Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D 50/2009

Urteil vom 25. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,

gegen

Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Emery,

Walliser Vereinigung für behinderte Kinder,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Favre.

Gegenstand
(Submission) Zementestricharbeiten,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
vom 17. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Walliser Vereinigung für behinderte Kinder ist Eigentümerin des in der Gemeinde Sierre gelegenen Gebäudes Notre-Dame de Lourdes, welches sich in baufälligem und renovationsbedürftigem Zustand befindet. Das Institut Notre-Dame de Lourdes betreut behinderte Kinder aus dem französischsprachigen Wallis. Für Renovation und Umbau des Gebäudes haben der Kanton Wallis und der Bund der Vereinigung Subventionen in der Höhe von je ca. 6,5 Mio. Franken zugesprochen.
Im Amtsblatt Nr. 3 vom 16. Januar 2009 schrieb die Vereinigung für behinderte Kinder für den Umbau des Hauptgebäudes u.a. die Zementestricharbeiten BKP 281 im offenen Verfahren aus. Als Vergabestelle wurde in Ziff. 1.1 der Ausschreibung die "Association Valaisanne pour l'Enfance Infirme" angegeben, als Organisatorin des Beschaffungsverfahrens die "Gruppe G 5" und als Ansprechperson A.________ mit Adresse ________. Sodann sah Ziff. 3.9 vor:
"Adresse für die Einreichung der Offerte: Adresse identisch Kapitel 1.1

- in Tagen nach der Publikation: 40
- Uhrzeit: 10.00
- Formvorschriften für die Abgabe: geschlossener Umschlag mit dem Stichwort 'Soumission ndl - Sierre'. Das Datum des Poststempels ist nicht massgebend."
In den über die Ansprechperson zu beziehenden Ausschreibungsunterlagen ("Dossier d'appel d'offres") wurde unter Ziff. 3.1 festgehalten:
"Les offres doivent parvenir au plus tard le Mercredi, 25 février 2009 à 10h00 auprès de Monsieur A.________.

Le cachet postal fait foi pour le respect du délai de dépôt des offres."

B.
Anlässlich der auf Mittwoch, 25. Februar 2009, 10.30 Uhr angesetzten Offertöffnung wurden drei Angebote registriert, worunter jenes der X.________ SA. Gleichentags am späteren Nachmittag teilte A.________ der Bauherrschaft mit, in seiner Post die Offerte der Firma Y.________ SA vorgefunden zu haben. Die Eingabe war in einem Briefumschlag ohne Betreff und Absender mit Poststempel vom 24. Februar 2009 per A-Post versendet worden.

Am 4. März 2009 wurde diese und eine zweite am 25. Februar 2009 eingegangene Offerte im Eröffnungsprotokoll angefügt mit der Bemerkung:
"Offres reçues par courrier et non encore enregistrées au moment de l'ouverture publique du 25.02.09 à 10.00."
Nach Massgabe der Bewertungstabelle lag das Angebot der Y.________ SA mit einem Preis von Fr. 275'913.10 an erster Stelle; die X.________ SA, welche zu einem Angebotspreis von Fr. 291'494.15 offeriert hatte, wurde im dritten Rang klassiert.

C.
Am 30. April 2009 vergab die Bauherrschaft die Zementestricharbeiten an die Y.________ SA. Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte diesen Entscheid am 13. Mai 2009, worauf die "Gruppe G 5" den Vergabeentscheid den Anbietern am 18. Mai 2009 schriftlich eröffnete.

D.
In der Folge erhob die X.________ SA Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis und verlangte, die Zuschlagsverfügung der Walliser Vereinigung für behinderte Kinder und den diesbezüglichen Genehmigungsentscheid des Regierungsrates aufzuheben, die Y.________ SA vom Vergabeverfahren auszuschliessen und den Zuschlag ihr selber zu erteilen. Die X.________ SA machte im Wesentlichen geltend, das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei weder form- noch fristgerecht eingereicht worden.
Mit Urteil vom 17. Juli 2009 wies das Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Mit Eingabe vom 10. August 2009 erhebt die X.________ SA beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2009 aufzuheben, die Y.________ SA vom Vergabeverfahren auszuschliessen und die Sache zwecks neuer Vergabe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis und die Walliser Vereinigung für behinderte Kinder schliessen auf Abweisung der Beschwerde, die Y.________ SA (sinngemäss) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

F.
Mit Verfügung vom 15. September 2009 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der X.________ SA um aufschiebende Wirkung, mit welchem der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin der Abschluss des Vertrages betreffend die strittigen Arbeiten bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils hätte untersagt werden sollen, abgewiesen.

Bezugnehmend auf diese Verfügung beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 29. September 2009, es sei - soweit zwischen Vergabebehörde und Zuschlagsempfängerin nunmehr ein Vertrag abgeschlossen werde - die Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Kantonsgerichtsurteils und der dadurch geschützten Vergabeverfügung festzustellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen nur zulässig, wenn die in Art. 83 lit. f Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG genannten beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, d.h. wenn einerseits der zu vergebende Auftrag den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich zugleich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 133 II 396 E. 2.1 S. 398, mit Hinweisen). Vorliegend stellt sich, wie in der Beschwerdeschrift (S. 3 unten) ausdrücklich eingeräumt wird, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit ausgeschlossen. Zulässig bleibt, da es sich um den Entscheid einer kantonalen Instanz handelt, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG, als welche die Beschwerdeführerin ihre Eingabe bezeichnet.

1.2 Die Beschwerdeführerin, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist zur Verfassungsbeschwerde legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Vergabewesens dann der Fall, wenn sie als unterlegene Bewerberin eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. Urteile 2C 107/2007 vom 22. Januar 2008, E. 1.2, und 2D 22/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1; vgl. auch ADRIAN HUNGERBÜHLER, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 360, Rz. 31). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerin liegt nur knapp hinter der zweitplatzierten Bewerberin, weshalb - sollte die heutige Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin) antragsgemäss vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden - nicht ohne weiteres klar ist, dass diese Rangfolge Bestand haben würde.
Am Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses ändert sich auch dann nichts, wenn zwischen der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin bereits ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Zwar wird die Gültigkeit des Vertrages durch die Gutheissung der Beschwerde eines Konkurrenten nicht berührt, doch behält der übergangene Bewerber insofern ein aktuelles und praktisches Interesse am Verfahren, als das Bundesgericht aufgrund der Sonderbestimmung von Art. 9 Abs. 3
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 9 Rechtsschutz - 1 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu erlassen.24
1    Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu erlassen.24
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor. Bei öffentlichen Beschaffungen gilt dies:
a  wenn der Wert eines Auftrags den Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss kantonalem oder interkantonalem Recht über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht oder überschreitet;
b  bei Aufnahme und Streichung einer Anbieterin oder eines Anbieters aus einem Verzeichnis und bei der Verhängung einer Sanktion;
c  wenn geltend gemacht wird, der Auftrag sei nach den massgebenden Vorschriften öffentlich auszuschreiben.25
2bis    Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.26
3    Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.27
4    Für Verfügungen von Organen des Bundes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) in diesem Falle wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige Geltendmachung von Schadenersatz zu ermöglichen (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 125 II 86 E. 5b S. 97 f.; Urteil 2C 634/2008 vom 11. März 2009, E. 2.2).

1.3 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Dabei gilt das sog. Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG): Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Wird ein Verstoss gegen das Willkürverbot geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweis).

2.
2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c der Walliser Verordnung vom 11. Juni 2003 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: VöB/VS) wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen, wenn sein Angebot die Anforderung gemäss der Ausschreibungs- oder Einladungsunterlage nicht erfüllt. Nach Art. 14 Abs. 1 VöB/VS muss das Angebot schriftlich und vollständig, innerhalb der Frist, eingeschrieben per Post an die in der Ausschreibung erwähnte Adresse zugestellt sein.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin anlässlich der Offertöffnung um 10.30 Uhr am 25. Februar 2009 nicht registriert wurde, sondern erst im Anschluss daran von A.________, dem Vertreter der Vergabestelle, nach seiner Rückkehr um 11.15 Uhr in seiner Post vorgefunden wurde. Der Briefumschlag mit der Offerte wurde per A-Post verschickt und trägt den Poststempel vom 24. Februar 2009; der Vermerk "Soumission ndl - Sierre" wurde darauf nicht angebracht.
Das Verwaltungsgericht schützte das Vorgehen der Bauherrschaft, welche die Offerte der Beschwerdegegnerin trotz der erwähnten Unstimmigkeiten bei der Einreichung als gültig betrachtet und ihr - als das günstigste Angebot - den Zuschlag erteilt hatte. Zur Begründung führte es an, die Ausschreibung sei in widersprüchlicher Weise erfolgt: Während im Amtsblatt der Poststempel ausdrücklich als nicht massgebend erklärt werde, sähen die Ausschreibungsunterlagen das Gegenteil vor; auch werde darin - entgegen Art. 14 VöB/VS - keine eingeschriebene Sendung verlangt. Bei der am 24. Februar 2009 als A-Post einer schweizerischen Poststelle übergebenen Offerte sei zu erwarten gewesen, dass sie der Vergabestelle im Normalfall am 25. Februar 2009 zugehen würde. Aufgrund der Bestätigung des Vertreters der Vergabestelle könne davon ausgegangen werden, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin rechtzeitig eingereicht und der Vergabebehörde zugegangen sei. In den Ausschreibungsunterlagen würde zudem - im Unterschied zur Ausschreibung im Amtsblatt - auch der Vermerk "Soumission ndl - Sierre" nicht verlangt. Selbst wenn dieser Vermerk auf dem Briefumschlag angebracht worden wäre, hätten die Unterlagen bei der Offertöffnung nicht vorgelegen, da der
Vertreter, wie dieser bestätige, die Morgenpost erst um 11.15 Uhr geöffnet habe. In Kenntnis der widersprüchlichen Ausschreibungen und angesichts der Gefahr, dass ein Ausschluss der Beschwerdegegnerin von der Vergabe wegen überspitzten Formalismus hätte aufgehoben werden können, hätte die Vergabebehörde deren Offerte zu Recht in die Vergabeliste aufgenommen. Die Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Transparenz und des fairen Wettbewerbs seien dadurch nicht verletzt worden.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt willkürlich bzw. aktenwidrig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, die Offerte der Beschwerdegegnerin sei am 25. Februar 2009 bereits vor 10.00 Uhr im Büro des Vertreters der Vergabestelle eingegangen. Aus dessen Mitteilung ergebe sich lediglich, dass die Offerte nach seiner Rückkehr auf seinem Pult gelegen habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Vertreter an jenem Morgen, an welchem bis 10.00 Uhr Offerten bei ihm hätten eingehen können, seine Post nicht vorgängig durchgesehen und festgestellt habe, dass sich keine Offerten darin befänden. Dies bestätige auch die Vergabebehörde, wenn sie auf der Offertöffnungsliste festhalte, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Offertöffnung noch nicht registriert gewesen sei, was heisse, dass sie bei ihr nicht eingegangen sei. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Offerte rechtzeitig eingegangen sei, sei auf das Eintreffen beim Besteller abzustellen; das Datum des Poststempels sei demgegenüber unerheblich, zumal mit einer Zustellung von A-Post-Sendungen am nachfolgenden Tag bis 10.00 Uhr morgens nicht ohne weiteres gerechnet werden könne. Das nicht fristgerechte Einreichen eines
Angebots stelle eine schwerwiegende Verletzung bzw. einen schwerwiegenden Formfehler dar, welcher nach Lehre und Rechtsprechung zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VöB/VS führen müsse. Insofern liege auch im Ergebnis ein willkürlicher Entscheid vor.

2.4 Es entspricht dem Zweck und Charakter des Submissionsverfahrens, dass sowohl seitens der Offerenten wie auch seitens der Vergabeinstanz bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, deren Missachtung zum Ausschluss der betreffenden Offerte führen oder die Ungültigkeit des Vergabeverfahrens nach sich ziehen kann. Nicht jede Unregelmässigkeit vermag aber eine solche Sanktion zu rechtfertigen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf (und soll) vom Ausschluss einer Offerte oder von der Ungültigerklärung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteile 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005, E. 2.4; 2P.339/2001 vom 12. April 2002; 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000, in: ZBl 102/2001 S. 215 ff., E. 3).
Bei der Frist für die Einreichung der Offerten handelt es sich um ein zentrales formelles Erfordernis, dessen Nichteinhaltung als schwerer Formfehler regelmässig zum Ausschluss vom Verfahren führt (vgl. GALLI/MOSER/LANG/CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 128 ff., Rz. 307 ff.; OLIVIER RODONDI, La gestion de la procédure de soumission, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 179 f., Rz. 42 ff.; HERBERT LANG, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 101/2000 S. 226 ff.; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 13. August 1998, in: VPB 63/1999 Nr. 17). Gleiches gilt im Grundsatz für die Offertöffnung sowie - damit verbunden - das Erfordernis, auf dem Umschlag einen Vermerk anzubringen, dass es sich um eine Offerte handelt. Letzteres soll sicherstellen, dass die Angebote bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben und die formellen Regeln über die Offertöffnung eingehalten werden können, wie dies namentlich das interkantonale Beschaffungsrecht verlangt (vgl. GALLI/MOSER/LANG/ CLERC, a.a.O., S. 170, Rz. 410).

2.5 Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass seitens der Vergabestelle Unklarheiten bezüglich der Frist für die Einreichung der Offerten geschaffen wurden: Während es gemäss Ausschreibung im Amtsblatt für die termingerechte Eingabe der Offerte auf das Datum des Poststempels nicht ankommt, sahen die detaillierten Ausschreibungsunterlagen vor, dass der Poststempel massgebend für die Einhaltung der Einreichungsfrist sei ("Le cachet postal fait foi pour le respect de délai de dépot des offres"). Den erwähnten Unterlagen ist aber auch zu entnehmen, dass die Offerten spätestens bis zum 25. Februar 2009 um 10.00 Uhr beim Vertreter der Vergabestelle einzugehen hätten (Ziff. 3.1), wo gleichentags um 10.30 Uhr die Offertöffnung öffentlich durchgeführt werden sollte (Ziff. 4.5). Die Vorgaben zur Einreichung der Offerten erwiesen sich damit, was die Massgeblichkeit des Poststempels angeht, als missverständlich, in sich widersprüchlich und unklar. Unter diesen Umständen ist es - wenngleich eine andere Lösung ebenfalls denkbar oder gar vorzuziehen wäre - nicht geradezu willkürlich, die Offerte der Beschwerdegegnerin zuzulassen, welche diese am Vortag der Offertöffnung der Post übergeben hatte und als A-Post an die korrekte, von der
Vergabestelle angegebene Adresse zustellen liess. Angesichts der auch in dieser Hinsicht widersprüchlichen Angaben in der Ausschreibung, verfiel das Kantonsgericht auch insofern nicht in Willkür, als es den auf dem Briefumschlag fehlenden Betreff ("Soumission ndl - Sierre") nicht als schweren Formfehler wertete, welcher den Ausschluss der Beschwerdegegnerin vom Vergabeverfahren zwingend erfordert hätte, zumal sich das Risiko einer verfrühten Öffnung dadurch nicht verwirklichte. Ob die postalische Zustellung am Morgen des 25. Februar 2009 bereits vor 10.00 Uhr erfolgte und die Offerte sich somit zum Zeitpunkt der Offertöffnung bereits im Herrschaftsbereich des Vertreters befunden hatte oder diesem erst nach Beginn des Offertöffnungsverfahrens zugegangen war, musste, wenn von der Massgeblichkeit des Poststempels ausgegangen wird, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Ein Anbieter darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die in den detaillierten Ausschreibungsunterlagen gemachten Angaben zur Einreichung der Offerte (und damit auch zur Massgeblichkeit des Poststempels) - gerade weil es sich dabei um wesentliche formelle Punkte des Verfahrens handelt - korrekt sind, selbst wenn sie von den üblichen Modalitäten, wie sie
sich hier aus Art. 14 VöB/VS ergeben, abweichen. Vorliegend bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen: Wohl konnte das siegreiche Angebot anlässlich der formellen Offertöffnung nicht registriert werden, doch befand sich die betreffende Offerte zu jener Zeit wenn nicht bereits bei der Vergabestelle so jedenfalls beim Postboten und konnte insofern von der Beschwerdegegnerin so oder so nicht mehr im Wissen um den Inhalt der Angebote der Konkurrenten verändert oder angepasst werden. Dass die formellen Grundsätze über die Öffnung der Angebote gemäss Art. 18 VöB/VS in Bezug auf die Offerte der Beschwerdegegnerin nicht zum Tragen kommen konnten, liegt unter den gegebenen Umständen in der Natur der Sache und verlangt nicht imperativ deren Ausschluss vom Verfahren; erst recht waren die zuständigen Behörden verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, dem betreffenden Angebot die Qualität einer Offerte schlechthin abzusprechen.

2.6 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das Kantonsgericht sei auch insofern in Willkür verfallen, als es davon abgesehen habe, die Beschwerdegegnerin deshalb vom Verfahren auszuschliessen, weil sie in ihrer Offerte das Leistungsverzeichnis in drei Positionen abgeändert habe. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Vorgehensweise der Zuschlagsempfängerin nicht allein deshalb als unbedenklich eingestuft werden durfte, weil in den fraglichen Positionen keine Preisdifferenzen zum Angebot der Beschwerdeführerin bestanden. Eine solche Betrachtungsweise würde ausser Acht lassen, dass unter Umständen eine minderwertige Leistung zum gleichen Preis angeboten wird. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, handelt es sich jedoch bei den streitigen Positionen allesamt um geringfügige Änderungen in untergeordneten Punkten (Verwendung eines Bandes zur Isolation von 8 statt 10 mm Breite, Einstreulösung zur Resistierung im Überzug anstelle der Verlegung eines Gitters), welche die Vergabe insgesamt nicht entscheidend beeinflussen konnten. Das angefochtene Urteil hält auch in dieser Hinsicht vor dem Willkürverbot stand.

2.7 Soweit die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Legitimation zur Beschwerde an das Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, übersieht sie, dass das angefochtene Urteil lediglich die Frage aufwirft (und offen lässt), ob die Beschwerdeführerin als im Vergabeverfahren Drittplatzierte sich auf ein unmittelbares und aktuelles Interesse berufen könne. Das Gericht hat, wiewohl es diesbezüglich gewisse Zweifel anmeldete, den ihm vorgelegten Fall aber dennoch materiell geprüft. Ist der Beschwerdeführerin damit die Legitimation (im Ergebnis) gerade nicht abgesprochen worden, erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen als rein hypothetisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.
Nach dem Gesagten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin und die als Vergabestelle handelnde Walliser Vereinigung für behinderte Kinder, welche beide anwaltlich vertreten waren, für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin und die Walliser Vereinigung für behinderte Kinder für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_50/2009
Date : 25. Februar 2010
Published : 15. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : (Submission); Zementestricharbeiten


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BGBM: 9
BGG: 65  68  83  106  113  115  116  117
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