Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_30/2008

Urteil vom 25. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt II Bern,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Passation von Schlussbericht und Schlussrechnung der Beiständin,

Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, vom 3. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Über die am 14. November 1909 geborene Y.________ wurde mit Beschluss der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern (EKSK) vom 3. Februar 2004 eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB errichtet. Am 22. September 2005 verstarb Y.________. Als Willensvollstrecker hatte sie X.________ bestimmt.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 genehmigte die EKSK den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin von Y.________, Z.________.
A.b Die Passation des Schlussberichts und der Schlussrechnung erfolgte am 18. Juli 2006 durch das Regierungsstatthalteramt. Die vom Willensvollstrecker X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 16. September 2006 eingereichte Beschwerde wurde an die zuständige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) des Kantons Bern weitergeleitet.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 wies die JGK die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

B.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Januar 2008 die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt in der Hauptsache, der Entscheid der JGK vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch Entscheide auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden. Die Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung durch das Regierungsstatthalteramt II von Bern nach Art. 423
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB stellt einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG dar. Strittig ist vorliegend, ob das Vermögen von Y.________ sel. sich durch die Verwaltung der Beiständin verringert hat. Es liegt somit eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gegeben sein muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Entgegen der Vorschrift des Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG wird der Streitwert im angefochtenen Entscheid nicht angegeben. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu ebenfalls nicht. Die Frage kann dahingestellt bleiben, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.2 In der Regel wird das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG). Vorliegend besteht kein Anlass, davon eine Ausnahme zu machen, zumal der Beschwerdeführer seine Eingabe im kantonalen Verfahren noch auf Deutsch eingereicht hat (Antrag Ziff. 5).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
, Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neue Sachverhaltselemente einführt, ohne darzulegen, dass und inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG erfüllt sind, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 133 III 545 E. 2.3).

1.4 Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht zahlreiche neue Dokumente vor. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb das Schreiben der EKSK vom 10. August 2006 (Beilage 15), welches zur Begründung der Verweigerung des rechtlichen Gehörs angeführt wird, nicht schon der JGK vorgelegt werden konnte. Das neu ins Recht gelegte Schriftstück ist daher unbeachtlich.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, bei Übernahme der Beistandschaft sei über das zu verwaltende Vermögen durch den Beistand und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen (Art. 398 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB). Die Inventaraufnahme erfolge nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar des Erbrechts (Art. 43 EG ZGB/BE). Nachdem im Februar 2004 die Beistandschaft über Y.________ sel. errichtet worden sei, habe die Beiständin zusammen mit dem Inventarbeauftragten der EKSK am 24. März 2004 ein Inventar erstellt, welches die EKSK an der Sitzung vom 24. April 2004 genehmigt habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Inventaraufnahme sei unsorgfältig erfolgt. Er vermisse verschiedene Wertgegenstände seiner verstorbenen Tante und werfe der Vormundschaftsbehörde und der Beiständin sinngemäss vor, sie hätten diese Gegenstände bei der Inventarisierung unterschlagen.
Die Vorinstanz fährt fort, eine Durchsicht des vormundschaftlichen Inventars über das Vermögen von Y.________ sel. mache deutlich, dass verschiedene Vermögensbestandteile der Verbeiständeten ordnungsgemäss aufgeführt worden seien, darunter u.a. im Pflegeheim befindlicher Schmuck. Es habe kein Anlass bestanden, zusätzlich die Gegenstände des täglichen Gebrauchs (wie die vom Beschwerdeführer erwähnten Handtaschen, das Portemonnaie sowie ein Adressbuch) oder Ausweise und Papiere (Pass, Heimatschein, AHV-Ausweis) gesondert zu benennen, da sie nicht von besonderem Wert seien (vgl. dazu Albert Guler, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl, N. 7 zu Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB, S. 1983). Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer erwähnten Pelzmäntel. Ob solche Mäntel im Zeitpunkt der Inventaraufnahme vorhanden gewesen seien, lasse sich heute nicht mehr feststellen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte der Beschwerdeführer aus ihrer fehlenden Erwähnung im Inventar nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Kleidungsstücke gehörten die Mäntel zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen, die im Inventar nicht hätten gesondert aufgeführt werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer noch weitere Gegenstände der Verstorbenen vermisse, sei er auf die Bemerkung im
Formular "Prüfung Bericht und Rechnung" der EKSK vom 12./27. April 2006 hinzuweisen, wonach die Vermögenswerte durch den Inventarnotar M.________ behändigt worden seien. Was schliesslich die beiden Schlüssel zum Tresorfach Nr. xxx der Bank S.________ betreffe, so gehe aus dem Schlussbericht hervor, dass im Zeitpunkt der Inventaraufnahme ein Schlüssel im Besitz von T.________ gewesen sei und der zweite Schlüssel später durch die Beiständin an sie übergeben worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben der Beiständin zu zweifeln.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er habe vor erster Instanz selber ein Inventar erstellen und als Beweismittel einreichen wollen. Es sei ihm am 10. August 2006 von der EKSK zunächst eine Unterredung in Aussicht gestellt worden, um die Angelegenheit zu besprechen. In der Folge habe er dann aber von der Behörde nichts mehr gehört. Angefochten ist indessen der Entscheid der JGK vom 3. Dezember 2007. Dass er vor dieser Instanz einen Beweisantrag gestellt hätte, oder dass er die nun vor Bundesgericht erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits vor der JGK gültig vorgebracht hätte, macht er nicht geltend. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die JGK das rechtliche Gehör verweigert haben könnte. Soweit er geltend macht, das Übernahmeinventar gemäss Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB vom 31. März/4. April 2004, welchem am 20. April 2004 von der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern zugestimmt worden sei, sei unvollständig, hat diese Beanstandung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu tun. Weiter ist fraglich, ob er dieses im Jahre 2004 genehmigte Inventar im Jahre 2007 noch hat beanstanden können, weil die damalige Genehmigungsverfügung
rechtskräftig geworden ist. Es kommt schliesslich hinzu, dass die Vorinstanz - wie in E 2.1 hiervor ausgeführt - zu seinen Beanstandungen Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Bundesrecht bzw. seine verfassungsmässigen Rechte verletzen könnte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG; zu den Begründungsanforderungen: BGE 133 IV 286 E. 1.4; 133 III 393 E. 6 S. 397), sondern er beschränkt sich auf die schlichte Behauptung, einige Gegenstände fehlten im genannten Inventar. Darauf ist nicht einzutreten.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass rechtskräftig veranlagte Steuern bzw. Verzugszinsen für das Jahr 2003 aufzuheben seien oder festzustellen sei, dass diese nicht geschuldet seien (Antrag Ziff. 3), kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil Steuerverfügungen ausschliesslich mit den Rechtsmitteln des Steuerrechts, nicht aber im Zusammenhang mit der Genehmigung der Beistandsrechnung geändert werden können. Wenn der Beschwerdeführer den Vormundschaftsbehörden oder der Beiständin in diesem Zusammenhang unsorgfältige Verwaltung vorwirft, steht es ihm frei, Verantwortlichkeitsklage einzureichen (Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Darauf hat ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen. Die Anfechtung der Schlussrechnung ist dazu untauglich.
2.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei willkürlich, dass der Beiständin für ihre Bemühungen Fr. 2'050.-- zugesprochen worden seien. Diese Rüge und der Antrag Ziff. 4 sind neu und daher unzulässig (E. 1.4 hiervor).

3.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden, und der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett
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Document : 5A_30/2008
Date : 25. März 2008
Published : 15. Mai 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Passation von Schlussbericht und Schlussrechnung der Beiständin


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BGG: 51  54  66  72  74  95  99  105  112  116  118
ZGB: 394  398  423  426
BGE-register
133-III-393 • 133-III-545 • 133-IV-286
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