Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_828/2008

Urteil vom 25. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 4. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 sprach die IV-Stelle Bern S.________ (geboren 1941) einen Beitrag an die Anschaffung eines Treppenliftes - in Austauschbefugnis zu einem Treppenfahrstuhl - im Betrag von Fr. 8'000.-- zu. Gleichzeitig verfügte sie, dass Reparaturkosten, die trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen und für welche kein Dritter haftet, durch die Invalidenversicherung übernommen würden.
A.b Am 26. März 2007 änderte die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Mai 2002 wiedererwägungsweise (ex nunc et pro futuro) ab und verneinte nunmehr einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten durch die Invalidenversicherung. Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat darauf mit einzelrichterlichem Entscheid vom 20. Juli 2007 nicht ein, weil die angefochtene - als nichtig betrachtete - Verfügung von der IV-Stelle erlassen worden war, obwohl diese nicht mehr zuständig gewesen wäre, nachdem S.________ im März 2004 das Rentenalter erreicht hatte.
A.c S.________ liess daraufhin am 14. Dezember 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern um Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift ersuchen. Die Ausgleichskasse verfügte am 15. Februar 2008 die wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 insoweit, als sie einen künftigen Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten verneinte (wobei die Kosten für eine Reparatur in Höhe von Fr. 300.- noch durch die Invalidenversicherung übernommen würden). Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2008 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Verfügung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. September 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides beantragen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsgrundlage für die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung bei vorangehender Abgabe durch die Invalidenversicherung (Art. 4
SR 831.135.1 Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
HVA Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV - Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)8 erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
HVA) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zum fehlenden Anspruch auf Kostenübernahme von Reparaturkosten eines Treppenliftes, welcher anstelle eines Treppenfahrstuhles eingebaut wird, durch die Altersversicherung (gemäss den massgeblichen invalidenversicherungsrechtlichen Vorschriften; Rz. 14.05 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitten durch die Invalidenversicherung [KHMI] bzw. die seit 1. Januar 2008 geltende ergänzte Ziff. 14.05 Liste der Hilfsmittel [HVI-Anhang]). Richtig erörtert werden schliesslich die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Abänderung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; Urteile 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 6.1 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 126 V 48 E. 3d S. 54). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie die wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 durch die Ausgleichskasse (betreffend der darin zugesprochenen Übernahme von Reparaturkosten für den Treppenlift; Einspracheentscheid vom 22. April 2008) schützte.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, eine Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift hätte bereits nach der im Jahre 2002 gültig gewesenen (seither unverändert gebliebenen) Fassung von Ziff. 14.05 KHMI nicht verfügt werden dürfen. Die unrichtige Anwendung der massgeblichen Bestimmung bewirke eine zweifellose Unrichtigkeit. Sodann müsse bei zunehmendem Alter des Treppenliftes mit höheren Reparaturkosten gerechnet werden, weshalb auch das weitere Kriterium der erheblichen Bedeutung ohne weiteres erfüllt und daher die wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 nicht zu beanstanden sei.

3.2 Die Versicherte rügt, im angefochtenen Entscheid werde ausser Acht gelassen, dass die nunmehr in Wiedererwägung gezogene Verfügung bereits sechs Jahre zurückliege. Weiter sei die ursprüngliche Verfügung nicht offensichtlich unrichtig, zumal sie sich ausschliesslich auf ein der gerichtlichen Überprüfung zugängliches Kreisschreiben, nicht aber auf ein Gesetz stütze. Vor allem fehle es angesichts der geringen bisherigen Reparaturkosten (in Höhe von Fr. 300.-) an der für eine Wiedererwägung erforderlichen Erheblichkeit. Rein spekulativ unterstellte zukünftige Kosten vermöchten eine Erheblichkeit nicht zu begründen.

4.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung durch die IV-Stelle ausgegangen war. Dies hätte zur Folge, dass eine Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2002 - die Erheblichkeit der Berichtigung vorausgesetzt -, zumindest soweit sie für die Zukunft erfolgt, ohne (weitere) Interessenabwägung zulässig wäre (Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 352 und 354; Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/ FRANZ SCHLAURI, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 283).

4.1 Nicht nur die unrichtige Anwendung eines Gesetzes oder einer Verordnung, sondern auch diejenige der Rechtspraxis kann die zweifellose rechtliche Unrichtigkeit eines Entscheides bewirken (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Dass sich die hier in Frage stehende Regelung in dem vom BSV erlassenen Kreisschreiben findet, und erst nachträglich in die HVI aufgenommen wurde (HVI-Anhang Ziff. 14.05, in der Fassung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 [AS 2007 6039]), schliesst eine anfängliche rechtliche Unrichtigkeit der Verfügung somit nicht aus.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei "nicht einsichtig, weshalb bei derartigen Konstellationen Reparaturkosten nicht übernommen werden sollen". Soweit sie damit geltend machen will, Rz. 14.05 KHMI bzw. die seit 1. Januar 2008 geltende, ergänzte Ziff. 14.05 HVI-Anhang sei verfassungs- und gesetzwidrig, kann ihr nicht gefolgt werden. Korrekt ist, dass das Bundesgericht nicht nur Verwaltungsweisungen sondern auch Verordnungen des Bundesrates und der Departemente, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen kann, wobei es bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, nur prüft, ob sie sich in den Grenzen der im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Verordnungsgeber durch die gesetzliche Delegation - wie hier - ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt (im Einzelnen: E. 4.2.2 hienach), hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die umstrittene Verordnungsvorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfällt oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig ist. Es kann sein eigenes Ermessen aber nicht an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers setzen und es
hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen, sondern es prüft nur, ob eine Verordnungsregelung gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verstösst. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Gründe fehlen, die Regelung sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44; 132 V 273 E. 4 S. 275).
4.2.2 Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.149 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.149 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.150
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.151
IVG beschränkt den Leistungsanspruch seit jeher ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste enthalten sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesrat und dieser seit 1. Januar 1971 dem Departement (Art. 14
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
1    Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
a  die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b  Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c  Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d  Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e  die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
2    Das EDI kann das BSV78 ermächtigen:
a  die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b  Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c  eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79
IVV; BGE 105 V 23 E. 3a S. 26; ZAK 1974 S. 425 E. 3b) die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen und er nahm auch in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht alle sich stellenden Bedürfnisse invalider Personen gedeckt werden. Der Spielraum des Verordnungsgebers bezieht sich aber nicht nur auf die Auswahl des Hilfsmittels als solches. Steht es ihm grundsätzlich frei, einen Gegenstand, dem Hilfsmittelcharakter zukommt, in die Liste im Anhang überhaupt aufzunehmen, kann er umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe von Hilfsmitteln an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V 7 E. 5b/aa S. 9 mit Hinweisen). Mangels weiterführender gesetzlicher Auswahlkriterien steht ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
4.2.3 Soweit Rz. 14.05 KHMI in der schon 2002 geltenden Fassung und nunmehr Ziff. 14.05 HVI-Anhang die Vergütung von Reparaturkosten beim Einbau eines Treppenliftes anstelle eines Treppenfahrstuhles ausschliesst, ist dies weder willkürlich noch verstösst es sonstwie gegen Verfassung und Gesetz. Die Regelung auf Weisungs- und Verordnungsstufe steht vielmehr im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung, wonach sich der in Art. 7 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 7 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb - 1 Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
1    Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
2    Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt.
2bis    Werden für ein Hilfsmittel, das teurer ist als das Hilfsmittel in der Liste, nach Artikel 21bis Absatz 2 IVG18 die Kosten übernommen, so werden die Reparaturkosten im selben prozentualen Umfang übernommen.19
3    An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.
4    An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag. Dieser ist im Anhang festgelegt.
HVI statuierte Reparaturkostenanspruch auf Hilfsmittel beschränkt, welche in der bundesrätlichen Liste enthalten sind. Dies trifft, abgesehen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang, auf Treppenlifte, welche im Rahmen der Austauschbefugnis nach Ziff. 14.05 HVI-Anhang anstelle eines Treppenfahrstuhls von der versicherten Person selbst eingebaut werden, unbestrittenermassen nicht zu. Weiter widerspricht die Weisungs- und seit 1. Januar 2008 Verordnungsregelung auch nicht der bundesgerichtlichen Konkretisierung des Reparaturkostenanspruches. Danach ist eine blosse Kostenbeteiligung mit Überbindung eines Selbstbehaltes an die versicherte Person für die Kosten eines einfachen und zweckmässigen Hilfmittels, das die Versicherte ausschliesslich für die Eingliederung benötigt und ohne Invalidität nicht angeschafft hätte,
unzulässig und zwar auch dann, wenn die Versicherte das Hilfsmittel selbst angeschafft hat (BGE 113 V 267 E. 3c S. 372; Art. 8 Abs. 1
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 8 Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel - 1 Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.
1    Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.
2    Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherungen zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet; die Beiträge werden entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt.
3    Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.
HVI). Diese Präzisierung gilt indes nicht für kostspielige Hilfsmittel, zu denen auch ein Treppenlift zählt (BGE 131 V 161 E. 4 S. 163). Der Grund liegt darin, dass die Invalidenversicherung nicht für Reparaturkosten aufkommen soll, die darauf zurückzuführen sind, dass die versicherte Person eine besonders teure Ausführung eines Hilfsmittels gewählt hat (BGE 113 V 267 a.a.O.). Rz. 14.05 KHMI (und nunmehr Ziff. 14.05 HVI-Anhang) konkretisiert somit die rechtlichen Vorgaben in nicht zu beanstandender Weise. Das kantonale Gericht hat die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Mai 2002 zu Recht bejaht, weil sie mit der schon damals geltenden, nach dem Gesagten rechtskonformen Verwaltungspraxis gemäss BSV-Weisung im Widerspruch stand.

5.
Da eine Leistungsanpassung ex nunc et pro futuro in Frage steht (E. 4 hievor), kann auf eine weitere Interessenabwägung verzichtet werden. Ob der zwischen ursprünglicher Verfügung (vom 30. Mai 2002) und Einspracheentscheid (vom 22. April 2008) liegende Zeitraum von fast sechs Jahre einer Wiedererwägung entgegensteht, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden (vgl. hiezu etwa Daniel Jacobi, Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBJV Band 138 2002 S. 467). Innerhalb einer Zeitspanne von zehn Jahren wäre eine Wiedererwägung aber grundsätzlich ohnehin möglich (ob im Rahmen von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG eine zehnjährige Verwirkungsfrist analog Art. 67 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG gilt, hat das Bundesgericht bisher offengelassen; vgl. Urteil I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 2 und Ulrich Meyer-Blaser a.a.O. S. 356 f.) und schliesslich war der Beschwerdeführerin bereits seit Erlass der nichtigen Wiedererwägungsverfügung vom 26. März 2007 bekannt, dass die Verwaltung von der teilweisen anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Mai 2002 ausging, weshalb jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein vertrauensbildendes Verhalten der Behörde nicht mehr angenommen werden
könnte.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Nach den korrekten Erwägungen der Vorinstanz lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Erheblichkeit einer Verfügungsberichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (Urteil C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei ungefähr Fr. 500.- (vgl. Meyer-Blaser a.a.O. S. 352 Fn 77 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; seither vgl. E. 5 von Urteil C 205/00, in BGE 129 V 110 nicht publiziert: Fr. 601.20 an einmaliger Rückerstattung als nicht erheblich bezeichnet). Beträge von wenigen hundert Franken vermögen in aller Regel keine Erheblichkeit zu begründen, soweit sie punktuell sind. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fallen nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem Treppenlift mit zunehmender Gebrauchsdauer Reparaturkosten häufiger an und dürften mit steigendem Alter des Geräts auch betragsmässig anwachsen. Zwar verbietet sich angesichts der in Bestand und Höhe nicht zum Voraus bestimmbaren Reparaturkosten eine unbesehene Parallelisierung mit periodischen Leistungen. In
Würdigung der konkreten Umstände (zu erwartender vermehrter Reparaturbedarf) ist den in Frage stehenden Leistungen aber der punktuelle Charakter in der Tat abzusprechen. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die künftigen Reparaturkosten bei der Prüfung der Erheblichkeit einbezogen hat, verletzte sie damit kein Bundesrecht. Mit der Zusprechung des Kostenbeitrages von Fr. 8'000.-- (gemäss Verfügung vom 30. Mai 2002) hatte die Invalidenversicherung demzufolge sämtliche der Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt zustehenden Ansprüche in rechtlich zulässiger Weise pauschal abgegolten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_828/2008
Date : 25. Februar 2009
Published : 17. März 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
ATSG: 53
BGG: 95  97  106
BV: 8  9
HVA: 4
HVI: 7  8
IVG: 21
IVV: 14
VwVG: 67
BGE-register
105-V-23 • 113-V-267 • 117-V-8 • 124-V-7 • 126-V-48 • 129-V-110 • 130-III-136 • 131-V-161 • 132-V-273 • 133-V-42
Weitere Urteile ab 2000
8C_512/2008 • 9C_575/2007 • 9C_828/2008 • C_205/00 • C_44/02 • I_276/04
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AS
AS 2007/6039