Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.73/2003 /kil

Urteil vom 25. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
Der am ... 1961 geborene libanesische Staatsangehörige X.________ reiste am 2. Dezember 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 24. Juni 1992 abgewiesen wurde. In der Folge reiste er aus der Schweiz aus. Am 19. August 1992 heiratete er in Larnaka/Zypern die 1967 geborene Schweizer Bürgerin A.________.

Am 11. Dezember 1992 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein, worauf ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei; heute Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau erteilte. Diese Bewilligung wurde letztmals bis zum 10. Juni 2001 verlängert. Der Ehe entsprossen zwei Kinder, nämlich der Sohn B.________ (geboren 1996) und die Tochter C.________ (geboren 2001).
B.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich bestrafte X.________ am 20. April 1993 wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung und rechtswidrigen Betretens und Verweilens in der Schweiz mit 21 Tagen Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Mit Bussenverfügung des Statthalteramtes des Bezirks D.________ vom 3. April 1995 wurde er wegen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 300.-- belegt. Am 22. Januar 1997 sprach die Bezirksanwaltschaft Zürich X.________ des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu zehn Tagen Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Als Folge dieser Verurteilungen wurde X.________ von der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. April 1997 verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen im Falle einer erneuten gerichtlichen Bestrafung in Aussicht gestellt. Mit Bussenverfügung des Statthalteramtes D.________ vom 24. Juli 1997 wurde X.________ wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Mitführens einer Spielzeugwaffe (Nachbildung einer Pistole SIG-Saurer P 226) und eines Schlagringes mit einer Busse von Fr. 900.-- bestraft.

Am 1. September 1997 beteiligte sich X.________ zusammen mit sieben anderen Personen am Überfall auf die Fraumünsterpost in Zürich, wobei 53 Millionen Franken erbeutet wurden. Am 5. September 1997 wurde er verhaftet und befand sich bis zum 8. Dezember 1998 in Untersuchungshaft.
Im Zusammenhang mit dem Fraumünsterpostraub sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ mit Urteil vom 29. Oktober 1999 der Gehilfenschaft zu Raub, der mehrfachen Hehlerei und der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Gehilfenschaft dazu schuldig und bestrafte ihn mit einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus. Seine Ehefrau, A.________, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 23. September 1998 wegen Hehlerei zu 8 Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben auf zwei Jahre, verurteilt.

Am 8. Juni 2000 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, auf Berufung der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 1999 und verurteilte X.________ zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 459 Tagen Untersuchungshaft. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafe von zehn Tagen Gefängnis gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. Januar 1997 für vollziehbar erklärt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 31. Januar 2001 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6S.783/2000 vom 31. Januar 2001).
C.
Am 6. April 2001 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 4. Mai 2001 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich.

Mit Beginn am 15. Januar 2002 wurden die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2000 und mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. Januar 1997 ausgesprochenen Freiheitsstrafen vollzogen. Am 18. April 2002 wurde X.________ unter Ansetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.

Am 26. Juni 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ gegen die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schützte mit Urteil vom 18. Dezember 2002 den abschlägigen Entscheid des Regierungsrats.
D.
X.________ hat am 23. Februar 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die ersuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
E.
Am 31. März 2003 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen).
1.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat nach Art. 7 ANAG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Gleiche ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV garantierten Schutz des Familienlebens, wenn die Beziehung zum Ehegatten bzw. zu einem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Kind tatsächlich gelebt wird (BGE 129 II 193 E. 5.3.1. S. 211; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; 126 II 377 E. 2b und 7 S. 282 ff. und 394).
1.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, wobei die eheliche Beziehung intakt ist. Er kann sich für die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung damit sowohl auf Art. 7 ANAG als auch auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV berufen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG in Verbindung mit Art. 4 ANAG). Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände erfüllt ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen).
2.
Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG erlischt der Anspruch des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur angeordnet werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).
Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG und Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAV angemessen, das heisst verhältnismässig ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüfen kann (Art. 104 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK wird - wie bei Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG - abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation. Die Behörde hat zudem zu berücksichtigen: die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt werden könnte usw.), sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen.
Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (Urteil 2A.549/2002 vom 12. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1398 f.).
3.
3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216, 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Bei einem mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise unzumutbar oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. Dabei handelt es sich allerdings bloss um einen Richtwert. Entscheidend sind in jedem Fall die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen.
3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung und rechtswidrigen Betretens und Verweilens in der Schweiz, Raufhandels sowie Gehilfenschaft zu Raub, der mehrfachen Hehlerei und der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Gehilfenschaft dazu zu zwei Gefängnisstrafen sowie einer Zuchthausstrafe von insgesamt zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Strafe überschreitet demnach den vom Bundesgericht entwickelten Richtwert von zwei Jahren um 4 Monate. Es trifft zwar zu, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers, der seit seiner Heirat 1992 ständig hier lebt, im Zeitpunkt der Bewilligungsverweigerung etwas über acht Jahre (wovon 15 Monate in Polizei- und Untersuchungshaft) betrug und somit nicht mehr als kurz, sondern als mittellang bezeichnet werden muss (Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997, S. 46). Mit Blick auf sein fortgesetztes deliktisches Verhalten, das kurz nach seiner Einreise begann, ist die Bedeutung seiner längeren Anwesenheitsdauer in der Schweiz indessen zu relativieren und rechtfertigt daher keine Abweichung von der genannten Richtlinie.
3.1.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten wiegen schwer. Im Vordergrund steht dabei seine Beteiligung am Fraumünsterpostraub, welche letztlich zu einer Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und 3 Monaten führte. Wie aus dem durch das Bundesgericht bestätigten Urteil des Obergerichts Zürich hervorgeht, ging das Obergericht auch in Bezug auf den Beschwerdeführer, der nicht Haupttäter war, von einer "sehr hohen objektiven Tatschwere im Vermögensbereich" aus, weil der Vorsatz aller Täter auf eine sehr grosse Deliktsumme gerichtet gewesen sei. Erschwerend falle das Vorgehen als Truppe, vor allem die eigentliche Tatausführung zu fünft, ins Gewicht. Die psychische Gewaltkomponente auf die Opfer, die den Ladezustand der eingesetzten Waffen nicht gekannt hätten, habe den gleichen Grad wie beim qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB erreicht. Und schliesslich sei auf die qualifizierte Raffinesse der Tatvorbereitungen hinzuweisen, auch wenn gewisse Unzulänglichkeiten bei der Post und Zufälle die Tatumsetzung begünstigten: nur die Flucht sowie die Verteilung und der Absatz des Geldes seien dilettantisch geplant gewesen, wobei es den Tätern aber doch gelungen sei, mehr als die Hälfte der Beute dem
Zugriff der Behörden zu entziehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2000, S. 38-43). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt war und beim Entscheid der "Fronttruppe", Schusswaffen, oder entsprechende Attrappen einzusetzen, nicht involviert gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er in den Plan eingeweiht war. Er hat daher das Vorgehen der Haupttäter mindestens in Kauf genommen und muss es sich deshalb auch anrechnen lassen (vgl. Urteil 6S.783/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2d). Insofern trifft es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass sein Tatbeitrag als Gehilfe im Hintergrund keine besondere Brutalität erkennen lasse. Vielmehr hat das Bundesgericht die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, wonach aufgrund der Art des Vorgehens der Täter die Gewaltkomponente im unteren Bereich einzuordnen sei, verworfen und die psychische Gewaltkomponente auf die Opfer dem gleichen Grad wie beim qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB zugeordnet (Urteil 6S.783/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2c). Entgegen der in der Beschwerdeschrift betriebenen Verharmlosung des Tatbeitrages des Beschwerdeführers, die in den Feststellungen des
Bezirksgerichtes und des Obergerichtes keine Stütze findet, ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass sein Vorsatz - wie derjenige der übrigen Mittäter - auf den Raub einer zweistelligen Millionensumme gerichtet war (Urteil 6S.783/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2d) und seine Tathandlungen zu einem massgeblichen Teil zum Gelingen der Tat beigetragen haben, was unter anderem auch darin zum Ausdruck kommt, dass sein Beuteanteil rund Fr. 700'000.-- betragen hat. Sodann stand er auch in einem besonderen Vertrauensverhältnis, da ihm rund 1,4 Millionen Franken von einem anderen Täter und die Weitergabe dieser Gelder zur Verschiebung in den Libanon anvertraut wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dürfen auch die von ihm begangenen Hehler- und Geldwäschereihandlungen nicht bagatellisiert werden, ging es dabei doch um eine beachtliche Summe. Sehr gravierend ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und Mutter seines damals noch nicht ein Jahr alten Sohnes in die Straftat verwickelte, so dass auch sie bestraft werden musste und eine Schuldenlast von rund Fr. 150'000.-- zu tragen hat (Urteil 6S.783/2000 vom 31. Januar 2001, E. 2c). Schliesslich hatte er sich von der Tat auch nicht dadurch abhalten lassen,
dass er kurz vor dem Postraub fremdenpolizeilich verwarnt wurde. Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Bereits viermal zuvor war er im Übrigen strafrechtlich belangt worden: Durch Strafbefehl vom 20. April 1993 wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung und rechtswidrigen Betretens und Verweilens in der Schweiz mit 21 Tagen Gefängnis, durch Bussenverfügung vom 3. April 1995 wegen Verletzung von Verkehrsregeln, durch Strafbefehl vom 22. Januar 1997 wegen Raufhandels sowie durch Bussenverfügung vom 24. Juli 1997 wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Mitführens einer Spielzeugwaffe und eines Schlagringes. Trotz strafrechtlichen Verurteilungen und fremdenpolizeilicher Verwarnung liess sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten, während der laufenden Probezeit noch weit schwerwiegendere Delikte zu begehen. Das Obergericht hat daher das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als erheblich gewertet. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz. Angesichts dieser Ausgangslage ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen gewichtiger privater Gründe verlangt hat, um die fremdenpolizeiliche Massnahme als
unverhältnismässig erscheinen zu lassen.
3.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Überfall auf die Fraumünsterpost liege schon über 5 1/2 Jahre zurück. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 8. Dezember 1998, habe er sich hervorragend verhalten und sich bestens integriert.

Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung und sein rund fünfjähriges straffreies Verhalten seit seiner letzten Straftat sind zwar in Rechnung zu stellen. Ebenso sind seine Bemühungen, durch zusätzliche Ausbildungen wieder Fuss zu fassen, positiv zu würdigen. Indessen folgt die fremdenpolizeiliche Beurteilung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar und steht in erster Linie das Interesse der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit im Vordergrund (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ist daher ausländerrechtlich nicht allein ausschlaggebend. Ebenso fällt seine bedingte Entlassung nicht wesentlich ins Gewicht, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 ff.). Massgebend ist vielmehr, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5, bestätigt in: Urteile 2A.324/2001 vom 15. November 2001
E. 5c und 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3). Dasselbe gilt auch für die dreijährige Probezeit, in welcher der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 19. April 2002 nach wie vor steht. Eine andere Wertung würde bedeuten, dass mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um so eher zu rechnen wäre, je höher das Strafmass bzw. die Probezeit ausfällt. Die seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit verbrachte Zeit genügt nicht, um die gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in früheren Jahren bestehenden Bedenken auszuräumen, zumal sich die berufliche Lage des Beschwerdeführers seit der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wesentlich gebessert hat, ist er doch nach eigenen Angaben immer noch bemüht, eine Stelle zu finden, nachdem er zuvor seit längerer Zeit nur temporäre Arbeitseinsätze bei verschiedenen Sicherheitsunternehmen oder Clubs geleistet hatte. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers vor und nach der Verurteilung vermittelten keinesfalls das Bild eines integrierten, beruflich gefestigten ausländischen Familienvaters, nicht zu beanstanden. Sein intaktes Familienleben allein bietet aber nicht mit
genügender Sicherheit Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten, haben ihn doch seinerzeit stabile familiäre Verhältnisse von Straftaten nicht abgehalten; im Gegenteil hatte er seine Ehefrau in die Delinquenz mit einbezogen. Seine Teilnahme am Raubüberfall verbunden mit den nachfolgenden Hehler- und Geldwäschereihandlungen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor schon wiederholt delinquiert hat, sich unter anderem des Raufhandels schuldig gemacht hatte und über Waffen verfügte, für die er keinen Waffentragschein besass, wiegen auch ausländerrechtlich schwer und stellen fremdenpolizeilich ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).

Bei dieser Sachlage ist demnach grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen.
3.2 Diesem Interesse sind die privaten Interessen am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Jugend im Libanon verbracht, wo er die Schulen besuchte und eine Anlehre als Schreiner absolvierte. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 1990 erstmals als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nach der Abweisung seines Asylgesuches am 24. Juni 1992 verliess er die Schweiz und reiste nach seiner Heirat mit einer Schweizerin am 11. Dezember 1992 erneut in die Schweiz ein. Bereits am 20. April 1993 ist er erstmals strafrechtlich verurteilt worden. In den folgenden Jahren kam er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt, wobei neben Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz unter anderem auch Raufhandel und ein Verstoss gegen die kantonale Waffenverordnung zu verzeichnen waren. Die Aufenthaltsdauer fällt daher nicht besonders ins Gewicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Stelle inne hat. Er hat zwar zusätzliche Ausbildungen als Fitnesstrainer und im Bereich des Personenschutzes absolviert. Von einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers kann aber nicht die Rede sein, vielmehr gilt er gemäss einem Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 24. Juni 2002 als erwerbs- und mittellos. Ausser seiner Frau und seinen Kindern
verfügt er über keine weiteren Verwandten in der Schweiz. In Würdigung dieser Umstände kann nicht von einer besonders starken Integration in der Schweiz gesprochen werden.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 23. Altersjahr im Libanon gelebt und namentlich die prägenden Jugendjahre dort verbracht. Erst im Alter von 29 Jahren gelangte er erstmals in die Schweiz. Seine Mutter und fünf seiner Geschwister leben weiterhin im Libanon, die übrigen Geschwister befinden sich in Drittstaaten. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den Kontakt mit seinem Heimatland und seinen Angehörigen nie abgebrochen. Zuletzt weilte er im Dezember 2001 ferienhalber dort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwog, legt der Umstand, dass beim Fraumünsterpostraub zwei weitere Täter aus dem Libanon stammten und auch der Geldtransport dorthin führte, nahe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Heimat nach wie vor persönlich, sozial und kulturell sehr eng verbunden ist. Er ist mit der Sprache und den dortigen Verhältnissen genügend vertraut, um sich - gegebenenfalls auch ohne die Hilfe von Verwandten - rasch wieder eine neue Existenz aufbauen zu können. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Rückkehr in den Libanon zuzumuten.
3.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der Ausreise für seine schweizerische Ehefrau und Kinder. In der Tat spricht wohl einiges dafür, dass eine solche Ausreise nicht einfach und mit etlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Ehefrau hat mit dem Beschwerdeführer über viereinhalb Jahre, bis dessen Straffälligkeit die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz in Frage stellte, ein intaktes Familienleben geführt. Zwar war der Beschwerdeführer schon vorher straffällig geworden; für sich allein haben diese Delikte noch nicht zu fremdenpolizeilichen Folgen geführt. Die Ehegatten hatten daher auch im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass sie ihr Familienleben in der Schweiz führen könnten. Hingegen konnten sie im Zeitpunkt der Zeugung der Tochter nicht mehr damit rechnen, zumal ihnen dies von der Fremdenpolizei bereits am 17. April 1997 in Aussicht gestellt wurde. In diesem Zusammenhang fällt bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung besonders ins Gewicht, dass nicht nur der Beschwerdeführer nach der Verwarnung durch die Fremdenpolizei wieder straffällig wurde, sondern dass auch die Ehefrau in die Straftat des Beschwerdeführers verwickelt wurde, indem sie Fr. 150'000.--, die aus der
Beute des Fraumünsterpostraubs stammten, in den Libanon transportierte. Sie wurde deswegen wegen Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug auf zwei Jahre bedingt aufgeschoben wurde.

Die Ehefrau war bis zur Geburt ihres ersten Kindes berufstätig, sie hat eine kaufmännische Lehre absolviert und eine Tanzausbildung abgeschlossen. Sie spricht zwar nicht arabisch, jedoch Französisch, das im Libanon als weitere Amtssprache zugelassen ist, sowie Englisch, das ebenfalls weit verbreitet ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sollte es der Ehefrau daher möglich sein, sich sprachlich verständigen und sich im alltäglichen Leben zurechtfinden zu können. Die Ehefrau kennt das Heimatland ihres Mannes von regelmässigen Besuchen. Ebenso pflegt sie Kontakte zu den dort ansässigen Familienmitgliedern ihres Mannes. Die Situation im Lande hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs 1990 weitgehend stabilisiert. Wie den Länderinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland entnommen werden kann, verfügt Libanon im Vergleich zu anderen arabischen Ländern über weitreichende demokratische und rechtsstaatliche Errungenschaften und kennt seit langem ein Nebeneinander von verschiedenen Sprachen und Kulturen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellen die Christen auch keine deutliche Minderheit dar, zumal der Anteil der Christen an der Wohnbevölkerung 40% ausmacht. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, sind bei einer gemischt-religiösen Ehe zwischen Christen und Libanesen muslimischen Glaubens die islamischen Verhaltensregeln und Gesetze zu beachten. Indessen ist zu berücksichtigen, dass Frauen im Libanon mehr Rechte und Möglichkeiten haben als in anderen Staaten der Region. Die Vorinstanz hat denn auch nicht verkannt, dass es angesichts dieser Ausgangslage für die Ehegattin zumindest anfänglich schwierig wäre, sich im Libanon zurechtzufinden.

Eine Übersiedlung in den Libanon ist indessen nicht völlig unzumutbar oder unmöglich (Urteile 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 3b/cc; Urteil 2A.278/2002 vom 11. September 2002, E. 3.3.). Mit Recht weist sodann die Vorinstanz darauf hin, dass sich die beiden Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und über ihren Vater einen Bezug zum Libanon aufweisen. In Würdigung all dieser Umstände ist der Ehefrau und den beiden Kindern daher zuzumuten, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen.

3.3 Das angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der begangenen Delikte des Beschwerdeführers erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt folglich dessen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, auch wenn die Wegweisung den Beschwerdeführer und seine Familie hart treffen mag. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern, sondern erneut und zudem in schwerwiegender Weise delinquiert hat, indem er an einem bewaffneten Raubüberfall teilgenommen hat und anschliessend Hehler- und Geldwäschereihandlungen ausführte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er nun entsprechend die Konsequenzen der gegenüber Gewaltdelikten bzw. wiederholter Delinquenz strengen Praxis der Fremdenpolizeibehörden tragen muss (vgl. Urteil 2P.293/2002/2A.600/2002 vom 16. Dezember 2002 E. 2.3.3).

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung führt auch die Tatsache, dass der Regierungsrat für die Beurteilung seines Rekurses rund ein Jahr benötigte, zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann aus der relativ langen Dauer des Rekursverfahrens nicht, wie der Beschwerdeführer meint, geschlossen werden, es würde keine konkrete Gefahr von ihm ausgehen, zumal sich der Beschwerdeführer zumindest teilweise im Strafvollzug befand. Ganz abgesehen davon stellt seine Teilnahme am Raubüberfall verbunden mit den nachfolgenden Hehler- und Geldwäschereihandlungen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor schon wiederholt delinquiert hat und über illegal erworbene Waffen verfügte, fremdenpolizeilich ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar (vgl. vorstehend E. 3.3.2).
4.
Unter diesen Umständen steht der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat er aufgrund der gelebten Beziehung zu Frau und Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz; im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG und verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich ist der Eingriff nach dem Gesagten (E. 3) verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 5 S. 529).

Diese Schlussfolgerung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR. Der Beschwerdeführer kann insbesondere weder aus dem Urteil i.S. Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997 (Rec. 1997 -VI S. 1959 ff.) noch aus dem bereits erwähnten Urteil i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 etwas zu seinen Gunsten ableiten. Im Fall Mehemi ging es um einen Algerier, der in Frankreich geboren war und über dreissig Jahre in diesem Land gewohnt hatte. Auch lässt sich der vorliegende Fall nicht mit dem Fall Boultif vergleichen. Im Fall Boultif handelte es sich um einen Algerier, der im Rahmen eines einmaligen Aktes knapp anderthalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz einen Mann brutal zusammengeschlagen hatte, um an dessen Geld zu gelangen, und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war; zudem hatte sich der Ausländer in Freiheit bewährt, nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug bis zu seiner Ausreise arbeitete er als Gärtner und Elektriker in ungekündigter Stelle. Im vorliegenden Fall ist der Betroffene bereits kurz nach seiner Einreise erstmals straffällig geworden und hatte in den folgenden Jahren trotz strafrechtlicher Verurteilung und fremdenpolizeilicher
Verwarnung immer wieder delinquiert. Ferner liegt das hier zu beurteilende Gesamtstrafmass mit zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus bzw. Gefängnis vier Monate über demjenigen im Fall Boultif. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug keiner Arbeit mehr nachgeht und als mittellos gilt. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich nach der Strafverbüssung seit längerer Zeit in Freiheit bewährt. Wie das Verwaltungsgericht sodann zu Recht erwog, konnten ihn weder seine Schweizer Ehefrau, der neu geborene Sohn noch die straf- oder fremdenpolizeilichen Verwarnungen davon abhalten, aus rein finanziellen Interessen massiv straffällig zu werden. Vielmehr führte er auch seine Ehefrau in die Straffälligkeit, wofür diese denn auch ihrerseits mit acht Monaten Gefängnis bedingt bestraft wurde. Zutreffenderweise hat die Vorinstanz schliesslich darauf hingewiesen, dass die aktuelle Situation im Libanon nicht mit jener in Algerien im Jahr 2001 zu vergleichen sei.
5.
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Indessen findet das Freizügigkeitsabkommen - wie das Gemeinschaftsrecht - nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung. Aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von Schweizern können sich bei dieser Ausgangslage im Inland grundsätzlich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, liegt doch diesfalls ein allein dem nationalen Ausländerrecht (unter Vorbehalt sonstiger staatsvertraglicher Bestimmungen) unterstellter Sachverhalt vor (Urteil 2A.226/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.3). Die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebenden Bestimmungen sind daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, vorliegend nicht anwendbar.
6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
in Verbindung mit Art. 153
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und Art. 153a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.73/2003
Datum : 25. Juni 2003
Publiziert : 27. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.73/2003 /kil Urteil vom 25. Juni


Gesetzesregister
ANAG: 4  7  10  11
ANAV: 16
BV: 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG: 100  104  153  153a  156  159
StGB: 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
BGE Register
114-IB-1 • 120-IB-6 • 122-II-433 • 124-IV-193 • 125-II-105 • 125-II-521 • 126-II-265 • 126-II-377 • 127-II-60 • 128-II-145 • 129-II-193 • 129-II-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.226/2002 • 2A.278/2002 • 2A.324/2001 • 2A.364/2001 • 2A.531/2001 • 2A.549/2002 • 2A.600/2002 • 2A.73/2003 • 2P.293/2002 • 6S.783/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
libanon • monat • aufenthaltsbewilligung • bundesgericht • vorinstanz • gewicht • stelle • regierungsrat • verhalten • verurteilter • verurteilung • probezeit • tag • raub • raufhandel • bedingte entlassung • dauer • gehilfenschaft • ehegatte • strafbefehl
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