Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_731/2009
Urteil vom 25. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
N.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfebehörde X.________,
vertreten durch Advokat Caspar Baader,
substituiert durch Advokatin Judith Napier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten N.________ und L.________ sind der Gemeinde X.________ zugewiesene Asylsuchende und erhielten von dieser ab 1. Januar 2004 Fürsorgeleistungen nach Massgabe von Art. 81 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
Gute habe. Mit Entscheid vom 4. Februar 2008 wies die Sozialhilfebehörde X.________ die gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. September 2008 ab und auferlegte N.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2009 teilweise gut, indem es die Kostenauferlegung durch den Regierungsrat aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________ beantragen, es seien der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2009 sowie die Verfügung der Sozialhilfebehörde X.________ vom 30. Juli 2007 aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Sozialhilfebehörde X.________ zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die Sozialhilfebehörde X.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung lässt sie nichts einwenden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
1.3 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze direkt und durch eine fehlerhafte Anwendung von kantonalem Recht Bundesrecht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Sozialhilfebehörde X.________ vom Beschwerdeführer zu Recht diesem und seiner Ehefrau in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2006 ausgerichtete Fürsorgeleistungen im Betrag von Fr. 29'892.- zurückgefordert hat.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen über den Anspruch auf Fürsorgeleistungen Asylsuchender und Schutzbedürftiger ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 81
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.214 |
|
1 | Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.214 |
2 | Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.215 |
2bis | Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.216 |
3 | Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.217 |
3bis | Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.218 |
4 | Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.219 |
5 | Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden. |
2.2 Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen gilt gemäss Art. 85 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |
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1 | Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |
2 | Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend. |
3 | Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.234 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. |
4 | Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Charakter und die Bedeutung des im Bundessozialversicherungsrecht statuierten Instituts der Hilflosenentschädigung falsch ausgelegt und demzufolge § 12 Abs. 1 SHG als kantonales Verwaltungsrecht bundesrechtswidrig angewendet. Im Wesentlichen macht er geltend, Hilflosenentschädigung sei wegen ihres schadenersatzähnlichen Charakters an Leistungen der Sozialfürsorge nicht anrechenbar.
3.1 Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. Ettlin, a.a.O S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |
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1 | Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |
2 | Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend. |
3 | Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.234 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. |
4 | Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |
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1 | Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |
2 | Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend. |
3 | Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.234 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. |
4 | Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht. |
3.2 Da die Hilflosenentschädigung zur Milderung der durch eine besondere Hilflosigkeit entstehenden Vermögenseinbussen im nichterwerblichen Lebensbereich ausgerichtet wird, entspricht sie von ihrem Charakter her entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einer Genugtuung oder Integritätsentschädigung, welche wegen erlittener immaterieller Unbill ausgerichtet werden, und kann nicht mit derartigen Leistungen verglichen werden. Ob die Rückforderung bezogener Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Nachzahlung von Genugtuung, einer Integritätsentschädigung oder einer damit vergleichbaren Leistung möglich wäre, kann daher vorliegend offen bleiben.
3.3 Die Sozialhilfe bezweckt die Deckung des sozialen Existenzminimums. Darunter fällt gemäss § 6 Abs. 1 SHG auch der Aufwand für Pflege, Betreuung und weitere notwendige Kosten. Aufgrund des in Art. 81
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
3.4 Der bundesrechtlich vorgesehene Verwendungszweck der Hilflosenentschädigung würde jedoch vereitelt, wenn die versicherte Person daran gehindert würde, damit behinderungsbedingte Mehrkosten zu bestreiten. In Bezug auf die Rückerstattung von Sozialhilfe bedeutet dies, dass die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung zur Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten verwendet werden und die Sozialhilfe in diesem Umfang nicht zurückgefordert werden darf. Sie wäre ja auch bei laufender Ausrichtung von Hilflosenentschädigung geschuldet, falls der Aufwand für behinderungsbedingte Mehrkosten höher wäre als die ausgerichtete Hilflosenentschädigung.
3.5 Da im Rahmen der Sozialhilfe auch Pflege-, Betreuungs- und andere Kosten übernommen werden, ist vorliegend davon auszugehen, dass allfällige behinderungsbedingte Mehrkosten des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum bereits mit der bezogenen Sozialhilfeleistung gedeckt wurden. Künftige Kosten wird er mit der laufenden Hilflosenentschädigung begleichen können.
4.
Was den Umfang der Rückerstattung anbelangt, hat das kantonale Gericht die verfügte Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2006 gewährten Sozialhilfe im Betrag von Fr. 29'892.- bestätigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, im fraglichen Zeitraum behinderungsbedingte Mehrauslagen zufolge Inanspruchnahme externer Hilfeleistungen bei der Bewältigung seiner alltäglichen Lebensverrichtungen gehabt zu haben, welche bei der Festsetzung eines allfälligen Rückerstattungsbetrages zu berücksichtigen seien. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Beweis für die behinderungsbedingten Mehrkosten zu erbringen.
4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
4.2 Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen. Es war Zeit genug, zumindest den ungefähren Umfang allfällig zu berücksichtigender, ungedeckt gebliebener behinderungsbedingter Mehrauslagen darzulegen. Die unter diesem Titel geltend gemachten Aufwendungen für die Spitex X.________ hätten vom anwaltlich vertretenen mitwirkungspflichtigen Versicherten innert kürzester Zeit eruiert werden können. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Aufwendungen für die Spitex ohnehin grösstenteils durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen werden (Art. 7 f. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung; KLV]) und den Versicherten somit nicht zusätzlich belastet haben. In der Eingabe vom 27. April 2009 an das kantonale Gericht wurde im übrigen die Auffassung vertreten, die Höhe dieser Aufwendungen sei nicht entscheidrelevant. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
4.3 Der Beschwerdeführer substanziiert allfällige Mehrauslagen nach wie vor nicht und weist auch nicht nach, dass sie nicht anderweitig hätten gedeckt werden können. Zudem behauptet er nicht, für solche Hilfeleistungen bestünden offene Rechnungen oder andere Verpflichtungen. Weitere Beweiserhebungen hiezu können indes unter-bleiben, da dem Beschwerdeführer für den Rückforderungszeitraum eine Hilflosenentschädigungsnachzahlung zugesprochen worden ist, welche sich auf mehr als das Doppelte des vorliegend streitigen Rückforderungsbetrages beläuft.
5.
Auch die übrigen Rügen sind unbegründet:
5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, indem die Vorinstanz § 7 Abs. 2 der kantonalen Asylverordnung (kAV) vom 16. Oktober 2007 angewendet habe, habe sie willkürlich und in Verletzung von Bundesrecht entschieden, ist ihm insofern Recht zu geben, als diese Bestimmung im massgebenden Verfügungszeitpunkt noch nicht in Kraft war. § 7 kAV regelt indessen die Anrechnung von Einkünften und Vermögen zur Festlegung der Unterstützung und ist für die hier streitige Frage der Rückerstattung gemäss § 12 SHG ohnehin nicht relevant.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Legalitätsprinzips, indem § 7 Abs. 3 SHG, auf welchen sich die Regelung der freien Einkünfte in § 16 Abs. 1 SHV stütze, zu allgemein und unbestimmt gehalten sei und somit keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle. Die Frage einer Verletzung des Legalitätsprinzips stellt sich vorliegend indessen nicht, da die erwähnten Bestimmungen gar nicht zur Anwendung gelangen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Gleichheitsgebotes gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe - Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Advokat Alain Joset, Liestal, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Kopp Käch