Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2007.32 (Nebenverfahren: BP.2008.1)

Entscheid vom 25. Februar 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Freiburg, Kantonsgericht Freiburg,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 30. Oktober 2006 reichte B. beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg (nachfolgend „Freiburg“) unter anderem gegen A. eine Strafklage wegen Ehrverletzungsdelikten ein (act. 7.1). Bezüglich der Zuständigkeit führte er aus, diese sei im Kanton Freiburg gegeben, weil die zur Diskussion stehende Zeitschrift „C.“ vor den kantonalen Wahlen vornehmlich im Saanebezirk an verschiedenen Orten aufgelegt worden sei (act. 7.1, S. 2). Freiburg erachtete die Zuständigkeit vorerst als nicht gegeben und überwies das Strafverfahren am 17. November 2006 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend „Zürich“) mit dem Hinweis, diese habe in einem Genfer Verfahren gegen A. betreffend Rassendiskriminierung die Übernahme des Verfahrens bestätigt, weshalb für die Ehrverletzung ebenfalls Zürich zuständig sei (act. 7.2 - act. 7.5). Bereits zuvor – mit Verfügung vom 2. November 2006 – war Zürich auf die Genfer Anzeige wegen Rassendiskriminierung aus Opportunitätsgründen nicht eingetreten (act. 7.7), leitete jedoch am 1. Dezember 2006 die Strafklage wegen Ehrverletzung an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend „Bülach“) weiter (act. 7.8), wo weitere Verfahren gegen A. bereits anhängig waren. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2007 liess Bülach die Ehrverletzungsklage nicht zu und leitete die Sache an Freiburg zurück (act. 7.9). Auf den dagegen von A. am 27. Juli 2007 erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. September 2007 nicht ein (act. 7.6). Am 26. Oktober 2007 fällte Bülach gegen A. ein erstinstanzliches Urteil wegen Rassendiskriminierung und trat auf weitere gegen ihn erhobene Anklagen nicht ein (act. 12).

B. In der Folge wurde A. in der Ehrverletzungssache in Freiburg vorgeladen und bestritt anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2007 die Zuständigkeit des Kantons Freiburg. Der Untersuchungsrichter erklärte darauf zu Protokoll, der Kanton Freiburg sei für die Strafklage wegen Ehrverletzung zuständig (act. 4.2).

C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventuell des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gegen ihn erhobene Strafklage wegen Ehrverletzung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1); dem Gesuch sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).

D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 lud die I. Beschwerdekammer A. zur Leistung eines Kostenvorschusses ein und wies dessen ungebührliche Eingabe vom 19. Dezember 2007 (Vergleich mit Nazi-Deutschland etc.) im Übrigen zur Verbesserung zurück. A. wurde aufgefordert, die Mängel bis 31. Dezember 2007 zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2).

E. Am 24. Dezember 2007 reichte A. die Eingabe vom 19. Dezember 2007 erneut ein, mit dem einzigen Unterschied, dass er das Wort „Nazi-Deutschland“ teilweise durchstrich (act. 4.3).

F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 verzichtete das Kantonsgericht Freiburg auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).

G. Am 10. Januar 2008 stellte A. ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der I. Beschwerdekammer, welches mit Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 30. Januar 2008 abgewiesen wurde (vgl. TPF BP.2008.1 vom 30. Januar 2008).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat es trotz Aufforderung unterlassen, die diversen ungebührlichen Passagen („Justiz-Mafia“, „Unrechtsstaat Schweiz“, Vergleich „Nazi-Deutschland“) in der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2007 zu entfernen bzw. zu verbessern. Die Passage „über Nazi-Deutschland“ wurde zwar teilweise durchgestrichen, jedoch in einer Weise, dass diese nach wie vor bestens leserlich ist und dadurch dem Leser erst recht ins Auge fällt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2007 ist deshalb nach wie vor als ungebührlich einzustufen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (vgl. act. 2) nicht einzutreten ist.

2.

2.1 Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hätte die Beschwerde im Falle des Eintretens zudem abgewiesen werden müssen.

2.2 Art. 344 StGB hat den Zweck, beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten die Aburteilung des Straftäters durch das gleiche Gericht zu bewirken. Voraussetzung für die Zusammenlegung der Verfahren ist deshalb die gleichzeitige Verfolgung der gleichen Person für mehrere Straftaten. Verfolgt im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB ist derjenige nicht mehr, gegen den zumindest ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 276); dies gilt auch für den Fall, wo das Urteil bei einer oberen Instanz hängig ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 278).

2.3 Die Beschwerdekammer kann gestützt auf Art. 263 BStP die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB festlegen; dies allerdings nur bei Vorliegen triftiger Gründe (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 435), und wenn am festgelegten Gerichtsstand ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht.

2.4 Vorliegend wurde die Ehrverletzungsklage am 30. September 2006 in Freiburg eingeleitet, und zwar einerseits gegen den Beschwerdeführer, dazu aber noch gegen weitere Personen und zusätzlich auch gegen Unbekannt (act. 7.1). Gerechtfertigt war dieses Vorgehen dadurch, dass dem Impressum der inkriminierten Zeitschrift im Widerspruch zur Vorschrift von Art. 322 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.466
StGB der Sitz des Medienunternehmens nicht entnommen werden kann (Einlegerakten act. 5.1) und weder Identität noch Wohnsitz des Autors aus den Zeitschriftenartikeln hervorgeht. Die Täterschaft des Beschwerdeführers war deshalb im damaligen Zeitpunkt ungeklärt und der Gerichtsstand in Freiburg gemäss Art. 341 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.466
StGB trotz der gegen den Beschwerdeführer in Zürich laufenden Verfahren gegeben.

2.5 Erst zwölf Monate nach Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens, und erst mehr als zwei Monate nach dem Entscheid des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Juli 2007, mit welchem das Ehrverletzungsverfahren wegen ungeklärter Urheberschaft nach Freiburg zurückgewiesen wurde (act. 7.9), und nachdem sich Freiburg der Sache angenommen hatte, liess der Beschwerdeführer dem Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg am 29. September 2007 ein Schreiben zukommen, in welchem er sich als Verfasser des inkriminierten Artikels bezeichnete (act. 1.1). Im gleichen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die erneute Überweisung des Verfahrens nach Bülach, wo sich die gegen ihn laufenden Verfahren kurz vor dem Abschluss befanden, und wenig später mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 erstinstanzlich abgeschlossen wurden (act. 12). Gerichtlich zu Protokoll gab der Beschwerdeführer seine Urheberschaft erstmals anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2007 in Freiburg; diesmal verlangte er die Weiterleitung der Angelegenheit an den Kanton Thurgau. Der Untersuchungsrichter in Freiburg hielt am Gerichtsstand in Freiburg fest (act. 2, S. 2).

2.6 Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Presseerzeugnis den Sitz des Medienunternehmens im Impressum nicht aufführt (Einlegerakten act. 5.1, letzte Seite). Dieser Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand von Art. 322 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.466
StGB und ist damit rechtswidrig. Die Tatsache des damit auch heute noch widerrechtlich unbekannten Sitzes des Medienunternehmens und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der verzögerten Offenlegung seiner Urheberschaft am inkriminierten Presseartikel einem wichtigen Zweck der allgemeinen Gerichtsstandsregeln, der richtigen und raschen Anwendung des materiellen Strafrechts (BGE 123 IV 23, 25 E. 2a) entgegengewirkt hat, bilden triftige Gründe für ein Abweichen von der allgemeinen Regel gemäss Art. 344 Abs. 1 StGB. Es kommt hinzu, dass das Verfahren seit mehr als 15 Monaten hängig ist und aufgrund des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dringend der Erledigung zugeführt werden muss, was einer erneuten Änderung des Gerichtsstandes entgegensteht. Mit der Tatsache, dass das Medienerzeugnis im Kanton Freiburg verbreitet wurde (siehe Art. 341 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.466
StGB) und der mutmasslich Verletzte dort seinen Wohnsitz hat, bestehen zudem die nötigen Anknüpfungspunkte für den Gerichtsstand in Freiburg (BGE 120 IV 280, 281 E. 2b). Sollten sich vorliegend die Voraussetzungen von Art. 344 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB ergeben, so sind die eventuellen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers durch diese Vorschrift vollumfänglich gewahrt.

3. Wer in einem Bundesstrafverfahren mitzuwirken hat und dabei seine gesetzlichen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht zu einer Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken oder bis zu 24 Stunden Haft verurteilt werden (Art. 25 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP). Es rechtfertigt sich, die genannte Vorschrift sinngemäss auf die Beschwerdeverfahren gemäss Art. 214
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
– 219 BStP und damit auch auf Zuständigkeitsstreitigkeiten gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP zur Anwendung zu bringen.

Eine Ungebührlichkeit liegt vor, wenn jemand in einer Beschwerde einzelne Richter im Besonderen oder die weiteren in der schweizerischen Rechtspflege tätigen Richter und Beamte im Allgemeinen als unfähig, böswillig, parteiisch und dünkelhaft beschimpft (Härri, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2008, N. 8 zu Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BGG), oder sich über die Justiz im Allgemeinen und die beteiligten Amtspersonen im Besonderen in ungebührlicher Weise äussert (Urteil des Bundesgerichts 5P. 410/2006 vom 6. April 2006). Durch die pauschale Verunglimpfung der Schweiz und einzelner Kantone bzw. deren Rechtssystem als „Unrechtsstaat“ und den Vergleich mit „Nazi-Deutschland“ ist die Beschwerde ungebührlich (vgl. E. 1.1); die Tatsache, dass vom Gericht Gelegenheit eingeräumt wurde, die Mängel zu beheben, diese jedoch vom Beschwerdeführer stattdessen noch betont wurden, würden eine Ordnungsbusse durchaus rechtfertigen. Insbesondere da eine solche bisher gegenüber dem Beschwerdeführer nicht angedroht wurde und es sich bei seinem Schreiben vom 19. Dezember 2007 um dasjenige eines Laien handelt, wird vorliegend darauf verzichtet.

4. Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Art. 218 BStP).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der Beschwerdeführer hat zusätzlich die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen, welche im Verfahren TPF BP.2008.1 vom 30. Januar 2008 zur Hauptsache geschlagen wurde. Der Beschwerdeführer hat somit eine Gerichtsgebühr von total Fr. 1'800.-- zu bezahlen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 26. Februar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Kantonsgericht Freiburg

Beilage

- 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2007.32
Datum : 25. Februar 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 33 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 25  214  218  245  263  279
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 322 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.465
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.466
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