[AZA 0/2]
2A.207/2001/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

25. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart,
und Gerichtsschreiber Uebersax.

---------

In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen
Bundesamt für Kommunikation, Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

betreffend
Portierung (Übertragung) der Premium Rate Service-Nummern
0906-99 99 99 und 0906-88 88 88;
Verfügung des Bundesamts für Kommunikation
vom 27. März 2001, hat sich ergeben:

A.- Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 (angeblich eingegangen am 9. Oktober 2000) setzte die B.________ AG die A.________ AG darüber in Kenntnis, dass ihre Klientin C.________ AG die beiden Premium Rate Service-Rufnummern 0906-99 99 99 und 0906-88 88 88 auf den nächst möglichen Termin zu B.________ AG übertragen (portieren) möchte. Am 6. Oktober 2000 teilte die A.________ AG der C.________ AG mit, dass sie das Vertragsverhältnis per 15. Januar 2001 kündige und die beiden fraglichen Rufnummern mit Wirkung per
16. Januar 2001 anderweitig vergeben habe. Nachdem die B.________ AG dem Bundesamt für Kommunikation mitgeteilt hatte, dass die A.________ AG dem Portierungsbegehren nicht Folge leiste, eröffnete das Bundesamt am 22. Februar 2001 gestützt auf Art. 58
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784. 10) ein Aufsichtsverfahren gegen die A.________ AG. Gleichzeitig wurde verfügt, die fraglichen Rufnummern seien für eine allfällige Portierung bereitzuhalten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Mit Entscheid in der Hauptsache vom 27. März 2001 stellte das Bundesamt fest, dass die A.________ AG ihre gesetzliche Pflicht, ihren Kunden die Portierung von Rufnummern zu ermöglichen, verletzt habe; die Portierung sei innert zehn Tagen vorzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.- Mit Verwaltungsbeschwerde vom 7. April 2001 stellte die A.________ AG bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und bis zum Entscheid in der Hauptsache aufrecht zu erhalten. Am 17. April 2001 wies der Instruktionsrichter der Rekurskommission dieses Begehren ab.
C.- Die A.________ AG führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem gleichen Antrag wie vor der Rekurskommission, dass nämlich die vom Bundesamt entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache aufrecht zu erhalten sei. Gleichzeitig ersuchte die A.________ AG um vorsorgliche Anordnung, dass die streitbefangenen Rufnummern bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache nicht benutzt werden dürften und dass "die vor Bestandskraft des Entscheides erfolgte Portierung" rückgängig gemacht werde.

D.- Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2001 setzte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der C.________ AG, dem Bundesamt und der Rekurskommission eine - angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens nicht erstreckbare - Frist zur Vernehmlassung bis zum 18. Mai 2001. Gleichzeitig ordnete er superprovisorisch an, dass die fraglichen Rufnummern nicht benutzt werden dürften. Nach Eingaben der C.________ AG vom 7. Mai 2001 und der A.________ AG vom 9. Mai 2001 wies der Abteilungspräsident am 10. Mai 2001 das Gesuch der A.________ AG um superprovisorische Massnahme ab und gestattete der C.________ AG, die fraglichen Rufnummern vorerst weiterzuverwenden.

E.- Das Bundesamt für Kommunikation sowie die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch die C.________ AG äussert in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zu beanstanden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 101 lit. a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht. Weiter ist erforderlich, dass die Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG; BGE 125 II 613 E. 2a S. 619, mit Hinweisen).
Selbständig anfechtbar sind namentlich Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 lit. g
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG unter Verweisung auf Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
und 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG), zu denen unter anderem die Wiederherstellung einer entzogenen aufschiebenden Wirkung zählt (vgl. Art. 55 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Auch bei den in Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen gilt grundsätzlich als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden muss (BGE 125 II 613 E. 2a S. 619, mit Hinweis). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt freilich ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. für die Begründung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620, mit Hinweisen).

b) Beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Zwischenentscheid; dagegen ist jedoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig, nachdem gemäss Art. 61 Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 61
FMG Verfügungen des Bundesamtes für Kommunikation in der Sache mittels Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation weitergezogen werden können. Die Beschwerdeführerin hat ein tatsächliches Interesse an der Beschwerdeerhebung, das zwar in erster Linie pekuniär ist - womit eine spätere Wiedergutmachung an sich nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 125 II 613 E. 4-6 S. 621 ff.) -, aber auch ihre derzeitige aufsichtsrechtliche Stellung und diejenige als Fernmeldediensteanbieterin betrifft. Damit lassen sich nicht wiedergutzumachende Nachteile nicht von vornherein ausschliessen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

c) Da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, ist auf die nachträglich eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2001 nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 110 Abs. 4
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 61
OG).

2.- a) Der angefochtene Verfahrensentscheid hat, obwohl er im Zusammenhang mit einer Aufsichtsmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin steht, klare Nebenwirkungen auf die Rechtsstellung der C.________ AG. Dieser kann in einem Aufsichtsverfahren gegen Dritte freilich keine eigentliche Parteistellung zukommen; es rechtfertigt sich aber angesichts ihrer schutzwürdigen Interessen bzw. Betroffenheit (vgl.
dazu BGE 118 Ib 356 E. 2c S. 360), sie in Anwendung von Art. 110 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 61
OG als "andere Beteiligte" am vorliegenden Verfahren teilnehmen zu lassen (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 298 ff., insbes. Rz. 311). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufsichtsrechtlich nicht ein allgemeines Verhalten der Beschwerdeführerin beanstandet wurde, welches für eine Vielzahl von Kunden Auswirkungen zeitigt, was eine Beteiligung am Verfahren aller Drittbetroffenen unverhältnismässig erscheinen liesse; vielmehr geht es um ein spezifisches Verhalten der Beschwerdeführerin, das sich lediglich auf die C.________ AG - und eventuell mittelbar auf deren Fernmeldepartner - auswirkt. Dass es sich um ein Aufsichtsverfahren handelt, das sich nicht gegen die C.________ AG richtet, schliesst aber aus, dieser ein formelles Antragsrecht zu gewähren (vgl. dazu Rhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 788 und 1555).
Der C.________ AG kann in einem Aufsichtsverfahren gegen Dritte - genau so wenig wie einer Amtsstelle als Anzeigerin - keine eigentliche Parteistellung zukommen. Der Umstand, dass sie tatsächlich ein Rechtsbegehren gestellt hat, ändert daran nichts; der Antrag hat als formell unwirksam zu gelten, die Vernehmlassung ist aber als solche entgegen- und zur Kenntnis zu nehmen. Dabei darf das Bundesgericht zwar über die Begehren der eigentlichen Parteien nicht hinausgehen, an deren Begründung ist es aber nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 61
OG).

b) Die C.________ AG regt an, die B.________ AG sei ebenfalls als Verfahrensbeteiligte zu behandeln, da diese riskiere, von ihr haftbar gemacht zu werden. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt es sich indessen, darauf näher einzugehen bzw. dieser Anregung Folge zu leisten.

3.- a) Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
FMG wacht das Bundesamt für Kommunikation darüber, dass die Konzessionäre das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzession einhalten. Stellt es eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, kann es bestimmte Massnahmen ergreifen, sofern ihm die Kompetenz, eine Konzession zu erteilen, übertragen worden ist (Art. 58 Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
und 3
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
FMG).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 4
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
FMG festgestellt, wonach unter anderem die Fernmeldediensteanbieter die Nummernportabilität, d.h. die Übertragbarkeit bzw. das Beibehalten der (gleichen) Nummer für den Abonnenten (Endkunden) beim Wechsel der Fernmeldeunternehmung, sicherzustellen haben. Das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache ist noch vor der Rekurskommission hängig. Der Instruktionsrichter derselben hat es jedoch abgelehnt, die vom Bundesamt entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

b) Nach Art. 55 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG kann die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

Beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung nahe legen, wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116).
Eine erhebliche Rolle spielt namentlich der Gesichtspunkt einer gewissen Kontinuität im Verfahren (nicht veröffentlichtes Urteil vom 22. Oktober 1998 i.S. S.). Das Bundesgericht seinerseits beschränkt sich auf Beschwerde hin erst recht auf eine vorläufige Prüfung der Akten (BGE 106 Ib 115 E. 2a S. 116; 99 Ib 215 E. 5 S. 220 f.). Es kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat (unveröffentlichtes Urteil vom 22. Oktober 1998 i.S. S.).

c) Wie aus der Vernehmlassung des Bundesamts für Kommunikation vom 17. Mai 2001 hervorgeht, handelt es sich bei den mit der Kennzahl 0906 beginnenden Premium Rate Service-Rufnummern um solche, die dem Angebot der Erwachsenenunterhaltung dienen. Nachdem der angefochtene Beschwerdeentscheid am 17. April 2001 ergangen war, wurden die beiden fraglichen Rufnummern offenbar zur D.________ AG portiert, wo sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht (am 27. April 2001) zugunsten der C.________ AG in Betrieb waren. Die beiden Rufnummern wurden somit nach einem unfreiwilligen Betriebsunterbruch wieder aufgeschaltet. Damit wurde ein Zustand wiederhergestellt, wie er zu Beginn der Auseinandersetzung bestanden hatte, mit dem Unterschied, dass die Nummern offenbar nunmehr auf einem anderen Fernmeldenetz (demjenigen der D.________ AG und nicht mehr demjenigen der Beschwerdeführerin) laufen. Die B.________ AG, zu welcher die Nummern ursprünglich hätten portiert werden sollen, scheint im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr Vertragspartnerin der C.________ AG zu sein. Wie es sich damit genau verhält, braucht vorliegend, wo es lediglich um die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht, nicht weiter abgeklärt zu
werden.

d) Die C.________ AG hat die betreffenden zwei Rufnummern während mehr als einem Jahr bearbeitet und dafür geworben.
Bei einem Wegfall der Nummern erwiese sich ein Grossteil dieser Investition als nutzloser Aufwand, der für allfällige Ersatznummern erneut betrieben werden müsste. Zudem könnte ein neuer Nummerninhaber, (fast) zwangsläufig ein Konkurrent der C.________ AG, von den durch diese getätigten Investitionen profitieren. Bei einem allfälligen Erfolg der Beschwerdeführerin in der Sache liesse sich demgegenüber die vorgenommene Portierung ohne weiteres rückgängig machen; die Beschwerdeführerin hat insofern noch keine allzu grossen Einschränkungen erlitten, und ihre allfällige Kundschaft hat - für die fraglichen Rufnummern - auch noch nicht Investitionen in vergleichbarer Grössenordnung wie die C.________ AG tätigen können. Die Rufnummern erscheinen für die Beschwerdeführerin und ihre Kundschaft eher austauschbar als für die C.________ AG, welche bei einem allfälligen Hin- und Herschalten oder auch bei einem erneuten Abschalten gleich mehrfach riskiert, wiederholt denselben Aufwand betreiben zu müssen. Die Auswirkungen einer allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich demnach für die C.________ AG als bedeutend einschneidender als für die Beschwerdeführerin im entgegengesetzten Fall. Damit überwiegen die Interessen
der C.________ AG, und es rechtfertigt sich, ihr die Benutzung der fraglichen Rufnummern bis zum Entscheid in der Sache zu gestatten. Dies entspricht im Übrigen der Sachlage zu Beginn der vorliegenden Auseinandersetzung und dem bestehenden Zustand - mit dem Unterschied, dass die Rufnummern offenbar ursprünglich auf einem anderen Fernmeldenetz als heute aufgeschaltet waren. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich sind, wozu sich vorliegend freilich weitere Erwägungen erübrigen.

e) Die Vorinstanz hat demnach die wesentlichen Interessen berücksichtigt und nicht offensichtlich falsch bewertet; sie hat auch ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht.

4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist in allen Punkten abzuweisen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
, Art. 153
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
und 153a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
OG). Da der C.________ AG keine eigentliche Parteistellung zukommt und Entschädigungen den Parteien vorbehalten sind (vgl. Art. 159
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
OG), steht ihr keine Parteientschädigung zu. Im Übrigen trüge sie als "andere Beteiligte" höchstens dann ein Kosten- und Entschädigungsrisiko, wenn sie antragsberechtigt wäre (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1555; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Ziff. 3.1), was hier aber nicht zutrifft (vgl. E. 2a); ohne Entschädigungsrisiko rechtfertigt sich aber auch ein Entschädigungsanspruch nicht.

c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde an das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es seien provisorische Massnahmen zu treffen, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Kommunikation, der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der C.________ AG schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 25. Mai 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2A.207/2001
Date : 25. Mai 2001
Published : 25. Mai 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post- und Fernmelde Verkehr
Subject : [AZA 0/2] 2A.207/2001/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Legislation register
FMG: 28  58  61
OG: 97  101  110  114  153  153a  156  159
VwVG: 5  45  55  56
BGE-register
106-IB-115 • 110-V-40 • 117-V-185 • 118-IB-356 • 125-II-613 • 99-IB-215
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