Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7711/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. Januar 2010

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien
1. A._______, geboren (...),
angeblich Aserbaidschan oder Armenien,
2. B._______, geboren (...),
angeblich Armenien,,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. März 2006 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie keine Identitätspapiere einreichten.

B.
B.a Anlässlich der ersten Befragung im Empfangszentrum C._______ vom 28. März 2006 führte der Beschwerdeführer 1 aus, er sei ethnischer Aserbaidschaner, wisse jedoch nicht, welche Staatsbürgerschaft er besitze beziehungsweise er gehe davon aus, dass er gar keine habe. Seine Mutter sei Armenierin und sein Vater Aserbaidschaner. Er sei in dem aserbaidschanischen Dorf D._______ geboren worden und habe dort bis zum Frühling 1992 gelebt. Danach sei er nach Russland gegangen. Einen Beweis für seine Herkunft habe er nicht, da er den Geburtsschein damals zurückgelassen habe. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. Er habe die Beschwerdeführerin 2, mit der er seit dem Jahr 1991 zusammen sei, wegen dem Konflikt um Berg-Karabach nicht heiraten können. Da die Beschwerdeführerin 2 Armenierin sei, hätten sie nicht in Aserbaidschan leben können. Als ethnischer Aserbaidschaner habe er hingegen nicht nach Armenien gehen können. Aufgrund dieses ethnischen Konflikts seien sie im Frühling 1992 gemeinsam nach Russland geflüchtet, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 17. März 2006 illegal bei Verwandten gelebt hätten. Er sei häufig von der russischen Polizei kontrolliert worden, da er keine Papiere habe vorweisen können. Auf dem Polizeiposten sei er fast immer geschlagen worden. Als die Beschwerdeführerin 2 schwanger geworden sei, habe eine Ärztin festgestellt, dass sie HIV-positiv sei. Als dies und die armenische Ethnie der Beschwerdeführerin 2 bekannt geworden seien, hätten ihm andere Aserbaidschaner gedroht. Auch die Familie, bei welcher sie in E._______ gewohnt hätten, sei nicht länger bereit gewesen, sie zu beherbergen. Aus diesem Grund hätten sie Russland verlassen. Sie seien mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich ihrer Befragung im Empfangszentrum C._______ vom 28. März 2006 geltend, sie sei armenische Staatsbürgerin. Sie habe jedoch seit ihrer Geburt immer in D._______ in Aserbaidschan gelebt, bis sie im Frühling 1992 mit dem Beschwerdeführer 1 nach E._______ gezogen sei. Die Geburtsurkunde habe sie damals zurückgelassen. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe sie nie besessen. Das Dorf D._______ liege im Norden der Region Berg-Karabach. Im Jahr 1988 sei dort ein Konflikt zwischen Armeniern und Aserbaidschanern ausgebrochen. Im Jahr 1992 seien russische Truppen angerückt und alle Armenier hätten das Dorf verlassen müssen. Da sie schon im Vorfeld von dieser Aktion erfahren hätten, seien sie zu Verwandten des Beschwerdeführers 1 nach E._______ geflüchtet. Die dortigen Behörden hätten ihnen nicht helfen wollen und ihnen auch keine Papiere ausgestellt. Sie sei schwanger und habe bei einem Arzttermin erfahren, dass sie HIV-positiv und an Hepatitis C erkrankt sei. Aufgrund der Diagnose seien die Verwandten des Beschwerdeführers 1 nicht mehr bereit gewesen, sie weiterhin zu beherbergen. Sie hätten deshalb E._______ am 17. März 2006 in einem LKW verlassen und seien nach einer Fahrt durch ihr unbekannte Länder am 22. März 2006 in die Schweiz gelangt.

C.
C.a Im Anschluss an die Befragungen der Beschwerdeführenden liess das BFM durch einen Sprachexperten eine Herkunftsabklärung durchführen. Die auf der Grundlage von Telefongesprächen mit den Beschwerdeführenden vom 5. April 2004 durchgeführten Sprachanalysen vom 27. April 2006 ergaben, dass der Beschwerdeführer 1 eindeutig nicht in Aserbaidschan oder Russland sozialisiert worden sei, sondern in einem armenophonen Milieu, sehr wahrscheinlich in Armenien; der Aufenthalt in Russland sei zwar wahrscheinlich, aber vermutlich weniger lang als geltend gemacht und habe nicht zu einer dortigen Sozialisierung geführt; die Beschwerdeführerin 2 sei eindeutig im sprachlichen Umfeld von Berg-Karabach - einschliesslich der Region von F._______/Aserbaidschan - aufgewachsen, die Sozialisierung im angegebenen Herkunftsort D._______ könne jedoch nicht bestätigt werden; es sei wahrscheinlich, dass die Sozialisierung in Armenien stattgefunden habe; ein Aufenthalt in Russland sei zwar sehr wahrscheinlich, habe aber nicht zu einer dortigen Sozialisierung geführt.
C.b Am 9. Mai 2006 räumte das BFM dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse ein. Er führte dazu im Wesentlichen aus, er habe nie gesagt, er komme aus Russland. Bezüglich des Vorhalts, er könne zu D._______ kaum etwas sagen und sei auch nicht in der Lage, die Wohnadresse in E._______ zu nennen, halte er fest, dass aufgrund des Krieges in D._______ alles zerstört worden sei und viele Quartiere und Strassen zwei bis drei Mal umbenannt worden seien. Es sei deshalb verständlich, dass er die Quartiernamen nicht habe nennen können. Als ethnischer Aserbaidschaner und Moslem müsse er auch die armenische Kirche in D._______ nicht kennen. Die genaue Wohnadresse in E._______ kenne er zwar nicht, aber er wisse wie der Strassenname laute und wie man dorthin gelange. Er sei von dort aus jeweils zu Fuss zur Arbeit gelangt. Die ihm gestellten Fragen zu den Transport- und Nahrungsmitteln sowie den Preisen in E._______ könne man angesichts der Tatsache, dass es hundert verschiedene Sorten gebe und die Preise zwischen 100 und 5'000 Rubel pro Kilo lägen, nicht beantworten. Als aserbaidschanischer Moslem kaufe er zudem die Schweinefleisch enthaltenden Würste, nach welchen er gefragt worden sei, nicht. Er habe Russisch als Muttersprache genannt, da sie zu Hause immer Russisch gesprochen hätten. In gemischten Ehen sei dies üblich gewesen. Hinsichtlich der Feststellung, wonach eine Herkunft aus einem aserbaidschanischen Milieu ausgeschlossen sei, halte er fest, dass das Dorf D._______ zu Armenien gehöre. Da zurzeit nur Armenier in dem Dorf lebten, könne er mit seinem aserbaidschanischen Nachnamen nicht dorthin zurückkehren.
C.c Am 9. Mai 2006 gewährte das BFM auch der Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass sie nicht aus Russland stamme. Sie komme aus der Ortschaft D._______ in Berg-Karabach, wo sie bei ihrer (Verwandten) gelebt habe. An die Namen der Berge und Klöster könne sie sich nicht mehr erinnern, da sie nur bis zum Abschluss der (...) Klasse dort gelebt habe. Die Fragen zur Küche und den Traditionen habe sie hingegen beantwortet. Bezüglich des Vorhalts, sie spreche das Standard-Armenisch, welches typischerweise in Armenien gesprochen werde, was darauf hinweise, dass sie länger in Armenien gelebt habe, halte sie fest, dass D._______ ein armenisches Dorf sei, das zurzeit von Aserbaidschanern besetzt werde. Der Vorwurf, ihre russischen Sprachkenntnisse genügten nicht für die Annahme, dass sie sich vierzehn Jahre lang in Russland aufgehalten habe, treffe nicht zu; sie habe tatsächlich vierzehn Jahre in Russland gelebt.

D.
D.a Im Rahmen der direkten Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 15. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, er sei staatenlos. Bei seiner Flucht aus Berg-Karabach sei er erst knapp (...) Jahre alt gewesen, weshalb er noch keinen Inlandspass gehabt habe. In Russland habe er sich fünf oder sechs Mal vergeblich um die Ausstellung von Identitätspapieren bemüht, letztmals als die Beschwerdeführerin 2 schwanger geworden sei. Da sie jedoch keine Geburtsurkunden hätten vorweisen können, seien ihnen keine Papiere ausgestellt worden. Im Verlaufe des Krieges in Berg-Karabach hätten russische Soldaten im Frühling 1991 das Haus seiner Eltern in D._______ durchsucht und sämtliche Papiere - auch seinen Geburtsschein - beschlagnahmt. Das Dorf D._______ liege im östlichen Teil von Armenien, an der Grenze zu Berg-Karabach. Er sei somit in Armenien aufgewachsen, sei aber ethnischer Aserbaidschaner. Nach Aserbaidschan habe er nicht flüchten können, da die Beschwerdeführerin 2 Armenierin sei. Im Frühling 1992 hätten sie D._______ gemeinsam verlassen. In E._______ sei er von den Behörden zunächst in Ruhe gelassen worden, aber in der letzten Zeit habe sich die Stimmung gegenüber Leuten aus dem Kaukasus geändert. Er sei fast jede Woche von russischen Polizisten kontrolliert und häufig auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er jeweils während drei oder vier Tagen, manchmal auch eine ganze Woche, festgehalten worden sei. Beim letzten Mal habe man ihm gedroht, er werde für längere Zeit inhaftiert, wenn er noch einmal auf dem Polizeiposten erscheine. Seit dem Jahr 2001 oder 2002 sei er zwölf oder dreizehn Mal zusammengeschlagen worden; mindestens zehn Mal auf dem Polizeiposten und die übrigen Male von Aserbaidschanern, mit denen er Probleme gehabt habe, weil er mit einer Armenierin zusammengelebt habe. Er habe mehrere Nasenbeinbrüche erlitten. Da er keine Papiere gehabt habe, habe er sich deswegen nicht medizinisch behandeln lassen können. Er habe gegen die fehlbaren Polizisten keine Anzeige erstattet, da dies keinen Sinn gemacht hätte. Als die Beschwerdeführerin 2 schwanger geworden sei, habe sich bei einer medizinischen Untersuchung herausgestellt, dass sie HIV-positiv und an Hepatitis C erkrankt sei; die Diagnosen hätten sich in der Schweiz bestätigt und es sei zudem festgestellt worden, dass auch er HIV-positiv sei. Da die Beschwerdeführerin 2 bei der behandelnden Ärztin in E._______ einen Fragebogen habe ausfüllen müssen, sei bekannt geworden, dass sie Armenierin sei. Davon hätten auch die Verwandten, bei welchen sie gewohnt hätten, erfahren, worauf diese sie gebeten hätten, die Wohnung zu verlassen. Da sie nicht gewusst hätten,
wohin sie gehen sollten, seien sie in die Schweiz gekommen. Er sei aus drei Gründen aus Armenien geflohen: erstens habe er nicht in der Armee dienen und damit in den Krieg ziehen wollen, zweitens stamme er aus einer gemischten Ehe zwischen einem Aserbaidschaner und einer Armenierin und drittens sei seine Lebenspartnerin eine Armenierin. Ihr gemeinsames Kind habe nicht überlebt und sei in der Schweiz beerdigt worden.
D.b Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich der direkten Bundesanhörung durch das BFM vom 15. Mai 2006 im Wesentlichen geltend, sie sei zurzeit staatenlos. Aufgewachsen sei sie bei ihrer (Verwandten) in D._______ in der damaligen sowjetischen Teilrepublik Armenien. Zu welchem Land D._______ heute gehöre, wisse sie nicht. Ihre Eltern - beide Armenier - hätten sie verlassen, als sie eingeschult worden sei. Sie nehme an, dass sie damals nach Russland gegangen seien. Sie habe nie einen Antrag für die armenische oder russische Staatsbürgerschaft gestellt. Nachdem in Berg-Karabach seit dem Jahr 1988 Krieg geherrscht habe, seien im Sommer 1991 armenische Kämpfer, die russische Armee und auch Sondereinheiten der aserbaidschanischen Polizei nach D._______ gekommen und hätten Häuser durchsucht und Papiere beschlagnahmt. Im Mai 1992 sei sie deshalb mit dem Beschwerdeführer 1 nach E._______ gereist, wo sie bis zum März 2006 ohne Aufenthaltsstatus in der Wohnung von Verwandten des Beschwerdeführers 1 gelebt hätten. Die Geburtsurkunde habe sie bei der (Verwandten), die im Verlauf des Jahres 1992 gestorben sei, zurückgelassen. Sie wisse nicht, ob die Urkunde noch existiere. Viele Häuser seien damals niedergebrannt worden. In E._______, wo es viele Flüchtlinge aus allen Gebieten der ehemaligen Sowjetunion gebe, hätten sie keine Papiere erhalten. Die Menschen aus dem Kaukasus seien in E._______ nicht willkommen. Sie habe sich meistens zu Hause aufgehalten, während der Beschwerdeführer 1 auf (Arbeitsort) gearbeitet habe. Er sei vielleicht hundert Mal von der Polizei mitgenommen und etwa fünfzig Mal zusammengeschlagen worden. Ihm sei auch zwei Mal die Nase gebrochen worden. Nachdem sie schwanger geworden sei, hätten sie grosse Probleme gehabt, da bei der Untersuchung festgestellt worden sei, dass sie HIV-positiv und überdies Armenierin sei. Die Verwandten des Beschwerdeführers 1 hätten sie daraufhin gebeten, die Wohnung zu verlassen. In der Schweiz habe sich die Diagnose - HIV-Infektion und Hepatitis C - bestätigt. Da zudem beim Ultraschall eine fötale Missbildung festgestellt worden, sei mit ihrem Einverständnis eine Abtreibung durchgeführt worden.
D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1, A2, A34, A35 und A36).

E.
E.a Mit Verfügung vom 24. November 2006 - eröffnet am 28. November 2006 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich über den Verbleib seiner Geburtsurkunde widersprüchlich geäussert. Zunächst habe er angegeben, er habe sie 1992 in D._______ zurückgelassen. Bei der direkten Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, russische Soldaten hätten im April respektive anfangs Mai 1991 sein Haus in D._______ durchsucht und alle Papiere beschlagnahmt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er eingewendet, er sei damals noch ein Kind gewesen und wisse nur, dass viele Papiere mitgenommen worden seien; ob darunter auch seine Geburtsurkunde gewesen sei, wisse er nicht. Dieser Rechtfertigungsversuch vermöge die widersprüchlichen Aussagen nicht zu klären und sei unbehelflich. Weiter mache er geltend, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen. Anlässlich des Gesprächs mit dem Sprachexperten habe er jedoch versichert, er habe seinen Pass bei der Flucht in D._______ zurückgelassen, damit er nicht identifiziert werden könne. Auch zum geltend gemachten Herkunftsort D._______ habe er sich widersprüchlich geäussert. So habe er zunächst ausgesagt, das Dorf habe 200 bis 300 Einwohner gehabt, wohingegen er gegenüber dem Sprachexperten die Zahl von 1'200 genannt habe. Bei der Direktanhörung habe er wiederum angegeben, es seien etwa 1'000 Einwohner gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er aktenwidrig behauptet, er habe bei der Erstbefragung gesagt, das Dorf habe 200 bis 300 Häuser gehabt. Auch dieser Rechtfertigungsgrund könne nicht gehört werden. Weiter habe er den Namen seiner Mutter auf dem Personalienblatt mit (...) angegeben, wohingegen er bei der Erstbefragung (...), geborene (...), genannt habe. Auf Vorhalt hin habe er zunächst aktenwidrig behauptet, er habe (...) geschrieben, und dann wiederum erklärt, er habe sich wahrscheinlich geirrt. Diese Rechtfertigungsversuche seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden untereinander widersprüchlich zu den Polizeimitnahmen und den dabei erlittenen Schlägen geäussert. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, er sei zwischen 2001/2002 und Dezember 2005 mindestens zehn Mal auf dem Polizeiposten geschlagen worden. Dabei sei ihm mehrmals die Nase gebrochen worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch ausgeführt, er sei vermutlich zwischen 1994 und anfangs 2006 etwa hundert Mal mitgenommen und zirka fünfzig Mal geschlagen worden. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer 1 beim behandelnden Arzt ausgesagt, er habe einen Nasenbeinbruch bei einem Autounfall erlitten. Auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er vierzehn Jahre lang illegal ohne Papiere in E._______ gelebt habe, wobei er ohne den Krieg vielleicht einen armenischen Pass erhalten hätte, nun aber als ethnischer Aserbaidschaner in Armenien nicht mehr erwünscht sei, seien nicht glaubhaft. Der Sprachexperte sei aufgrund der Ortskenntnisse und der gesprochenen Sprache zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht aus D._______ stamme. Beispielsweise kenne er weder Quartiernamen von D._______, noch den See G._______ oder bekannte Berge in der Region; der von ihm genannte H._______ sei kein Berg, sondern ein Nachbardistrikt. Weiter habe er angegeben, man habe in D._______ Waren aus I._______ oder J._______ bestellen können. I._______ sei jedoch lediglich der aserbaidschanische Name von D._______, und J._______ sei ein noch kleineres Dorf als D._______. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise aus D._______ im Mai 1992 noch keine Kriegsunruhen gegeben habe. Das armenische Dorf D._______ sei bereits im Mai 1991 (...) evakuiert worden. Die wenigen zutreffenden Angaben zu D._______ habe der Beschwerdeführer 1 durch die Beschwerdeführerin 2 erfahren können. Aus dem Expertenbericht gehe weiter hervor, dass Russisch nicht - wie vom Beschwerdeführer 1 vorgebracht - dessen Muttersprache sei, wohingegen er Armenisch spreche und in einem armenischen Milieu sozialisiert worden sei. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe er weiterhin behauptet, aus D._______ zu stammen. Im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, wonach das Dorf aserbaidschanisch sei, habe er neu erklärt, D._______ gehöre zu Armenien. Damit gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Herkunft aus D._______ glaubhaft zu untermauern. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht in D._______ sozialisiert worden sei. Auch seine Kenntnisse über E._______ seien dürftig. Beispielsweise könne er die genaue Adresse, an welcher er vierzehn Jahre lang gelebt habe, nicht angeben. Er nenne lediglich eine nahe gelegene Metrostation. Hinsichtlich des Strassennamens habe er bei der Erstbefragung angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, wohingegen er diesen beim Herkunftstest mit (...) oder (...) und bei der Direktanhörung mit (...) bezeichnet habe. Die Frage, ob und wie lange er sich in E._______ aufgehalten habe, könne indessen offen gelassen werden.

Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 komme der Sprachexperte zum Schluss, dass sie aus der Region Berg-Karabach stamme. Hingegen werde ein 14-jähriger Aufenthalt in E._______ aufgrund der mangelnden Ortskenntnisse bezweifelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass sie gemäss dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995 die Möglichkeit hätten, die armenische Staatsbürgerschaft - sofern sie diese vor der Ausreise noch nicht erlangt hätten - zu erwerben. Es sei ihnen zuzumuten, das erforderliche Verfahren einzuleiten. Bei allfällig auftretenden Schwierigkeiten könnten sie sich an höhere Instanzen oder an Hilfsorganisationen wenden. Im Übrigen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden seit Mai 1992 bis zur Ausreise am 17. März 2006 illegal und ohne Aufenthaltsstatus in E._______ gelebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass Personen in der Umbruchphase in Russland alles unternommen hätten, um ihren Status möglichst rasch zu klären. Aufgrund des 1992 eingeführten Staatsbürgerschaftsgesetzes seien alle Bürger der früheren Sowjetunion, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren ständigen Wohnsitz in Russland gehabt hätten, automatisch russische Staatsbürger geworden, ausser sie hätten innert eines Jahres eine gegenteilige Erklärung abgegeben. Personen, die sich nicht im Land ihres Wohnsitzes hätten naturalisieren lassen, hätten sich beim Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie beantragen wollten, melden müssen. Aufgrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über die russische oder die armenische Staatsbürgerschaft verfügten. Damit könnten auch die Polizeifestnahmen wegen fehlendem Aufenthaltsstatus in E._______ nicht geglaubt werden. Schliesslich seien die Vorbringen bezüglich der Kriegsereignisse in D._______ im Jahr 1991 oder 1992 nicht asylrelevant. Diese lägen zu weit zurück, als dass sie noch als Anlass für die Ausreise im März 2006 gewertet werden könnten. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei.

Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien oder Russland sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden behaupteten zwar, staatenlos zu sein. Anhand ihrer Angaben zum Lebenslauf und aufgrund ihrer Ethnie sei es aber möglich, dass sie gemäss dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995 die armenische Staatsbürgerschaft erworben hätten beziehungsweise jederzeit die Möglichkeit hätten, diese zu erwerben. Es könne auch sein, dass es sich bei ihnen um russische Staatsangehörige handle. Erfahrungsgemäss könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie - unabhängig vom dargelegten Sachverhalt - auch eine ganz andere Staatsangehörigkeit besässen. Welche der Möglichkeiten letztlich zutreffe, könne anhand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei deshalb zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug in die in erster Linie in Betracht kommenden Staaten Russland und Armenien durchführbar sei. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne gemäss herrschender Lehre den Wegweisungsvollzug nicht verhindern, wenn die Beschwerdeführenden - wie vorliegend - damit eine sinnvolle Prüfung allfällig drohender Gefahren im Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglichten. Vorliegend sprächen weder die im vermutlichen Heimatstaat Russland oder Armenien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Die Beschwerdeführerin 2 leide laut ärztlichem Bericht vom 31. Juli 2006 an einer HIV-Infektion CDC Stadium A2 und an einer chronischen Hepatitis C. Die eigentliche Erkrankung an AIDS erfolge erst im Stadium C. Der Beschwerdeführer 1 sei ebenfalls an einer HIV-Infektion CDC im Stadium A2 erkrankt. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Russland sei festzuhalten, dass das Gesundheitsministerium die Ausarbeitung eines nationalen Programms für die Bekämpfung von AIDS in Auftrag gegeben habe und dafür 7,7 Milliarden Rubel aus dem Staatsbudget für die Prävention und Behandlung der Patienten bereitgestellt habe. Die Tatsache, dass HIV-Infektion und AIDS in allen Gesellschaftsschichten aufträten, beantworte die Frage der Stigmatisierung. Die Behandlungsmöglichkeiten stünden allen Personen des jeweiligen Einzugsgebiets offen. Die Behandlung sei kostenlos. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien sei festzuhalten, dass Armenien mit Hilfe internationaler Organisationen eine nationale HIV/AIDS-Strategie umsetze. Es gebe ein nationales Präventionszentrum, wo auch antiretrovirale Behandlungen angeboten würden. Seit Februar 2005 sei für Patienten eine kostenfreie antiretrovirale Therapie möglich. Zudem sei vorgesehen, dass
ab Ende 2006 alle Patienten, die eine solche Therapie benötigten, diese erhalten würden.

F.
F.a Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der vormalig zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Absehen von der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
F.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Armenien und seien ethnische Armenier respektive Aserbaidschaner. Bis zu ihrer Flucht nach Russland im Jahr 1992 hätten sie in Armenien gelebt. Bereits zuvor hätten sie von zu Hause flüchten und während zirka einem Jahr in den Bergen leben müssen. Während dieser Zeit hätten Freischärler - nicht wie fälschlich übersetzt Soldaten - ihr Haus aufgesucht und Einiges - was genau, wüssten sie nicht - mitgenommen. In der Folge sei das Haus niedergebrannt worden, so dass nichts mehr übrig geblieben sei. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer 1 dem Sprachexperten gegenüber angegeben habe, er habe seinen Pass in D._______ zurückgelassen. Sie hätten beide nie einen Reise- oder Inlandpass besessen, da sie bei ihrer Flucht noch nicht (...) Jahre alt gewesen seien. Ihnen sei geraten worden, auf der Flucht keine persönlichen Sachen mitzunehmen; vielleicht habe sich dadurch anlässlich des Lingua-Gesprächs ein Missverständnis ergeben. Auch bei der Übersetzung der Anzahl Einwohner von D._______ müsse es sich um ein Missverständnis handeln; anders seien die widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären. Bezüglich der Namensnennung der Mutter des Beschwerdeführers 1 liege kein Widerspruch vor. Diese heisse nach der Heirat (...); (...) und (...) seien die Familiennamen mütterlicher- beziehungsweise väterlicherseits. Hinsichtlich der Anzahl Polizeimitnahmen habe die Beschwerdeführerin 2 mit der Nennung der Zahl 100 lediglich darauf hinweisen wollen, dass der Beschwerdeführer 1 oft mitgenommen und geschlagen worden sei. In ihrem Sprachgebrauch sei es üblich, für ein häufig wiederkehrendes Ereignis den Ausdruck "hundert Mal" zu benutzen. Der Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers 1 gehe auf zwei polizeiliche Mitnahmen zurück; von einem Autounfall sei seines Wissens beim Arzt nie die Rede gewesen, wobei die dortige Verständigung infolge Fehlens eines Dolmetschers sehr schwierig gewesen sei. Auch sei ihm in dieses Aktenstück keine Einsicht gewährt worden. Für den Beschwerdeführer 1 sei es unerklärlich, wie der Sprachexperte zu den Aussagen bezüglich Herkunft und Sprachkenntnissen gekommen sei. Er - der Beschwerdeführer 1 - habe nie behauptet, Russisch sei seine Muttersprache. Hingegen spreche er sehr wohl Aserbaidschanisch - seitens seines Vaters - und Armenisch wie seine Mutter. Betreffend seiner Angaben zu D._______ sei zu berücksichtigen, dass er bereits vor vierzehn Jahren von dort weggezogen sei. Vieles habe er seither vergessen. Zum Zeitpunkt, als der Lingua-Test durchgeführt worden sei, sei es ihnen sehr schlecht gegangen. Sie seien damals vor der Entscheidung gestanden, ob ein Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen sei oder
nicht. Sie seien mit dieser Situation überfordert gewesen. Die gleichzeitige Befragung durch den Sprachexperten sei für sie zu viel gewesen. Sie zögen deshalb den Wert dieser Analyse in Frage. Gemäss den anzuwendenden Beweisregeln dürfe das BFM nicht aus einzelnen Elementen auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen schliessen. Es habe die Pflicht, auch diejenigen Vorbringen in seine Erwägungen einzubeziehen, die für ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Sie hätten ihre Fluchtgeschichte in weiten Teilen widerspruchsfrei und plausibel geschildert. Die Vorinstanz müsse deshalb die Relevanz ihrer Vorbringen prüfen. Zudem treffe es nicht zu, dass sie sich um eine armenische Staatsbürgerschaft bemühen könnten, wie das BFM geltend mache. Sie verfügten weder über Geburtsurkunden noch über andere Dokumente, die die armenische Herkunft der Beschwerdeführerin 2 beweisen würden. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Chance, als armenischer Staatsbürger anerkannt zu werden, da sein Vater aus Aserbaidschan stamme. Zudem hätten sie keine Familienangehörigen, die ihnen bei der Papierbeschaffung behilflich sein könnten. An die armenische Vertretung in der Schweiz könnten sie sich während des hängigen Asylverfahrens nicht wenden. Sie hätten wiederholt erfolglos versucht, die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die HIV-Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 verunmögliche eine Rückkehr nach Russland. Eine Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft sei dadurch unmöglich geworden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch aus technischen Gründen nicht möglich. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Behandlungsmöglichkeiten der HIV- und Hepatitis C-Erkrankungen in Armenien und Russland träfen zwar in der Theorie zu, stimmten jedoch nicht mit der praktischen Umsetzung respektive dem Zugang zu diesen Behandlungen überein. Aus dem beigefügten Bericht von World Vision Armenia sei ersichtlich, dass bis Ende 2005 von zirka 3'000 AIDS-Kranken in Armenien höchstens fünfzig bis hundert Personen in den Genuss einer kostenfreien antiretroviralen Therapie gekommen seien. Das BFM habe auch den Umstand, dass sie ein gemischt-ethnisches Paar seien, was ihnen grundlegende Probleme verursacht habe und eine Rückkehr nach Armenien verunmögliche, nicht berücksichtigt. Dem eingereichten Gutachten von K._______ an den L._______ lasse sich die Situation gemischt-ethnischer Paare entnehmen. Die Tatsache, dass sie beide HIV-positiv seien, erschwere ihre Situation zusätzlich. Sie wären dadurch stigmatisiert und ausgegrenzt. Sie seien überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien ernsthafte Nachteile erleiden würden. Angesichts der Korruption im Polizei- und Justizsystem könne zudem nicht von einem effektiven Polizeischutz die Rede sein. Sie müssten
davon ausgehen, dass der Staat sie nicht vor Übergriffen schützen könnte.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 stellte der Instruktionsrichter des seit 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Zudem hätten die Beschwerdeführenden unterschriftlich bestätigt, dass die Protokolle mit ihren Aussagen übereinstimmten. Darauf müssten sie sich behaften lassen. Auf die übrigen Rechtfertigungsversuche erübrige es sich einzugehen, zumal diese nicht den Protokollen entsprächen. Zudem handle es sich dabei zum Teil lediglich um nachgeschobene Änderungen des Sachverhalts. So habe der Beschwerdeführer 1 bei der Erstbefragung angegeben, seine Muttersprache sei Russisch und er spreche keine anderen Sprachen, abgesehen von sehr wenig Azeri (vgl. A1 S. 3). In der Beschwerde behaupte er hingegen, er habe nie gesagt, Russisch sei seine Muttersprache und er spreche sehr wohl Aserbeidschanisch und Armenisch. Überdies sei festzuhalten, dass der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer 1 in einem armenischen Milieu aufgewachsen und sozialisiert worden sei (vgl. A32). Damit erübrige es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde insbesondere auf die ausführlich erläuterten Prüfungsergebnisse zu HIV/AIDS verwiesen.

I.
In ihrer Replik vom 1. März 2007 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei ihnen bewusst, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Muttersprache kompliziert seien; dies liege an seiner gemischtethnischen Herkunft und der Vergangenheit der Sowjetunion. Er habe in der Schule in D._______ Russisch sprechen müssen. Auch in seiner Familie sei Russisch die Umgangssprache gewesen, obwohl weder seine Mutter noch sein Vater Russisch als Muttersprache gehabt hätten, sondern Armenisch respektive Aserbaidschanisch. Er benutze somit Russisch als Umgangssprache, habe aber nie gelernt, dieses akzentfrei zu sprechen. Er spreche aufgrund der geografischen Lage von D._______ und der Herkunft seiner Eltern einen Dialekt, der eine Mischung aus Armenisch und Aserbaidschanisch sei. Während des langjährigen Aufenthalts in E._______ habe er weiterhin Russisch gesprochen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsanalyse habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass es sehr schwierig gewesen sei, auf alle Fragen zu antworten. Die Fragen seien sehr schnell gestellt worden und das Sprechen über eine Freisprechanlage sei ungewohnt gewesen. Zudem seien sie aufgrund der belastenden Situation wegen der Abtreibung ihres Kindes wohl auch nicht wirklich bei der Sache gewesen. Der Argumentation des BFM, wonach es sich bei den Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien, könnten sie nicht folgen. Es liege in der Natur der Sache, dass falsche Interpretationen, um welche es bei Rückübersetzungen gehe, dem Asylgesuchsteller gar nicht auffallen könnten. Dieser verstehe ja nicht, was protokolliert werde und sei für die Rückübersetzung auf denselben Dolmetscher angewiesen, der - ohne böse Absicht - bei der Rückübersetzung wiederum die gleichen Fehlinterpretationen vornehme. Der Asylgesuchsteller habe damit keine Chance, korrigierend einzugreifen, es sei denn, es gelinge ihm, einen Landsmann mit genügenden Deutschkenntnissen mitzubringen.

J.
Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Schweiz wegen der Verübung von Ladendiebstählen mit Strafmandaten des M._______ vom (Datum), (Datum), (Datum) und (Datum) der Begehung geringfügiger Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) i.V.m. Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB schuldig gesprochen und mit Bussen von Fr. (...).- respektive Fr. (...).- bestraft. In einem weiteren Fall wurde er mit Strafmandat des M._______ vom (Datum) der Begehung eines - nicht geringfügigen - Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von (...) Tagen sowie einer Busse von Fr. (...).- bestraft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorbringen bezüglich der Ereignisse in den Jahren 1991/1992 hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung für asylrechtlich nicht relevant, da diese Ereignisse zu weit zurücklägen, als dass sie noch als Anlass für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Russland im März 2006 gewertet werden könnten. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die betreffenden Vorbringen sind - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.

Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2, EMARK 2003 Nr. 8). Diese Anforderungen sind hinsichtlich der Ereignisse in den Jahren 1991/1992 nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden machten geltend, russische Truppen seien im Frühling 1991 (vgl. A36 S. 3), respektive im Sommer 1991 (vgl. A36 S. 13) respektive im Jahr 1992 (vgl. A2 S. 5) in ihr Dorf D._______ im Grenzgebiet zur Region Berg-Karabach gekommen und hätten Häuser durchsucht und Papiere beschlagnahmt. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach habe es in dem Dorf keine Zukunft mehr gegeben, weshalb sie dieses verlassen und sich im Jahr 1992 nach E._______ begeben hätten. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Eindringens der Truppen und somit der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, können diese sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht mehr als fluchtauslösend für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Russland im März 2006 betrachtet werden. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Ereignissen aus den Jahren 1991/1992 schliessen liessen, zumal im Konflikt um Berg-Karabach im Jahr 1994 ein Waffenstillstandsabkommen abgeschlossen wurde, womit auch die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, in den Krieg ziehen zu müssen, nicht der aktuellen Lage entspricht.

4.2 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie staatenlos seien und der Beschwerdeführer 1 in E._______ wegen illegalen Aufenthalts wiederholt von der Polizei für kurze Zeit festgehalten und geschlagen worden sei, hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung für nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist ebenfalls beizupflichten. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen.
4.2.1 Da die Beschwerdeführenden keine Identitätspapiere eingereicht haben, steht ihre Identität nicht fest. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit beziehungsweise behaupteten Staatenlosigkeit in sich nicht stimmig sind. So erklärte der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, er wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft er besitze beziehungsweise er gehe davon aus, dass er gar keine habe (vgl. A1 S. 7). Die Beschwerdeführerin 2 gab zunächst an, sie sei armenische Staatsangehörige (vgl. A2 S. 1), bezeichnete sich später jedoch ebenfalls als staatenlos (vgl. A36 S. 11). Der Beschwerdeführer 1 sei ethnischer Aserbaidschaner beziehungsweise gemischt-ethnischer Herkunft (Vater Aserbaidschaner, Mutter Armenierin), die Beschwerdeführerin 2 ethnische Armenierin. Die angebliche Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Ort D._______ im Grenzgebiet zur Region Berg-Karabach (vgl. A1 S. 1, A2 S. 1) ist nicht belegt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden gehört der Ort zu Armenien (vgl. A34 S. 3, A35 S. 3, A36 S. 3, A36 S. 13), nachdem sie zunächst angegeben hatten, er liege in Aserbaidschan (vgl. A1 S. 1, A2 S. 1, A34 S. 1). Zum angeblichen Herkunftsort vermochte der Beschwerdeführer 1 nur vage Angaben zu machen; so konnte er beispielsweise keine Quartiernamen oder markanten Punkte in der Umgebung nennen, und äusserte sich hinsichtlich der Anzahl Einwohner widersprüchlich, indem er bei der Erstbefragung eine Zahl von 200 bis 300 nannte (vgl. A1 S. 3), im Rahmen der Bundesanhörung jedoch geltend machte, der Ort habe zirka 1000 Einwohner (vgl. A36 S. 4). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es müsse sich dabei um einen Übersetzungsfehler handeln, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer 1 die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Mit den nur vagen und teils widersprüchlichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer 1 die geltend gemachte Herkunft aus D._______ nicht glaubhaft darzulegen. Auch die Herkunft der Beschwerdeführerin 2 ist nicht belegt. Identitätspapiere gaben die Beschwerdeführenden keine zu den Akten mit der Begründung, sie hätten nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, sondern lediglich Geburtsurkunden, die sie jedoch nicht einreichen könnten (vgl. A1 S. 4 f., A2 S. 4). Zum Verbleib seiner Geburtsurkunde äusserte sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich. So gab er anlässlich der Erstbefragung an, er habe diese zu Hause zurückgelassen (vgl. A1 S. 2). Demgegenüber führte er im Rahmen der direkten Bundesanhörung aus, russische Soldaten hätten im Frühling 1991 das Haus seiner Familie durchsucht und sämtliche Papiere mitgenommen (vgl. A36 S. 3). Die auf Vorhalt
abgegebene Erklärung, er sei damals noch ein Kind gewesen und wisse nicht, ob unter den beschlagnahmten Papieren auch seine Geburtsurkunde gewesen sei (vgl. A36 S. 8), vermag den Widerspruch nicht zu klären, zumal die Beschwerdeführenden die Situation in der Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2006 wiederum anders darlegten, indem sie nunmehr von Freischärlern sprachen, die das Haus aufgesucht und Einiges - was genau, wüssten sie nicht - mitgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin 2 machte zudem ihrerseits anlässlich der Erstbefragung geltend, sie habe ihre Geburtsurkunde - auf Anraten der Personen, die sie aus D._______ weggebracht hätten, wonach es besser sei, keine Papiere dabei zu haben, die aufdecken könnten, dass sie Christin und der Beschwerdeführer 1 Moslem sei - bei ihrer (Verwandten) zurückgelassen (vgl. A2 S. 4). Einen solchen Ratschlag erwähnte der Beschwerdeführer 1 hingegen nicht, obwohl die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben gemeinsam geflüchtet sind.

Die durch einen Sprachexperten durchgeführte Herkunftsabklärung vom 27. April 2006 ergab, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers 1 in einem armenophonen Umfeld - sehr wahrscheinlich in Armenien - erfolgt sei, zweifellos nicht in Aserbaidschan oder Russland. Ein Aufenthalt in Russland sei zwar möglich, aber wahrscheinlich weniger lang als angegeben (vgl. A32). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 kam die Herkunftsanalyse zum Schluss, dass sie zwar im dialektischen Milieu von Berg-Karabach aufgewachsen sei, ihre Sozialisation im angegebenen Herkunftsort könne jedoch aufgrund der lückenhaften Ortskenntnisse nicht bestätigt werden. Es sei wahrscheinlich, dass ihre Sozialisation in Armenien erfolgt sei. Ein Aufenthalt in Russland sei wahrscheinlich, habe aber nicht zu einer dortigen Sozialisierung geführt (vgl. A30).

Angesichts dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Sozialisation der Beschwerdeführenden in einem armenischen Umfeld erfolgt ist und sie und mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen, wie sie selbst denn auch in den direkten Bundesanhörungen und den Beschwerdeeingaben geltend machten. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des BFM zu den armenischen und russischen Staatsbürgerschaftsgesetzen ist eine Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen beziehungsweise die Möglichkeit haben, diese zu erwerben, sollten sie sie nicht bereits besitzen. Angesichts des geltend gemachten Aufenthalts in Russland seit dem Jahr 1992 ist überdies auch denkbar, dass sie zwischenzeitlich im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft sind.
4.2.2 Es ist denn auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden während vierzehn Jahren ohne Papiere beziehungsweise ohne gültigen Aufenthaltstitel in Russland gelebt haben sollten. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe nicht gewusst, an wen er sich für die Ausstellung von Papieren hätte wenden sollen, nachdem er im Meldeamt einige Male vergeblich danach gefragt habe (vgl. A36 S. 5), vermag nicht zu überzeugen, zumal er die Frage, bei welchem Meldeamt er vorgesprochen habe, nicht zu beantworten vermochte (vgl. A36 S. 3). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass ihm die Verwandten, bei welchen sie in E._______ all die Jahre gelebt hätten und bei denen es sich um russische Staatsangehörige gehandelt habe, bei Behördengängen hätten behilflich sein können. Weiter sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen Mitnahmen des Beschwerdeführers 1 durch die Polizei in sich nicht stimmig. Hätte die russische Polizei den Beschwerdeführer 1 tatsächlich wiederholt ohne gültige Papiere aufgegriffen, wäre es nicht realistisch, dass er dennoch immer wieder nach kurzer Zeit freigelassen worden wäre, ohne dass ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Zudem äusserten sich die Beschwerdeführenden äusserst widersprüchlich: Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, nach der Ankunft in E._______ im Jahr 1992 sei er von den Behörden zunächst in Ruhe gelassen worden (vgl. A36 S. 2). Im Jahr 2001 oder 2002 sei er erstmals zusammengeschlagen worden; seither sei er insgesamt zirka zwölf oder dreizehn Mal geschlagen worden, davon mindestens zehn Mal auf dem Polizeiposten, die restlichen Male von Aserbaidschanern; letztmals im Dezember 2005 auf dem Polizeiposten, wobei er nicht wisse, um welche Polizeidienststelle es sich dabei gehandelt habe (vgl. A36 S. 5 f.). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Probleme hätten gleich nach ihrer Ankunft in E._______ im Jahr 1992 begonnen. Zuerst habe es sich nur um Kontrollen an den U-Bahnstationen oder auf der Strasse gehandelt, zirka ab dem Jahr 1994 sei der Beschwerdeführer 1 auch auf den Polizeiposten mitgenommen worden und dort geschlagen worden, letztmals anfangs 2006. Insgesamt sei er von der Polizei vielleicht hundert Mal mitgenommen und zirka fünfzig Mal geschlagen worden (vgl. A36 S. 14). Diese widersprüchlichen Angaben vermögen nicht zu überzeugen, zumal die Differenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers 1 zum Beginn der polizeilichen Mitnahmen (2001/2002) und denjenigen der Beschwerdeführerin 2 (zirka 1994) frappant ist.

Angesichts der angeblichen Aufenthaltsdauer in E._______ von vierzehn Jahren wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden, die beide Russisch sprechen und somit in der Lage waren, Strassen- und Stationsschilder zu lesen, genauere Angaben zur Wohnadresse hätten machen können. Insbesondere vom Beschwerdeführer 1, der die Wohnung arbeitshalber regelmässig verlassen habe, wären detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Seine Erklärung, er kenne die Adresse nicht, da er in der Nähe gearbeitet habe und immer direkt nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A1 S. 4), vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden die Umgebung in all diesen Jahren nicht näher erkundet haben sollten. Ebenso unverständlich ist es, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage war, den Verwandtschaftsgrad und das genaue Alter der Verwandten zu nennen, mit welchen sie über eine so lange Zeit unter einem Dach gelebt hätten (vgl. A1 S. 4). Seine Erklärung, dies habe ihn nicht besonders interessiert (vgl. A36 S. 4), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die nur vagen und teils äusserst widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Russland deuten vielmehr darauf hin, dass sie nicht gewillt waren und es nach wie vor nicht sind, ihre tatsächliche Situation - insbesondere hinsichtlich Aufenthaltsdauer und Status - offenzulegen.
4.2.3 Im Übrigen vermöchten die polizeilichen Mitnahmen selbst bei Bejahung deren Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Behördliche Ermittlungsmassnahmen wie kurzfristige Festhaltungen zur Feststellung der Personalien und des Aufenthaltsstatus einer Person oder Festnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat (z. B. eines rechtswidrigen Aufenthalts) würden für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Auch das schweizerische Recht sieht entsprechende Zwangsmassnahmen und Strafbestimmungen vor (Art. 73
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 73 Kurzfristige Festhaltung - 1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:
1    Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:
a  zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
b  zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist;
c  zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen.
2    Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.183
3    Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
a  über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
b  die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
4    Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5    Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6    Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.
und 115
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Den geltend gemachten Übergriffen in Form von Schlägen fehlt es an der geforderten Intensität, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
4.2.4 Auch die geschilderten Umstände, die die Beschwerdeführenden schliesslich zur Ausreise aus Russland bewogen hätten, das heisst die Aufforderung der Verwandten zum Auszug aus der Wohnung und die Anfeindungen durch ethnische Aserbaidschaner nach Bekanntwerden der armenischen Ethnie der Beschwerdeführerin 2, vermögen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu begründen. Bei ethnisch motivierten Übergriffen von Seiten privater Dritter haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an die örtlichen Schutzbehörden zu wenden (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]). Im Übrigen fehlt es auch diesen Übergriffen von Privatpersonen an der geforderten Intensität und es wäre diesbezüglich zudem nicht von einer landesweiten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen. Überdies vermag auch die unsichere Wohnsituation der Beschwerdeführenden nach dem Auszug aus der Wohnung der Verwandten den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen.
4.2.5 Schliesslich vermittelt auch das Verhalten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz - die wiederholte Verübung von Ladendiebstählen - nicht das Bild einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimat- oder Wohnsitzstaat nachsuchen will.

4.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.1 Aufgrund der Aktenlage kommen mehrere Staaten in Frage, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden haben könnten. In erster Linie kommen Armenien und Russland in Betracht (vgl. E. 4.2.1). Es können jedoch auch andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht ganz ausgeschlossen werden. Indessen kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung in die in erster Linie in Frage kommenden Länder Armenien und Russland durchführbar ist.

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.

Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien oder Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
6.2.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 leidet gemäss ärztlichem Bericht des N._______ vom 31. Juli 2006 an einer HIV-Infektion CDC Stadium A2 und an einer chronischen Hepatitis C. Der Allgemeinzustand sei gut. Da die Laboranalysen eine starke Einschränkung der zellulären Immunität zeigten, werde empfohlen, in einigen Monaten mit einer antiretroviralen Behandlung zu beginnen. Durch eine angemessene medikamentöse Behandlung, die regelmässig eingenommen werde, werde es gelingen, die Virusmenge unter die Nachweisgrenze zu drücken, wodurch es zu einer zunehmenden Besserung der zellulären Immunität komme und ein weitgehend normales Leben geführt werden könne. Hinsichtlich der Hepatitis C sprächen die Laboranalysen gegen eine starke Aktivität der Erkrankung.

Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss ärztlichem Bericht des N._______ vom 31. Juli 2006 ebenfalls an einer HIV-Infektion CDC Stadium A2 erkrankt. Der Allgemeinzustand sei gut. Es sei eine mittelgradige Einschränkung der zellulären Immunität festgestellt worden, weshalb die Indikation für den Beginn einer medikamentösen Behandlung erst fraglich gegeben sei. Ein allfälliger Therapiebeginn hänge von den Laboranalysen ab, die nach zirka vier Monaten wiederholt werden müssten.
6.2.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien).
6.2.2.3 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.4, EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb).
6.2.2.4 Nachdem sich die HIV-Infektionen der Beschwerdeführenden im Stadium A2 und somit nicht in der terminalen Phase befinden, kann der Vollzug der Wegweisung nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossend erachtet werden.
6.2.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien oder Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien und Russland lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Weder in Armenien noch in Russland herrscht Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die die Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde.
6.3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.
6.3.3 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
6.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse, Verwandtschaft) zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.4, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb f.).
6.3.5 Die Erkrankungen der Beschwerdeführenden - HIV-Infektionen im Stadium A2, Hepatitis C - lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, welche in Armenien oder Russland nicht behandelbar wäre. Die Feststellung des BFM, die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung HIV-positiver Personen seien auch in Armenien und in Russland vorhanden, entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wenn auch das Niveau der medizinischen Versorgung - vor allem in Armenien - nicht demjenigen in der Schweiz entspricht, was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Eine antiretrovirale Therapie ist in beiden Ländern grundsätzlich kostenfrei erhältlich. Zwischenzeitlich allenfalls begonnene antiretrovirale Therapien können demnach auch dort fortgesetzt werden. Zudem steht es den Beschwerdeführenden grundsätzlich offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Praxisgemäss gewährt die Vorinstanz abgewiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten oder allenfalls auch durch die Übernahme von Kosten für die notwendigen Kontrollen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb S. 53). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist und beim Betroffenen AIDS noch nicht ausgebrochen ist, er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in E._______ gemäss eigenen Angaben als (Beruf) (vgl. A1 S. 3). In der Schweiz sind die Beschwerdeführenden im (Arbeitsbereich) tätig. Es ist ihnen mithin zuzumuten, sich nach dem Vollzug der Wegweisung erneut um eine Arbeit zu bemühen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Angesichts des (...) Alters der Beschwerdeführenden, ihrer Arbeitserfahrung und der vorhandenen Sprachkenntnisse kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie sich in Armenien oder Russland wieder werden integrieren können. Dabei können sie sich gegenseitig unterstützen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand mittlerweile nicht gravierend verschlechtert hat,
ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zwischenzeitlich wieder hätten vernehmen lassen. Sodann lässt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden arbeitstätig sind, auf einen weiterhin guten Allgemeinzustand schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Russland oder Armenien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
6.3.6 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar bezeichnet werden.

6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG), da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese ersuchten in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2006 jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Den Entscheid darüber verwies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 auf einen späteren Zeitpunkt respektive in den Endentscheid.

Zwar war die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren; ungeachtet dessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abzuweisen, da die Beschwerdeführenden nicht mehr als bedürftig gelten: Seit (Datum) sind sie beide aktenkundig erwerbstätig. Die Verfahrenskosten sind ihnen somit in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7711/2006
Date : 26. Januar 2010
Published : 03. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  29  44  105  106
AuG: 73  83  115
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
StGB: 139  172ter
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  50  52  63  65
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BBl
2002/3818