Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_641/2013

Urteil vom 25. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. O.________,
2. P.________,
3. Q.________,
4. Erbengemeinschaft des R.________, bestehend aus:

4.1. S.________,
4.2. T.________,
4.3. U.________,
alle vertreten durch Advokat Jacques Butz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision (Aufhebung eines Testamentes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehegatten E.________ und F.________ schlossen einen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten unter anderem, dass nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten der ganze Nachlass an ihre vier Kinder als alleinige Erben fallen solle. F.________, Jahrgang 1916, starb am 10. Juli 1993. Nach ihrem Tod verfasste E.________ am 8. September 1998 eigenhändig ein Testament. Er bestimmte darin, dass seine Liegenschaft in L.________ an X.________ und an Y.________ (Beschwerdeführerin) gehen sollte.

A.b. E.________ (Erblasser), Jahrgang 1906, starb am 17. März 2006. Gesetzliche Erben sind seine vier Kinder, nämlich O.________, P.________, Q.________ und R.________, der seinerseits am 2. Juli 2008 starb und an dessen Stelle seine Erben traten, nämlich S.________, T.________ und U.________ (Beschwerdegegner).

A.c. Die Beschwerdegegner fochten das Testament am 13. Dezember 2006 gerichtlich an und begehrten, das Testament vom 8. September 1998 aufzuheben resp. das Vermächtnis an X.________ und an die Beschwerdeführerin von je Fr. 157'209.53 (Wert gemäss öffentlichem Inventar) auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Zahlung von Fr. 568'000.-- nebst Zins seit 17. März 2006 als monatlichen Lohn von Fr. 4'000.-- ab Juli 1994 für die dem Erblasser geleisteten Arbeiten und Dienste im Haushalt sowie als Chauffeuse und Pflegerin.

A.d. Das Bezirksgericht G.________ hiess die Klage gut und hob das Testament auf. Es wies hingegen die Widerklage ab und erklärte vom Erblasser unterzeichnete, teilweise von der Beschwerdeführerin vorformulierte Lohnversprechen wegen Urteilsunfähigkeit des Erblassers für nichtig (Urteil vom 6. September 2011).

A.e. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil ab mit der Begründung, das Testament des Erblassers vom 8. September 1998 sei mit dem früher geschlossenen Erbvertrag unvereinbar und deshalb aufzuheben (E. 5 S. 7 ff.). Es hielt fest, dass aus dem Testament nicht hervorgehe, der Erblasser habe der Beschwerdeführerin als Vermächtnis zuwenden wollen, was er ihr an Lohn für Pflege und Betreuung schuldig gewesen sei (sog. Schuldvermächtnis oder "legatum debiti"), und dass die Beschwerdeführerin auch kein vor der Testamentserrichtung am 8. September 1998 erstelltes Dokument eingereicht habe, wonach Schulden des Erblassers bzw. Ansprüche ihrerseits bestanden hätten, auf die sich ein Schuldvermächtnis beziehen könnte (E. 5.4 S. 12 des Entscheids vom 26. Juni 2012).

B.
Am 7. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 26. Juni 2012 und um Abweisung der Klage der Beschwerdegegner vom 13. Dezember 2006. Zur Begründung reichte sie eine notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser vom 9. September 1998 betreffend Entschädigung für Haushaltsarbeiten und Pflege ein, worin der Erblasser ihr nebst Kost und Logis monatlich Fr. 500.-- ab 1. Juli 1994 zu schulden erklärt. Die Beschwerdegegner schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilte die Stellungnahme zum Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit, wies die im Revisionsgesuch beantragten Partei- und Zeugenbefragungen ab (Verfügungen vom 11. Februar 2013 und vom 17. April 2013) und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Entscheid vom 25. Juni 2013).

C.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 25. Juni 2013 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Entscheid vom 26. Juni 2012 und um unentgeltliche Rechtspflege. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung verzichtet hat, schliessen die Beschwerdegegner auf Nichteintreten, eventuell Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Vollstreckungsaufschubs bezüglich der im Entscheid vom 26. Juni 2012 der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichts- und Parteikosten zuerkannt (Verfügung vom 14. Oktober 2013). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids unter anderem dann verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen - 1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
1    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.
ZPO).
Das Kantonsgericht hat einerseits festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Revisionsfrist versäumt, weshalb auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei (E. 2 S. 6 ff.). Es ist andererseits davon ausgegangen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wären die Revisionsbegehren abzuweisen, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliege (E. 3 S. 8 ff. des angefochtenen Entscheids). Der Entscheid beruht somit auf einer doppelten Begründung, so dass sich die Beschwerdeschrift unter Nichteintretensfolge mit beiden Begründungen auseinandersetzen muss (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.). Erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist es der Entscheid selbst (Urteil 5A_480/2013 vom 22. August 2013 E. 3; vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 133 III 221 E. 7 S. 228).
Die Beschwerdeführerin rügt gegenüber beiden Begründungen eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), meint aber ihr Recht auf Beweis, wie es in Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO gesetzlich vorgesehen ist und bisher aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB abgeleitet wurde. Ihre Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, aber auch eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 139 III 471 E. 3 S. 472 f.).

2.
Die Revision nach Art. 328 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
. ZPO erlaubt, einen rechtskräftigen Entscheid aus bestimmten Gründen zu korrigieren und stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Sie bezweckt, Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Rechtsbehelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (BGE 138 III 382 E. 3.2 und E. 3.2.1 S. 384). Erst die Gutheissung der Revision gestattet anschliessend eine Neubeurteilung in der Sache. Im Rahmen der Prüfung der Revisionsgründe hingegen kann die Beurteilung, die im Entscheid enthalten ist, dessen Revision beantragt wird, nicht in Frage gestellt werden (Urteil 4F_16/2010 vom 16. November 2010 E. 3.1, in: SZZP 2011 S. 135; seither: Urteile 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2 und 1F_8/2012 vom 24. April 2012 E. 3). Das Bundesgericht hat sich deshalb nicht dazu zu äussern, ob und unter welchen Voraussetzungen sog. Schuldvermächtnisse nach Art. 484
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 484 - 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
1    Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2    Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3    Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
ZGB zulässig sind (zur Streitfrage: WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2012, S. 245 f.; STEINAUER, Le droit des successions, 2006, S. 269 N. 529a; je mit
Hinweisen). Desgleichen ist nicht zu beurteilen, ob ausschliesslich vor der Testamentserrichtung am 8. September 1998 erstellte Dokumente über Schulden des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür geeignet sind, dass der Erblasser zu ihren Gunsten ein Schuldvermächtnis letztwillig hat verfügen wollen (Bst. A.e).

3.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Revisionsgesuch mit einer Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser vom 9. September 1998 betreffend Entschädigung für Haushaltsarbeiten und Pflege begründet, worin der Erblasser ihr nebst Kost und Logis monatlich Fr. 500.-- ab 1. Juli 1994 zu schulden erklärt. Sie hat geltend gemacht, bei der Vereinbarung handle es sich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO um ein entscheidendes Beweismittel, das sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können.

3.1. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (zum gleichlautenden Begriff gemäss Art. 137 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
OG: BGE 108 V 170 E. 1 S. 172; 110 V 138 E. 2 S. 141).

3.2. Die Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gemäss dem Entscheid, dessen Revision die Beschwerdeführerin beantragt, sind ausschliesslich vor der Testamentserrichtung am 8. September 1998 erstellte Dokumente über Schulden des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür geeignet, dass der Erblasser zu ihren Gunsten ein Schuldvermächtnis letztwillig hat verfügen wollen. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts, die heute nicht zu prüfen ist (E. 2), kann die Vereinbarung vom 9. September 1998 den vom Erblasser gebildeten Verfügungswillen, wie er im Testament vom 8. September 1998 zum Ausdruck gekommen ist, nicht beeinflusst haben. Die Vereinbarung hätte somit zu keinem anderen Entscheid geführt, wenn sie dem Kantonsgericht bereits im Berufungsverfahren vorgelegt worden wäre. Sie ist kein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO.

3.3. Aus den dargelegten Gründen kann die kantonsgerichtliche Beurteilung, der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO liege nicht vor, im Ergebnis nicht beanstandet werden. Alle weiteren Rügen vermögen daran nichts zu ändern und sind deshalb nicht mehr zu prüfen.

4.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und die Beschwerdegegner mit ihrem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung unterlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_641/2013
Date : 25. Februar 2014
Published : 04. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Revision (Aufhebung eines Testamentes)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  106
BV: 29
OG: 137
ZGB: 8  484
ZPO: 152  328  329
BGE-register
108-V-170 • 110-V-138 • 130-III-321 • 133-III-221 • 138-III-382 • 139-II-233 • 139-II-404 • 139-III-471
Weitere Urteile ab 2000
1F_8/2012 • 4F_16/2010 • 5A_480/2013 • 5A_641/2013 • 5F_2/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
testator • cantonal legal court • testament • appellee • federal court • basel-landschaft • [noenglish] • evidence • meadow • ground of appeal • month • judicature without remuneration • remedies • decision • lower instance • wage • spouse • clerk • counterclaim • heir
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