Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2017.36
Beschluss vom 25. Juli 2017 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
Sachverhalt:
A. A. reichte mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 bei mehreren kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige gegen verschiedene Amtsstellen und private Organisationen im In- und Ausland ein (act. 2.1).
B. In der Folge verfügten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern, Zürich und Aargau am 5. Januar 2017, 20. Januar 2017 und 7. März 2017 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (act. 2, S. 10 ff.; act. 16.4).
C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 stellte A. beim Bundesstrafgericht folgende Anträge (act. 2):
- Die Justizverweigerung Formelle / Materielle Rechtsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft zu prüfen und allenfalls die nötigen Schritte einzuleiten (Justizgewährleistungspflicht durch den Staat).
- Antrag für unverzügliche rechtskundige Vertretung oder unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft.
- Sicherung aller Beweise/Beweismittel für die widerrechtlichen Tätigkeiten im B. AG in Z./SG. (z.B. Antrag H.1. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 122).
- Einsicht in alle die in Antrag H.1. (nicht abschliessend) aufgeführten Beweise/Beweismittel für den geschädigten A. aus Y./SG (z.B. Antrag H.2. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 123).
- Strafverfolgung der Täterschaft, welche die widerrechtlichen Tätigkeiten im B. AG betreffen. (z.B. Antrag H.3. der Strafanzeige vom 28.12.2016 – Seite 123).
- Antrag auf weitere Strafanträge (z.B. Amtsmissbrauch / ungetreue Amtsführung / Urkundenfälschung, usw.) nach Akteneinsicht, Teilnahme an den Untersuchungshandlungen und Beweisanträgen. (z.B. Anträge der Strafanzeige vom 28.12.2016).
- Antrag um unverzügliche Einleitung des Untersuchungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft.
D. Das Bundesstrafgericht forderte A. mit Schreiben vom 7. Februar 2017 auf, eine allfällige Verfügung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“), die er anzufechten beabsichtige, zuzustellen, und im Falle einer Rechtsverweigerungsbeschwerde eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen (act. 3).
E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 nahm die BA die Strafanzeige von A. nicht anhand (Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 6). Gleichentags teilte sie A. in einem separaten Schreiben mit, dass sie für die Verfolgung der in seiner Strafanzeige erwähnten strafbaren Handlungen nicht zuständig sei und dass sie die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „StA St. Gallen“) als zuständig erachte. Da die StA St. Gallen bereits im Besitz der Unterlagen war, verzichtete die BA auf die Weiterleitung der Strafanzeige an diese (act. 1.2 und Verfahrensakten, Ordner 1, Reiter 7).
F. Am 20. Februar 2017 reichte A. beim Bundesstrafgericht eine mit Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein und hielt an seinen am 3. Februar 2017 gestellten Begehren fest (act. 1, S. 4).
G. Die Beschwerdeantwort der BA vom 16. März 2017, worin das kostenfällige Nichteintreten der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 21. März 2017 zur Stellungnahme zugestellt (act. 10, 11).
H. A. liess sich mit Eingabe vom 3. April 2017 zur Beschwerdeantwort der BA vernehmen (act. 12). Das Schreiben vom 6. April 2017, worin die BA auf eine Duplik verzichtete, wurde A. am 10. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
|
1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
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1 | Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
a | die geschädigte Person; |
b | die Person, die Anzeige erstattet; |
c | die Zeugin oder der Zeuge; |
d | die Auskunftsperson; |
e | die oder der Sachverständige; |
f | die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. |
2 | Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2
1.2.1 Im Rahmen der Beurteilung der obgenannten Eintretensvoraussetzungen gilt es nachfolgend zwischen den beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 20. Februar 2017, mit welchen der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung geltend macht, zu unterscheiden.
1.2.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Strafanzeige vom 28. Dezember 2016 bis zum 3. Februar 2017 nach aussen keine Handlungen vorgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 3. Februar 2017 ein aktives Tun seitens der Beschwerdegegnerin bezweckte, mithin eine formelle Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte. Eine solche formelle Rechtsverweigerung ist im Sinne des vorgängig Ausgeführten an keine Frist gebunden (vgl. auch Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
1.2.3 Hingegen erfolgte das Schreiben vom 20. Februar 2017 im Nachgang an die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. an das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2017. Entsprechend ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017 insofern zu verstehen, als er sich darin mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen, nicht einverstanden erklärte. Mithin handelt es sich bei seiner Eingabe vom 20. Februar 2017 um eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, obschon der Beschwerdeführer seine Eingabe als eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnet hat. Damit ist die 10-tägige Rechtsmittelfrist i.S.v. Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
|
1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |
2.
2.1 Gestützt auf nachfolgende Überlegungen sind die mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Februar 2017 gestellten Begehren als gegenstandslos geworden zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin erliess am 7. Februar 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung und teilte dem Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben mit, dass sie zur Behandlung der Strafanzeige nicht sachlich zuständig sei. Es ist davon auszugehen, dass diese Mitteilung infolge der Eingabe vom 3. Februar 2017 erfolgte, zumal die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe vom 3. Februar 2017 zugestellt erhalten hat (act. 2, S. 2). Mit dieser (Negativ-)Verfügung sind die am 3. Februar 2017 gestellten Begehren gegenstandslos geworden, sofern sie sich auf ein aktives Tun seitens der Beschwerdegegnerin richten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.254 vom 10. August 2016; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., N. 244 m.w.H.). Die Beurteilung der übrigen Begehren fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.2 Die der Strafanzeige zugrunde liegenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderten Vorgänge betreffen hauptsächlich die in der B. AG durchgeführten Feuerwehrübungen und die dadurch entstandenen Emissionen, die laut dem Beschwerdeführer zu dessen Erkrankung geführt haben sollen. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt betrifft hauptsächlich Tatbestände nach Art. 122 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Die weiteren vom Beschwerdeführer lediglich am Rande erwähnten Delikte, die angeblich von Behördenmitgliedern oder Angestellten des Bundes verübt worden sein sollen, sind unsubstantiiert und vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Insbesondere geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, inwiefern die damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, der ehemalige Direktor und der damalige Projektleiter des Bundesamtes für Strassen im Zusammenhang mit dem Betrieb der B. AG strafbare Handlungen begangen haben sollen. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich kein Strafverfahren eröffnet hat, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Wie bereits ausgeführt, fällt die Beurteilung der übrigen Begehren nicht in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.3 Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 ist offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwerdelegitimiert sei (act. 10), offengelassen werden.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Februar 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Beschwerde vom 20. Februar 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
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1 | Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
a | der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; |
b | dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71 |
2 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Verfahrenskosten; |
c | die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. |
3 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73 |
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Februar 2017 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘600.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |