Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4C.347/2002 /rnd

Sitzung vom 25. März 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett,
Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard, Postfach 6826, 3001 Bern,

gegen

B.________,
C.________,
Kläger und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher, Theaterplatz 8,
Postfach 261, 3000 Bern 7.

Gegenstand
unerlaubte Handlung; Schadenersatz,

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 25. Juni 2002.

Sachverhalt:
A.
B.________ und C.________ sind Eigentümer der Liegenschaft X.________, die ein Einfamilienhaus mit Garten umfasst. Der mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Garten grenzt an einer Seite an den Garten der Liegenschaft Y.________, die ebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. In diesem Haus wohnt A.________ mit ihrer Familie.

Auf dem Grundstück der Eheleute B.________ und C.________ stehen nahe an der Grenze zum Garten der Familie A.________ eine rund 25 Jahre alte Blutbuche und eine rund 30 Jahre alte Hainbuche. Am 24. und 25. Januar 1996 lichtete ein im Auftrag von A.________ handelnder Gärtner diese Bäume aus und schnitt deren Äste zurück. Zudem fällte er eine im Grenzbereich stehende Fichte.

A.________ wurde wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Im Strafurteil wurde zudem die von den Eheleuten B.________ und C.________ adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen, wobei die Parteien zur Festsetzung der Höhe des zuzusprechenden Betrages an die Zivilgerichte verwiesen wurden.
B.
B.________ und C.________ stellten mit Klage vom 15. Februar 1999 den Antrag, A.________ zur Zahlung von Fr. 44'885.50 nebst 5% Zins seit 25. Januar 1996 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 27. Juni 2000 hiess die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage gut. Auf Appellation der Beklagten hob der Appellationshof des Kantons Bern den erstinstanzlichen Entscheid auf und sprach den Klägern mit Urteil vom 25. Juni 2002 Fr. 21'605.-- nebst 5% Zins seit 25. Januar 1996 zu.
C.
Mit Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofs vom 25. Juni 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Fragen des Vorliegens eines Schadens und der Schadenshöhe sind von den kantonalen Gerichten aufgrund schriftlicher Gutachten und der Befragung von mehreren Experten beurteilt worden. Während die Gerichtspräsidentin auf das bereits im Strafverfahren eingeholte Gutachten von D.________ abstellte, liess der Appellationshof ein zusätzliches Gutachten durch E.________ verfassen und hörte F.________ als Sachverständigen zur Frage an, ob die Beschädigung der Bäume den Verkehrswert der Liegenschaft beeinflusst habe. F.________ sagte bei der Befragung an der Urteilsverhandlung aus, dass er die Liegenschaft besichtigt und festgestellt habe, dass diese durch die beschädigten Bäume keine Wertverminderung erlitten habe. Bei der Liegenschaftsbewertung werde eine Verkaufssituation fingiert. Ein potentieller Käufer würde die vorhandenen Baumschäden nicht wahrnehmen. Selbst wenn dieser wüsste, dass die Lebensdauer der beiden Bäume verkürzt wäre, hätte dies keinen Einfluss auf den Liegenschaftswert, da nur massgeblich sei, was innerhalb der nächsten 25 Jahre geschehe. Alles, was über diesen Zeitrahmen hinausgehe, spiele bei der Liegenschaftsbewertung keine Rolle.

Der Appellationshof hat die tatsächlichen Feststellungen des Experten Giesbrecht seinem Urteil zugrunde gelegt. Diese Feststellungen sind deshalb für das Bundesgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Zu prüfen ist dagegen die mit der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Appellationshof Bundesrecht verletzt hat, indem er zum Ergebnis gekommen ist, dass die Kläger Schadenersatz beanspruchen können, obschon die Beschädigung der Bäume sich nicht auf den Verkehrswert ihrer Liegenschaft ausgewirkt hat.
2.
2.1
Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 128 III 22 E. 2e/aa; 104 II 198 S. 199; 90 II 417 E. 3 S. 424, je mit Hinweisen). In BGE 127 III 73 E. 4b ist ausgeführt worden, dass Bäume gemäss dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip dem Eigentümer des Grundstücks gehören, auf dem sie wachsen. Ihre Beschädigung oder Zerstörung beeinflusse daher den Wert des Grundstücks, dessen Bestandteil sie bildeten. Der Verkehrswert dieses Grundstücks könne durch die Beschädigung eines Baumes je nach Art und Nutzung der Liegenschaft unabhängig vom Wert des beschädigten Baumes selbst betroffen sein. Unter Umständen trete ein wirtschaftlicher Schaden gar nicht ein, etwa wenn durch die Zerstörung eines Baumes die Überbaubarkeit eines Grundstücks erst ermöglicht und damit dessen Wert erhöht werde. Im ersten Satz der folgenden Erwägung ist schliesslich festgehalten worden, falls die Werteinbusse des Grundstücks mit vernünftigem Aufwand nicht
festgestellt werden könne, sei zur Berechnung des Schadens vom Baum selbst als der vom schädigenden Ereignis direkt betroffenen Sache auszugehen.
2.2 In den zitierten Passagen von BGE 127 III 73 E. 4b ist hervorgehoben worden, dass die Beschädigung eines Baumes einen Einfluss auf den Verkehrswert des Grundstückes haben kann. Das mag in einzelnen Fällen, beim Vorliegen besonderer Umstände zutreffen, entspricht aber nicht dem Normalfall. Handelt es sich um einen, zwei oder drei Bäume, die im mit mehreren anderen Bäumen bewachsenen Garten eines Wohnhauses stehen, hat deren Beschädigung in der Regel keine Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstückes. Anders könnte es sich dagegen verhalten, wenn beispielsweise alle auf einem Wohngrundstück stehenden Bäume gefällt oder massiv beschädigt worden wären. Das in der Literatur erwähnte Beispiel des Grundstücks, das an Wert gewinnt, weil die Zerstörung des Baumes die Überbaubarkeit zur Folge hat, gehört ebenfalls in den Bereich der Extremfälle. Diese seltenen Sachverhalte dürfen nicht rechtlich verallgemeinert werden, indem die Regel aufgestellt wird, dass die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes nur insoweit einen Vermögensschaden bilden kann, als sie den Verkehrswert des Grundstückes mindert (gleicher Meinung Hausheer/Jaun, in: ZBJV 139/2003 S. 44). Massgebend ist vielmehr, welches Interesse der jeweilige Eigentümer an der
Wiederherstellung des früheren Zustandes hat. Darauf ist abzustellen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes als Vermögensschaden zu betrachten ist. Der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Schadensbegriff ist nicht ausschliesslich objektiv zu verstehen, sondern enthält bereits aufgrund seiner historischen Wurzeln eine subjektive, das Erhaltungsinteresse des Geschädigten berücksichtigende Komponente (Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2000, S. 6 ff.; Honsell/Mayer-Maly/Selb, Römisches Recht, 4. Aufl., S. 224 Fn. 4; Roberto, Schadensrecht, Basel 1997, S. 11 ff.; Niklaus Lüchinger, Schadenersatz im Vertragsrecht: Grundlagen und Einzelfragen der Schadensberechnung und Schadenersatzbemessung, Diss. Freiburg 1999, S. 23 ff.). Diese subjektive Komponente erlaubt die Berücksichtigung der Interessenlage des jeweiligen Eigentümers. Hat dieser ein sachliches Interesse an der Unversehrtheit der zerstörten oder beschädigten Bäume, darf das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht mit der Begründung verneint werden, die Zerstörung oder Beschädigung der Bäume habe den Verkehrswert des Grundstücks nicht vermindert.

Lehre und Rechtsprechung betrachten denn auch übereinstimmend als sachgerecht, dass sich die Schadensbestimmung im Fall der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung orientieren soll (BGE 127 III 73 E. 4c; Roberto, a.a.O., S. 150; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 104 f.). Bei solchen Sachverhalten steht der Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution bzw. deren Surrogat in Form des Ersatzes der Wiederherstellungskosten im Vordergrund. Wird Geldersatz verlangt, tritt dieser an die Stelle des Naturalersatzes. Der Geldersatz ist deshalb unabhängig von einer allfälligen Vermögenseinbusse im Sinne des allgemeinen Schadensbegriffes (Differenzhypothese) zu leisten (Lüchinger, a.a.O., S. 26 ff.). Die Naturalrestitution gewährleistet das Integritätsinteresse des Geschädigten und ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Wien 1997, S. 286).

Die Vorinstanz hat sich an die erwähnten Grundsätze gehalten. Die Rüge der Beklagten, der angefochtene Entscheid verletze in diesen Punkten Bundesrecht, erweist sich als unbegründet.
3.
Die Beklagte kritisiert im Weitern einzelne Punkte der Schadensberechnung der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht den Klägern den Ersatzwert der gefällten Fichte zugesprochen, obschon an deren Stelle Eiben gepflanzt worden seien. Ebenfalls gegen Bundesrecht verstosse, dass die Vorinstanz Pflegekosten in der Höhe von Fr. 850.-- als zu ersetzenden Schaden betrachtet habe. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, die Kausalkette zwischen der Beschädigung der beiden Buchen und den vorgenommenen Pflegemassnahmen sei nicht urteilsmässig erstellt.
3.1 Im Berufungsverfahren wird als Rechtsfrage geprüft, ob das Sachgericht seinem Urteil einen zutreffenden Schadensbegriff zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat. Gebunden ist das Bundesgericht dagegen an die Feststellungen des Sachgerichts betreffend den tatsächlichen Bestand und den Umfang des Schadens sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden (BGE 128 III 22 E. 2d und E. 2e S. 26, je mit Hinweisen).
3.2 Nach dem angefochtenen Urteil sind den Klägern als Folge des Zurückschneidens der beiden Buchen Pflegekosten von Fr. 850.-- entstanden. Insoweit hat die Vorinstanz eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Gärtners und dem Schaden sowie den daraus zu Lasten der Kläger erwachsenen Kosten getroffen. Wenn die Beklagte vorbringt, die Kausalität sei nicht urteilsmässig erstellt, da der Nutzen der den Klägern mit Fr. 850.-- in Rechnung gestellten Pflegemassnahmen nicht feststehe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen verbindliche Feststellungen der Vorinstanz. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.3
3.3.1
Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, haben die Kläger anstelle der gefällten Fichte mehrere Eiben angepflanzt. Den kantonalen Akten kann sodann in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts entnommen werden (Art. 64 Abs. 2 OG), dass den Klägern für die Lieferung der vier Eiben insgesamt Fr. 4'260.-- in Rechnung gestellt worden sind. Der Appellationshof hat den Klägern nicht die tatsächlich aufgewendeten Wiederherstellungskosten zugesprochen, sondern die vom Gutachter E.________ ermittelten Kosten von insgesamt Fr. 2'886.--, die für die Anpflanzung eines gleichwertigen Baumes im Jahre 1996 angefallen wären, bestehend aus den Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Baumes, die Anwuchspflege und die Wiederherstellung des Vorzustandes.
3.3.2
Die Vorinstanz hat sich bei der Schadensberechnung an die in BGE 127 III 73 E. 5 niedergelegten Grundsätze gehalten. Danach sind vom Schädiger die Kosten zu ersetzen, welche für die Entfernung des zerstörten Baumes, die Neupflanzung eines gleichwertigen Ersatzbaumes, für allenfalls zusätzlich erforderliche Pflegemassnahmen sowie für die Wiederherstellung der Umgebung entstehen (E. 5g). Der Umstand, dass die Kläger die Fichte nicht durch einen gleichartigen Baum, sondern durch vier - für einen höheren Betrag in Rechnung gestellte - Eiben ersetzt haben, ändert nichts daran, dass sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der gefällten Fichte geltend machen können. Eine Verletzung von Bundesrecht ist insoweit entgegen der mit der Berufung vorgebrachten Rüge nicht ersichtlich.
4.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.347/2002
Datum : 25. März 2003
Publiziert : 31. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-129-III-331
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.347/2002 /rnd Sitzung vom 25. März


Gesetzesregister
OG: 63  64  156  159
BGE Register
104-II-198 • 127-III-73 • 128-III-22 • 90-II-417
Weitere Urteile ab 2000
4C.347/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akzessionsprinzip • baum • begründung des entscheids • beklagter • berechnung • bestandteil • bilanz • buch • bundesgericht • busse • einfamilienhaus • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • ersatz • ersatzwert • ersetzung • erwachsener • examinator • familie • frage • freiburg • garten • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gleichwertigkeit • hausfriedensbruch • innerhalb • kantonales rechtsmittel • kausalzusammenhang • kosten • lausanne • lieferung • literatur • postfach • privatrechtliche haftung • römisches recht • sachenrecht • sachschaden • sachverhalt • sachverständiger • schaden • schadenersatz • sprache • stelle • unerlaubte handlung • verfassung • verhalten • vertragsrecht • verwirkung • vorinstanz • vorzustand • weiler • wert • wiederherstellung des früheren zustandes • wirkung • wohnhaus • zahl • zins • zivilgericht
ZBJV
139/2003 S.44