigen bestimmt, denen Kosten für SDL anzulasten sind. Da die beiden Verfügungen von Seiten der Beschwerdeführerinnen unangefochten blieben und in formelle Rechtskraft erwachsen sind, hat die Vorinstanz die Begehren der Beschwerdeführerinnen zu Recht als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommen und ist auf diese richtigerweise nicht eingetreten. Vorliegend ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Wiedererwägung oder auf Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen gäbe. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen sind daher insgesamt abzuweisen.
12.
12.1. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 vwVG). Handelt es sich wie vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, sind die Verfahrenskosten nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Verlegung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass die Begehren der Beschwerdeführerin 2 einen höheren Streitwert beinhalten und sie zusätzliche Eventualbegehren gestellt hat. Die Verfahrenskosten sind daher in der Höhe von Fr. 17'000.-- Beschwerdeführerin 1 und in der Höhe von Fr. 20'000.-- Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Die von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 20'000.-- sind mit den auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen und Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
12.2. Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 37'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 17'000.-- und Beschwerdeführerin 2 im Umfang von Fr. 20'000.-- auferlegt. Die von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 20'000.-- werden mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet und Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Beschwerdeführerin 1 hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-10-044; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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