Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 160/2009
Urteil vom 25. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Dr. Clemens von Zedtwitz.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer,
vom 10. Juli 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Kaufvertrag bzw. "Vertrag über eine Betriebsübereignung" vom 7. April 2003 veräusserte A.________ (Beschwerdeführer), schwedischer Staatsangehöriger, das Unternehmen X.________ an die Y.________ Corporation, gegründet nach dem Recht und mit Sitz in den British Virgin Islands. Für die Y.________ Corporation handelte B.________ (Beschwerdegegner), ebenfalls schwedischer Staatsangehöriger.
Der Kaufvertrag enthielt in Ziffer 18 folgende Schiedsgerichtsklausel:
"18. Streitigkeiten
18.1 Streitigkeiten anlässlich dieses Vertrags werden nicht durch ein Gericht, sondern endgültig durch Schiedsspruch gemäss dem Schiedsverfahrensgesetz entschieden.
18.2 Es gilt Schwedisches Recht und das Schiedsgericht setzt sich aus schwedischen Juristen zusammen.
18.3 Das Schiedsgericht tritt in Zürich zusammen."
Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe die Y.________ Corporation pflichtwidrig liquidieren lassen. Im Unwissen darüber habe der Beschwerdeführer gegen die Y.________ Corporation ein Schiedsverfahren in Schweden eingeleitet, das in der Folge nicht habe durchgeführt werden können.
B.
Am 27. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Nidwalden Klage ein und beantragte im Wesentlichen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm SEK 13'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen, entsprechend der Restkaufpreisforderung. Der Beschwerdegegner bestritt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, indem er die Schiedseinrede erhob, worauf das Kantonsgericht mit Urteil (Vorentscheid) vom 21. November 2007 auf die Klage nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Appellation mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Zuständigkeit der kantonalen Instanzen festzustellen sowie das Verfahren zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer ficht unter Hinweis auf die Dorénaz-Praxis auch den erstinstanzlichen Entscheid an. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, die das Verfahren abschliessen (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
|
1 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
2 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
3 | Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. |
4 | Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. |
|
1 | Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. |
2 | Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen. |
3 | Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. |
|
1 | Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. |
2 | Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen. |
einzutreten, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer irrtümlicherweise die Eingabe des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2007 zur "Duplik" zugestellt. Obwohl die erste Instanz dieses Versehen berichtigt und dem Beschwerdeführer die angesetzte Frist abgenommen hatte, reichte er am 24. Oktober 2007 unaufgefordert eine Stellungnahme zu dieser Eingabe ein, worauf der Beschwerdegegner seinerseits am 30. Oktober 2007 Stellung nahm. Die erste Instanz wies die beiden Eingaben vom 24. und 30. Oktober 2007 in der Folge aus dem Recht.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Eingabe vom 24. Oktober 2007 habe es sich von der Sache her um eine Duplik bezüglich der erhobenen Unzuständigkeitseinrede gehandelt. Indem seine Stellungnahme aus dem Recht gewiesen worden sei, habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Die kantonalen Instanzen haben die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 aus dem Recht gewiesen, jedoch festgestellt, dass sie keine entscheidrelevanten Vorbringen enthalte. Damit haben sie die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft. Unter diesen Umständen müsste der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge der Verletzung seines Gehörsanspruchs darlegen, inwiefern die Annahme, seine Eingabe enthalte keine entscheidrelevanten Tatsachen, nicht zutrifft. Dazu genügen seine Vorbringen, wie zu zeigen sein wird, nicht.
4.
Die Parteien sind sich einig, dass im Kaufvertrag vom 7. April 2003 zwischen der Y.________ Corporation und dem Beschwerdeführer eine Schiedsklausel vereinbart wurde. Streitig ist, ob sie im zu beurteilenden Verfahren zur Anwendung gelangt.
4.1 Die Vorinstanz stellte fest, es handle sich um einen internationalen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer Wohnsitz in Italien und der Beschwerdegegner Wohnsitz in der Schweiz habe. Sie ging davon aus, die Schiedsvereinbarung sehe ein internationales Schiedsverfahren vor, wobei der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz sei. Die Vorinstanz beurteilte daher die Frage, ob die Schiedsklausel die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz ausschliesse, zu Recht nach Art. 7
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
|
a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
|
a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
|
a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
sodann zum Schluss, Grundlage des Klagefundaments bilde der Kaufvertrag vom 7. April 2003, woraus der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner als eigentlichem Käufer diverse Ansprüche aus Vertrag geltend mache, vorab die Bezahlung des restlichen Kaufpreises. Sei aber der Beschwerdegegner eigentliche Vertragspartei, sei die im Kauvertrag enthaltene Schiedsklausel konsequenterweise auch auf ihn anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe die Klage hilfsweise mit einem Durchgriff auf den die Y.________ Corporation angeblich beherrschenden Beschwerdegegner begründet. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, müssten die Vertragswirkungen des Kaufvertrags vom 7. April 2003 und die darin vereinbarte Schiedsklausel - in analoger Anwendung des Urteils 4P.330/1994 vom 29. Januar 1996, in: ASA Bulletin 1996 S. 496 ff. - für den Beschwerdegegner ebenfalls beachtet werden.
4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine ungenügende Begründung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2.1 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2.2 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich ohne weiteres die Auffassung der Vorinstanz, bei einem Durchgriff gelte die Schiedsklausel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für den die Y.________ Corporation angeblich beherrschenden Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm angesichts dieser Begründung eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich gewesen sein soll. Dass der Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss kam als die Vorinstanz, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei mit den Grundsätzen des Vertragsrechts nicht zu vereinbaren, dass eine vertragliche Schiedsabrede auch für Dritte gelte, welche "keine Rechtsnachfolger von einzelnen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag" seien. Da der Beschwerdegegner nicht Vertragspartei des Kaufvertrags sei, könne er sich auch im Fall eines Durchgriffs nicht auf die Schiedsklausel berufen.
4.3.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es bei wirtschaftlicher Identität zweier Gesellschaften (oder einer natürlichen Person und einer Gesellschaft) zulässig, die rechtliche Selbständigkeit ausser Acht zu lassen und vom einen Rechtssubjekt auf das andere "durchzugreifen", wenn die Berufung auf die Selbständigkeit des einen oder des anderen Rechtssubjekts rechtsmissbräuchlich ist (BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493; 128 II 329 E. 2.4 S. 333; 121 III 319 E. 5a/aa S. 321; je mit Hinweisen). Wo durchgriffsrechtlich die Selbständigkeit der Tochtergesellschaft als juristischer Person verneint wird, rechtfertigt sich im Allgemeinen, die Verbindlichkeit der Schiedsklausel ohne weiteres auf die Muttergesellschaft auszudehnen, weil hier die Vertragswirkungen gleichsam verlagert werden (Urteil 4P.330/1994 vom 29. Januar 1996 E. 6b, in: ASA Bulletin 1996 S. 506). Diese Überlegungen gelten auch, wenn hinter dem sogenannten "corporate veil" ein Aktionär steht, auf welchen durchgegriffen wird (vgl. dazu BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz. 528 und KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, Arbitrage international, 2006, Rz. 260).
4.3.2 Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er einerseits einen Durchgriff geltend macht und anderseits behauptet, die Schiedsklausel könne nicht für den Beschwerdegegner gelten. Als Folge des Durchgriffs würde die Selbständigkeit der Y.________ Corporation verneint und die Verbindlichkeit der Schiedsklausel auf den hinter dem "corporate veil" stehenden Beschwerdegegner verlagert. Aus dem Urteil 4C.40/2003 vom 19. Mai 2003, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Bundesgericht auch in diesem Entscheid davon ausging, eine Schiedsklausel finde beim Durchgriff auf die dahinter stehende Person Anwendung. Sofern die Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt sind, ist für die Geltung der Schiedsklausel daher unerheblich, dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag nicht mit dem Beschwerdegegner als Käufer, sondern mit der Y.________ Corporation abgeschlossen hat.
5.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe die Y.________ Corporation bewusst und pflichtwidrig liquidieren lassen. Im Unwissen über diese Tatsache habe sein Rechtsvertreter in Schweden ein Schiedsverfahren gegen die Y.________ Corporation eingeleitet. Der Vertreter der Y.________ Corporation habe keine gültige Vollmacht vorlegen und mithin das Begehren um Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht entgegennehmen können. Aber auch die Y.________ Corporation selbst oder der Beschwerdegegner hätten die Einleitungsanzeige nicht entgegengenommen. Somit sei die Schiedsklausel nach schwedischem Recht untergegangen. Die Vorinstanz habe diese Tatsachen, die gegen eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf den Beschwerdegegner sprechen, missachtet und somit nicht geprüft, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege: Mit der Liquidation der Y.________ Corporation habe der Beschwerdegegner dafür gesorgt, dass das Schiedsverfahren gegen die Y.________ Corporation nicht erfolgreich habe eingeleitet werden können und vereitelt worden sei. Nun versuche er, der Haftung vor dem staatlichen Richter zu entgehen, indem er behaupte, die im Kaufvertrag enthaltene Schiedsklausel sei auch ihm gegenüber anwendbar. Der
Beschwerdegegner könne sich schliesslich auch deshalb nicht auf die Schiedsklausel berufen, weil er vor einem staatlichen Gericht in Schweden eine Klage eingeleitet habe, um feststellen zu lassen, dass er aus dem Kaufvertrag nicht hafte. Damit habe er zumindest sinngemäss darauf verzichtet, diese Frage durch ein Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Indem er sich nun auf die Schiedsklausel berufe, handle er widersprüchlich.
5.1 Die Vorinstanz hielt mit der ersten Instanz fest, der Beschwerdegegner sei aus seiner Sicht nicht Partei des Kaufvertrags und somit nicht an die Schiedsklausel gebunden, weshalb es nicht widersprüchlich sei, dass er vor einem staatlichen Gericht in Schweden eine negative Feststellungsklage eingereicht habe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdegegner anstatt der negativen Feststellungsklage in Schweden kein Schiedsverfahren eingeleitet hat, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern konsequent, da er nicht gegen sich selbst einen Durchgriff geltend macht. Es ist vielmehr der Beschwerdeführer, der sich widersprüchlich verhält, soweit er seinen Anspruch einerseits auf den Kaufvertrag stützt, anderseits aber die Schiedsklausel nicht gelten lassen will. Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Beschwerdeführer aus der behaupteten Vereitelung des Schiedsverfahrens in Schweden etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.2 Die Vorinstanz kam mit der ersten Instanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in Schweden ein Schiedsverfahren gegen die Y.________ Corporation als Beklagte, nicht aber gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Aus diesem Grund erachtete sie den Einwand als nicht stichhaltig, die hinsichtlich der Konstituierung des Schiedsgerichts Obstruktion betreibende Partei könne sich nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen und in solchen Fällen sei vielmehr die Gegenpartei zur Kündigung aus wichtigen Gründen berechtigt. Die Schiedsklausel sei mithin nicht erloschen, und es liege auch sonst kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 7 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
|
a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
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a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
5.2.1 Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit nach Art. 7
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
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a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
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a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
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a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
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a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
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a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
5.2.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe die Bestellung des Schiedsgerichts vereitelt und die Schiedsklausel sei nach schwedischem Recht erloschen. Da bei einem Durchgriff die Selbständigkeit der Y.________ Corporation verneint und die Schiedsklausel auf den Beschwerdegegner verlagert würde, kann dieser Argumentation nicht entgegengehalten werden, das Schiedsverfahren sei nur gegen die Y.________ Corporation, nicht aber gegen den Beschwerdegegner eingeleitet worden. Wenn der Beschwerdegegner das Verfahren tatsächlich obstruierte bzw. die Schiedsklausel unterging und die Voraussetzungen eines Durchgriffs gegeben sind, ist die Schiedsklausel angesichts von Art. 7
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
|
a | der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. |
zurückzuweisen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einleitung des Schiedsverfahrens in Schweden zu prüfen hat.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in der Klage Tatsachen behauptet, die ausreichen, um auch einen ausservertraglichen Anspruch zu begründen, für welchen die Schiedsklausel nicht gelte. Indem die Vorinstanz festgestellt habe, er habe ausdrücklich und ausschliesslich aus Vertrag geklagt, liege sowohl eine willkürliche Tatsachenfeststellung als auch eine Rechtsverletzung vor, zumal nach Art. 55 ZPO/NW das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei.
6.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe zwar auch die ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners (gesellschaftsrechtliche Organhaftung; Verantwortlichkeit) thematisiert. Dies sei aber lediglich rudimentär erfolgt und habe in erster Linie der Begründung der vertraglichen Anspruchsgrundlage gedient. Die Verletzung von Organpflichten als eigenständige Anspruchsgrundlage sei indessen zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Es sei nicht zu beanstanden und entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die erste Instanz für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit auf die Angaben sowie Behauptungen des Beschwerdeführers abgestellt und die von ihm vorgetragenen Tatsachen zur Organhaftpflicht nicht als eigenständiges Klagefundament betrachtet habe. Die im Zusammenhang mit der Berufung erfolgte Berichtigung, wonach die Verletzung von Organpflichten zur selbständigen Anspruchsgrundlage herangezogen worden sei, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen vor der ersten Instanz. Auch unter dem Gesichtspunkt des Novenrechts lasse sich die neu vorgetragene Anspruchsgrundlage nicht ins Rechtsmittelverfahren einbringen.
6.2 Im Rahmen eines selbständigen Zuständigkeitsentscheids gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach beim Entscheid über die Zuständigkeitsfrage auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abgestellt wird (BGE 122 III 249 E. 3b/bb S. 252 f.; 119 II 66 E. 2a S. 67 f.; je mit Hinweisen). Rechtsschriften sind wie alle Prozesshandlungen objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen). Das Gericht ist gehalten, auf die von den Parteien dargelegten Tatsachen alle in Betracht fallenden Rechtssätze anzuwenden. Bei Rechtsbegriffen, die einen Tatbestand nicht näher umschreiben, wie z.B. beim Schaden, hat das Gericht aufgrund der Tatsachenbehauptungen zu prüfen, ob der Tatbestand unter den in Frage kommenden Rechtsbegriff fällt (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 156 und S. 162).
6.3 Neben dem Kaufvertrag und dem Durchgriff machte der Beschwerdeführer in seiner Klage geltend, die Y.________ Corporation sei im Handelsregister in den British Virgin Islands gelöscht worden, obwohl dies nur hätte geschehen dürfen, wenn sämtliche Schulden der Gesellschaft sichergestellt bzw. bezahlt worden wären. Diese Pflicht treffe nicht nur das gesetzliche Organ der Y.________ Corporation, sondern auch den Beschwerdegegner als faktisches Organ. Beide würden somit auch nach schweizerischem Recht (Art. 159 IPRG/Art. 754 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, die auch diesbezüglich zu prüfen hat, ob ihre Zuständigkeit gegeben ist.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Juli 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Zuständigkeit der kantonalen Instanzen festzustellen sowie das Verfahren zurückzuweisen, dringt aber nur mit seinem Rückweisungsantrag durch. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann