Tribunal federal
{T 0/2}
1A.64/2005 /ggs
Urteil vom 25. Mai 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwalt Matthias Tschudi,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 28. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen A.________, dessen Ehefrau B.________ sowie C.________ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 2001 durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Firma D.________ KG, deren alleiniger Geschäftsführer A.________ ist, Einkommenssteuer in Höhe von über 8 Mio. DM und Umsatz- und Gewerbesteuer in noch unbekannter Höhe hinterzogen zu haben. Sie hätten unter Einschaltung der E.________ GmbH und der schweizerischen Gesellschaften F.________ GmbH und X.________ AG fingierte Aufwendungen für angebliche Mietgebühren und Baumaschinenkäufe als Betriebsausgaben bzw. Abschreibungen verbucht und damit die Gewinne der D.________ KG entsprechend verkürzt. Ausserdem hätten sie 1996 vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttungen, die durch fingierte Betriebsausgaben im Zeitraum vor 1996 ermöglicht worden seien, nicht erklärt.
B.
Am 22. März 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt auf sechs Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2004 um Durchsuchung der Geschäftsräume der Firmen F.________ GmbH, X.________ AG, Y.________ AG und G.________ AG und um Beschlagnahme der in den Beschlüssen näher bezeichneten Unterlagen, namentlich über Vermögenswerte und Konten der Beschuldigten und weiterer Personen bei der Bank H.________.
C.
Am 26. März 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Thurgau eine Eintretens- und Zwischenverfügung, mit der sie dem Rechtshilfegesuch vollumfänglich entsprach und der Beteiligung deutscher Ermittlungsbeamter bei der Rechtshilfedurchführung zustimmte. Das kantonale Untersuchungsrichteramt wurde mit der Rechtshilfeerledigung beauftragt und ersucht, die allfällige Zustimmung zur vereinfachten Erledigung nach Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
|
1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
D. Am 16. April 2004 führte die Kantonspolizei Thurgau bei der Y.________ AG in Romanshorn, wo sich auch die Geschäftsräumlichkeiten der X.________ AG sowie der F.________ GmbH befinden, eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei diverse Dokumente sicher.
Bei der Durchsuchung war I.________, Verwaltungsrat der drei Gesellschaften, und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt J.________, anwesend. I.________ unterzeichnete drei "Empfangsbescheinigungen", in denen gleichzeitig die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
E.
Am 10. Mai 2005 übermittelte die Bank H.________ verschiedene Bankunterlagen über Konten von A.________ und B.________ sowie diverser Gesellschaften, darunter auch der X.________ AG. Die Bank H.________ stimmte dem vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
F.
Am 21. Mai 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Thurgau die Schlussverfügung mit der Anordnung, dass sämtliche sichergestellten und edierten Akten gemäss Auflistung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur weiteren sachdienlichen Verwendung im Strafverfahren gegen A.________, B.________und C.________ herauszugeben seien.
G.
Dagegen erhoben die X.________ AG und die Y.________ AG am 24. Juni 2004 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Thurgau. Darin bestritten sie namentlich, eine Einwilligung zum vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
H.
Am 28. September 2004 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie ging davon aus, dass I.________ der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
I.
Gegen den am 11. Februar 2005 zugestellten Beschluss der Anklagekammer erheben die X.________ AG und die Y.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Beschluss der Vorinstanz und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2004 seien, soweit sie die Beschwerdeführerinnen betreffen, aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Schlussverfügung eine Dokumententriage durchzuführen, ein detailliertes Verzeichnis der herauszugebenden Unterlagen anzulegen und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zu vollständiger Akteneinsicht und vorgängiger Vernehmlassung einzuräumen.
J.
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 12. Mai 2005 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80f Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen zur Beschwerde gegen den diesbezüglichen Teil der Schlussverfügung befugt (Art. 80h lit. b

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
|
a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
|
a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind primär das von Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Anklagekammer zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie sich auf die bei der Hausdurchsuchung in Romanshorn sichergestellten Unterlagen bezog.
Dies wäre der Fall, wenn sich der für die Beschwerdeführerinnen handlungsbefugte I.________ rechtswirksam mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
2.1 I.________ hat drei "Empfangsbescheinigungen" unterschrieben, die folgenden Text aufweisen:
"Der/die Unterzeichnete bescheinigt hiermit den Empfang nachfolgender Unterlagen
- Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart [...] vom 26.02.2004
- Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 26. März 2004
und bestätigt, dass er/sie gestützt auf Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Es folgen Ort, Datum und Unterschrift. Darunter ist der Text von Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
"Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
1. Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3. Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt."
Bei dieser Gestaltung musste die Unterschrift vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt bzw. von der für die Rechtshilfe zuständigen Staatsanwaltschaft als Zustimmung zur Herausgabe und damit zum vereinfachten Abschluss des Rechtshilfeverfahrens verstanden werden.
2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, der Rechtsvertreter von I.________, Rechtsanwalt J.________, habe wiederholt das Anliegen geäussert, dass die Akten nicht direkt, also unmittelbar nach Abschluss der Durchsuchung, nach Deutschland gelangen; zudem habe er erwähnt, eventuell Beschwerde führen zu wollen (vgl. Rapport des Feldweibels K.________ vom 22. April 2004). Unter Berücksichtigung dieser, der schriftlichen Zustimmungserklärung zuwider laufenden, mündlichen Erklärungen dürfe die Unterschrift von I.________ nicht als Zustimmung zur vereinfachten Ausführung verstanden werden.
Diese Äusserungen wurden jedoch weder gegenüber der Rechtshilfebehörde (der Staatsanwaltschaft) noch gegenüber dem mit dem Vollzug des Rechtshilfegesuchs und der Klärung der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung beauftragten kantonalen Untersuchungsamt gemacht, sondern erfolgten ausschliesslich mündlich, gegenüber dem Polizeibeamten, der die Hausdurchsuchung leitete. Das Untersuchungsrichteramt bzw. die Staatsanwaltschaft, denen nur die schriftliche Einverständniserklärung zugeleitet wurde, konnten die Unterschrift von I.________ nach Treu und Glauben nur als Zustimmung zur Herausgabe der Unterlagen verstehen.
Die Äusserungen des Rechtsanwalts können deshalb nur insoweit berücksichtigt werden, als sie ein Indiz für das Vorliegen eines Irrtums darstellen.
2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, I.________ habe mit seiner Unterschrift einzig den Empfang der Eintretens- und Zwischenverfügung sowie der Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart quittieren wollen und sei sich über Inhalt, Bedeutung und Tragweite der vorgedruckten Zustimmungserklärung nicht im Klaren gewesen. Es habe somit ein wesentlicher Erklärungsirrtum vorgelegen. Darauf habe Rechtsanwalt J.________ schon mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. April 2004 hingewiesen.
Die Anklagekammer liess offen, ob ein beachtlicher Irrtum vorgelegen habe, weil der Willensmangel jedenfalls von I.________ bzw. dessen Rechtsvertreter verschuldet worden wäre und deshalb unbeachtlich sei.
2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art. 23 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
|
1 | Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
2 | Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. |
3 | Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
|
1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass die Zustimmung zur Herausgabe unwiderruflich sei (Art. 80c Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
2.3.2 Im vorliegenden Fall ging aus dem Text klar hervor, dass mit der Unterschrift nicht nur der Empfang gewisser Dokumente, sondern auch die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteilt wurde. Zwar ist diese Koppelung von zwei verschiedenen Erklärungen in einem Dokument fragwürdig; I.________ hätte aber die Möglichkeit gehabt, die Unterschrift zu verweigern, eine gesonderte Empfangsbestätigung zu verlangen oder die Passage betreffend die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung zu streichen.
Aus dem in der Empfangsbestätigung abgedruckten Text von Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Nach dem Gesagten ist mit der Anklagekammer davon auszugehen, dass ein allfälliger Irrtum von I.________ bzw. dessen Rechtsvertreter verschuldet wurden. Dieses Verschulden müssen sich die Beschwerdeführerinnen zurechnen lassen. Damit ist die Anfechtung der Zustimmungserklärung wegen Irrtums ausgeschlossen.
2.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Zustimmungserklärung verfrüht eingeholt wurde und deshalb ungültig ist.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, nach Sinn und Zweck von Art. 80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
|
1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Grundsätzlich kann die Zustimmung zur Herausgabe gemäss Art. 80c Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
|
1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Unterlagen, zu verweigern.
2.5 Haben die Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten rechtswirksam ihre Zustimmung zur Herausgabe der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen erteilt, ist die Anklagekammer zu Recht auf ihre diesbezügliche Beschwerde nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in diesem Umfang als unbegründet.
Dann aber kann auf die Rüge der fehlenden Triage der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werden, soweit sie die in den Geschäftsräumen der Y.________ AG sichergestellten Dokumente betrifft.
3. Zu prüfen ist noch die Beschwerde hinsichtlich der von der Bank H.________ edierten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1, da insoweit unstreitig keine Zustimmung zur Herausgabe i.S.v. Art.80c

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
|
1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
3.1 Die Anklagekammer wies die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, die Beschwerdeführerinnen hätten einzig die mangelnde Aktentriage gerügt. Ihre Ausführungen, namentlich zu den angeblich nicht lesbaren bzw. ausdruckbaren Daten auf den elektronischen Datenträgern C1-C5, bezögen sich jedoch lediglich auf die am Sitz der Beschwerdeführerinnen sichergestellten Akten und nicht auf die von der Bank H.________ beigezogenen Kontounterlagen. Diese Unterlagen befänden sich chronologisch und übersichtlich geordnet in Lasche 5 des Hauptordners, weshalb der Vorwurf der mangelnden Aktentriage unzutreffend sei.
3.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen vor Bundesgericht, ihnen sei erst nach Erlass der Schlussverfügung Akteneinsicht erteilt worden; diese sei zudem nicht vollständig gewesen. Insofern hätten sie keine Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass der Schlussverfügung zur Relevanz bestimmter Unterlagen zu äussern. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die sichergestellten Unterlagen von sich aus auf ihre Relevanz für das ausländische Strafverfahren zu prüfen. Dies verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze. Insbesondere sei es unzulässig, der ersuchenden Behörde die Auswahl zu überlassen und ihr die beschlagnahmten Unterlagen ungesichtet in ihrer Gesamtheit zu übergeben.
3.3 Diese Rüge ist grundsätzlich begründet: Aus den Akten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erst nach Erlass der Schlussverfügung Einsicht in die sichergestellten Unterlagen gewährt worden ist. Zudem hat die Staatsanwaltschaft stets die Auffassung vertreten, die Triage sei durch die bei der Hausdurchsuchung anwesenden deutschen Ermittler bzw. durch das Rechtshilfeersuchen erfolgt und es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nachträglich noch eine Auswahl zu treffen (Vernehmlassung vor Anklagekammer, kantonale Akten act. 63 Ziff. 6 act. 63; Vernehmlassung vor Bundesgericht Ziff. 5 S. 2); hinsichtlich der erhobenen Bankunterlagen hätten die Beschwerdeführerinnen nie begründet, inwiefern deren Herausgabe unverhältnismässig sei, weshalb einer Aushändigung aller Unterlagen an die ersuchenden Behörde nichts im Wege stehe (Vernehmlassung vor Anklagekammer, kantonale Akten act. 61 Ziff. 2). Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Rechtshilfebehörde den Berechtigten vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit geben muss, sich der Herausgabe bestimmter Unterlagen zu widersetzen; die Rechtshilfebehörde ist sodann in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten
Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genügend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.).
3.4 Allerdings hat die Beschwerdeführerin 1 auch nach Einsicht in die von der Bank H.________ übermittelten, sie betreffenden Bankunterlagen, die ihr am 27. Mai 2004 für 10 Tage vollständig zur Einsichtnahme überlassen wurden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 88 und 89), nie dargelegt, weshalb bestimmte Unterlagen für das ausländische Ermittlungsverfahren nicht relevant sein könnten und deshalb nicht übermittelt werden dürften.
Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Bankunterlagen betreffen Vermögensanlagen und Konten der X.________ AG im Zeitraum 1999 bis 2001, in dem die D.________ KG fiktive Betriebsausgaben und Abschreibungen aufgrund fingierter Rechnungen der X.________ AG geltend gemacht haben soll. Die sichergestellten Unterlagen können Aufschluss darüber geben, ob der Verdacht der deutschen Behörden, wonach die berechneten Leistungen tatsächlich nie erbracht worden seien, d.h. keine Zahlungen von der D.________ KG an die X.________ AG erfolgt seien, zutrifft oder nicht, bzw. ob Vermögenswerte, die zunächst der X.________ AG zugeflossen waren, an die D.________ KG oder die Beschuldigten zurückgeflossen sind.
Unter diesen Umständen wäre die Rückweisung der Sache an die Thurgauer Staatsanwaltschaft eine reine Formalität, die dem Gebot der raschen Erledigung von Rechtshilfeverfahren (Art. 17a

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
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1 | Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
2 | Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren. |
3 | Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich. |
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Beim Kostenentscheid ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Mangel der fehlenden Triage der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 durch die Rechtshilfebehörde vor Bundesgericht geheilt wurde. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr und die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 1.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin 1, X.________ AG, für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: