[AZA 0/2]
4P.148/2001/rnd

I. ZIVILABTEILUNG
*******************************

25. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Gelzer.

---------

In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, Sonnenstrasse 9, 3900 Brig,

gegen
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Carlen, Bahnhofstrasse 14, 3900 Brig, Bezirksgericht I des Bezirkes Goms, in Brig-Glis,

betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV
(Zivilprozess; unerlaubte Handlung), hat sich ergeben:

A.- B.________ ist Eigentümer der Parzellen Nr. a, b und c in Bellwald. Er hat von C.________ die Parzelle Nr.
d ab 30. August 1981 für zwanzig Jahre, d.h. bis zum 30. August 2001 gepachtet. Seit ca. 1992 nutzte er dieses gepachtete Land nicht mehr und liess auch die genannten eigenen Parzellen brach liegen. Ohne Kenntnis des Pachtvertrages mit B.________ haben die Erben von C.________ die Parzelle Nr. d zur Nutzung an A.________ überlassen, der diese und andere Parzellen mit einem Gitterzaun umfasste, der auch Randteile der Parzellen a, b und c einschloss. In der Folge forderte B.________ A.________ mehrfach auf, den Zaun auf seinen Grundstücken, bzw. der Parzelle Nr. d zu entfernen.
Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, hat B.________ am 10. Juli 1999 den Zaun auf den ihm gehörenden Parzellen und der Parzelle Nr. d und nach der Darstellung des Oscar Paris auch weitere Zaunteile unter Beizug von Hilfspersonen auf einer Länge von ca. 63 m entfernt und auf dessen Land deponiert. Dabei zerbrachen gewisse Pfosten und das Gitter zerriss.

Am 19. Juli 1999 wurde auf Veranlassung von A.________ eine Ortsschau mit dem Gemeinderichter D.________ und dem Polizisten E.________ durchgeführt, zu der B.________ nicht eingeladen worden war.

B.- Am 18. Oktober 1999 klagte A.________ beim Friedensrichter der Gemeinde Bellwald gegen B.________ auf Zahlung von Fr. 520.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. August 1999. Er verlangte damit Ersatz für den durch die Entfernung des Zaunes entstandenen Schaden, den er wie folgt spezifizierte:
Zwei neue Rollen Draht zu 100 Metern Fr. 140.--50 Holzstäbe à Fr. 1.50 Fr. 75.--Arbeiten 5 Stunden à Fr. 45.-- Fr. 225.--Kosten Polizei Fr. 40.--Kosten Richter Fr. 40.-- Mit Urteil vom 18. Januar 2001 hiess der Gemeinderichter die Klage gut. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsklage des Beklagten hat das Bezirksgericht I des Bezirkes Goms am 11. Mai 2001 abgewiesen.

C.- Der Beklagte erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben.

Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die form- und fristgerecht erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen kantonalen, letztinstanzlichen Endentscheid richtet (vgl. Art. 214 ff. ZPO/VS), gegen den im Bund kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 86
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

2.- Der Beschwerdeführer rügt, das Bezirksgericht habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und den Entscheid ungenügend begründet. Damit habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzt.
a) Der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör hat durch die explizite Erwähnung in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV keine materiellen Neuerungen erfahren, weshalb die unter der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ergangene Rechtsprechung massgeblich bleibt (BGE 126 V 130 E. 2a). Gemäss dieser Rechtsprechung folgt aus dem rechtlichen Gehör die Pflicht des Richters, sein Urteil zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dies setzt nicht voraus, dass sich der Richter mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzt.
Er kann sich vielmehr darauf beschränken, die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte anzugeben (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).

b) Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Nichtigkeitsklage gerügt, der Gemeinderichter sei in Willkür verfallen, indem er nicht Beweis dazu abgenommen habe, welcher Teil des Zauns abgebrochen worden sei und er verneint habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR und Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB berechtigt gewesen sei, durch Selbsthilfe den unrechtmässigen Eingriff in seinen Besitz zu verhindern bzw. zu beseitigen. Zudem habe der Beschwerdeführer gerügt, der Gemeinderichter habe den Schaden willkürlich festgelegt. Mit diesen Rügen habe sich das Bezirksgericht nicht auseinandergesetzt.

Es trifft zu, dass das Bezirksgericht sich nicht eingehend zu den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte.
Es brachte jedoch zum Ausdruck, dass es sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis kam, die vom Beschwerdeführer gerügte Willkür sei zu verneinen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Bezirksgericht als erheblich, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Grundstücke ab ca. 1992 nicht mehr nutzte und brach liegen liess. Damit ging das Bezirksgericht mit dem Beschwerdegegner davon aus, die Berufung des Beschwerdeführers auf erlaubte Selbsthilfe sei rechtsmissbräuchlich, weil die Entfernung und Beschädigung des Zauns ohne ein schützenswertes Interesse erfolgte. Für das Bezirksgericht war daher unerheblich, ob der Beschwerdeführer nur den Zaun auf seinem Land und der von ihm gepachteten Parzelle abgebrochen hat.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Urteil des Bezirksgerichts genügend Angaben enthält, um es sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Begründungspflicht ist daher zu verneinen.

3.- Der Beschwerdeführer rügt, das Bezirksgericht habe gegen das Willkürverbot verstossen, indem es den Entscheid des Gemeinderichters nicht als willkürlich qualifizierte.

a) Willkürlich ist ein Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre.
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134, je mit Hinweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 121 I 113 E. 3a S. 114 mit Hinweis). Zu beachten ist ausserdem, dass im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig sind (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 119 Ia 88 E. 1a S. 90 f.; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; Marc Forster, in: Geiser/Münch, Handbücher für die Anwaltspraxis, I Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. , S. 63 f. Rz. 2.14 und S. 84 Rz. 2.51).

b) Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht sei in Willkür verfallen, indem es die Rechtmässigkeit der Entfernung des Zauns nicht als zulässige Selbsthilfe im Sinne von Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR bzw. Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB qualifizierte.
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Annahme des Bezirksgerichts, die Selbsthilfe sei als rechtsmissbräuchlich bzw. sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie ohne schützenswerte Interessen erfolgte (vgl. Schnyder, Basler Kommentar, 2. Auf. , N.
43 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR), unhaltbar sein soll. Zudem setzt Selbsthilfe gemäss Art. 52 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR voraus, dass nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruchs oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. Dasselbe gilt auch bezüglich der Selbsthilfe im Rahmen des Besitzesschutzes, weil Art. 926 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB jede nach den Umständen nicht gerechtfertigte Gewalt verbietet (Stark, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB).
Dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig hätte verlangt werden können, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Das Bezirksgericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es davon ausging, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR bzw. Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
ZGB berufen.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der von ihm entfernte Zaun sei teilweise auf seinen Grundstücken errichtet worden und damit gemäss Art. 671
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
ZGB nach dem Grundsatz superficies solo cedit in sein Eigentum übergegangen. Er habe damit nicht in das Eigentum des Beschwerdegegners eingegriffen, indem er den auf seinem Grundstück stehenden Zaun abriss, weshalb die Widerrechtlichkeit offenkundig nicht gegeben sei. Diese Rüge dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein soll, den Gitterzaun als Fahrnisbaute (vgl. Art. 677
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 677 - 1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
1    Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2    Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
ZGB) zu qualifizieren, auf welche das Akzessionsprinzip keine Anwendung findet (vgl. Rey, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 677
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 677 - 1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
1    Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2    Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
ZGB).

Alsdann rügt der Beschwerdeführer, das Bezirksgericht habe zu Unrecht eine willkürliche Bemessung des Schadens durch den Gemeinderichter verneint. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, bei nicht wertbeständigen Sachen sei der sog. Zeitwert zu entschädigen. Da der abgebrochene Zaun mehrere Jahre alt gewesen sei, könne es nicht angehen, den Beschwerdegegner für die Anschaffung eines neuen Zauns zu entschädigen. Dieses rechtliche Vorbringen ist neu und daher nicht zu hören. Im Übrigen ist es in Anbetracht der geringen Schadenshöhe nicht willkürlich, den vollen Anschaffungswert (ohne Abzug neu für alt) zu gewähren, wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - wegen des Wegfalls der Sache, die ihm noch lange wie eine neue gedient hätte, gezwungen ist, sich eine neue zu verschaffen (vgl. Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
3. Aufl. , S. 84 Rz. 48).

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe höchstens für 65 Laufmeter Zaun verlangen können, nicht jedoch für volle 2 Rollen zu je 100 Meter, was insgesamt 200 Laufmeter Draht ergebe. Auch insoweit ist Willkür zu verneinen, weil die Angaben des Beschwerdegegners so zu verstehen sind, dass er sich zwei Rollen à 50 Meter gekauft hat. Dass der Erwerb von kürzeren Rollen wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, der vom Beschwerdegegner behauptete Arbeitsaufwand könne nicht als Schadensposten geltend gemacht werde, da er keinen materiellen Schaden z.B. in der Form eines Verdienstausfalls nachgewiesen habe. Auch dieses Vorbringen ist neu und damit unzulässig.
Vor Bezirksgericht beanstandete der Beschwerdeführer nicht den geltend gemachten Stundenansatz, sondern lediglich die zugesprochene Stundenanzahl, welche er in der Beschwerde nicht mehr als willkürlich ausgibt.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Gemeinderichter habe willkürlich unterlassen, das widerrechtliche Verhalten des Beschwerdegegners als Selbstverschulden im Sinne von Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR zu qualifizieren und die Ersatzpflicht entsprechend zu reduzieren. Dieser Einwand ist unbegründet, weil Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR eine Kann-Vorschrift darstellt und dem Richter bei der Mitberücksichtigung eines Selbstverschuldens des Geschädigten ein Ermessensspielraum zusteht (Schnyder, Basler Kommentar, 2. Aufl. , N. 6 zu Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR). Das Bezirksgericht ist daher nicht in Willkür verfallen, indem es die Nichtbeachtung eines möglichen Selbstverschuldens tolerierte.

4.- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht I des Bezirkes Goms, in Brig-Glis, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 25. Oktober 2001

Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4P.148/2001
Datum : 25. Oktober 2001
Publiziert : 25. Oktober 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zivilprozess
Gegenstand : [AZA 0/2] 4P.148/2001/rnd I. ZIVILABTEILUNG 25.


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 84  86  87
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
ZGB: 671 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 671 - 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
1    Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2    Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3    Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
677 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 677 - 1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
1    Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2    Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
BGE Register
118-IA-20 • 119-IA-88 • 121-I-113 • 121-I-54 • 122-IV-8 • 124-I-208 • 125-I-166 • 125-II-129 • 126-V-130 • 127-I-38
Weitere Urteile ab 2000
4P.148/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • selbsthilfe • bundesgericht • weiler • schaden • staatsrechtliche beschwerde • bezirk • selbstverschulden • kenntnis • anspruch auf rechtliches gehör • gerichtsschreiber • beklagter • eigentum • rechtsanwalt • entscheid • akzessionsprinzip • bundesverfassung • hindernis • widerrechtlichkeit • begründung des entscheids
... Alle anzeigen