Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 424/2014

Urteil vom 25. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. März 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. November 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A.________ für die aus dem Attentat auf das Kantonsparlament Zug vom 27. September 2001 verbliebenen Restfolgen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einsprache-Entscheid vom 22. Februar 2013 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 27. März 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beim Bundesgericht beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abänderung des Einsprache-Entscheids sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 50 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG), namentlich zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
und 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV sowie Anhang 3 zur UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungskriterien in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 134/03 vom 12. Januar 2004 E. 5.1, in: RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415) richtig dargelegt. Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Integritätsentschädigung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren auf den zu entschädigenden Gesundheitszustand selbst dann gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG angemessen zu kürzen ist, wenn die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat (BGE 113 V 54 E. 2 S. 59; Urteil U 376/07 vom 29. Juni 2007 E. 2; publiziert in SVR 2008 Nr. UV 6 S. 19). Darauf wird verwiesen.

2.2. Die Tabelle 19 der SUVA zur Integritätsentschädigung gemäss UVG "Integritätsschade n bei psychischen Folgen von Unfällen" empfiehlt bei leichten bis mittelschweren psychischen Unfallfolgen die Annahme eines Integritätsschaden zwischen 20 und 35 %, bei mittelschweren von 50 %. Gemäss den dazugehörigen Erläuterungen ist von einer leichten bis mittelschweren Störung auszugehen, wenn die Symptomatik deutlich das übliche Mass an Auffälligkeiten überschreitet, wie sie beim Durchschnitt der Bevölkerung vorliegen; sie überschreitet auch erwartbare Symptome im Rahmen einer vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeit oder einer neurotischen Störung oder sonstiger Symptome nach einschneidenden Lebensereignissen; die ängstliche, depressive Verhaltensstörung oder sonstige Symptomatik überschreiten das übliche Mass einer Begleitsymptomatik bei körperlichen Störungen, chronischen Schmerzen oder sonstigen körperlichen Restfolgen des Unfallereignisses; unter starken Belastungen wird die Symptomatik im Alltag und im Beruf manifest. Von einer mittelschweren psychischen Störung ist definitionsgemäss auszugehen, wenn ausser der beschreibbaren psychischen Symptomatik und deren Folgen eindeutige Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen wie
Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration und komplexere exekutive Funktionen fassbar sind; diese treten nicht nur in stark belastenden Situationen, sondern bereits bei Anforderungen auf, die das alltägliche Mass überschreiten; sie beeinträchtigen das alltägliche Leben; die Arbeitsfähigkeit ist reduziert.

3.
Der Beschwerdeführer leidet an einer durch das Schreckereignis vom 27. September 2001 (mit-) verursachten dissoziativen Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindungen nach ICD-10 F-44.4 bis 44.7.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des daraus ableitbaren Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung.

3.1. Während der Versicherte unter Berufung auf den behandelnden Psychologen Dr. phil. C.________, Psychoanalytiker und -therapeut VPZ, von gemäss der SUVA-Tabelle mit 50 % zu bewertenden mittelschweren Folgen ausgeht, folgen Vorinstanz und Verwaltung der Integritätsschadeneinschätzung von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 21. November 2012, welche in einem ersten Schritt den psychischen Gesamtschaden auf 40 % beziffert, um alsdann den rein unfallbedingten Ursachenanteil auf 50 % davon festzulegen, was zu einer zur Entschädigung berechtigenden Integritätseinbusse von 20 % führt.

3.2. Die vom kantonalen Gericht dazu gemachten Erwägungen überzeugen auf der ganze Linie. Darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass Dr. med. B.________ den Integritätsschaden in Abhandlung der in der Erläuterung zur SUVA-Tabelle 19 aufgeführten einzelnen Zuordnungskriterien festgelegt hat; sie hat dabei in überzeugender Weise dargelegt, weshalb die Störung zwar von der Symptomatik her gesamthaft der leichten bis mittelschweren Störung zuzuordnen wäre, es sich aber wegen deren Auswirkungen auf das alltägliche Leben und die Arbeitsfähigkeit rechtfertige, den Schaden leicht über die 35 % auf 40 % zu bemessen. Wenn demgegenüber der behandelnde Psychologe Dr. phil. C.________ seit Mitte 2009 unverändert von einer leicht höheren Beeinträchtigung ausgeht, nämlich der einer "die sonst mögliche Leistung halbierenden", überzeugt dies nach zutreffendem Hinweis der Vorinstanz auf die seither dank der auf Anregung von Dr. med. B.________ neben der Psychotherapie zusätzlich durchgeführten Feldenkrais-Therapie nachweislich erzielten Zustandsverbesserungen nicht. Es kommt hinzu, dass die Einschätzung von Dr. phil. C.________, soweit erkennbar, nicht auf einer Auseinandersetzung mit den in den Erläuterungen zur Tabelle 19 empfohlenen,
von Dr. med. B.________ angewandten Bewertungsmustern beruht. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die überzeugende Einschätzung von Dr. med. B.________ in Frage zu stellen. Insbesondere kann aus den Ausführungen von Dr. med. B.________ nicht auf eine genau zwischen "leicht bis mittelschwer" und "mittelschwer" liegende, damit rein rechnerisch auf 42,5 % zu stehen kommende Einschränkung geschlossen werden.
Was die von der Vorinstanz bestätigte Reduktion der Integritätseinbusse von 40 % um die Hälfte wegen vorbestandenem, mitursächlichen Kindheitstrauma aus der Kriegszeit anbelangt, hat das kantonale Gericht ebenfalls einlässlich dargetan, weshalb die diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. B.________ überzeugt. So hat die Ärztin den Versicherten etwa am 24. Juni 2009 eingehend untersucht, wobei insbesondere auch das vom Beschwerdeführer während der Kriegszeit Durchlebte, ihn fortan Prägende, näher zur Diskussion stand. Auf Insistieren des Versicherten hin verzichtete sie indessen auf detaillierte Ausführungen dazu im Bericht, hielt dazu aber immerhin fest, die vom Attentäter beim Ereignis gebrüllten Worte "Wo ist der Sauhund!" hätten in ihm Erinnerungen an eine "wahrhaft traumatisierende Geschichte aus der Kriegszeit" ausgelöst und ihn deswegen auch in einen Schockzustand versetzt, wie er ohne diesen Bezug nicht vorhanden gewesen wäre. Auch im weiteren Heilungsverlauf sah Dr. med. B.________, wie im Übrigen auch der behandelnde Dr. phil. C.________, die "sehr belastende Biographie" jeweils als mitursächlich für die Symptomatik. Dass die Vorbelastung offenbar vor dem Attentat im Zuger Parlament keine direkten Auswirkungen auf die
Erwerbsbiographie des Versicherten hatte, ist erfreulich. Indessen ist daraus zur vorliegend entscheidenden Frage nichts gewonnen, ob die vom Beschwerdeführer durch das Schreckereignis vom 27. September 2001 in Erinnerung gerufenen Kindheitserlebnisse einen massgeblichen Anteil am Fortbestand der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Symptomatik hat. Dies wurde mit überzeugender Begründung insbesondere von Dr. med. B.________ bejaht. Selbstverständlich lässt sich letztlich der genaue Anteil am gesamten Beschwerdebild nie mathematisch exakt bestimmen. Nichts anderes lässt sich der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Aussage von Dr. med. B.________, die Gewichtung der beiden Anteile sei "nur sehr schwer möglich", entnehmen. Indessen führt dies nicht dazu, deren Einschätzung deshalb als falsch zu werten. Vielmehr spiegelt dies die Schwierigkeiten wider, in der sich der den Ursachenanteil bestimmende Arzt befindet. Solange indessen seine Einschätzung nachvollziehbar erscheint, gibt es keinen Grund für das Gericht, davon abzuweichen. Vorliegend hat sich die die Kindheitserlebnisse näher kennende Dr. med. B.________, die den Versicherten zudem über einen längeren Zeitraum begleitet hat, auf einen hälftigen Ursachenanteil festgelegt,
was insbesondere mit Blick auf die wiederholt getroffene Feststellung, dass der biographische Hintergrund eine wesentliche Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptome spielt, nachvollziehbar erscheint. Damit durfte die Vorinstanz darauf abstellen. Weitere Abklärungen dazu waren und sind nicht angezeigt.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_424/2014
Datum : 25. November 2014
Publiziert : 13. Dezember 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
UVG: 24 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
25 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVV: 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
BGE Register
113-V-54 • 124-V-29
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