Tribunal federal
{T 7}
B 4/07
Urteil vom 25. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
A.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj, Genferstrasse 2, 8002 Zürich,
gegen
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup,
c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1939 geborene A.________ war während über 20 Jahren bei der Swissair Schweizerische Luftverkehr AG (nachfolgend: Swissair) als Flight Attendant, zuletzt in der Funktion eines Maître de cabine, tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group (nachfolgend: APK) berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrages vom 26. September 1996 (nachfolgend: GAV 1997) der Swissair mit der Kapers (Vereinigung des Kabinenpersonals der Swissair) setzten die beiden Sozialpartner das Rücktrittsalter für männliche Flight Attendants auf das 58. Altersjahr fest (Art. 51 GAV 1997) und legten die vom Reglement der APK "abweichenden Leistungen im Zusammenhang mit dem früheren Rücktrittsalter" im Anhang V zum GAV 1997 unter anderem wie folgt fest:
"B) Überbrückungsrente Männer
Männlichen Flight Attendants wird zwischen dem 63. und 65. Altersjahr unabhängig vom Zivilstand eine Überbrückungsrente, welche der höchsten einfachen AHV-Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht, ausbezahlt."
Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Reglement der APK enthielt in Art. 5.5 folgende Bestimmung:
"5.5 Übergangsrente ab ordentlichem Rücktrittsalter bis AHV-Alter
Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, wird die Altersrente bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche Übergangsrente ergänzt, welche betragsmässig höchstens der einfachen maximalen AHV-Altersrente, zum Zeitpunkt des Rentenbeginns während 2 Jahren entspricht. [...]"
Die entsprechende Regelung im auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Reglement der APK lautet wie folgt:
"13.4 Überbrückungsrente ab ordentlichem Rücktrittsalter bis AHV-Alter
Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, wird der Altersleistungsanspruch der APK bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche Überbrückungsrente ergänzt. Diese entspricht höchstens der maximalen AHV-Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. [...]"
A.b A.________ wurde auf den 1. April 1997 im Alter von 58 Jahren vorzeitig pensioniert und bezog für die Zeit zwischen dem 58. und dem 63. Altersjahr die gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen (Übergangsrente und AHV-Ersatzrente). Hingegen wurde die für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 vorgesehene "Überbrückungsrente Männer" (GAV 1997, Anhang V/B) nicht mehr bezahlt, nachdem der Swissair im Oktober 2001 Nachlassstundung gewährt worden war. Mit Schreiben vom 10. März und 3. April 2003 forderte A.________ von der APK die Bezahlung der Überbrückungsrente. Die APK stellte sich auf den Standpunkt, bei der Überbrückungsrente handle es sich um "eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, welche bloss über die APK ausbezahlt" worden sei. Ausserdem forderte sie A.________ auf, seine Forderung im Nachlassverfahren der Swissair anzumelden, was er in der Folge auch tat (Schreiben der APK vom 17. März, 17. April und 19. Mai 2003).
B.
Mit Klage vom 9. Februar 2004 liess A.________ beantragen, die APK sei zu verpflichten, ihm Fr. 49'440.- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2003 zu bezahlen. Diese Klageforderung entspricht einer monatlichen Überbrückungsrente von Fr. 1990.- für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Nach dessen Abschluss reichte die Beklagte mit Eingabe vom 12. April 2005 das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 97/03 vom 18. März 2005 zu den Akten. Der Kläger nahm dazu mit Eingabe vom 11. Juli 2005 eingehend Stellung und hielt an seinen Klagebegehren fest. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 teilte er den Abschluss eines mit dem Liquidator im Nachlassverfahren der Swissair abgeschlossenen Forderungsvergleichs mit; am 19. Dezember 2005 gelangte ein Anteil von Fr. 29'664.- der eingeklagten Forderung zur Auszahlung. Gestützt darauf liess A.________ seine Klageforderung auf Fr. 26'502.20 nebst Zins zu 5 % (auf Fr. 19'777.-) seit 19. Dezember 2005 reduzieren. Die herabgesetzte Klageforderung setzt sich zusammen aus der im Nachlassverfahren der Swissair nicht gedeckten Restforderung von Fr. 19'777.- zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 49'440.- für die Zeit vom 1. April 2003 bis 19. Dezember 2005, ausmachend den Betrag von Fr. 6725.20.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 nahm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom Teilrückzug der Klage Vormerk und wies die Klage im Übrigen ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein reduziertes Klagebegehren erneuern und beantragen, das Verfahren sei bis zum Entscheid der zuständigen Aufsichtsbehörden zu sistieren, soweit die Beurteilung der Klage von den entsprechenden Entscheiden abhänge.
Die APK schliesst in ihrer Vernehmlassung sowohl auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch auf Abweisung des Sistierungsantrages. Der Kläger reicht zur Vernehmlassung der Beklagten zwei zusätzliche Eingaben ein.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die eingeklagte Überbrückungsrente.
2.2 Die Vorinstanz hat entscheidend auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 97/03 vom 18. März 2005 abgestellt, in dem ebenfalls der Anspruch auf eine Überbrückungsrente (für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2004) zu beurteilen war, welche die Swissair den vorzeitig pensionierten Arbeitnehmern im Rahmen des Planes "Option 96" zugesprochen hatte; der Sachwalter der Swissair richtete die Überbrückungsrente nach Bewilligung der Nachlassstundung aber nicht mehr aus, weshalb sie alsdann gegenüber der APK klageweise geltend gemacht wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in jenem Urteil Art. 13.4 des Reglementes 2001 der APK dahingehend ausgelegt, dass es sich bei der Überbrückungsrente zwar um eine Leistung der APK ("... s'il s'agit bien d'une prestation CGP [...]") handle. Deren Ausrichtung sei aber an die Suspensivbedingung geknüpft, dass die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Rentenleistung gutschreibt oder gutgeschrieben hat ("[...] le versement de celle-ci est lié à la condition suspensive que l'employeur crédite ou ait crédité l'institution de prévoyance de son montant"; E. 3.3.2).
Diesen Rechtssinn der Bestimmung von Art. 13.4 des Reglementes 2001 hat die Vorinstanz auch der inhaltlich damit übereinstimmenden Fassung von Art. 5.5 des Reglementes 1995 beigemessen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, bei der streitigen Überbrückungsrente handle es sich um eine reglementarische Leistungspflicht der Beklagten. Er bestreitet aber, dass die vorgängige Finanzierung der Überbrückungsrente durch die Arbeitgeberin eine "Leistungsvoraussetzung" darstelle, und macht im Wesentlichen geltend, die Finanzierung der Überbrückungsrente sei vollumfänglich erfolgt.
2.3 Das Bundesgericht hat mit Urteil B 138/06 vom 17. April 2007 (SVR 2007 BVG Nr. 360 S. 127; SZS 2007 S. 495) den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung eines Flight Attendants der Swissair für die im GAV 1997 zwischen dieser und der Kapers für die Zeit vom vollendeten 57. (weibliche Flight Attendants) bzw. 58. Altersjahr (männliche Flight Attendants) bis zum 63. Altersjahr vereinbarte Übergangsrente sowie AHV-Ersatzrente beurteilt. Da jener Freizügigkeitsleistungsanspruch auf derselben Rechtsgrundlage beruhte wie die streitgegenständliche Überbrückungsrente, ist es angezeigt, diese ebenfalls im Lichte der jüngsten Rechtsprechung neu zu prüfen.
3.
3.1 Auszugehen ist davon, dass bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen, zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und dem Vorsorgevertrag (vgl. hiezu BGE 131 V 27 E. 2.1 S. 28 mit Hinweisen) andererseits zu unterscheiden ist. Letzterer darf nicht mit dem Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
3.2 Zwar ist der Arbeitgeber gemäss Art. 331 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
|
1 | Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
2 | Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. |
3 | Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150 |
4 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
5 | Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
|
1 | Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. |
2 | Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. |
3 | Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150 |
4 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
5 | Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152 |
3.3
3.3.1 Es steht fest, dass Rechtsgrundlage der streitigen Überbrückungsrente der zwischen Swissair und Kapers am 26. September 1996 abgeschlossene und am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesamtarbeitsvertrag bildet. In Lit. B) des Anhanges V des GAV 1997 wurde die Ausrichtung einer Überbrückungsrente in der Höhe der "höchsten einfachen AHV-Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns" an die männlichen Flight Attendants "zwischen dem 63. und 65. Altersjahr" stipuliert. Diese gesamtarbeitsvertragliche Vereinbarung stellt eine von den Sozialpartnern getroffene Ruhestandsvereinbarung dar, welche als unvollkommen zweiseitiges (das heisst einseitig verpflichtendes) Vertragsverhältnis die finanziellen Rentenleistungspflichten der Swissair, die anwartschaftlichen Rentenansprüche der Flight Attendants sowie die beiderseitigen Gestaltungsrechte umfasst.
3.3.2 Ein zweiseitiges Vertragsverhältnis als Ganzes ist namentlich im Hinblick auf einen Wechsel der daran beteiligten Rechtssubjekte zu unterscheiden von einer - durch Vertrag oder Gesetz - begründeten, isolierten Recht-Pflicht-Beziehung (Schuldverhältnis). Bei einem Vertragsverhältnis kann ein Wechsel der beteiligten Rechtssubjekte nicht dadurch erfolgen, dass einzelne Forderungen oder Schuldpflichten auf einen Dritten übertragen werden. Die Übertragung eines zweiseitigen Vertrages mit sämtlichen Rechten, Pflichten und Gestaltungsrechten von einer Vertragspartei auf eine andere, die an die Stelle der ausscheidenden (alten) Vertragspartei tritt, ist rechtlich nur auf dem Wege der Vertragsübernahme möglich. Will sich ein neuer Vertragspartner - weniger weitgehend - lediglich auf einer Seite eines bestehenden Vertragsverhältnisses zusammen mit oder neben einer bisherigen Vertragspartei beteiligen, ohne dass diese ausscheidet, ist der Abschluss eines Beitrittsvertrages erforderlich.
3.3.3 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsinstitute - interne oder privative Schuldübernahme gemäss Art. 175 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. |
|
1 | Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. |
2 | Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen. |
3 | Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 176 - 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. |
|
1 | Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. |
2 | Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht. |
3 | Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
|
1 | Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
2 | Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet. |
3 | Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
3.4 Weder die Vertragsübernahme noch der Vertragsbeitritt sind im OR gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei um dreiseitige Innominatkontrakte sui generis (betreffend die Vertragsübernahme: Urteil des Bundesgerichts 5C.51/2004 vom 28. Mai 2004, E. 3.1, publiziert in: SJ 2005 I S. 46 und SJZ 2005 S. 197), die uno actu zwischen den beiden bisherigen Vertragsparteien einerseits sowie zwischen diesen und der neuen, ein- oder hinzutretenden Vertragspartei andererseits geschlossen werden. Im Ergebnis gleichbedeutend ist es, wenn zweistufig vorerst der Übernahme- oder Beitrittsvertrag zwischen den bisherigen Vertragsparteien geschlossen und dieser nachträglich von der neuen Vertragspartei genehmigt wird (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 592 f.; zur Vertragsübernahme vgl. auch: Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 3755; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 92.04; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 34 Rz. 17). Wesentlich ist, dass sowohl die Vertragsübernahme als auch der Vertragsbeitritt unabdingbar der Mitwirkung
oder wenigstens der Zustimmung (Genehmigung) der neuen Vertragspartei bedürfen.
3.5
3.5.1 Demzufolge geht im vorliegenden Fall die entscheidwesentliche Rechtsfrage dahin, ob die Regelung der Überbrückungsrente in Art. 13.4 des Reglementes 2001 und/oder in Art. 5.5 des Reglementes 1995 der APK eine Übernahme der oder den Beitritt der APK zur gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorgevereinbarung im GAV 1997 und/ oder zu einem früheren zwischen Swissair und Kapers abgeschlossenen gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorgevertrag beinhaltet.
Sinn und Tragweite von Reglementsbestimmungen sind nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29; 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81 mit Hinweisen).
3.5.2 Der Wortlaut von Art. 13.4 des Reglementes 2001 weicht von demjenigen von Art. 5.5 des Reglementes 1995 sprachlich-grammatikalisch insofern ab, als Umfang und Höhe der Überbrückungsrente - einfache maximale AHV-Rente im Zeitpunkt Rentenbeginn - nicht mehr in einem Halbsatz, sondern in einem selbständigen zweiten Hauptsatz festgelegt wurden. Ausserdem wurde in der Überschrift von Art. 13.4 des Reglementes 2001 der bisherige Begriff der "Übergangsrente" durch denjenigen der "Überbrückungsrente" ersetzt. Inhaltlich blieb aber die Regelung der Überbrückungsrente im Reglement 2001 trotz dieser beiden grammatikalischen Änderungen identisch mit derjenigen des Reglementes 1995.
Von ausschlaggebender Bedeutung für den objektiven Sinn der beiden Reglementsbestimmungen ist, dass in Art. 13.4 des Reglementes 2001 mit keinem Wort auf die Vorsorgevereinbarung des GAV 1997 Bezug genommen wurde, ebenso wenig in Art. 5.5 des Reglementes 1995 auf die vorsorgerechtlichen Bestandteile eines früheren Gesamtarbeitsvertrages. Demgemäss fehlt im Reglementswortlaut jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Wille des Reglementgebers auf eine Übernahme oder den Beitritt zu einer von den Sozialpartnern getroffenen gesamtarbeitsvertraglichen Vorsorgevereinbarung gerichtet gewesen wäre. Im Wortlaut beider Reglementsbestimmungen ist vielmehr der als Bedingung formulierte Halbsatz vorangestellt: "Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist [...]". Das kann objektiv nur als Verweis auf eine Drittverpflichtung und nicht als eigene vertragliche Bindung verstanden werden. In dieselbe Richtung weisen die Formulierungen, dass es sich bei der Überbrückungsrente/Übergangsrente um eine "vom Arbeitgeber finanzierte" und "über die APK ausbezahlte" Leistung handle. Dass die APK mit Bezug auf das der Überbrückungs- bzw. Übergangsrente zugrunde liegende Vertragsverhältnis mehr als die Funktion einer Zahlstelle hätte
übernehmen wollen, kann diesen Formulierungen nicht entnommen werden.
3.5.3 Insgesamt kommt somit dem Wortlaut der beiden Bestimmungen von Art. 13.4 des Reglementes 2001 und Art. 5.5 des Reglementes 1995 lediglich deklaratorische Bedeutung in dem Sinne zu, dass die APK reglementarisch auf die von der Swissair gesamtarbeitsvertraglich übernommene Verpflichtung zur Ausrichtung einer Überbrückungs- bzw. Übergangsrente für das 63. und 64. Altersjahr der Flight Attendants hingewiesen hat. Hingegen fehlt den beiden Reglementsbestimmungen ein normativer Gehalt dahingehend, dass die APK die Überbrückungsrente mittels Vertragsübernahme oder -beitrittes zum Gegenstand einer eigenen vorsorgevertraglichen Leistungspflicht gemacht hätte.
3.6
3.6.1 Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass die Ausfinanzierung der Überbrückungsrente durch die Arbeitgeberin nicht ausgewiesen ist (vgl. Urteil B 97/03 vom 18. März 2005; oben E. 2.2). Bis zur Nachlassstundung der Swissair wurden die Überbrückungsrenten nie von der APK, sondern immer von der Arbeitgeberin aus einem Konto der SAir-Group ausbezahlt und den einzelnen Konzerngesellschaften weiterbelastet. Erst während der Nachlassstundung hat die APK Auszahlungen von laufenden Überbrückungsrenten vorgenommen, nachdem der "Fonds zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der SAir-Group" (FZVS) diese laufenden Verpflichtungen übernommen und die erforderlichen Mittel an die APK überwiesen hatte. Diese hat somit nur vorübergehend fremdfinanzierte Überbrückungsrenten bezahlt, die im Oktober 2001 bereits fällig waren. Die Überbrückungsrente des Klägers ist aber erst im April 2002 fällig geworden.
3.6.2 Der Beschwerdeführer und Kläger versteht unter erfolgter Finanzierung, dass in der APK ausreichend freie Mittel (unter Einschluss der Ausschüttungen der FZVS ca. Fr. 500 Mio. ausmachend) vorhanden seien, aus denen die Überbrückungsrenten bezahlt werden könnten. Aus der entsprechenden Teilliquidation sind indes nur die kollektiven Ansprüche der aus der APK Ausgetretenen zu befriedigen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber Rentenbezüger der APK und gehört nicht dem Kollektiv der aus dieser Ausgeschiedenen an.
3.6.3 Ein selbständiges Forderungsrecht aus echtem Vertrag zugunsten Dritter muss gemäss Art. 112 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
|
1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder Art. 13.4 des Reglementes 2001 noch Art. 5.5 des Reglementes 1995 eine Rechtsgrundlage für den streitigen Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der APK auf Ausrichtung einer Überbrückungsrente für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 enthält. Der diesbezügliche Rechtsanspruch ist gesamtarbeitsvertraglich einzig gegenüber der Swissair begründet und von der APK reglementarisch nicht durch Vertragsübernahme oder -beitritt übernommen worden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den im vorinstanzlichen Entscheid wegleitenden Gesichtspunkt der Leistungsfinanzierung durch die Arbeitgeberin. Die Vorinstanz hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.
4.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörden im hängigen Teilliquidationsverfahren der APK ist ebenfalls abzuweisen, da es an einer präjudiziellen Bedeutung jener Entscheide für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens fehlt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub