Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 259/2019

Urteil vom 25. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Jucker und Dr. Stephan Schlegel,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, Zufallsfund,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2019 (UH180437).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts des Handels mit grossen Mengen Marihuana. Sie liess unter anderem einen vom Beschuldigten mit dem Pseudonym "B.________" gemieteten Lagerraum audiovisuell überwachen. Dabei ergab sich, dass dort am 25. März 2017 zwei unbekannte Männer 13 Kartonschachteln hinterlegten, welche mutmasslich Marihuana enthielten.
Am 12. April 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich um Verwendung der aus der Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen den neuen Beschuldigten "C.________". Dem Gesuch entsprach das Zwangsmassnahmengericht am 13. April 2017.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin die Verwendung der aus der geheimen Überwachung hervorgegangenen Zufallsfunde im Verfahren gegen "D.________", den mutmasslichen Komplizen von "C.________". "D.________" konnte als A.________ identifiziert werden.
Zwischen dem 22. Juni 2017 und dem 6. November 2017 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen gegen A.________ (Audio-/Videoüberwachung des Lagerraums, Überwachung einer Telefon-Rufnummer, Überwachung von Fahrzeugen mit GPS-Ortungsgeräten, Einsätze von IMSI-Catchern).
Am 27. November 2018 setzte die Staatsanwaltschaft A.________ darüber in Kenntnis.

B.
Am 10. Dezember 2018 erhob A.________ gegen die Überwachungsmassnahmen Beschwerde. Diese wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 18. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 78   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
  2.   Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a.   Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b.   den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 80   Vorinstanzen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1]
  2.   Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
[2] SR 312.0
[3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 81   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. [1]   ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht.
1.   die beschuldigte Person,
2.   ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
3. [1]   die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
4. [2]   ...
5. [3]   die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
6.   die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
7. [4]   die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht.
  2.   Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6]
  3.   Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[5] SR 313.0
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der vorinstanzliche Beschluss stellt nach der Rechtsprechung einen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, "B.________" habe die Miete des Lagerraums auf den 1. März 2017 gekündigt und sei danach dort nicht mehr aufgetaucht. Deshalb hätte am 25. März 2017, als der Beschwerdeführer den Lagerraum betreten habe, die ursprüngliche Überwachung bereits beendet worden sein müssen. Der Zufallsfund hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. Dasselbe gelte für die in der Folge gegen den Beschwerdeführer angeordneten weiteren Überwachungsmassnahmen.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, frühere Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet wurden, seien rechtswidrig gewesen, kann darauf nach der Rechtsprechung mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 81   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. [1]   ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht.
1.   die beschuldigte Person,
2.   ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
3. [1]   die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
4. [2]   ...
5. [3]   die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
6.   die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
7. [4]   die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht.
  2.   Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6]
  3.   Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[5] SR 313.0
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 279   Mitteilung
  1.   Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
  2.   Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a.   die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.   der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
  3.   Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen. [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
StPO). Ein eigenes Rechtsschutzinteresse hat der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die gegen ihn angeordneten Überwachungen gründeten auf einer unzulässigen Verwendung von ihn belastenden Zufallsfunden oder seien in anderer Weise bundesrechtswidrig. Das Gesetz macht die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht davon abhängig, ob frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet wurden. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 278   Zufallsfunde
  1.   Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
  1bis.   Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF [1] strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. [2]
  2.   Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
  3.   In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. [3]
  4.   Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
  5.   Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
 
[1] SR 780.1
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der neuen Überwachungsmassnahmen erfüllt sind (BGE 140 IV 40 E. 4.1 f. S. 43; ebenso THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, 2018, S. 357 N. 1293). Entsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten
der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (Urteile 1B 191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; 1B 59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11).

2.3. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht legitimiert, die Rechtmässigkeit der gegen "B.________" angeordneten und richterlich bis zum 22. April 2017 genehmigten Überwachung in Frage zu stellen. Insoweit fehlt ihm das rechtlich geschützte Interesse, das auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gegeben sein muss (Art. 279 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 279   Mitteilung
  1.   Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
  2.   Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a.   die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.   der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
  3.   Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen. [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
i.V.m. Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 382   Legitimation der übrigen Parteien
  1.   Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
  2.   Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
  3.   Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
 
[1] SR 311.0
StPO). Die Bestimmungen, welche die Voraussetzungen der ursprünglichen Überwachung regeln, bezwecken den Schutz des davon Betroffenen (hier von "B.________"), nicht den Schutz des vom Zufallsfund Betroffenen (hier des Beschwerdeführers). Ebenso verhält es sich in Bezug auf Art. 275 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 275   Beendigung der Überwachung
  1.   Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
a.   die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b.   die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
  2.   Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
StPO, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Danach beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Auch diese Bestimmung bezweckt im vorliegenden Zusammenhang den Schutz des von der ursprünglichen Überwachung Betroffenen, nicht des Beschwerdeführers. Letzterer ist daher nicht zum Vorbringen legitimiert, die Staatsanwaltschaft hätte gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 275   Beendigung der Überwachung
  1.   Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
a.   die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b.   die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
  2.   Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
StPO die ursprüngliche Überwachung nach dem 1. März 2017 unverzüglich beenden müssen. Wenn die Vorinstanz insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, ist das
nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss (E. 3 S. 6) kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 109   Dreierbesetzung
  1.   Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
  2.   Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a.   Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b.   Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
  3.   Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).
Dass dieser sonst wie Bundesrecht verletzen soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri
1B_259/2019 25. Februar 2020 14. März 2020 Bundesgericht Unpubliziert Strafprozess

Subject Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, Zufallsfund