Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 889/2020
Urteil vom 25. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Freispruch (Sachbeschädigung); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Mai 2020 (SB200041-O/U/gs-cs).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschwerdegegner vor, am 15. September 2015 zusammen mit weiteren Personen Steine und mit Farbe gefüllte Flaschen gegen die Hausfassade des Parteisekretariats der Partei B.________ in Zürich geworfen zu haben, wodurch Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 13'000.- entstanden sei.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdegegner am 7. November 2019 wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner im Berufungsverfahren (in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo") vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Vorinstanz sei wegen willkürlicher Beweiswürdigung und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz überdehne den Grundsatz "in dubio pro reo" und verstosse gegen Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
unüberwindbaren Zweifel gesprochen werden könne, sei schlicht nicht nachvollziehbar, geschweige denn von der Vorinstanz nur ansatzweise dargelegt oder begründet worden. Das aussagekräftige Beweismittel "Stein mit DNA des Beschwerdegegners" sei klar und über jeden Zweifel erhaben und lasse ohne erhebliche und unüberwindbare Zweifel die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdegegner die angeklagte Sachbeschädigung in Mittäterschaft begangen habe. Hingegen seien die Zweifel der Vorinstanz bloss hypothetischer Natur und demnach nicht massgebend. Die Überzeugung der Vorinstanz beruhe nicht auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Version einer DNA-[Fremd-]Übertragung einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
3.
Die Vorinstanz erwägt, das einzige Beweismittel, welches auf die Täterschaft des Beschwerdegegners hinweise, sei ein Stein mit dessen DNA-Spuren. Das Gutachten des IRM komme zum Schluss, dass die Auswertung des DNA-Mischprofils ergeben habe, dass dessen Beweiswert ca. 9 Milliarden Mal grösser sei, wenn die Spurengeberschaft der Beschwerdegegner und nicht eine andere männliche Person sei. Eine Spurenartbestimmung der als Kontaktspur ab Stein aufgenommenen DNA-Spur sei nicht erfolgt. Ob es sich beim Spurenmaterial um Schuppen, Blut oder andere Körperflüssigkeiten gehandelt habe, könne nachträglich nicht mehr festgestellt werden, da das DNA-Material verbraucht worden sei. Gemäss Schreiben des IRM vom 29. November 2016 [aus einem anderen Strafverfahren] hänge eine DNA-Übertragung wie auch deren Sekundär- oder Tertiärtransfer von zahlreichen Faktoren ab, wie beispielsweise die Art des Materials, auf das die DNA-Spur letztlich übertragen werde und die Art der Spur. Da gemäss IRM eine Wanderung von DNA-Spuren möglich sei, könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die DNA des Beschwerdegegners durch einen Händedruck oder durch Übertragung einer Hautschuppe von einer Drittperson auf den Stein übertragen worden sei, weshalb der
Beschwerdegegner gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
4.
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.2. Die Rügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen und auf sie einzutreten ist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung erscheint nicht offensichtlich unhaltbar. Soweit die Beschwerdeführerin sich ausführlich zum Beweiswert des am Stein nachgewiesenen DNA-Profils äussert und wiederholt betont, eine andere Person als der Beschwerdegegner könne als Spurengeber ausgeschlossen werden, scheint sie zu übersehen, dass dies von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt oder auch nur in Zweifel gezogen wird. Die Vorinstanz begründet ihre Zweifel am Nachweis der Täterschaft des Beschwerdegegners und damit den Freispruch ausschliesslich damit, dass nach ihrer Auffassung eine DNA-Wanderung in Form einer Drittübertragung nicht ausgeschlossen werden könne. Dass die Beschwerdeführerin dies dezidiert anders sieht, ist ungeeignet, eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung zu belegen. Keiner Kritik zugänglich ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die gefundene DNA-Spur zwar Beweiswert in Bezug auf den Beschwerdegegner als Spurengeber besitzt, jedoch keine definitiven Rückschlüsse auf den Vorgang bei deren Antragung auf den Stein als Spurenträger aussagt. Dass
sie eine Übertragung flüchtiger Zellträger, die leicht vom Wind verweht und verbreitet werden können, vorliegend nicht ausschliesst, erscheint insbesondere aufgrund der beim Beschwerdegegner ärztlich attestierten Schuppenflechte und dem Umstand, dass schon geringe Zellspuren wie Hautschuppen oder einzelne Haare für Analysezwecke genügen, nicht unhaltbar. Die Beschwerdeführerin widerlegt ihre über weite Strecken appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung selbst, da auch nach ihrer Auffassung eine DNA-Wanderung oder Fremdübertragung - wenn für sie auch nur theoretisch - gerade nicht ausgeschlossen ist. Dass die Beschwerdeführerin aus der (unstrittigen) Beweislage andere Schlüsse zieht als die Vorinstanz und ob angesichts der Beweislage auch ein Schuldspruch bundesgerichtlicher Überprüfung standhalten würde, ist nicht Verfahrensgegenstand und ohne Relevanz. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt und die vorinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene oder naheliegendere ersetzen kann. Hat das Sachgericht bei einem Freispruch nachvollziehbare Zweifel, ist dies vom Bundesgericht hinzunehmen, und zwar unabhängig davon, welche eigene subjektive
Überzeugung es sich bilden würde.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held