Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2013.18-19

Beschluss vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey Franciolli Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno de Preux, RVMH Avocats, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.239
StPO); Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO); Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte seit 10. März 2009 ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung, Urkundenfälschung, qualifizierter Geldwäscherei sowie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 158 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB, Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB, Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB; act. 1.1).

Der BA drängte sich der Verdacht auf, dass A. von 1998 bis 2003 an der Ausschleusung von Vermögenswerten der Firmengruppe C. mitgewirkt habe. Diese seien danach über Schweizer Bankkonten an osteuropäische Staatsangestellte geflossen, um für C. wiederholt Vergaben der öffentlichen Infrastruktur zu gewinnen (act. 1.1 S. 2).

B. Die BA beschlagnahmte am 15. Januar 2010 bei der Bank D. in U. Vermögenswerte, an welchen A. der wirtschaftlich Berechtigte war. Sukzessive entliess sie sie wieder daraus, bis am 1. September 2011 diese Beschlagnahme vollständig aufgehoben wurde (act. 1.1 S. 1). Die ebenfalls am 15. Januar 2010 erfolgte Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. in V. (lautend auf B. Corp.) hob die BA – bis auf den Betrag von CHF 413'165.90 – ebenfalls am 1. September 2011 auf (act. 1.1 S. 1-2).

Die BA durchsuchte am 18. Januar 2010 die Ferienwohnung von A. in W. und stellte sie gleichentags unter Grundbuchsperre. Die Sperre wurde am 8. September 2011 wieder aufgehoben. Der Wohnsitz von A. in Frankreich wurde am 13. April 2010 rechtshilfeweise durchsucht (act. 1.1 S. 2).

C. Die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 (act. 1.1) stellte die Strafuntersuchung vollständig ein (Dispositiv Ziffer 1). Sie zog gestützt auf Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB den auf dem Konto Nr. 1 der Bank E. in V. liegenden Betrag von CHF 413'165.90 ein (inkl. Zinsen seit 1. September 2011; Dispositiv Ziffer 4). Die Kosten des Verfahrens von CHF 20'500.-- trug A. (Dispositiv Ziffer 2); er erhielt keine Entschädigung (Dispositiv Ziffer 3; act. 1.1 S. 10).

D. Hiergegen erhoben A. und B. Corp. am 27. Februar 2013 gemeinsam Beschwerde (act. 1). Sie beantragen darin:

"1. Donner acte à M. A. et à la société B. Corp., Panama, que la procédure pénale ouverte contre M. A. pour soupçons de gestion déloyale qualifiée (art. 158 ch. CP [sic]), faux dans les titres (art. 251 CP), blanchiment d'argent qualifié (art. 305bis ch. 2 CP) et corruption d'agents publics étrangers (art. 322septiès CP) est classée en vertu d'une décision de classement du Ministère public de la Confédération du 15 février 2013 dans la procédure SV.09.0026-KOU ;

2. Annuler la décision de classement du 15 février 2013 dans le cadre de la procédure n°SV.09.0026-KOU en tant qu'elle met à la charge de M. A. les frais de procédure s'élevant à CHF 20'500.00 (émoluments : CHF 2'500.00, frais : CHF 18'000.00) et ordonner que les frais s'élevant à CHF 20'500.00 soient mis à la charge de la Confédération suisse;

3. Annuler la décision de classement du 15 février 2013 dans le cadre de la procédure n°SV.09.0026-KOU en tant qu'elle n'attribue ni indemnité ni réparation du tort moral à M. A. ou à la société B. Corp.;

4. Allouer à M. A. et à la société B. Corp. un montant global de CHF 52'327.26 au titre d'indemnité pour les dépenses occasionnées pour l'exercice raisonnable de son droit de procédure, y compris des dépenses occasionnées par le présent recours;

5. Annuler la décision de classement du 15 février 2013 dans le cadre de la procédure n°SV.09.0026-KOU en tant qu'elle confisque, en application de l'article 70 al. 1 CP, les valeurs patrimoniales déposées auprès de la banque E. à V. sur le compte n°1 ouvert au nom de B. Corp., d'un montant de CHF 413'165.90 plus toute éventuelle augmentation de valeur depuis le 1er septembre 2011;

6. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres ou contraires conclusions;

7. Condamner le Ministère public de la Confédération, respectivement la Confédération suisse aux frais et émoluments de la présente procédure."

Die BA nahm am 25. März 2013 zur Beschwerde Stellung (act. 5). Sie beantragt:

"1. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien unter Kostenfolge abzuweisen.

2. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2013 sei dahingehend abzuändern, dass die bei der Bank E. in V. auf dem Konto Nr. 1, lautend auf B. Corp., liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 140'000.00 gestützt auf Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen seien.

3. Zudem sei für die bei der Bank E. in V. auf dem Konto Nr. 1, lautend auf B. Corp., liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 273'165.90 die Einziehung von Amtes wegen durch das Gericht gestützt auf Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB zu verfügen."

Die Beschwerdeführer ergänzten in ihrer Replik vom 19. April 2013 (act. 9) die Anträge folgendermassen:

1. Donner acte à M. A. et à la société B. Corp. qu'ils persistent dans toutes les conclusions de leur recours du 27 février 2013 ;

2. Allouer à M. A. et à la société B. Corp. un montant global de CHF 57'562.26 au titre d'indemnité pour les dépenses occasionnées pour l'exercice raisonnable de son droit de procédure, y compris les dépenses occasionnées pour le recours déposé et les présentes observations.

Die Replik wurde der BA am 26. April 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt sind Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO).

Um eine Beschwerde zu erheben, bedarf auch der Beschuldigte eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO. Da er im Zentrum des Strafverfahrens steht, kann dies in der Regel bejaht werden. Allerdings kann auch er einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, ansonsten ihm das Rechtsschutzinteresse abgeht. Dieses fehlt insbesondere bei der Beschlagnahme von Konten juristischer Personen, auch wenn er an ihnen wirtschaftlich berechtigt ist (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 252, 254, 257 und 309 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 hat die BA das Konto-Nr. 1 bei der Bank E. in V., lautend auf B. Corp., gesperrt (act. 07-102-0013; vgl. oben Erwägung B). Was für die Beschlagnahme von Konten juristischer Personen gilt, hat auch für die Einziehung der darauf liegenden Vermögenswerte zu gelten. Damit fehlt dem Beschwerdeführer 1 das rechtlich geschützte Interesse, Ziffer 4 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 anzufechten (vgl. act. 1 S. 14 N. 66). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Ein Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin 2, soweit sie die Auflage der Verfahrenskosten (Ziffer 2 des Dispositivs) anficht.

1.3 Ansonsten ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde kann im gesagten Umfang eingetreten werden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht im Verfahren vor der Beschwerdekammer darauf aufmerksam, französisch nicht aber deutsch zu verstehen. Die ihn betreffenden Verfahrenshandlungen der BA seien ihm übersetzt worden. Er beantragt ein Gleiches im vorliegenden Verfahren, namentlich was die auf Deutsch eingereichte Stellungnahme der BA betrifft (act. 7, act. 5).

2.2 Nach Art. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) wird die Verfahrenssprache durch die Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt. Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
und 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG). Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände eintreten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG; vgl. TPF 2011 68 E. 2/3).

Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 397 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
StPO schriftlich. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO). Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich übersetzt (Art. 68 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO). Bei der anwaltlich vertretenen beschuldigten Person muss nicht das ganze Urteil übersetzt werden. Denn es wird davon ausgegangen, dass Anwälte Deutsch, Französisch und Italienisch zumindest lesen können (Urwyler, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 68 N. 8 m.w.H.).

2.3 In ständiger Praxis verfasst das Bundesstrafgericht seine Entscheide in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Eine Übersetzung von Parteieingaben muss sich nicht aufdrängen. Die Praxis des Bundesgerichts zu den kantonalen Amtssprachen ist nicht ohne weiteres auf die mehrsprachige Eidgenossenschaft übertragbar (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 1.3/2; BB.2011.20 vom 7. Juni 2011, E. 2.2; BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 1.2 und 2/3).

2.4 Vorliegend führte die BA das Verfahren auf Deutsch (act. 5 S. 2). Auch die Einstellungsverfügung erging auf Deutsch (Untersuchungsakten S. 03-000-0027 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden, ergibt es sich doch aus den Untersuchungsakten, dass vorliegende Untersuchung nur ein Nebenarm eines weiten und hauptsächlich auf Deutsch zu untersuchenden Verfahrenskomplexes war. Die BA brachte dem Beschwerdeführer 1 den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen auf Französisch zur Kenntnis (so sinngemäss der Beschwerdeführer selbst, act. 7). Der Endentscheid wurde ihm sogar integral übersetzt (Untersuchungsakten S. 03-000-0037 ff.). Aussergewöhnliche Umstände für einen Wechsel der Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren liegen keine vor. Gestützt auf Art. 3 Abs. 5
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG durfte immerhin der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers 1 seine Rechtsschriften auf Französisch einreichen.

Er beantragt nun, ihm sei zudem die deutsche Stellungnahme der BA zu übersetzen, ansonsten er dies – auf Kosten des Gerichts – zu besorgen habe (act. 7). Die Stellungnahme der BA enthält Präzisierungen zur angefochtenen Verfügung, namentlich beantragt sie neu eine teilweise Einziehung als Ersatzforderung. Auch ergänzt sie ihre Begründung (act. 5 Ziff. 4.2.2 und Ziff. 7). Dabei zitierte sie zentrale Aussagen bereits auf Französisch. Somit war dem Beschwerdeführer 1 – durch die integrale Übersetzung des angefochtenen Entscheids – nicht nur der Verfahrensgegenstand en détail bekannt, sondern auch die Ergänzung durch die BA, soweit sie sich nicht in juristisch-technischen Details erschöpfte. Auf jeden Fall ging dies weit über die erforderliche Mitteilung der Essenz (nach Art. 68 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO; le contenu essentiel) des Verfahrens hinaus.

Im Übrigen zeigt die Replik, dass sich der Rechtsanwalt in allen Nuancen mit den Vorbringen der BA auseinanderzusetzen wusste. Auch ist seine Zusicherung einer Übersetzung der Stellungnahme durchaus von Belang, wobei gemäss Rechtsprechung auf Seiten der Verteidigung kein Mehraufwand entsteht, wenn das Mandat von einer Person geführt wird, die der Sprache des Mandanten ohnehin kundig ist (so Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.2 m.w.H.). Schliesslich wurde den Ausführungen der BA in ihrer Stellungnahme – wie das Folgende zeigt – insoweit gerade nicht gefolgt, als sie die Auflage der Verfahrenskosten betreffen und die Einziehung als Ersatzforderung zurückzuweisen sein wird.

2.5 Mit dem Gesagten kann der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Übersetzung der Stellungnahme der BA vom 25. März 2013 als gegenstandslos bezeichnet werden, ansonsten er abgewiesen werden müsste.

3.

3.1 Gemäss den Unterlagen der Untersuchung, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der BA war der Beschwerdeführer 1 bis 1996 Angestellter der Firma C. im Staat X Osteuropas. Er betrieb danach in UU. ein Kontaktbüro für die Firma C. und habe dafür von Januar 1999 bis 2004 insgesamt EUR 370'000.-- erhalten, zuzüglich Erfolgsprämien zwischen 3% und 20%. Deren genaue und tatsächlich ausbezahlte Höhe ist unbekannt. Zunächst bildeten jährlich erneuerte Repräsentationsabkommen den rechtlichen Rahmen für diese Tätigkeit. Gemäss diesen insgesamt drei Übereinkommen handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Sie wurden abgelöst durch ein Rahmenübereinkommen zwischen C. International S.A. in Y. und der Gesellschaft F. Ltd. Die F. Ltd. mit Sitz in Z. (GB) gehörte dem Beschwerdeführer 1. Dieser Rahmen wurde bis 2004 mit neun weiteren Vereinbarungen ergänzt (act. 1.1 S. 2; Untersuchungsakten S. 13-003-0006 [rechtshilfeweise Einvernahme vom 13. April 2010]; Untersuchungsakten S. 13-003-0021 bis 32 [Einvernahme vom 19. Mai 2010]; Untersuchungsakten S. 16-002-0013 bis 24 [Repräsentationsabkommen]).

3.2 Vor diesem Hintergrund waren die Vorwürfe der BA an den Beschwerdeführer 1 zu sehen. Sie haben ihren Ursprung in consulting agreements (nachfolgend "CA"), die zu seinen Gunsten zusätzlich zu den obigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden und jeweils unterschiedliche Projekte im Staat X Osteuropas betreffen (act. 1.1 S. 3 f.). Er habe sich dabei ihm gehörender Gesellschaften bedient, namentlich der G. International Inc. mit Sitz in Panama, der F. Ltd. sowie der H. Ltd. mit Sitz in Jersey GB (act. 1.1 S. 2). Vorliegend verdient das CA vom 24. Oktober 2001, hernach "CA M.", besondere Aufmerksamkeit (B07-000-01-0158 bis 0173; von der Bundeskriminalpolizei [BKP] als "..." bezeichnet [Untersuchungsakten Zwischenbericht BKP vom 9. März 2009 S. 10-000-0017 bis 19]).

Das CA M. vom 24. Oktober 2001 betrifft die Lieferung von 62 Fahrzeugen für die Verkehrsbetriebe der Stadt UU. Vertragsparteien sind Gesellschaften von C. sowie die F. Ltd. Es wurden 1.2% des Auftragswertes als Bezahlung vereinbart und CHF 413'165.90 effektiv überwiesen (act. 1.1 S. 3). Während die überwiesenen Gelder grossteils persönliche Ausgaben des Beschwerdeführers 1 deckten (vgl. act. 1 S. 11), hat F. Ltd. davon CHF 140'000.-- weiter auf das Konto der B. Corp. überwiesen (act. 1 S. 10 f., 19 f.; Überweisung vom 4. Januar 2005 in act. 1.4; act. 5 S. 10). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist unter anderem die Einziehung dieses Betrages.

4.

4.1 An der Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB kritisiert die Beschwerdeführerin 2, dass nicht wie erforderlich die Erfüllung eines objektiven Tatbestandes nachgewiesen sei. Namentlich sei unbekannt, wer bei C. und in welchen Umständen den Beschluss gefasst habe, Gelder an ausländische Funktionäre zu überweisen und wer hierfür Konten von A. einzusetzen gedachte. Auch blieben die Empfänger und die Umstände des insinuierten Erhalts unbekannt. Hätte tatsächlich eine Weiterleitung erfolgen sollen, so sei nicht nachzuvollziehen, warum weder C., noch die Destinatäre auf die durch die Beschwerdeführer seit 10 Jahren unterbliebene Weiterleitung der Gelder reagiert hätten (act. 1 S. 17-19; act. 9 S. 3-7).

4.2 Das Gericht verfügt nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die so genannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 129 IV 107 E. 3.2).

In BGE 125 IV 4 E. 2a/bb hielt das Bundesgericht fest, es sei unbeachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sei (ebenso BGE 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Das höchste Gericht führte weiter aus, auf die Unrechtmässigkeit der Vorteile dürfe aber nicht schon aufgrund der Tatbegehung selbst geschlossen werden. Der Vorteil müsse "in sich" unrechtmässig sein. Das sei beispielsweise nicht der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten sei, wie bei der Erlangung von Vermögenswerten durch vollendet untauglich versuchte Hehlerei. Soweit die Einnahmen aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammten, seien sie nicht Produkt einer strafbaren Handlung und damit nicht unrechtmässig. In diesem Umfang bestehe keine Grundlage für die Einziehung. Das Bundesgericht präzisierte später, dass dann ein Vermögensvorteil aus einer unrechtmässigen Handlung vorliege, wenn die derart erworbenen Vermögenswerte in einem natürlichen und adäquaten Kausalitätsverhältnis zur Tat stünden, ohne notwendigerweise ihre direkte und unmittelbare Folge zu sein. Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (a.a.O., E. 2b/bb; BGE 137 IV 79 E. 3.2 [Korruption], 137 IV 305 E. 3.1 [Schwarzarbeit]; Urteile des Bundesgerichts 6B.425/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3 [illegale Ausfuhr von Kriegsmaterial]; 6B.85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1).

4.3 Die BA begründet die Einziehung damit, dass Anhaltspunkte bestünden, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte Korruptionszwecken gedient hätten (act. 1.1 S. 8 Ziffer 5). Demnach seien im Wesentlichen gestützt auf unbestimmte Beratungsmandate hohe Summen überwiesen worden. Ob überhaupt eine Gegenleistung erbracht worden sei, bliebe unklar. Jedenfalls hätten diese weitgehend den an sich bereits mit den Repräsentationsabkommen abgegoltenen Tätigkeiten entsprochen. Diese sähen auch bereits Erfolgsprämien vor.

4.4 In der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 misslang der Nachweis eines objektiven Tatbestands; ihm gegenüber konnten die Vorwürfe nicht aufrecht erhalten bleiben (vgl. act. 1.1 S. 6 Ziffer 5 und S. 7 f.).

Als Ergebnis der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 bleibt aber, dass keine Gegenleistung für gestützt auf das CA M. erfolgte Auszahlungen über CHF 413'165.90 ersichtlich ist. Dass die Leistungen des CA M. – gäbe es sie denn – im Wesentlichen bereits mit den Re­präsentationsabkommen abgegolten wurden, ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugenaussagen der obersten Verantwortlichen für die Verkehrsbetriebe der Stadt UU. dargetan (Untersuchungsakten S. 13-003-0083; S. 12-027-0021 bis 24 und 12-028-0018 ff.). Dies kann auch nicht durch die Aussagen des Zeugen I. (Verantwortlicher Business-Development in der Sparte Transport) widerlegt werden (Untersuchungsakten S. 12-007-0006): Aufgrund seiner Distanz zum Tagesgeschäft kommt ihnen richtigerweise nur das Gewicht von Mutmassungen zu (act. 1.1 S. 2 Ziffer 2 und S. 4 Ziffer 4, act. 5 S. 4; act. 1 S. 8, act. 9 S. 3, 5; vgl. auch vorstehende Erwägung 4.3).

4.5 Folglich rückt ins Zentrum des Interesses, wofür denn die Auszahlungen von C. vorgesehen waren. Dazu förderte eine Hausdurchsuchung am 21. und 22. August 2008 bei C. in VV. konkrete und aussagekräftige Anhaltspunkte zu Tage. Es wurde ein handgeschriebener Fax von I. an J. (Verantwortlicher der Abteilung Compliance von C.) vom 23. August 2001 aufgefunden (Untersuchungsakten S. B07-000-01-0278). Die hier interessierende Zeile eins (von dreien) lautet (vgl. auch die Wiedergabe in act. 1.1 S. 4):

Fahrzeuge 105 N. original channel revised channel new cost ?

(delivered) (coming)

90 ME 80 ME

KxK 1% 1% Seanory A. x 1.2 ?

Die Bezeichnungen Fahrzeuge 105 und x 1.2 ? finden sich im CA M. wieder (zu diesem CA obige Erwägung 3.2); letztere Ziffer entspricht der Höhe der Kommission (Untersuchungsakten B07-000-01-0160). Auch der Name A. scheint im Fax und auf dem CA M. auf. Klar ist auch, dass es um Überweisungen geht ("new cost ?" oben, sowie die Frage "bank account?" beim original channel der Zeile drei).

Wenngleich die BA nicht nachzuweisen vermochte, an wen sämtliche Beratungshonorar zur Bestechung hätten weitergeleitet werden sollen, ergibt sich eine solche Absicht aus dem Fax. Denn dessen Zeilen zwei und drei können mit weiteren CAs in Verbindung gebracht werden. Dabei kamen Gelder gemäss Zeile drei bei K. bei der Bank L. in U. an. Er war Mitglied der Partei O. Dies stimmt mit dem durchgestrichenen Z auf Zeile drei des Faxes sowie den Buchstaben der O in Klammern überein. Entsprechende Hinweise gibt es auch für die Zeile zwei. Bezeugt der Fax so bereits die Absicht zu bestechen, kann die BA die unterbliebene Weiterleitung im Fall des Beschwerdeführers 1 mit weiteren Indizien erklären und den Vorwurf der Bestechungsabsicht weiter untermauern (act. 1.1 S. 5 f; act. 5 S. 6-8). Insgesamt muss somit davon ausgegangen werden, dass die aufgrund des CA M. an die Beschwerdeführerin 2 überwiesenen Gelder für Bestechungszwecke im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB gedacht waren (act. 1.1 Ziff. 4 S. 4-6, act. 5 S. 6-8; Untersuchungsakten Zwischenbericht BKP vom 9. März 2009 S. 10-000-0525 bis 532; act. 1 S. 7, 11, 17-19, act. 9 S. 3-7).

4.6 Liegt somit ein Vermögensvorteil aus einer unrechtmässigen Handlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, können die Gelder aus dem CA M., soweit noch vorhanden, nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB eingezogen werden. Die Gelder aus dem CA M. sind wie dargelegt deliktischer Herkunft. Ein erwiesenermassen unrechtmässig erlangter Vorteil kann auch bei Einstellung einer Untersuchung eingezogen werden (vgl. Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). Von den unrechtmässigen CHF 413'165.90 aus dem CA M. gelangten CHF 140'000.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E. in V. (lautend auf B. Corp.) und verharren dort unter Beschlagnahme der hiermit zu bestätigenden Einziehung. Ersichtlicherweise gelangten keine weiteren Beträge aus dem CA M. auf das beschlagnahmte Konto. Soweit CHF 273'165.90 (CHF 413'165.90 minus CHF 140'000.--) nicht mehr vorhanden wären, käme für sie grundsätzlich eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB in Betracht.

4.7 Somit unterliegen CHF 140'000.-- inkl. Zins seit 1. September 2011 der Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1 Die BA beantragt, dass Ziffer 4 ihrer eigenen und angefochtenen Verfügung dahingehen abzuändern sei, dass nur CHF 140'000.-- gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen seien. Das Gericht solle den weiteren Betrag, von Amtes wegen, gestützt auf Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB als Ersatzforderung einziehen (act. 5 S. 2, 9 f.; act. 1 S. 11, 19 f.; act. 9 S. 1, 8 f.). Gemeint ist offensichtlich, dass das Gericht in diesem Betrag eine Ersatzforderung begründen und das entsprechende Bankguthaben zu deren Durchsetzung im Sinne von Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB beschlagnahmen soll.

5.2 Die Einstellungsverfügung stützte in Dispositiv Ziffer 4 die Einziehung ausdrücklich auf Art. 70
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit - 1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:
1    Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:
a  die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
b  grosser Andrang herrscht.
2    Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.
3    Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.
4    Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.
StPO (act. 1.1 S. 10). Eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Diese fixiert aber den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens weitgehend. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor (Art. 393 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 261 ff., insbesondere N. 543, N. 390). Damit ist eine Ersatzforderung gegen einen oder beide Beschwerdeführer nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, was zur teilweisen Rückweisung zu neuem Entscheid führt. In der Zwischenzeit ist die Beschlagnahme des Kontos aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.392/2012 vom 28. August 2012, E. 3.2 und 4).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Auflage der Verfahrenskosten; beide beanstanden die Verweigerung einer Entschädigung (act. 1 S. 23-25; act. 9 S. 9).

6.2 Im Grundsatz werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO). Die beschuldigte Person trägt dann die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Die Verfahrenskosten können nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO auch bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch der beschuldigten Person, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, ganz oder teilweise auferlegt werden. Es hat ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten vorzuliegen; es ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Der Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm muss klar sein und der Vorwurf muss sich auf unbestrittene oder bereits nachgewiesene Umstände stützen. Der Staat hat zu beweisen, dass die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Haftung der beschuldigten Person geht nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht.

Die Kostenauflage verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Text des Entscheids und die Kostenauflage eine strafrechtliche Missbilligung ausdrücken. Direkte oder indirekte Schuldfeststellungen sind unzuläs­sig. Andererseits, erfüllt das Verhalten der nicht verurteilten angeschul­digten Person in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes, ist eine Kostenauflage nicht dadurch ausgeschlossen, dass nicht sämtliche für eine Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vorliegen (zum Ganzen Domeisen, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 426 N. 22, 25, 28 f., 32, 34 f.; Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommen­tar, München 2012, Art. 6 N. 167; Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommen­tar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 215).

6.3 Nach Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR (Auslegung der Verträge, Simulation) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen (Art. 18 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR).

6.4 Vorliegend bestätigt die BA, dass der Beschwerdeführer 1 die Untersuchung nicht verlängert oder verteuert, sondern sich kooperativ verhalten hat (act. 5 S. 10). Die BA begründet ihre Kostenauflage damit, dass zwar CAs abgeschlossen wurden, gestützt darauf aber gar keine Beratungsleistung oder andere Leistung erbracht worden seien. Es handle sich um simulierte Rechtsgeschäfte, welche den Grundsatz des guten Glaubens verletzten und daher im Sinne von Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR ungültig seien. Dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten habe den Anfangsverdacht für die Untersuchung begründet, weshalb der Beschwerdeführer 1 nun vollumfänglich für die Verfahrenskosten aufzukommen habe (act. 1.1 S. 9, act. 5 S. 10).

6.5 Von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass gegen A. der Nachweis des objektiven Tatbestandes misslang (vgl. act. 1.1 S. 6 Ziffer 5 und S. 7 f.). Es liegen tatsächlich Anhaltspunkte vor, dass ein anderes Rechtsgeschäft hätte beabsichtigt sein können (vgl. obenstehende Erwägungen 4.4 und 4.5). Augenfällig ist aber die Nähe (lies: Identität) zwischen den zivilrechtlichen Vorwürfen und dem strafrechtlichen Verdacht: Zivilrechtlich hätten die CAs hinter den simulierten Beratungsleistungen die wahre Zweckbestimmung verborgen; strafrechtlich seien sie die legitimierende Grundlage und ein Schutzmechanismus (so act. 1.1 S. 4) der Korruption gewesen. Die Simulation hat demnach der Korruptionsverschleierung gedient. Auf die Frage, wer denn getäuscht werden sollte, ergäbe sich wohl als Antwort: die Strafverfolgungsbehörden. Damit wird versucht, zivilrechtlich zu erfassen, was strafrechtlich für eine Anklage nicht genügte. Eine solche Schuldfeststellung läuft der Unschuldsvermutung zuwider.

6.6 Weiter ist auch die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit der Simulation nicht wie erforderlich gegeben. Zunächst beruht sie gerade auf bestrittenen und nicht klar nachgewiesenen Umständen der CAs. Sodann muss die BA einen klaren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm dartun. Es ist zweifelhaft, ob Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR dafür herangezogen werden kann. Denn der simulierte Vertrag ist zwischen den Parteien mit dem wirklich gewollten Inhalt sehr wohl gültig (vgl. zum Ganzen Winiger, Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Aufl., Basel 2012, Art. 18 N. 71 f., 74 f., 85, 90, 93). Problematisch ist er nur in Bezug auf Dritte (vgl. Art. 18 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Dass er gegen Dritte eingesetzt werden sollte und in welcher Täuschungsabsicht, hat die BA aber mit keinem Wort dargetan. Schliesslich wäre gerade die Verschleierung von Absichten nicht notwendigerweise eine Simulation (Winiger, a.a.O., Art. 18 N. 80).

6.7 Hinzu kommt ein Drittes. Das Korruptionsstrafrecht stellt bereits ein Verhalten unter Strafe, das den Anschein von Korruption erweckt. Somit bleibt kein Raum mehr für eine ungeschriebene allgemeine Norm, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten als rechtswidrig erklären würde. Das Strafgesetz bestimmt den Umfang des rechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschliessend; einen staatlichen Immoralitätsvorwurf ausserhalb der die Bestechung betreffenden Straftatbestände darf es nicht geben (Domeisen, a.a.O., Art. 426 N. 40 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.59/2003 vom 14. August 2003, E. 2.2).

6.8 Die BA führt in ihrer Stellungnahme ebenfalls eine neue Begründung für die Kostenauflage ins Verfahren ein (act. 5 S. 10; der Beschwerdeführer 1 äusserte sich in seiner Replik nicht dazu, act. 9 S. 9). Danach habe F. Ltd. bei einem Projekt der C. in Finnland das CA verletzt, indem sie vertragswidrig einem Angestellten von C. Zahlungen zukommen liess. Wiederum begründet die BA die Kostenauflage mit einer zivilrechtlichen Simulation.

Womöglich liegt tatsächlich ein zivilrechtlicher Verstoss, gegen "pacta sunt servanda", vor. Allerdings fehlen in der Begründung Ausführungen darüber, wie dieses CA, welches "zwar nicht im Vordergrund der Ermittlungen stand, das jedoch exemplarisch aufzeigt, wie die Gesellschaft F. Ltd." verwendet worden sei, kausal war für die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen. Mit andern Worten kann auch diese Argumentation die Kostenauflage nicht ausreichend begründen.

6.9 Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nicht gegeben. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO verbleiben die Kosten der Untersuchung bei der Eidgenossenschaft. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

7.

7.1 Da der Beschwerdeführer 1 nicht die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu tragen hat, ist sein Anspruch auf eine Entschädigung zu prüfen. Auch die Beschwerdeführerin 2 verlangt eine solche.

7.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die in diesem Sinne zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein­heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329; BGE 138 IV 205 E. 1).

7.3 Die BA sprach in Ziff. 3 des Dispositivs ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 keine Entschädigung zu (act. 1.1). Eine Rückweisung zu neuem Entscheid hätte den Vorteil, dass dem Beschwerdeführer der Instanzenweg nicht verkürzt wird. Dagegen spricht die Prozessökonomie, zu­mal die Akten einen sofortigen Entscheid erlauben. Vorliegend ist die Sache auch deshalb an die Hand zu nehmen, weil der Beschwerdeführer selbst einen Sachentscheid der Beschwerdekammer beantragt (act. 1 S. 23 ff.; act. 9 S. 9 f.).

7.4 Der Verteidiger macht als Aufwand 130.10 Stunden und Auslagen von CHF 1'457.26 geltend (act. 1 S. 23-25; act. 1.8 Timesheet vom 29. Ja­nuar 2010 bis 15. Februar 2013; act. 1.10 Auslagen). Aufwand und Auslagen erscheinen als genügend ausgewiesen und sind aus Sicht der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden. Der Grossteil des Aufwandes entstand durch die Einreichung von Dokumenten, Teilnahme an Verhandlungen und Koordination mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Frankreich. Angesichts dessen, dass auch der an sich mit CHF 200.-- zu entschädigende Reiseaufwand nicht separat ausgewiesen ist, ist ein Stundenansatz von CHF 230.-- zwar hoch, aber noch knapp angemessen. Dies ergibt eine Gesamtentschädigung von CHF 31'380.-- (CHF 29'923.-- Honorar [230x130.10] plus CHF 1'457.26 Auslagen).

Dass der Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus eine Entschädigung zustünde wurde nicht dargelegt und träfe im Übrigen auch nicht zu.

7.5 Zusammenfassend hat die BA den Beschwerdeführer 1 für die Untersuchung mit CHF 31'380.-- zu entschädigen.

8. Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einziehung ist im Umfang von CHF 140'000.-- zu bestätigen und darüber hinaus zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Beschlagnahme ist aufrechtzuerhalten. Die Kosten der Untersuchung hat die Eidgenossenschaft zu tragen. Der Beschwerdeführer 1 ist für die Untersuchung mit CHF 31'380.-- zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Was die Einziehung betrifft, so hat die Beschwerdeführerin 2 insoweit obsiegt, als eine teilweise Rückweisung erfolgt. Sie unterlag, soweit die Einziehung bestätigt wurde und aufgrund deliktischer Herkunft der Gelder die Möglichkeit einer Ersatzforderung feststeht. Zusammen mit dem Obsiegen im Kostenpunkt und dem Anspruch auf eine gekürzte Entschädigung, haben die Beschwerdeführer rund zu zwei Dritteln obsiegt; da teilweise auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden konnte insgesamt etwa zur Hälfte. Die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO auf die Hälfte gekürzte und von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu tragende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au­gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9.2 Die auch teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
und 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine hälftige Prozessentschädigung.

Das Timesheet des Rechtsanwalts weist einen Aufwand von 37.8 Stunden für die Beschwerdeschrift und von 20.6 Stunden für die Replik aus (act. 1.9 Timesheet vom 15. bis 26. Februar 2013; act. 9.2 Timesheet vom 28. März 2013 bis 17. April 2013). Für die Beschwerdeschrift erscheint vorliegend ein Aufwand von maximal 25 Stunden als angemessen, da von einem Anwalt vorausgesetzt werden kann, dass er Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB und die Rechtsprechung hierzu im Wesentlichen kennt; auch eine intensive Absprache mit dem französischen Rechtsvertreter erscheint nicht als notwendig. Demgegenüber sind 20.6 Stunden alleine für das begrenzte Prozessthema der Replik nicht begründbar (zum sprachlichen Aspekt siehe obige Erwägung 2.4). Angesicht der neuen Anträge der BA erscheinen immerhin 8 Stunden als angemessen. Der Gesamtstundenaufwand beträgt somit 33 Stunden, was immer noch ausserordentlich hoch erscheint. Obwohl dies auch Aufwand der Praktikantin mit umfasst (vgl. act. 9 S. 9 zweitletzter Absatz), ist der Aufwand mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen. Dies ergibt Fr. 7'590.-- (33h x 230.--). Ausgangsgemäss auf die Hälfte gekürzt, sind die Beschwerdeführer mit Fr. 3'795.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 werden ganz und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung wird teilweise aufgehoben.

2. In Abänderung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 trägt die Eidgenossenschaft die Kosten der Untersuchung.

3. Dem Beschwerdeführer 1 wird in Abänderung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 31'380.-- zugesprochen.

4. Die Einziehung nach Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 wird im Umfang von Fr. 140'000.-- bestätigt und im Übrigen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen 4.6 und 5.2 an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

7. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'795.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 26. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno de Preux, RVMH Avocats,

- Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2013.18
Date : 25. Juli 2013
Published : 14. August 2013
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Entschädigung bei Einstellung des Verfahr


Legislation register
BGG: 103
BStKR: 10  12
OR: 18
StBOG: 3  37  73
StGB: 70  71  158  251  305bis  322septies
StPO: 68  70  310  320  322  382  393  396  397  423  426  428  429  436
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120-IV-365 • 125-IV-4 • 129-IV-107 • 137-IV-305 • 137-IV-79 • 138-IV-205
Weitere Urteile ab 2000
1B.392/2012 • 1P.59/2003 • 1S.5/2005 • 6B.425/2011 • 6B.85/2012
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