Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 399/2023
Arrêt du 25 août 2023
Ire Cour de droit public
Composition
MM. les Juges fédéraux Kneubühler, Président,
Chaix, Haag, Müller et Merz.
Greffière : Mme Tornay Schaller.
Participants à la procédure
1. Le Centre Neuchâtel,
2. Le PEV Neuchâtel,
3. Andy Soguel,
tous les trois représentés par Me Felix Uhlmann, avocat,
recourants,
contre
Conseil d'Etat du canton de Neuchâtel, Le Château, rue de la Collégiale 12, 2000 Neuchâtel.
Objet
NR/CN-2023, sous-apparentement de listes,
recours contre la décision du Conseil d'Etat
du canton de Neuchâtel du 14 août 2023
(REC.2023.193-DP/MLE/vca).
Faits :
A.
L'élection pour le renouvellement intégral du Conseil national aura lieu le 22 octobre 2023.
Dans ce contexte, le 27 juillet 2023, le Centre Neuchâtel, le Parti évangélique (PEV) Neuchâtel et Andy Soguel ont adressé un courrier à la Chancellerie d'Etat du canton de Neuchâtel demandant l'autorisation de constituer un sous-apparentement entre Le Centre Neuchâtel et PEV Neuchâtel: les listes s'intituleraient "Alliance du Centre - Le Centre" et "Alliance du Centre - PEV". Ce sous-apparentement interviendrait dans le cadre d'un plus large apparentement comprenant aussi le parti Vert'libéral neuchâtelois.
Par courrier du 31 juillet 2023, la Chancellerie d'Etat du canton de Neuchâtel a répondu que les sous-apparentements entre listes de même dénomination dans lesquels des partis différents constitueraient des ailes d'appartenance d'un groupement étaient interdits, conformément à la circulaire du 19 octobre 2022 du Conseil fédéral aux gouvernements cantonaux concernant les élections pour le renouvellement intégral du Conseil national du 22 octobre 2023.
Le Centre Neuchâtel, le PEV Neuchâtel et Andy Soguel ont interjeté un recours contre la réponse de la Chancellerie d'Etat du 31 juillet 2023 auprès du Conseil d'Etat du canton de Neuchâtel (ci-après: le Conseil d'Etat). Par décision du 14 août 2023, celui-ci a rejeté le recours dans la mesure de sa recevabilité.
B.
Agissant par la voie du recours en matière de droit public qui concerne les élections populaires, le Centre Neuchâtel, le PEV Neuchâtel et Andy Soguel demandent au Tribunal fédéral d'annuler la décision du 14 août 2023 et d'autoriser le sous-apparentement "Alliance du Centre" entre le Centre Neuchâtel et PEV Neuchâtel.
Invités à se déterminer, la Chancellerie fédérale et le Conseil d'Etat ont conclu au rejet du recours. Les recourants ont répliqué.
Considérant en droit :
1.
Aux termes de l'art. 82 let. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
|
1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
La décision attaquée peut s'analyser en tant que décision en constatation de droit. A son consid. 6.4 in fine, le Conseil d'Etat arrive sans ambiguïté à la conclusion que "le sous-apparentement entre les listes des partis Le Centre NE et du PEV NE est (...) interdit". En ce sens, les recourants - dont deux d'entre eux sont précisément ces partis - ont un intérêt actuel et digne de protection à l'annulation de cette décision destinée à lier les autorités chargées de l'application de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
|
1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
Selon l'art. 89 al. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Les autres conditions de recevabilité devant le Tribunal fédéral sont remplies, de sorte qu'il y a lieu d'entrer en matière.
2.
Analysant les conditions de recevabilité du recours devant lui, le Conseil d'Etat a jugé que le délai de recours de trois jours prévu à l'art. 77 al. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
Selon l'art. 77 al. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
3.
Sur le fond, les recourants reprochent à l'instance précédente de ne pas avoir autorisé le sous-apparentement des listes "Alliance du Centre - Le Centre" et "Alliance du Centre - PEV", au motif que le sous-apparentement entre listes de partis politiques différents était interdit, conformément à la circulaire du Conseil fédéral du 19 octobre 2022. Ils se plaignent d'une violation de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
|
1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
3.1. A teneur de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
L'art. 8c al. 2
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 8c Mehrere Listen gleichen Namens - 1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen. |
|
1 | Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen. |
2 | Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter, auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht. |
3 | Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. ...21 |
3.2. La loi s'interprète en premier lieu selon sa lettre (interprétation littérale). Si le texte n'est pas absolument clair, si plusieurs interprétations sont possibles, il convient de rechercher quelle est la véritable portée de la norme, en la dégageant de tous les éléments à considérer, soit notamment des travaux préparatoires (interprétation historique), du but de la règle, de son esprit, ainsi que des valeurs sur lesquelles elle repose, singulièrement de l'intérêt protégé (interprétation téléologique) ou encore de sa relation avec d'autres dispositions légales (interprétation systématique). Le Tribunal fédéral ne privilégie aucune méthode d'interprétation, mais s'inspire d'un pluralisme pragmatique pour rechercher le sens véritable de la norme; il ne se fonde sur la compréhension littérale du texte que s'il en découle sans ambiguïté une solution matériellement juste (arrêt 6B 1083/2021 du 16 décembre 2022 consid. 3.4 destiné à publication; ATF 149 IV 9 consid. 6.3.2.1; 148 IV 398 consid. 4.8; 145 IV 17 consid. 1.2 p. 18 s. et les références citées).
3.3. L'interprétation littérale part du texte de la loi. En premier lieu, il faut relever que l'al. 1bis est rédigé d'une manière très restrictive. Plutôt qu'une formule telle que "Sont valables les sous-apparentements", le législateur a préféré écrire " Seuls sont valables les sous-apparentements..." ("Unterlistenverbindungen sind nur gültig..."; "Sono autorizzate soltanto le sotto-congiunzioni..."). Ce type de rédaction insiste donc sur le caractère exceptionnel de l'autorisation du sous-apparentement.
S'agissant maintenant du terme "groupement" ( Gruppierung; gruppo), celui-ci se retrouve tel quel à l'art. 23
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages - Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.48 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 47 Verfahren - 1 In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
|
1 | In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
1bis | Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben: |
a | der amtliche Name und Vorname; |
b | der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; |
c | das Geschlecht; |
d | die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; |
e | die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; |
f | Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und |
g | der Beruf.84 |
2 | Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.85 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages - Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.48 |
kommentare/bpr31, N 5; voir aussi les interventions des Conseillers aux Etats Zopfi et Fässler lors des débats parlementaires du 19 septembre 2022, BO 2022 CE 775 s., voir infra consid. 3.4.5).
Une interprétation littérale de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
3.4. Il y a ainsi lieu de procéder à une interprétation téléologique et historique de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
3.4.1. La restriction concernant les sous-apparentements prévue à l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
Lors de la réforme de 1994, le Conseil fédéral voulait supprimer totalement les sous-apparentements, au motif qu'ils compromettent la transparence de l'élection (FF 1993 III 405, 450, 505). C'est lors des débats parlementaires que l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
Il ressort des débats parlementaires que la volonté du législateur était de limiter les sous-apparentements aux listes d'un même groupement politique ou d'un même parti. Ainsi, le rapporteur de la Commission des institutions politiques du Conseil national qui a rédigé l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
de voter sur l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
3.4.2. Dans la pratique cantonale, le sous-apparentement de listes de partis différents a régulièrement été autorisé (rapport de la Commission des institutions politiques du Conseil national du 5 novembre 2021 sur l'initiative parlementaire 21.402, p. 3; STEFAN WYLER, Kommentierung zu Art. 31 BPR, in: Glaser/Braun Binder/Bisaz/Tornay Schaller (éd.), Onlinekommentar zum BPR - Version: 01.07.2023: https://onlinekommentar.ch/fr/kommentare/bpr31, N 17).
La doctrine a qualifié cette pratique de trop généreuse (ANINA WEBER, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, N 725) voire d'illégale (GLASER/FREI, Rechtswidrige Unterlistenverbindungen zwischen verschiedenen Parteien, in: ZBl 2020 p. 308, 312; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgnossenschaft, 2023, N 653 p. 285).
3.4.3. Le 18 février 2021, la Commission des institutions politiques du Conseil national a déposé une initiative parlementaire intitulée "Sous-apparentements de listes. Préciser les dispositions légales y afférentes" (21.402). "Afin de clarifier les choses et d'éviter que des sous-apparentements illicites ne soient conclus à l'avenir", elle a proposé de modifier l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
"1 bis Seuls sont valables les sous-apparentements entre listes de même dénomination qui ne se différencient que par une adjonction destinée à établir une distinction quant au sexe, à l'aile d'appartenance d'un parti politique, à la région ou à l'âge des candidats."
La Commission des institutions politiques du Conseil national a relevé que "la formulation actuelle de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
3.4.4. Le 17 août 2021, la Commission des institutions politiques du Conseil des Etats a décidé de ne pas donner suite à l'initiative susmentionnée. Elle a estimé que "le fait de remplacer « aile d'appartenance d'un groupement » par « aile d'appartenance d'un parti politique » n'apporterait pas davantage de clarté. En effet, à ses yeux, la notion de « parti » n'[était] pas plus précise que celle de « groupement ». Les partis ne [devaient] pas être avantagés par rapport aux groupements. Mais, pour la commission, il [était] également clair qu'il serait abusif que différents partis se définissent comme formant ensemble un « groupement » afin de pouvoir constituer des sous-apparentements. Il s'[agissait] toutefois là d'un problème d'application qui ne saurait être résolu par un changement terminologique dans la loi" (rapport de la Commission des institutions politiques du Conseil des Etats du 8 avril 2022, p. 3).
3.4.5. Le 29 novembre 2021, le Conseil national a décidé de donner suite à l'initiative parlementaire (BO 2021 CN 2178).
Le 19 septembre 2022, le Conseil des Etats a décidé de ne pas y donner suite (BO 2022 CE 774 et 776). L'initiative parlementaire a ainsi été liquidée et l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
Il ressort des débats parlementaires du Conseil national et du Conseil des Etats que les deux Conseils considèrent que l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
De même, le rapporteur de la Commission des institutions politiques du Conseil des Etats a relevé que: "Denn es ist eigentlich klar, was mit "Gruppierung" gemeint ist und was nicht. Was nicht gemeint sein kann, sind verschiedene Parteien. Haben also einzelne Partner in einer Gruppierung eigene, voneinander stark abweichende Programme, sind sie eigene Organisationen auf kantonaler Ebene, dann sind sie zusammengenommen weder eine einzelne Partei noch eine einzelne Gruppierung. (...) Ihre SPK hofft also, dass die Kantone auch ohne Gesetzesänderung aufgrund der klaren Rechtslage ihre Arbeit machen" (rapporteur Zopfi BO 2022 CE 775, 776).
La divergence entre les deux Conseils se situe sur la manière de préciser cette interdiction de sous-apparentements entre partis différents. Alors que le Conseil national propose de modifier le texte de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
3.4.6. Par conséquent, il ressort des débats parlementaires de 1993, de 2021 et de 2022 que l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
Ce résultat est encore confirmé par le mode de rédaction de l'al. 1bis: celui-ci est en effet rédigé de manière restrictive, de manière à conserver le caractère exceptionnel des sous-apparentements de listes (voir consid. 3.3).
3.5. Il s'ensuit que le sous-apparentement entre les listes de même dénomination (Alliance du Centre) du PEV Neuchâtel et de Le Centre Neuchâtel est interdit car le PEV Neuchâtel et Le Centre Neuchâtel sont deux partis différents. Le Centre Neuchâtel et PEV Neuchâtel sont en effet des sections cantonales des partis politiques "Die Mitte/Le Centre" et "Evangelischen Volkspartei der Schweiz/Parti Evangélique Suisse EVP/PEV" qui sont tous les deux inscrits dans le registre des partis politiques sur le plan fédéral (art. 76a
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 76a - 1 Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie: |
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1 | Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie: |
a | die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60-79 des Zivilgesetzbuches155 aufweist; und |
b | unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist. |
2 | Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein: |
a | ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten; |
b | den statutarischen Namen und den Sitz der Partei; |
c | Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei. |
3 | Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung. |
4.
Les recourants critiquent aussi le fait que la décision attaquée s'est fondée sur la circulaire du 19 octobre 2022 du Conseil fédéral à l'attention des gouvernements cantonaux concernant les élections pour le renouvellement intégral du Conseil national du 22 octobre 2023 (FF 2022 2547).
Il ressort de cette circulaire que "lors des travaux relatifs à l'initiative parlementaire 21.402 de la Commission des institutions politiques du Conseil national «Sous-apparentements de listes. Préciser les dispositions légales y afférentes», le Conseil national et le Conseil des États ont établi que des partis différents ne pouvaient être considérés comme des ailes d'appartenance d'un groupement. Les sous-apparentements entre listes de même dénomination dans lesquels des partis différents constitueraient des ailes d'appartenance d'un groupement sont donc interdits (p. 20) ".
La circulaire en question constitue une ordonnance administrative, plus précisément une directive d'interprétation (THIERRY Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2 e éd. 2018, N 335). De telles directives n'ont pas force de loi et ne lient ni le Tribunal fédéral ni les autres autorités d'application du droit. Le juge peut s'en écarter s'il l'estime contraire à la loi ou à une ordonnance. En revanche, si cette information permet une application correcte des dispositions légales dans le cas d'espèce, il y a lieu d'en tenir compte (arrêt 9C 698/2022 du 21 juin 2023 consid. 3.3.2 destiné à publication; ATF 142 II 182 consid. 2.3.2).
Dans la mesure où la circulaire du Conseil fédéral apparaît - sur la question ici litigieuse des sous-apparentements - conforme à l'interprétation de la loi, elle peut être suivie par les autorités d'exécution. En l'appliquant dans la décision attaquée, le Conseil d'Etat n'a donc pas violé la loi et le grief doit être rejeté.
5.
Les recourants font encore valoir une violation de leurs droits politiques (art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
5.1. L'art. 34 al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Dans les petites circonscriptions électorales, la question de l'égalité des chances se pose effectivement du fait des quorums naturels élevés. En raison du nombre restreint de sièges dans les circonscriptions, l'égalité des chances est limitée. Les apparentements de listes permettent d'atténuer cette atteinte (arrêt 1C 546/2014 du 9 décembre 2014, consid. 4.3.3).
Cette jurisprudence ne saurait toutefois s'appliquer aux sous-apparentements de listes. En effet, le sous-apparentement des listes ne permet pas un gain d'égalité des chances ( Erfolgswertgleichheit) car l'apparentement de listes aura déjà permis aux différentes listes sous-apparentées de gagner un siège (HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, op. cit., N 653; voir aussi WEBER, op. cit., N 789). Les listes sous-apparentées n'entrent pas en ligne de compte lors de la répartition des sièges entre les listes et n'entraînent donc pas d'avantage en termes d'égalité des chances (sur la répartition des mandats entre listes apparentées et listes sous-apparentées, voir STEFAN WYLER, Kommentierung zu Art. 31 BPR, in: Glaser/Braun Binder/Bisaz/Tornay Schaller (éd.), Onlinekommentar zum BPR - Version: 01.07.2023: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr31; voir aussi art. 40
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 40 - 1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78 |
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1 | Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78 |
2 | Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. |
3 | ...79 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 44 Überzählige Mandate - Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 42 Verteilung der Mandate an verbundene Listen - 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt. |
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1 | Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt. |
2 | Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 40 und 41 verteilt. Artikel 37 Absätze 2 und 2bis bleiben vorbehalten.81 |
En d'autres termes, seul l'apparentement de listes garantit l'égalité des chances. Les sous-apparentements de listes ne sont pas nécessaires pour l'utilisation des suffrages restants (GLASER/FREI, op. cit., p. 313; voir aussi ATF 111 la 191, consid. 4c).
5.2. Par conséquent, l'interdiction de sous-apparentements entre listes de partis différents ne constitue pas une restriction du principe de l'égalité des chances.
Pour le reste, la liberté de vote au sens de l'art. 34 al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Le grief de violation de l'art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
5.3. Les recourants font encore valoir que les petits partis seraient désavantagés par rapport aux groupements dans l'application de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 24 - 1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt: |
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1 | Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt: |
a | 100 in Kantonen mit 2-10 Sitzen; |
b | 200 in Kantonen mit 11-20 Sitzen; |
c | 400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.50 |
2 | Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen. |
3 | Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a), vorausgesetzt, dass sie in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder dass sie bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens 3 Prozent der Stimmen erreichte.51 |
4 | Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.52 |
5.4. Les recourants soutiennent enfin à plusieurs reprises que l'atteinte à leurs droits politiques ne reposerait pas sur une base légale suffisante. Ils relèvent que le changement de pratique relatif au traitement des sous-apparentements pour les prochaines élections au Conseil national reposerait sur une appréciation du seul Conseil fédéral. Il en découlerait un déficit démocratique puisqu'une base légale formelle serait nécessaire.
Cette critique peut être d'emblée écartée pour deux motifs. D'une part il ressort du considérant précédent (consid. 5.2) qu'il n'y a pas de violation des droits politiques. D'autre part, l'interdiction de sous-apparentements entre les listes de partis différents repose sur une base légale au sens formel, l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
6.
Les recourants prétendent enfin que la cause devrait dans tous les cas être renvoyée à l'instance précédente pour examiner le cas particulier. Sur la base de l'interprétation que dégage le Tribunal fédéral, aujourd'hui pour la première fois, de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
En tout état de cause, ceux-ci sont renseignés depuis octobre 2022 sur la lecture par le Conseil fédéral de l'art. 31 al. 1bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
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1 | Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. |
1bis | Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. |
2 | Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. |
3 | Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden. |
7.
Il s'ensuit que le recours est rejeté, aux frais des recourants qui succombent (art. 66 al. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :
1.
Le recours est rejeté.
2.
Les frais judiciaires, arrêtés à 1'000 francs, sont mis à la charge des recourants.
3.
Le présent arrêt est communiqué au mandataire des recourants, au Conseil d'Etat du canton de Neuchâtel, à la Chancellerie fédérale, aux Services du Parlement (Secrétariat général et Service juridique).
Lausanne, le 25 août 2023
Au nom de la Ire Cour de droit public
du Tribunal fédéral suisse
Le Président : Kneubühler
La Greffière : Tornay Schaller