Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 665/2019
Urteil vom 25. Juni 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Nichterwerbstätige Bindung an das Steuerrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 28. August 2019 (710 19 61 / 211).
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene, verwitwete A.________ wurde von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (fortan: Ausgleichskasse) per 1. Januar 2013 rückwirkend als Nichterwerbstätige angeschlossen (Schreiben vom 21. September 2018). Gleichzeitig erhob die Verwaltung persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2013-2016 (Verfügungen vom 21. September 2018) und stellte für die Jahre 2017 und 2018 Akontobeiträge in Rechnung. Am 11. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017. Die Versicherte erhob am 15. Oktober 2018 Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2013-2016 sowie die Akontobeiträge 2017 und 2018. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 hielt die Ausgleichskasse an ihren Beitragsverfügungen vom 21. September 2018 bezüglich der Jahre 2013-2016 fest. Soweit die Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 betreffend, trat sie auf die Einsprache mangels definitiver Beitragsverfügungen nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 sowie die Akontobeiträge 2017-2019. Mit Entscheid vom 28. August 2019 dehnte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren - mit Einverständnis der Ausgleichskasse (Vernehmlassung vom 18. März 2019) - aus prozessökonomischen Gründen auf das Beitragsjahr 2017 aus, für das am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung ergangen war. Hingegen fehle es bezüglich der Jahre 2018 und 2019 an einem Anfechtungsgegenstand, da noch keine Verfügungen ergangen seien. Soweit das kantonale Gericht auf die Beschwerde eintrat, hiess es sie in Bezug auf die Beitragserhebung der Jahre 2016 und 2017 teilweise gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige bezüglich dieser Jahre neu berechne und verfüge. Dabei sei für die Bewertung der im Ausland gelegenen Liegenschaft der Versicherten der Kaufpreis (als für die internationale Steuerausscheidung massgebendem Repartitionswert) zwecks Anpassung an das Niveau des Kantons Basel-Landschaft durch 2.6 zu dividieren, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene "Katasterwert" ergebe (Fr. 96'827.- für
das Jahr 2016 bzw. Fr. 103'939.- für das Jahr 2017). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien die teilweise Gutheissung der Beschwerde vor Vorinstanz gemäss Entscheid vom 28. August 2019 aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 zu schützen bzw. ihre Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018 zu bestätigen.
Die Beschwerdegegnerin verlangt vernehmlassungsweise die Neuberechnung der persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016-2019, wobei der italienische Katasterwert ("valore catastale") tel quel zu übernehmen und in Schweizer Franken umzurechnen sei. Im Übrigen könne sie die rückwirkend veranlagten Beiträge nicht entrichten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, trifft dies hier zu: Ihr wird durch das kantonale Gericht verbindlich vorgegeben, auf welcher Berechnungsgrundlage sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdegegnerin neu zu berechnen und zu verfügen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat den Anfechtungsgegenstand mit Verweis auf die Prozessökonomie in zeitlicher Hinsicht über die mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 beurteilten Beitragsjahre 2013-2016 auch auf das Jahr 2017 ausgedehnt. Dies ist mit Blick darauf, dass diesbezüglich am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung erging und sich die Verwaltung im kantonalen Verfahren mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 zu den Beitragsjahren 2013 bis und mit 2017 äusserte, nicht zu beanstanden, zumal sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie hinsichtlich des Jahres 2016 und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vgl. etwa BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.; 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C 747/2018 vom 12. März 2019 E. 3.5) von keiner Seite in Zweifel gezogen wird.
2.2. Die Ausgleichskasse beantragt unter anderem die Bestätigung ihrer Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018. Damit verkennt sie, dass erstere nicht mehr Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, sondern einzig der an ihre Stelle getretene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340 mit Hinweisen). Soweit auf eine Bestätigung der Verfügungen vom 21. September 2018 abzielend, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anders verhält es sich mit dem Begehren um Bestätigung der Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 betreffend das Jahr 2017. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zulässigerweise den Anfechtungsgegenstand um diese erweitert (E. 2.1 soeben). Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts ging damit die Zuständigkeit zum Entscheid über die Verfügung vom 11. Oktober 2018 direkt auf die Vorinstanz über. Beim Weiterzug an das Bundesgericht erstreckt sich der Devolutiveffekt auf diesen ausgedehnten Anfechtungsgegenstand (BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Auf das Begehren um Bestätigung der Verfügung vom 11. Oktober 2018 ist einzutreten.
2.3. Gemäss Art. 107 Abs. 1
BGG darf das Bundesgericht nicht über die Parteianträge hinausgehen. Ausgangspunkt der Bindungswirkung ist das (zulässige) Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin. Der Antrag der Beschwerdegegnerin hat keine selbständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit. Mit ihm kann, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, grundsätzlich nicht mehr und nicht anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde gefordert werden, zumal im BGG die Anschlussbeschwerde nicht vorgesehen ist (BGE 145 V 57 E. 10.2 S. 73 mit Hinweisen). Verlangt die Versicherte demnach mehr als die Abweisung der Beschwerde, sind ihre Begehren - soweit nicht ohnehin ausserhalb des durch die Vorinstanz bereits erweiterten Anfechtungsgegenstands liegend (Neuberechnung auch für die Jahre 2018 und 2019) - unzulässig. Im Übrigen herrscht vor Bundesgericht grundsätzlich ein Novenverbot, aufgrund dessen die erst im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen zum Vornherein unbeachtlich bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG).
3.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2
BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
4.
Strittig und zu beurteilen ist einzig, mit welchem Wert die italienische Liegenschaft der Versicherten bei der Ermittlung des für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge (nebst den Renten, Art. 29 Abs. 2
AHVV) massgebenden Vermögens einzusetzen ist.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Versicherter (Art. 3 Abs. 1
Satz 2 AHVG) und die Höhe und die Bemessung der Beiträge, insbesondere beim Vorliegen von Vermögenswerten, zutreffend wiedergegeben (Art. 10 Abs. 1
und 3
AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1
und Art. 29
AHVV). Darauf wird verwiesen.
5.
Das Kantonsgericht stellte fest, die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung der Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 3
AHVV den interkantonalen Repartitionswert berücksichtigt. Es erwog, ein solches Vorgehen sei bei im Ausland gelegenen Liegenschaften nicht rechtens. Für die Ermittlung des massgebenden Vermögens sei auf die definitive Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörde abzustellen. Diese habe gemäss Baselbieter Steuerbuch bei ausländischen Liegenschaften in der Regel den Kaufpreis zu übernehmen, der dem für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert entspreche. Dieser Wert sei dann auf das Niveau des Kantons Basel-Landschaft zu reduzieren, indem er durch den Faktor 2.6 dividiert werde, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene (kantonale) Katasterwert ergebe. Entsprechend dieser Regelung habe die kantonale Steuerverwaltung in den Details zu den definitiven Veranlagungsverfügungen der Staatssteuern die Beträge von Fr. 96'827.- für das Jahr 2016 und Fr. 103'939.- für das Jahr 2017 aufgeführt.
6.
Die Ausgleichskasse sieht durch die Rechtsanwendung der Vorinstanz Art. 29 Abs. 3
AHVV verletzt. Dieser schreibe ausdrücklich eine Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte vor, ohne Unterscheidung danach, ob sich eine Liegenschaft im In- oder Ausland befinde. Auch bei ausländischen Liegenschaften sei für die Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens ein einheitlicher Referenzwert zugrunde zu legen. Hierfür eigne sich der Kaufpreis, der in der Regel dem für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert entspreche. Dieser sei entweder gar nicht erst durch 2.6 zu dividieren, oder, soweit dies zur Ermittlung des basellandschaftlichen Steuerwertes schon geschehen sei, vom kantonalen Niveau wieder auf den interkantonalen bzw. internationalen Repartitionswert zu heben. Im Widerspruch dazu führe die Auslegung des kantonalen Gerichts je nach Kanton zu unterschiedlich hohen AHV/IV/EO-Beiträgen für Nichterwerbstätige mit gleichwertigem ausländischen Liegenschaftsbesitz.
7.
Die Frage, ob bei ausländischen Liegenschaften für die Zwecke der Beitragsbemessung der durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelte kantonale Steuerwert massgeblich ist oder ob auf diesen der interkantonale Repartitionsfaktor anzuwenden ist, ist rechtlich frei überprüfbar (vgl. E. 3 vorne).
7.1. Art. 29 Abs. 3
AHVV sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln und den Ausgleichskassen melden. Dabei berücksichtigen sie die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. auch Rz. 2104 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
7.2.
7.2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im interkantonalen Verhältnis jedenfalls für die Schuldzinsverlegung sämtliche Aktiven von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten (BGE 120 Ia 349 E. 4a S. 354; Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1). Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 Ziff. 1 Allgemeines, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 2002). Sie drücken das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum Verkehrswert aus, welcher die tatsächlichen Vermögensverhältnisse widerspiegelt (vgl. auch zit. Urteil 2P.314/2001 E. 5.2).
7.2.2. Der Repartitionswert erfährt im Rahmen von Art. 29 Abs. 3
AHVV einen generellen und schematischen Beizug. Sei es einerseits, weil er - für die Zwecke einer effektiven interkantonalen Steuerausscheidung - bereits ins steuerliche Veranlagungsverfahren Eingang gefunden hat. Sei es anderseits, weil er - wenn nicht Gegenstand der Steuerveranlagung - für die Zwecke der Beitragsbemessung durch die meldepflichtigen Steuerbehörden zu berücksichtigen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 235/98 vom 9. Juni 2000 E. 8, insbesondere E. 8b, und E. 9). Mit anderen Worten soll der Beitragsbemessung nicht der - aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegende sowie auf unterschiedlichen Bewertungsmethoden beruhende - kantonale Steuerwert einer Liegenschaft zugrunde gelegt werden, sondern ein ausgeglichener Wert, der als Verkehrswert bezeichnet werden kann und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BGE 143 V 254 E. 6.1 S. 257). Dies hat auch bei ausländischen Liegenschaften Gültigkeit. Die gegenteilige Auffassung würde - nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht - eine Ungleichbehandlung gegenüber
Beitragspflichtigen mit Liegenschaftsbesitz in der Schweiz, insbesondere bei einem solchen in einem anderen als dem Wohnsitzkanton, darstellen (Urteil 9C 360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.3;Rz. 2080 WSN).
7.3.
7.3.1. Wie die Vorinstanz ausführt, sieht das (hier relevante) kantonale Steuerrecht vor, dass (im Rahmen der Satzbestimmung für die kantonale Vermögenssteuer) bei ausländischen Liegenschaften grundsätzlich der Kaufpreis mit Division durch 2.6 (massgebender interkantonaler Repartitionswert bis 2018) an das basellandschaftliche Niveau anzupassen ist (Baselbieter Steuerbuch, Band 1 Vermögen, 43 Nr. 1 unbewegliches Vermögen, Ziff. 2.3). Damit schreibt es letztlich nichts anderes vor, als dass für die Zwecke der kantonalen Vermögenssteuer ein ausländischer Verkehrswert - in Umkehrung des für die Beitragsbemessung geltenden Mechanismus (vgl. E. 7.2.2 vorne) - zum weit tieferen basellandschaftlichen Steuerwert umgerechnet wird, der nach dem Gesagten nicht Bemessungsgrösse sein kann. Sozialversicherungsrechtlich bedeutsam ist die gegenteilige Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten. In der Meldung der kantonalen Steuerbehörde an die Ausgleichskasse ("Steuermeldung") wurde der kantonale Steuerwert daher zu Recht - nicht anders als bei basellandschaftlichen Grundstücken - (wieder) mit dem Faktor 2.6 aufgewertet.
7.4. Zusammengefasst hat das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt, indem es die Ausgleichskasse angewiesen hat, der Beitragsbemessung den kantonalen Steuerwert zugrunde zu legen.
8.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, zur Bezahlung der rückwirkend veranlagten Beiträge nicht in der Lage zu sein. Der (ganze oder teilweise) Beitragserlass war weder im kantonalen Verfahren Streitgegenstand noch wäre dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. m
BGG; vgl. statt vieler Urteil 9C 513/2019 vom 27. August 2019). Ein allfälliges (begründetes) Gesuch um teilweisen oder gänzlichen Erlass der Beitragszahlungen gestützt auf Art. 11
AHVG wäre bei der Verwaltung einzureichen. Auf Weiterungen kann daher verzichtet werden wie im Übrigen auch bezüglich der Höhe des von den Steuerbehörden festgesetzten Verkehrswertes (gemäss Kaufpreis und nicht gemäss dem italienischen "valore catastale"). Die verpasste Anfechtung im Rahmen des Anlageverfahrens kann nicht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies gilt hier umso mehr, als kein klar ausgewiesener Irrtum ersichtlich ist (vgl. statt vieler Urteil 9C 543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2).
9.
Die Beschwerde ist begründet.
10.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2019 wird aufgehoben und es werden der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 sowie deren Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 bestätigt.
2.
Auf die Anschlussbeschwerde der Versicherten wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 665/2019
Urteil vom 25. Juni 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Nichterwerbstätige Bindung an das Steuerrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 28. August 2019 (710 19 61 / 211).
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene, verwitwete A.________ wurde von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (fortan: Ausgleichskasse) per 1. Januar 2013 rückwirkend als Nichterwerbstätige angeschlossen (Schreiben vom 21. September 2018). Gleichzeitig erhob die Verwaltung persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2013-2016 (Verfügungen vom 21. September 2018) und stellte für die Jahre 2017 und 2018 Akontobeiträge in Rechnung. Am 11. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017. Die Versicherte erhob am 15. Oktober 2018 Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2013-2016 sowie die Akontobeiträge 2017 und 2018. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 hielt die Ausgleichskasse an ihren Beitragsverfügungen vom 21. September 2018 bezüglich der Jahre 2013-2016 fest. Soweit die Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 betreffend, trat sie auf die Einsprache mangels definitiver Beitragsverfügungen nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 sowie die Akontobeiträge 2017-2019. Mit Entscheid vom 28. August 2019 dehnte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren - mit Einverständnis der Ausgleichskasse (Vernehmlassung vom 18. März 2019) - aus prozessökonomischen Gründen auf das Beitragsjahr 2017 aus, für das am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung ergangen war. Hingegen fehle es bezüglich der Jahre 2018 und 2019 an einem Anfechtungsgegenstand, da noch keine Verfügungen ergangen seien. Soweit das kantonale Gericht auf die Beschwerde eintrat, hiess es sie in Bezug auf die Beitragserhebung der Jahre 2016 und 2017 teilweise gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige bezüglich dieser Jahre neu berechne und verfüge. Dabei sei für die Bewertung der im Ausland gelegenen Liegenschaft der Versicherten der Kaufpreis (als für die internationale Steuerausscheidung massgebendem Repartitionswert) zwecks Anpassung an das Niveau des Kantons Basel-Landschaft durch 2.6 zu dividieren, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene "Katasterwert" ergebe (Fr. 96'827.- für
das Jahr 2016 bzw. Fr. 103'939.- für das Jahr 2017). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien die teilweise Gutheissung der Beschwerde vor Vorinstanz gemäss Entscheid vom 28. August 2019 aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 zu schützen bzw. ihre Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018 zu bestätigen.
Die Beschwerdegegnerin verlangt vernehmlassungsweise die Neuberechnung der persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016-2019, wobei der italienische Katasterwert ("valore catastale") tel quel zu übernehmen und in Schweizer Franken umzurechnen sei. Im Übrigen könne sie die rückwirkend veranlagten Beiträge nicht entrichten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
2.
2.1. Die Vorinstanz hat den Anfechtungsgegenstand mit Verweis auf die Prozessökonomie in zeitlicher Hinsicht über die mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 beurteilten Beitragsjahre 2013-2016 auch auf das Jahr 2017 ausgedehnt. Dies ist mit Blick darauf, dass diesbezüglich am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung erging und sich die Verwaltung im kantonalen Verfahren mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 zu den Beitragsjahren 2013 bis und mit 2017 äusserte, nicht zu beanstanden, zumal sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie hinsichtlich des Jahres 2016 und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vgl. etwa BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.; 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C 747/2018 vom 12. März 2019 E. 3.5) von keiner Seite in Zweifel gezogen wird.
2.2. Die Ausgleichskasse beantragt unter anderem die Bestätigung ihrer Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018. Damit verkennt sie, dass erstere nicht mehr Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, sondern einzig der an ihre Stelle getretene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340 mit Hinweisen). Soweit auf eine Bestätigung der Verfügungen vom 21. September 2018 abzielend, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anders verhält es sich mit dem Begehren um Bestätigung der Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 betreffend das Jahr 2017. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zulässigerweise den Anfechtungsgegenstand um diese erweitert (E. 2.1 soeben). Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts ging damit die Zuständigkeit zum Entscheid über die Verfügung vom 11. Oktober 2018 direkt auf die Vorinstanz über. Beim Weiterzug an das Bundesgericht erstreckt sich der Devolutiveffekt auf diesen ausgedehnten Anfechtungsgegenstand (BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Auf das Begehren um Bestätigung der Verfügung vom 11. Oktober 2018 ist einzutreten.
2.3. Gemäss Art. 107 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
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| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
3.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
4.
Strittig und zu beurteilen ist einzig, mit welchem Wert die italienische Liegenschaft der Versicherten bei der Ermittlung des für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge (nebst den Renten, Art. 29 Abs. 2
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 29 [1] Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen |
||||||
| Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. [2] | ||||||
| Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. | ||||||
| Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen. | ||||||
| Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG [3] geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich. | ||||||
| Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. [4] | ||||||
| Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. | ||||||
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Versicherter (Art. 3 Abs. 1
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1] | ||||||
| Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2] | ||||||
| Von der Beitragspflicht sind befreit: | ||||||
| die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| b. und c. ... [4] | ||||||
| Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: | ||||||
| nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; | ||||||
| Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7] | ||||||
| Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: | ||||||
| die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; | ||||||
| der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 10 [1] |
||||||
| Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken [2] , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nicht erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. [3] | ||||||
| Den Mindestbeitrag bezahlen: | ||||||
| nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet. | ||||||
| Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 10 [1] |
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| Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken [2] , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nicht erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. [3] | ||||||
| Den Mindestbeitrag bezahlen: | ||||||
| nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet. | ||||||
| Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28 [1] Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG [2]. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahresbeitrag Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken bis 350 000 435 - ab 350 000 522 87 ab 1 750 000 2958 130.50 ab 8 950 000 21 750 -. [3] | ||||||
| Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. [4] | ||||||
| Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden. [5] | ||||||
| Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. [8] | ||||||
| Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [9] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 [10] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3337). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). [9] SR 831.30 [10] SR 837.2 [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 (AS 2010 4573). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 376). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 29 [1] Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen |
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| Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. [2] | ||||||
| Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. | ||||||
| Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen. | ||||||
| Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG [3] geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich. | ||||||
| Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. [4] | ||||||
| Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. | ||||||
5.
Das Kantonsgericht stellte fest, die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung der Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 29 [1] Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen |
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| Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. [2] | ||||||
| Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. | ||||||
| Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen. | ||||||
| Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG [3] geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich. | ||||||
| Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. [4] | ||||||
| Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. | ||||||
6.
Die Ausgleichskasse sieht durch die Rechtsanwendung der Vorinstanz Art. 29 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 29 [1] Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen |
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| Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. [2] | ||||||
| Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. | ||||||
| Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen. | ||||||
| Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG [3] geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich. | ||||||
| Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. [4] | ||||||
| Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. | ||||||
7.
Die Frage, ob bei ausländischen Liegenschaften für die Zwecke der Beitragsbemessung der durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelte kantonale Steuerwert massgeblich ist oder ob auf diesen der interkantonale Repartitionsfaktor anzuwenden ist, ist rechtlich frei überprüfbar (vgl. E. 3 vorne).
7.1. Art. 29 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 29 [1] Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen |
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| Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. [2] | ||||||
| Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. | ||||||
| Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen. | ||||||
| Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG [3] geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich. | ||||||
| Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. [4] | ||||||
| Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. | ||||||
7.2.
7.2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im interkantonalen Verhältnis jedenfalls für die Schuldzinsverlegung sämtliche Aktiven von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten (BGE 120 Ia 349 E. 4a S. 354; Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1). Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 Ziff. 1 Allgemeines, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 2002). Sie drücken das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum Verkehrswert aus, welcher die tatsächlichen Vermögensverhältnisse widerspiegelt (vgl. auch zit. Urteil 2P.314/2001 E. 5.2).
7.2.2. Der Repartitionswert erfährt im Rahmen von Art. 29 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 29 [1] Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen |
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| Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6. [2] | ||||||
| Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. | ||||||
| Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen. | ||||||
| Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG [3] geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich. | ||||||
| Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. [4] | ||||||
| Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 (AS 2008 4711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. | ||||||
Beitragspflichtigen mit Liegenschaftsbesitz in der Schweiz, insbesondere bei einem solchen in einem anderen als dem Wohnsitzkanton, darstellen (Urteil 9C 360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.3;Rz. 2080 WSN).
7.3.
7.3.1. Wie die Vorinstanz ausführt, sieht das (hier relevante) kantonale Steuerrecht vor, dass (im Rahmen der Satzbestimmung für die kantonale Vermögenssteuer) bei ausländischen Liegenschaften grundsätzlich der Kaufpreis mit Division durch 2.6 (massgebender interkantonaler Repartitionswert bis 2018) an das basellandschaftliche Niveau anzupassen ist (Baselbieter Steuerbuch, Band 1 Vermögen, 43 Nr. 1 unbewegliches Vermögen, Ziff. 2.3). Damit schreibt es letztlich nichts anderes vor, als dass für die Zwecke der kantonalen Vermögenssteuer ein ausländischer Verkehrswert - in Umkehrung des für die Beitragsbemessung geltenden Mechanismus (vgl. E. 7.2.2 vorne) - zum weit tieferen basellandschaftlichen Steuerwert umgerechnet wird, der nach dem Gesagten nicht Bemessungsgrösse sein kann. Sozialversicherungsrechtlich bedeutsam ist die gegenteilige Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten. In der Meldung der kantonalen Steuerbehörde an die Ausgleichskasse ("Steuermeldung") wurde der kantonale Steuerwert daher zu Recht - nicht anders als bei basellandschaftlichen Grundstücken - (wieder) mit dem Faktor 2.6 aufgewertet.
7.4. Zusammengefasst hat das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt, indem es die Ausgleichskasse angewiesen hat, der Beitragsbemessung den kantonalen Steuerwert zugrunde zu legen.
8.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, zur Bezahlung der rückwirkend veranlagten Beiträge nicht in der Lage zu sein. Der (ganze oder teilweise) Beitragserlass war weder im kantonalen Verfahren Streitgegenstand noch wäre dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. m
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 11 [1] |
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| Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. | ||||||
| Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
9.
Die Beschwerde ist begründet.
10.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2019 wird aufgehoben und es werden der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 sowie deren Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 bestätigt.
2.
Auf die Anschlussbeschwerde der Versicherten wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Oswald