Tribunal federal
{T 0/2}
1P.437/2003 /bie
Urteil vom 25. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
A.________, Hubstrasse 39, 9500 Wil SG,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt Gossau,
Bahnhofstrasse 6, 9201 Gossau SG,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. März 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ reichte im Mai 2002 Strafanzeige wegen mehrerer Einbruchdiebstähle in seine Wohnung ein. Ihm seien dabei verschiedene Akten, welche Beweise dafür seien, "dass er kriminell und psychiatrisch von der Vormundschaftsbehörde ZH und einer Gruppe von Ärzten behandelt worden sei", entwendet, und ein paar Tage später von unbekannter Täterschaft wieder zurückgebracht worden. Im Oktober 2002 reichte er eine weitere Strafanzeige "wegen Verabreichung von Scheinmedikamenten" durch eine Apotheke ein. Am 3. Dezember 2002 trat das Untersuchungsamt Gossau auf die Strafklagen mangels konkreter Anhaltspunkte für strafbares Verhalten nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. März 2003 abwies.
2.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen reichte A.________ am 17. Juli 2003 eine als staatsrechtliche Beschwerde oder eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 89 Abs. 1
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Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist vom Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 3. April 2003 in Empfang genommen worden. Die vorliegende Eingabe vom 17. Juli 2003 ist somit verspätet. Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten.
Ausserdem entspricht die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
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4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt Gossau und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: