Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

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CH-3000 Bern 14

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Fax +41 (0)58 705 29 80

www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-6762/2011

stm/bau/gys

Zwischenentscheid
vom 26. Januar 2012

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiberin Laura Melusine Baudenbacher.

A. _____ AG,

vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker, Rechtsanwalt,
Parteien
Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,

Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern,

Vergabestelle,

Gegenstand Beschaffungswesen - Projekt Nr. 77270, WTO-Projekt (1124) 104 "Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR), Nachträge"; Zuschlagsverfügung vom 25. November 2011 / aufschiebende Wirkung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A.
Das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im Folgenden: Vergabestelle) schrieb auf der Internetplattform SIMAP am 29. September 2011 einen Lieferauftrag für den Druck von Nachträgen zur Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 691049). Gemäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung wird das Papier durch die Vergabestelle geliefert. In Ziffer 3.5 wird festgehalten, dass Bietergemeinschaften nicht zugelassen sind. Angebote waren gemäss der Ausschreibung bis zum 10. November 2011 einzureichen (Ziffer 1.4).

B.
Insgesamt zwölf Unternehmen bezogen die Ausschreibungsunterlagen. Innert Frist gingen zwei Angebote ein, nämlich dasjenige der dfmedia, Flawil, sowie dasjenige der A. _____ AG.

C.
Am 25. November 2011 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP unter der Meldungsnummer 714825 die Zuschlagserteilung an die dfmedia, Flawil (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin).

D.
Gegen den Zuschlag erhob die A. _____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Zuschlagsverfügung sowie sinngemäss die Rückweisung an die Vergabestelle zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht verlangt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen der Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Vergabestelle habe die Zuschlagskriterien falsch bewertet. Zudem sei der Zuschlag an eine gemäss Ausschreibungsunterlagen nicht zum Verfahren zugelassene Bietergemeinschaft bzw. an "kein zur Offerte zugelassenes Rechtssubjekt" erteilt worden. Ausserdem könne angesichts der geringen Preisdifferenz zwischen den beiden Angeboten darauf geschlossen werden, dass die Zuschlagsempfängerin von der Offerte der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt und ihre Angebot preislich korrigiert habe.

E.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 16. Dezember 2011 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Zudem wurde die Vergabestelle aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 3. Januar 2012 die vollständigen Akten betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen und innerhalb der gleichen Frist zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

F.
Innert erstreckter Frist beantragt die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 die Abweisung des Gesuchs auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Entzug der bereits superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wirkung. In Bezug auf die gleichentags eingereichten Akten wird das Bundesverwaltungsgericht ersucht, der Beschwerdeführerin nur insoweit Einsicht zu gewähren, als der Einsichtnahme keine Amtsgeheimnisse oder Berufs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegen stehen. Ferner stellte sie den Antrag auf superprovisorische Erlaubnis, die Leistungen bis zum Ergehen des Entscheids betreffend die aufschiebende Wirkung von der bisherigen Leistungserbringerin zu beziehen. In materieller Hinsicht trägt die Vergabestelle vor, die Beschwerde erweise sich gestützt auf eine prima facie-Würdigung als aussichtslos, weswegen von vorneherein auf eine Interessenabwägung zu verzichten sei. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin angesichts der klaren Vorgabe, dass das Papier in Bogenform geliefert werde, keine Besserbewertung ihrer Offerte erstreiten mit der Begründung, der von ihr vorgesehene Rollendruck wäre vorteilhafter. Selbst wenn die Beschwerde als nicht offensichtlich unbegründet angesehen würde, falle eine allfällige Interessenabwägung zugunsten der Vergabestelle aus. Alle Betroffenen seien auf aktuelle und gültige Rechtsgrundlagen angewiesen.

G.
Die Zuschlagsempfängerin, welcher mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 Frist bis zum 3. Januar 2012 zur freigestellten Stellungnahme angesetzt worden war, verzichtete innert erstreckter Frist mit Faxeingabe vom 9. Januar 2012 auf eine Äusserung zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin.

H.
In ihrer Eingabe vom 10. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen den Antrag auf einstweilige Erteilung der Erlaubnis zum Bezug der Leistungen von der bisherigen Leistungserbringerin, "soweit dies aus der Sicht des Instruktionsrichters als notwendig und plausibilisiert" erscheine. Sie bestritt indessen die Notwendigkeit der Anordnung und machte sinngemäss geltend, die seitens der Vergabestelle behauptete Dringlichkeit sei - soweit gegeben - selbstverschuldet.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht gestattete der Vergabestelle mit Verfügung vom 10. Januar 2012 antragsgemäss den vorläufigen Bezug der Leistungen von der bisherigen Leistungserbringerin bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Ausserdem wurde der Vergabestelle ein Abdeckungsvorschlag betreffend den Evaluationsbericht vom 21. November 2011 (insbesondere betreffend die Punkte 3.1 und 3.4) zur umgehenden Stellungnahme zugestellt. Des Weiteren wurde die Vergabestelle ersucht, sich umgehend zur Zustellung des Aktenverzeichnisses an die Beschwerdeführerin zu äussern und dem Bundesverwaltungsgericht nähere Ausführungen zu machen zur in Rn. 34 der Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 genannten internen Marktstudie. Schliesslich wurde die Zuschlagsempfängerin um umgehende Stellungnahme ersucht zur Frage, ob das Total der Offertsumme (Position Total, 6 Jahre, 24 Nachträge) gemäss Seite 9 der Offerte vom 9. November 2011 offen gelegt werden kann.

J.
Mit Faxeingabe vom 11. Januar 2012 erklärte die Zuschlagsempfängerin, dass sie nicht gegen die Bekanntgabe des Totals der Offertsumme opponiere.

K.
Am 12. Januar 2012 beantragte die Vergabestelle, der Beschwerdeführerin sei weder die Anzahl potentieller noch die Anzahl tatsächlich offerierender Anbieter bekanntzugeben. Ferner sei der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die von der Vergabestelle als "Marktstudie" bezeichnete und mit der Eingabe vom 12. Januar 2012 eingereichte Lieferantenliste zu gewähren. Zuhanden der Beschwerdeführerin reichte die Vergabestelle ein überarbeitetes Verzeichnis und Ordnerregister ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin mit Zwischenentscheid vom gleichen Tag zusammen mit denjenigen Unterlagen, in Bezug auf welche die Gewährung der Akteneinsicht unstrittig ist, zugestellt. Zudem verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung der Einsicht in den Evaluationsbericht vom 21. November 2011 gemäss dem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag vom 10. Januar 2012, wobei die Zustellung dieses Dokuments erfolge, soweit die Vergabestelle nicht innert fünf Kalendertagen nach postalischer Zustellung des Zwischenentscheides anzeige, dass sie eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Erwägung ziehe. Schliesslich gab das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Einverständnis der Zuschlagsempfängerin die Totaloffertsumme in Höhe von Fr. 3'401'754.00 (6 Jahre, 24 Nachträge) bekannt.

L.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Evaluationsbericht vom 21. November 2011 gemäss dem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag vom 10. Januar 2012 zu. Zudem wurde der Vergabestelle ein Abdeckungsvorschlag betreffend das mit Eingabe vom 12. Januar 2012 eingereichte Dokument "Auszug aus dem Verzeichnis für die 'Technische Ausrüstung' der BBL-Lieferanten als Marktstudie" zur umgehenden Stellungnahme zugestellt. Des Weiteren wurde die Vergabestelle ersucht, sich umgehend zur Frage zu äussern, ob der Beschwerdeführerin der amtsinterne Vermerk vom 16. September 2011, welcher die Begründung "keine Varianten" sowie "keine Bietergemeinschaften" enthält, offen gelegt werden kann. Schliesslich wurde die Zuschlagsempfängerin aufgefordert, umgehend zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführerin die Titelseite des Geschäftsberichts der Druckerei Flawil AG für das Jahr 2010, die SQS-Bescheinigung betreffend Managementsysteme gemäss den Anforderungen von ISO 9001 und 14001 sowie die der Offerte beiliegende Briefumschlagskopie offen gelegt werden können.

M.
Mit Faxeingabe vom 24. Januar 2012 erklärte die Zuschlagsempfängerin, dass sie nicht gegen die Bekanntgabe des Geschäftsberichts der Druckerei Flawil AG für das Jahr 2010, der SQS-Bescheinigung betreffend Managementsysteme gemäss den Anforderungen von ISO 9001 und 14001 sowie die der Offerte beiliegende Briefumschlagskopie opponiere. Im Übrigen erklärte die Zuschlagsempfängerin, sie biete ausserdem an, der Beschwerdeführerin die Beteiligungsquoten im Anhang zur Jahresrechnung auf S. 24 des Geschäftsberichts der Druckerei Flawil AG für das Jahr 2010 offen zu legen.

N.
Nachdem sich die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 25. Januar 2012 mit dem Abdeckungsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2012 für das Dokument "Auszug aus dem Verzeichnis für die 'technische Ausrüstung' der BBL-Lieferanten" und der Offenlegung der Akte mit der Überschrift "Begründung 'keine Varianten' sowie 'keine Bietergemeinschaften'" einverstanden erklärt hat, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die soeben genannten sowie die folgenden Unterlagen zu: die Titelseite des Geschäftsberichts der Druckerei Flawil AG für das Jahr 2010, die SQS-Bescheinigung betreffend Managementsysteme gemäss den Anforderungen von ISO 9001 und 14001, die der Offerte der Zuschlagsempfängerin beiliegende Briefumschlagskopie und die S. 24 des Geschäftsberichts der Druckerei Flawil AG für das Jahr 2010.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Erteilung des Zuschlages durch die Vergabestelle ist im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB, SR 172.056.1) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
BöB). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB).

1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Über-einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-stellt sind (BVGE 2004/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages die Schwellenwerte von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

1.3 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB). Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 29. September 2011 von einem Lieferauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bedeutet der Begriff "Lieferauftrag" einen Vertrag über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf. Die zu beurteilende Vergabe umfasst den Druck von Nachträgen zur Systematischen Sammlung des Bundesrechts und wird vom BöB erfasst. Der Preis des berücksichtigten Angebots von Fr. 3'401'754.00 überschreitet zweifelsfrei den für Lieferungen geltenden Schwellenwert gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB bzw. Art. 6 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB i.V.m. Art. 1 Bst. a der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011 (AS 2010 2647). Demnach fällt die Beschaffung in casu in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht.

1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

1.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides bildet allein der An-trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG sieht Art. 28 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese kann vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren.

2.1 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/ 2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.4) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zu-ständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift zum einen eine falsche Bewertung der Zuschlagskriterien. Zum anderen macht sie geltend, die Vergabestelle habe den Zuschlag an "kein zur Offerte zugelassenes Rechtssubjekt" bzw. an eine gemäss Ausschreibung nicht zugelassene Bietergemeinschaft erteilt (Beschwerde, S. 4). Dazu trägt sie insbesondere vor, die gemäss Zuschlag berücksichtigte Anbieterin existiere im Handelsregister nicht unter der von der Vergabestelle genannten Firma "dfmedia". Es gehe folglich aus der Zuschlagsverfügung nicht hervor, um wen es sich bei der berücksichtigten Anbieterin handle. Gemäss Internetauftritt der Zuschlagsempfängerin würden zwei rechtliche voneinander unabhängige Aktiengesellschaften unter der Firma "dfmedia" auftreten: einerseits die "Druckerei Flawil AG" und andererseits die "dfmedia Druckerei Frauenfeld AG". Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Zuschlag an eine Bietergemeinschaft erfolgt sei, wofür auch die Medienmitteilung vom 24. November 2011 auf der Website der Zuschlagsempfängerin spreche, wonach letztere die Druckerei per 1. Januar 2012 an eine gemeinsame Tochtergesellschaft auslagern werde.

3.2 Die Vergabestelle hält zur Identität der Zuschlagsempfängerin mit Stellungnahme vom 9. Januar 2012 fest, diese sei im Handelsregister als "Druckerei Flawil AG, Burgauerstrasse 50, 9230 Flawil, Schweiz" eingetragen und eine der grössten Druckereien der Ostschweiz. Sie verwende die Bezeichnung "dfmedia" als Dachmarke aller Aktivitäten der Druckerei Flawil AG, was insbesondere aus der auf der Offerte angegebenen Anschrift sowie dem Titelblatt des Geschäftsberichts 2010 ersichtlich sei. In der Zuschlagsverfügung sei die Zuschlagsempfängerin als "dfmedia, Burgauerstrasse 50, 9230 Flawil" aufgeführt, weil sie sich auf der Plattform SIMAP unter dieser Bezeichnung angemeldet habe und das System diese Angaben für das gesamte Beschaffungsverfahren automatisch übernehme. Es sei für die Verfahrensteilnehmer klar ersichtlich gewesen welches Unternehmen im Markt als "dfmedia, Burgauerstrasse 50, 9230 Flawil" auftrete, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin eingestehe, wenn sie vorbringe, die Zuschlagsempfängerin sei ihr als bisherige Lieferantin der Vergabestelle bekannt. Auch könne nicht gesagt werden, bei der "dfmedia, Burgauerstrasse 50, 9230 Flawil" handle es sich um eine Bietergemeinschaft. Die Zuschlagsempfängerin sei als Muttergesellschaft zu 100% an fünf Unternehmungen beteiligt, wozu auch die dfmedia Druckerei Frauenfeld AG gehöre. Die Zuschlagsempfängerin führe in Flawil eine eigene Druckerei und habe ihr Angebot getrennt und unabhängig von anderen Mitgliedern der Gruppe eingereicht, was vergaberechtlich zulässig sei. Wie das Eignungskriterium EK02 verlange, habe die Zuschlagsempfängerin schriftlich bestätigt, dass sie alleinige Vertragspartnerin werde. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang auch die von der Beschwerdeführerin behauptete, allenfalls bevorstehende Umstrukturierung nicht relevant, da die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft für die Druckerei noch nicht vollzogen sei und für das Beschaffungsverfahren nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eingabefrist der Angebote vom 10. November 2011 massgebend seien.

3.3 Zunächst ist einleitend festzustellen, dass Bietergemeinschaften einfache Gesellschaften i.S.v. Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) darstellen. Sie sind Arbeitsgemeinschaften aus zwei oder mehreren Firmen, welche (im offenen Verfahren) durch Einreichung eines gemeinsamen Angebots sich gemeinsam um einen Auftrag bewerben. Ein allfälliger Zuschlag wird denn auch nicht der einfachen Gesellschaft erteilt, sondern fällt auf das gemeinsame Angebot und damit an alle beteiligten Unternehmen gemeinsam (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg i. Ue. 1999, S. 43 ff.). Ausserdem hält die Beschwerdeführerin zu Recht fest, dass die Vergabestelle zwar in Ziffer 3.6 der Ausschreibung vom 29. September 2011 Subunternehmer mit dem Hinweis "Die Beteiligten sind mit Ihrer Rolle aufzuführen" zugelassen, Bietergemeinschaften aber gemäss Ziffer 3.5 der Ausschreibung ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. zur Wettbewerbsrelevanz derartiger Einschränkungen BVGE 2010/58 E. 6). Zur Begründung wurde mit amtsinternem Vermerk vom 16. September 2011 ausgeführt, mit Blick auf das Terminprogramm müsse der Workflow so ablaufen, dass Druck und Ausrüstarbeiten (falzen) parallel erfolgen können, weshalb es - so die Vergabestelle sinngemäss - gelte, sich durch Bietergemeinschaften ergebende Schnittstellen in Bezug auf die Koordination dieser Arbeitsgänge zu vermeiden. Diese Zielsetzung des Ausschlusses von Bietergemeinschaften gilt es im Folgenden im Auge zu behalten.

3.4 Anbieterin ist in casu gemäss Ziff. 3.2 des am 25. November 2011 publizierten Zuschlags die "dfmedia, Burgauerstrasse 50, 9230 Flawil, Schweiz". Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als diese Angaben tatsächlich auf den ersten Blick verwirren können, da sich an der im Zuschlagsentscheid publizierten Adresse die Druckerei Flawil AG findet, welche rechtlich wohl tatsächlich nicht identisch ist mit der dfmedia, soweit dieser über den "Charakter einer Dachmarke" hinaus Rechtspersönlichkeit zukommt. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in der dfmedia "eine Gruppe rechtlich selbständiger Aktiengesellschaften" zu sehen (Beschwerde, S. 4). Ganz unabhängig von der Tatsache, ob eine solche Gruppe vorliegt und wie diese allenfalls ausgestaltet ist, ist die Sparte "Produktion Print" jedenfalls durch die Druckerei Flawil AG abgedeckt, auf welche - oder genauer auf die "dfmedia Druckerei Flawil AG" - auch die Zertifikate ISO 9001 und ISO 14001 ausgestellt sind. Prima facie ist wohl die Druckerei Flawil AG Vertragspartnerin der Vergabestelle, worauf auch der als Offertbestandteil eingereichte Geschäftsbericht 2010 derselben hindeutet (vgl. dazu auch den als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Handelsregisterauszug der Druckerei Flawil AG). Sollte dies zutreffen, wäre der Beschwerdeführerin allenfalls insoweit beizupflichten, als sie geltend macht, korrekterweise hätte die Druckerei Flawil AG als Zuschlagsempfängerin bezeichnet werden sollen. Inwieweit eine falsche Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin aus vergaberechtlicher Sicht schadet, kann hier offenbleiben. Sicher ist aber, dass eine solche allein keine Begründung darstellen kann für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.5 Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf www.dfmedia.ch weiter geltend, es sei seitens der Zuschlagsempfängerin die Gründung einer Neuen Druck- und Verlag AG angekündigt, welche eine Tochtergesellschaft der dfmedia einerseits und der B. _____ AG andererseits sein werde (vgl. dazu Beschwerdebeilagen 8 und 9, insbesondere die Medienmitteilung der dfmedia vom 24. November 2011). Soweit die Vergabestelle dazu im Ergebnis ausführt, massgebend sei der Zeitpunkt des Zuschlags, was jede weitere Erörterung zu dieser Frage überflüssig mache (vgl. E. 3.2 hiervor), kann ihr prima facie nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden, jedenfalls soweit bereits absehbar wäre, dass sich Fragen stellen in Bezug auf die Erfüllung der Eignungskriterien oder etwa fraglich wäre, ob sich die neue Firma, soweit die Zuschlagsempfängerin in ihr aufgeht, um die Zertifizierung ISO 9001 und/oder 14001 bemüht, obwohl im Rahmen der Umstrukturierung nach den Vorgaben der zertifizierenden Stelle eine Rezertifizierung erfolgen müsste. Solches ergibt sich aber weder aus den Akten noch macht die Beschwerdeführerin dazu Ausführungen. Vielmehr macht diese geltend, es liege durch das Zusammengehen der dfmedia und der B. _____ AG eine gemäss der Ausschreibung unzulässige Bietergemeinschaft vor. Diese Rüge erweist sich indessen als unbegründet. Denn - immer unter der Prämisse, dass die Druckerei Flawil AG in der neuen Tochtergesellschaft von dfmedia und B. _____ AG aufgeht - wird diese Tochtergesellschaft dadurch nicht zur Bietergemeinschaft; vielmehr gibt es keinerlei Indizien dafür, dass die Leistungen nicht weiterhin aus einer Hand erbracht werden. Demnach ist der Zielsetzung des Verbots von Bietergemeinschaften (vgl. dazu E. 3.3 hiervor und die Zwischenverfügung B-1470/2010 vom 24. März 2010, E. 4.3 mit Hinweisen) prima facie so oder anders Rechnung getragen worden.

4.

4.1 Bezüglich der Evaluation der Angebote trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabestelle habe ihre Offerte in Bezug auf die Zuschlagskriterien Z1 (Gesamtkosten), Z3 (Qualität und Arbeitssicherheit) sowie Z4 (Termin) "objektiv falsch" bewertet (vgl. dazu insb. Beschwerde, S. 6 ff.). Die Vergabestelle hebt zu Recht hervor, dass die Beschreibung "objektiv falsch" in diesem Zusammenhang nicht der einschlägigen Terminologie entspricht (Stellungnahme vom 9. Januar 2012, S. 9). Vielmehr ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Vergabestelle im Rahmen der Offertbewertbewertung ein grosser Ermessensspielraum zukommt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB). Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung kommt daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (Zwischenentscheid B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 6.3 mit Hinweisen).

4.2 Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Z1 (Gesamtkosten) führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe zwar die höchste Bewertung erhalten. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, wie das Angebot der Zuschlags-empfängerin lediglich Fr. 24'228.00 bzw. weniger als 1 % über demjenigen der Beschwerdeführerin liegen könne. Zum einen sei das von der Beschwerdeführerin angebotene Verfahren im Rollendruck mit voll integrierter Weiterverarbeitung für die ausgeschriebenen Publikationen effizienter und deutlich wirtschaftlicher als das von der Zuschlagsempfängerin offerierte Offset-Druckverfahren. Die Vergabestelle hätte in Bezug auf das Zuschlagskriterium Z1 mitberücksichtigen müssen, dass gemäss dem durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Druckverfahren ein Zuschneiden des Druckbogens überflüssig wird und die Vergabestelle somit das Papier in Rollen liefern könnte. Zum anderen sei bekannt, dass die Zuschlagsempfängerin den gleichen Auftrag in den Vorjahren zu massiv höheren Preisen angeboten und zugeschlagen erhalten habe. Daraus könnte - so die Beschwerdeführerin - geschlossen werden, dass die Zuschlagsempfängerin vom Angebot der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte und ihre Offerte "preislich korrigiert" habe (Beschwerde, S. 6).

4.3 Die Vergabestelle trägt zur Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 (Gesamtkosten) vor, sie sei bei der Evaluation der Angebote an die bekannt gegebene Bewertungsmatrix gebunden und es sei mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Anbieter und der Transparenz nicht vereinbar, wenn die allfällig niedrigeren Beschaffungskosten des Rollenpapiers bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden. Ein Angebot auf der Basis von Rollenpapier würde zwar jährlich die Kosten der Vergabestelle um rund 4.2 % reduzieren. Der Bogendruck habe hingegen den Vorteil, dass die einzelnen Arbeitsschritte parallel ablaufen, was sich bei der Termineinhaltung auswirke. Auch entbehre der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend die nachträgliche Möglichkeit zur Preiskorrektur jeder sachlicher Grundlage. Zum einen seien die Angebote am 16. November 2011 geöffnet und der Evaluationsbericht vom Projektleiter drei Tage später unterzeichnet worden, weswegen schon aus zeitlichen Gründen keine Preisverhandlung habe stattfinden können. Zum anderen habe die Zuschlagsempfängerin ihr Angebot gemäss Öffnungsprotokoll vom 16. November 2011 einen Tag vor der Beschwerdeführerin eingereicht und somit gar keine nachträgliche Möglichkeit zur Preiskorrektur gehabt. Was die monierte Preissenkung im Vergleich zum früheren Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin anbelange, weist die Vergabestelle darauf hin, dass eine solche üblich sei, wenn eine Leistung durch eine öffentliche Ausschreibung unter Wettbewerbsverhältnissen angeboten werden müsse.

4.4 Zunächst ist auf den Vorwurf einzugehen, wonach der Zuschlags-empfängerin allenfalls in vergaberechtswidriger Weise Gelegenheit zu einer Preiskorrektur gegeben worden ist. In diesem Zusammenhang kommt dem Argument der Vergabestelle, schon aus zeitlichen Gründen hätten keine Preisverhandlungen stattfinden können, bestenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin nicht nur auf den 9. November 2011 datiert, sondern gemäss der beiliegenden Kopie des Einschreibens, mit welchem sie eingereicht worden ist, gemäss Poststempel sowie Track & Trace-Proto-koll gleichentags versandt worden ist. Demgegenüber datiert die Offerte der Beschwerdeführerin vom 10. November 2011. Ausserdem ist mit Verfügung vom 12. Januar 2012 nach Einwilligung der Zuschlagsempfängerin die Gesamtoffertsumme offen gelegt worden, welche "total (6 Jahre, 24 Nachträge)" auf "Fr. 3'401.754. " lautet und damit mit demjenigen Betrag identisch ist, zu welchem der Zuschlag gemäss Ziffer 3.2 der SIMAP-Publikation vom 25. November 2011 erteilt worden ist. Damit sind prima facie entgegen den Mutmassungen der Beschwerdeführerin keine Anzeichen für eine "Beeinflussung des Verfahrens" (Beschwerde, S. 6) erkennbar. Der Vergabestelle ist im Übrigen auch insoweit beizustimmen als sie festhält, dass der Zielsetzung der Regulierung auch dann nachgelebt wird, wenn der bisherige Anbieter zum Zug kommt, dies aber aufgrund der Schaffung der Wettbewerbssituation zu für die öffentliche Hand wesentlich günstigeren Bedingungen.

4.5 Die Beschwerdeführerin macht zum Zuschlagskriterium Z1 in der Hauptsache geltend, sie habe ein Verfahren (Druck ab Rolle gemäss Angebot vom 10. November 2011; Dokument E_B) offeriert, das die Gesamtkosten massiv reduziere, weil der von der Vergabestelle zu liefernde Bedruckstoff in Rollenform günstiger zu beschaffen sei als das bisher verwendete Bogenpapier (Beschwerde, S. 6). Die Vergabestelle führt dazu sinngemäss aus, wenn dem so wäre, müsste das Angebot der Beschwerdeführerin als nicht der Rahmenbedingung "Bogendruck" vereinbar ausgeschieden werden, womit bereits deren Anfechtung zur Legitimation des Zuschlags in Frage zu stellen sei (Stellungnahme vom 9. Januar 2012, S. 5). Im Sinne der Ausführungen der Vergabestelle ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Ziffer 2.8 der Ausschreibung vom 29. September 2011 keine Varianten zugelassen waren. Richtig ist auch, dass das Papier nicht von der Auftragnehmerin, sondern von der Vergabestelle mittels separater Beschaffung eingekauft und der im strittigen Verfahren auszuwählenden Druckerei geliefert wird. An diesen Liefervertrag sei die Vergabestelle ausserdem bis ins Jahr 2014 gebunden (Stellungnahme vom 9. Januar 2012, S. 6). Dazu wird im Anhang 1 zum Werkvertragsentwurf unter dem Titel "Papier" wörtlich festgehalten: "70 mg2, Z-Script natural, sat., 62/88 SB (vom BBL geliefert)". Aus dem Aufgabenbeschrieb "Ausführungsmuster / Ausrüsten" war, wie die Vergabestelle ebenfalls zutreffend ausführt, erkennbar, dass das Papier in Form von Bogen beigestellt wird. Denn anders macht die dort beschriebene Aufgabe "Bogen falzen und zusammentragen" prima facie keinen Sinn.

4.6 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihre Offerte sei unter dem Kriterium Preis unter der Berücksichtigung der Ausgangslage "Bedruckstoff in Rollenform" besser zu bewerten als geschehen, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch. Sie verwechselt hier technische Spezifikation und Rahmenbedingungen mit Zuschlagskriterien. Denn aufgrund der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen ist klar, dass der "Bogendruck" bei Lieferung des Papiers durch die Vergabestelle als technische Sepzifikation bzw. nicht verhandelbare Rahmenbedingungen zu verstehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vergabestelle könnte das Papier in Rollen liefern, was im Rahmen der Ausschreibung möglich sei (Beschwerde, S. 6), verkennt die Beschwerdeführerin die Ausgangslage. Da eine Variante gemäss Ausschreibung ausgeschlossen war, könnte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren höchstens Erfolg beschieden sein, wenn sie geltend machen würde, die technische Spezifikation "Bogendruck" sei unzulässig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dies sinngemäss getan hat, indem sie von einem Preisvorteil des "Bedruckstoffs in Rollenform" ausgeht, kann dieser Rüge prima facie kein Erfolg beschieden sein. Denn die Vergabestelle weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Zwischenentscheid B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 f. hin, wonach die Zielsetzung der wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB dem Anbieter keinen Rechtsanspruch darauf gibt, die Beschaffung des "richtigen" Produkts zu erstreiten. Vielmehr muss grundsätzlich die Vergabestelle darüber bestimmen können, welche Leistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie stellt und was im einzelnen Gegenstand der Submission ist. Richtig ist aber auch, dass technische Spezifikationen nicht derart eng umschrieben werden dürfen, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (Zwischenentscheid B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 5.1). Das macht aber die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht geltend. Auch scheint prima facie ein hinreichender Anbieterwettbewerb gegeben, wenn die Vergabestelle ausführt, ihr seien 62 Druckereien bekannt, welche unter diesen Vorgaben liefern könnten. Auch wenn es weniger wären, kann nicht von einem Restwettbewerb ausgegangen werden, welcher den rechtlichen Mindestvorgaben nicht mehr genügen würde (vgl. dazu BVGE 2010/58 E. 6.8). Demnach sind auch keine besonders hohen Anforderungen an die Begründung für die Wahl des Bogendrucks erforderlich, welchen die Vergabestelle insofern als vorteilhaft beschreibt, als die einzelnen Arbeitsschritte
parallel ablaufen, was sich bei der Termineinhaltung auswirke (Stellungnahme vom 9. Januar 2012, S. 10). Dieses Argument ist auch mit dem Umstand kohärent, dass ein Zuschlagskriterium Termin definiert worden ist. Damit erweist sich die entsprechende Vorgabe als rechtskonform, was die Berücksichtigung einer anderen Vorgehensweise im Rahmen der Preisbewertung ausschliesst. Demnach kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Vorgabe "Bogendruck" gemäss Werkvertragsentwurf in einem früheren Verfahrensstadium hätte beanstanden oder gar zum Gegenstand einer Beschwerde machen müssen (vgl. dazu etwa den Zwischenentscheid B-1172/2011 vom 31. März 2011 E. 4.2.2 f.).

4.7 Somit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass die Punktevergabe im Rahmen der Bewertung des Zuschlagskriterium Z1 (Preis) rechtskonform erfolgt ist. Damit gestaltet sich der Punktezusammenzug unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Evaluation mit Blick auf die Zuschlagskriterien Z2 (Nachhaltigkeit/Ökologie) und Z5 (Aufbau und Form) bisher wie folgt:

Zuschlagskriterien Zuschlagsempfängerin Beschwerdeführerin

Z1 Preis 779 790

Z2 Nachhaltigkeit/

Ökologie 150 80

(inkl. ISO 14001)

Z3 Qualitäts- und

Arbeitssicherheitsmanagement [noch nicht beurteilt] [noch nicht beurteilt]

ISO 9001

Z4 Termin [noch nicht beurteilt] [noch nicht beurteilt]

Z5 Aufbau/Form des
20 20
Angebotes

Total 949 890

5.

5.1 Im Rahmen des Zuschlagskriteriums Z3 wurde die unter dem Titel "Bewertung Qualitäts-/Arbeitssicherheitsmanagementsysteme" die Zertifizierung der Qualitätssicherung bewertet. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Umstand, dass ihr Angebot überhaupt keine Punkte erreicht habe, obwohl aus diesem klar hervorgehe, dass das Druckverfahren und die eingesetzten hochmodernen Maschinen für Qualität und Arbeitssicherheit garantieren. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht nach ISO 9001 zertifiziert sei, vermöge diese Bewertung nicht zu begründen. Eine objektive Auswertung des beschwerdeführerischen Angebots hätte zur Vergabe von mindestens 40 Punkten führen müssen (Beschwerde, S. 7).

5.2 Die Vergabestelle führt dazu aus, die ISO-Zertifizierung 9001 lege Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem fest, welchen eine Organisation zu genügen habe, um Produkte und Dienstleistungen bereitstellen zu können. Für diese gelten nach den Ausführungen der Vergabestelle die folgenden Grundsätze: Kundenorientierung, Verantwortlichkeit der Führung, Einbeziehung der beteiligten Personen, prozessorientierter Ansatz, kontinuierliche Verbesserung, sachbezogener Entscheidfindungsansatz sowie Lieferantenbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen (Stellungnahme vom 9. Januar 2012, S. 11 Rz. 59). Gleichwertigkeit (gemeint mit der ISO-Zertifizierung 9001) interpretiere die Vergabestelle regelmässig so, dass es sich beim Nachweis um eine Bescheinigung handeln müsse, welche von einem unabhängigen und anerkannten Dritten ausgestellte werde. Ausserdem müsse das gleichwertige Zertifikat vergleichbare Anforderungen wie die ISO-Zertifizierung 9001 als erfüllt bestätigen. Die Darstellung der Verhältnisse durch die Beschwerdeführerin selbst vermöge ein von einer unabhängigen Stelle ausgestelltes und anerkanntes Zertifikat nicht zu ersetzen. Da die Vergabestelle in Bezug auf das Zuschlagskriterium Z3 keine Taxonomie veröffentlicht habe, könne das Zuschlagskriterium nur entweder erfüllt oder nicht erfüllt - und nicht, wie die Beschwerdeführerin behaupte, teilweise erfüllt - sein. Weil die Beschwerdeführerin weder eine ISO-Zertifizierung 9001 noch ein anderes gleichwertiges Zertifikat eines Dritten beigebracht habe, müsse das Zuschlagskriterium Z3 als klar nicht erfüllt angesehen werden (Stellungnahme vom 9. Januar 2012, S. 11 Rz. 60 ff.).

5.3 Zunächst ist der Vergabestelle beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, es stehe in ihrem Ermessen, ob sie nur für eine Zertifizierung ISO 9001 oder eine gleichwertige Qualitätssicherung - zugunsten der Beschwerdeführerin hypothetisch angenommen, auch eine selbst ausführlich dokumentierte Qualitätssicherung genüge - anerkennt oder für nur teilweise dokumentierte Qualitätssicherungsbemühungen oder einen begonnenen Zertifizierungsprozess ebenfalls mit Punkten belohnt (vgl. dazu das Urteil B-4717/2010 vom 1. April 2011 E. 7). In der mit diesem Entscheid zu beurteilenden Beschaffung hatte die Vergabestelle - wie von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall verlangt - angenommen, das entsprechende Kriterium sei "teilweise erfüllt" (a.a.O., insb. E. 7.2). Entscheidend ist mit Blick auf den Grundsatz der Transparenz, dass die angewandte Taxonomie dem entspricht, was aus den Ausschreibungsunterlagen als Bewertungsschema erkennbar war. Idealerweise wird die Taxonomie, wie sie die Vergabestelle vorliegend anwenden will - die Thematik der gleichwertigen Nachweise einmal ausgeklammert - so erläutert, wie dies etwa im Rahmen des Zuschlagskriteriums 2 in Bezug auf das Zertifikat ISO 14001 geschehen ist: "Zertifikat vorhanden = 50 Punkte, ansonsten 0 Punkte". Eine solche Erläuterung liegt zum Zuschlagskriterium 3 so nicht vor. Indessen führt die Vergabestelle zu Recht aus, dass sie bei den einzelnen Zuschlagskriterien eine unterschiedliche Taxonomie verwendet habe, wobei in Bezug auf diejenigen Kriterien oder Subkriterien, welche besser oder schlechter erfüllt werden konnten, angegeben wurde, wie die Wertung erfolgen würde. So wurde zum Beispiel für das Zuschlagskriterium Z4 zur Bewertung Folgendes vermerkt: "Angebot mit dem kürzesten Termin = 80 Punkte; jeder weitere Arbeitstag = 5 Punkte Abzug." Obschon aus dem Umstand allein, dass beim Zuschlagskriterium Z3 nichts Entsprechendes vermerkt ist, auf die offensichtliche Unbegründetheit der Rüge der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann, wie die Vergabestelle ausführt, kann offen bleiben. Wenn nebst der Vorgabe "ISO-Zertifizierung 9001 (oder gleichwertig)" indessen zudem ausgeführt wird, es sei eine "Kopie von aktuellem Zertifikat" beizulegen, ist es jedenfalls rechtlich wohl nicht zu beanstanden, dass unter diesem Kriterium nur 60 oder 0 Punkte vergeben werden. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführer anzunehmen wäre, dass die Vergabestelle aufgrund der Art der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Erläuterungen zur Bewertung auch einen angefangenen Zertifizierungsvorgang oder gar ein hausinternes, entsprechend dokumentiertes Qualitätssicherungssystem (Qualitätshandbuch etc.) genügen lassen müsste, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu
Ihren Gunsten ableiten. Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt nämlich viel zu dürftig und nicht hinreichend dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hat ein dreiseitiges Papier zur Qualitäts- und Arbeitssicherheit eingereicht. Sie hält darin beispielsweise zur "laufenden Produktion" fest: "A. _____ AG arbeitet nach einem eigenen Qualitätssicherungssystem", ohne dass dieses näher erläutert würde. Da hilft auch die Feststellung, es werde für jeden Auftrag ein Kontrollblatt ausgefüllt, nicht weiter, auch wenn dieses beigelegt ist. Selbst für das teilweise Zuerkennen von Punkten, wie es die Beschwerdeführerin vorliegend erstreiten will, muss im Rahmen der behaupteten hausinternen Qualitätssicherung und dann auch für die Offertstellung ein ganz anderer Dokumentationsaufwand betrieben werden. Somit erweist sich selbst unter der Annahme, dass die Vergabestelle nicht die Fremdevaluierung als Standard definieren darf, auch die gegen das Zuschlagskriterium 3 erhobene Rüge als offensichtlich unbegründet.

6.
Nach dem Gesagten gestaltet sich der Punktezusammenzug der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ohne Berücksichtigung des Zuschlagskriteriums Z4 (Termin) wie folgt:

Zuschlagskriterien Zuschlagsempfängerin Beschwerdeführerin

Z1 Preis 779 790

Z2 Nachhaltigkeit/

Ökologie 150 80

(inkl. ISO 14001)

Z3 Qualitäts- und

Arbeitssicherheitsmanagement 60 0

ISO 9001

Z4 Termin [nicht beurteilt] [nicht beurteilt]

Z5 Aufbau/Form des
20 20
Angebotes

Total 1'009 890

Die Differenz zwischen den beiden Angeboten beträgt folglich auch ohne Berücksichtigung des Zuschlagskriteriums Z4 (Termin) bereits 119 Punkte (vgl. mutatis mutandis den Zwischenentscheid B-3311/2009 vom 16. Juli 2009 E. 8.5 und E. 10). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss käme, dass dem Angebot der Beschwerdeführerin hier die volle Punktzahl von 80 und dem der Zuschlagsempfängerin 0 Punkte zu verleihen wären, läge das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit 39 Punkten noch immer vor demjenigen der Beschwerdeführerin. Eine Prüfung der Bewertung des Zuschlagskriteriums Z4 (Termin) erübrigt sich daher. Demzufolge ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der Erfahrungen mit der Zuschlagsempfängerin nicht von einer Einhaltung der angebotenen Termine ausgegangen werden könne (Beschwerde, S. 7), nicht näher einzugehen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde aufgrund einer prima facie-Würdigung als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist, ohne dass eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor).

8.
In Bezug auf die Akteneinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2012 die Totaloffertsumme der Zuschlagsempfängerin offen gelegt worden ist. Ausserdem verfügt sie bisher nebst Aktenverzeichnis und Ordnerregister insbesondere über den teilweise abgedeckten Evaluationsbericht in der Version gemäss Verfügung vom 23. Januar 2012, aus welchem sich insbesondere ergibt, dass nur die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsemfpängerin eine Offerte eingereicht haben. Schliesslich sind der Beschwerdeführerin das teilweise abgedeckte "Verzeichnis für die 'Technische Ausrüstung' der BBL-Lieferanten als Marktstudie", der amtsinterne Vermerk der Vergabestelle vom 16. September 2011 betreffend den Ausschluss von Varianten und Bietergemeinschaften, die Titelseite des Geschäftsberichts der Druckerei Flawil AG für das Jahr 2010 zuzüglich der Seite 24 (Anhang zur Jahresrechnung enthaltend die Beteiligungsquoten), die auf die "dfmedia Druckerei Flawil AG" lautende SQS-Bescheinigung betreffend Managementsysteme gemäss den Anforderungen von ISO 9001 und 14001 sowie die der Offerte beiliegende Briefumschlagskopie zugestellt worden. Da das Zuschlagskriterium Z4 "Termin" im Rahmen der vorliegenden Verfügung nicht erörtert worden ist, ist es mit der Garantie des rechtlichen Gehörs vereinbar, ihr insoweit - insbesondere was die ausserhalb der eigentlichen Vergabeakten liegenden Dokumente betreffend die bisherigen Lieferungen der Zuschlagsempfängerinnen betrifft -, die Akteneinsicht zumindest einstweilen zu verweigern (Zwischenentscheid B-2197/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5). Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres ein Bild machen von der Ausgangslage namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Entscheids (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/ 2010 vom 24. März 2010 E. 7). Die weitergehende Gewährung der Akteneinsicht im Hauptverfahren bleibt vorbehalten.

9.
Über die Feststellung und Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheides ist mit dem Endentscheid zu befinden. Die weitere Instruktion des Hauptverfahrens erfolgt mit separater Verfügung.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2.
Die Akteneinsichtsanträge der Beschwerdeführerin werden, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Instruktion entsprochen worden ist, einstweilen abgewiesen.

3.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit separater Verfügung.

4.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid befunden.

5.
Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Nr. 714825 ; Gerichtsurkunde, vorab per Fax)

- die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab per Fax)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin

Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Faxversand: 26. Januar 2012
Postversand: 27. Januar 2012
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Document : B-6762/2011
Date : 26. Januar 2012
Published : 03. Februar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2012-6
Subject area : Wirtschaft
Subject : Projekt-ID 77270, Meldungsnummer 714825, WTO-Projekt (1124) 104 "Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR), Nachträge"


Legislation register
BGG: 42  82  83  93
BoeB: 1  2  3  5  6  26  27  28  29  31
IVöB: 17
OR: 530
VGG: 37
VwVG: 55
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AS
AS 2010/2647
BBl
1994/IV/950