Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6A.93/2002 /kra

Urteil vom 25. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen.
Gerichtsschreiber Boog

Bundesamt für Strassen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, cité Bellevue 6, Postfach 41, 1707 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, 1762 Givisiez.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (verkehrsmedizinisches sowie verkehrspsychologisches Gutachten),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 8. Oktober 2002.

Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 3. März 2002, um 11.40 Uhr, mit seinem Personenwagen vom Bahnhof Murten in Richtung Meylandstrasse. Dabei geriet er auf die linke Fahrbahn und kollidierte frontal mit einem korrekt aus der Gegenrichtung kommenden Personenwagen. Der Unfallgegner erlitt leichte Verletzungen. X.________ wurde noch an der Unfallstelle der Führerausweis abgenommen. Einer Aufforderung, am Unfallort zu bleiben, kam er nicht nach und entfernte sich zu Fuss. Er begab sich erst am Abend auf den Polizeiposten. In der Folge wurde ihm im Bezirksspital Meyriez eine Blut- und Urinprobe entnommen, in denen Spuren von MDMA, MDA, Methadon und Koffein nachgewiesen wurden. Die Blutprobe ergab unter Berücksichtigung des Nachtrunks eine auf den Unfallzeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2002 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (nachfolgend: KAM) X.________ wegen des Verdachts auf Alkoholabhängigkeit und Zweifeln bezüglich der Fahreignung vorsorglich den Führerausweis und ordnete ein Fahreignungsgutachten an. Gestützt auf das Gutachten des integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (IFPD) vom 12. Juni 2002 verfügte die KAM am 4. Juli 2002 einen Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Drogensucht auf unbestimmte Dauer, mit einer Bewährungsfrist von 16 Monaten ab dem 3. März 2002. Die Wiedererteilung machte sie von einer mindestens einjährigen, durch regelmässige Urinproben nachgewiesenen Drogenfreiheit abhängig.
C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hiess mit Urteil vom 8. Oktober 2002 eine von X.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zum Erlass eines Warnungsentzuges im Sinne der Erwägungen an die KAM zurück.
D.
Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, X.________ sei der Führerausweis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
und d i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
1    Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
2    Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
3    Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
4    Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82
5    Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen, und die Wiedererteilung sei von einem die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen sowie einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig zu machen.
E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg beantragt unter Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. X.________ schliesst in seiner Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
F.
Mit Strafbefehl vom 8. August 2002 erklärte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung der Blutprobe, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurten schuldig und verurteilte ihn zu dreissig Tagen Gefängnis unbedingt sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf Einsprache des Beurteilten hin bestätigte der Polizeirichter des Seebezirks mit Urteil vom 14. Januar 2003 den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt, gewährte X.________ indes den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
1    Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
2    Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
3    Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
4    Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82
5    Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 98 lit. g
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG; Art. 24 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
SVG).

Dem ASTRA steht das Beschwerderecht kraft gesetzlicher Ermächtigung zu (Art. 24 Abs. 5 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
SVG). Die Eingabe erfolgte innert gesetzlicher Frist (Art. 24 Abs. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
SVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
OG).
2.
2.1 Die KAM verfügte den Sicherungsentzug in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG, weil der Beschwerdegegner keine Gewähr dafür biete, dass er Motorfahrzeuge mit aller Sicherheit und ohne Konsum von Drogen lenke. Sie stützt sich hierfür auf einen Bericht des Institut universitaire de médecine légale (IUML) der Universität Lausanne vom 5. Juni 2002 über die Blut- und Urinproben, der klare Hinweise auf einen Beikonsum psychotroper Substanzen (Ecstasy) zur Methadon-Substitution ergeben habe. Ferner verweist sie auf das Fahreignungsgutachten des Integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (IFPD), nach welchem beim Beschwerdegegner ein grober Einstellungsmangel hinsichtlich des Verhaltens im Strassenverkehr vorliegen soll, so dass auch aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei.
2.2 Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Beschwerdegegner habe mindestens bis Oktober 2000 nebst Methadon auch Heroin konsumiert und sei bis zu diesem Zeitpunkt heroinabhängig gewesen. In der Zeit vom 3. November 2000 bis 21. November 2001 seien bei ihm neun Urinuntersuchungen durchgeführt worden, die allesamt negativ ausgefallen seien. Aus diesen Gründen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Beschwerdegegner sei nicht mehr drogensüchtig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2002, bei dem der Beschwerdegegner neben Methadon noch andere Drogen sowie Alkohol zu sich genommen hatte, geht es von einem einmaligen Vorfall aus. Anhaltspunkte dafür, dass er von Oktober 2000 bis zum 3. März 2002 oder in der Zeit danach Heroin oder andere Drogen wie Ecstasy konsumiert habe, lägen nicht vor. Der in Blut und Urin des Beschwerdegegners gemessene MDMA- und der MDA-Gehalt vermöge jedenfalls die Annahme einer Sucht nicht zu rechtfertigen. Es könne daher nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden.

Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen genügenden Grund für einen Entzug des Führerausweises aus charakterlichen Gründen, soweit die KAM den Sicherungsentzug überhaupt auch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG habe anordnen wollen.
2.3 Das beschwerdeführende Amt macht geltend, das Verwaltungsgericht werte den das Administrativverfahren auslösenden Vorfall zu Unrecht als Einzelfall. Der Beschwerdegegner habe bereits am 1. März 1999 unter dem kombinierten Einfluss von Opiaten, Benzodiazepinen und Methadon ein Motorfahrzeug gelenkt und rund einen Monat später wiederum in fahrunfähigem Zustand unter Einfluss von Alkohol, Opiaten und Methadon am Verkehr teilgenommen. Ausserdem habe er mindestens einmal unter dem Einfluss von Heroin ein Fahrzeug geführt. Das beschwerdeführende Amt beanstandet im Weiteren, das Verwaltungsgericht habe das Fahreignungsgutachten des IFPD nicht berücksichtigt. Aufgrund dessen Feststellungen sowie der nachgewiesenen Fahrten unter Drogeneinfluss sei eine naheliegende Gefahr anzunehmen, dass der Beschwerdegegner wiederum im Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen und die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Der Führerausweis sei dem Beschwerdegegner daher wegen Vorliegens einer Drogensucht auf unbestimmte Zeit zu entziehen.
Ferner rügt das beschwerdeführende Amt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der charakterlichen Eignung des Beschwerdegegners zum Führen von Motorfahrzeugen auseinander gesetzt.
2.4 Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung aus, er habe lediglich zwei Mal unter dem Einfluss von Opiaten, Benzodiazepinen und Methadon ein Motorfahrzeug gelenkt. Er habe sich aber in der Zwischenzeit von seiner Sucht befreien können und habe seit November 2000 keine Drogen mehr zu sich genommen. Anfang Oktober 2002 habe er zudem das Methadon absetzen können. Beim fraglichen Vorfall vom 3. März 2002 sei lediglich Ecstasy im Spiel gewesen. Spuren von Opiaten seien nicht nachgewiesen. Die Fahrten unter Heroineinfluss könnten daher nicht mit dem Ereignis vom 3. März 2002 verglichen werden. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass er regelmässig Ecstasy konsumiere, so dass von einem einmaligen Vorfall auszugehen sei. Es fehle ihm auch nicht an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges. Die Tatsache, dass er sich von seiner Heroinsucht habe lösen können, zeuge von einer ausgeprägten Charakterstärke. Charakterstärke, Einsatzwillen und Verantwortungsbewusstsein beweise er zudem auch an seiner Arbeitsstelle. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Recht von einem Sicherungsentzug abgesehen.
3.
3.1 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG). Der Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
VZV der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Der Entzug wird auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten oder aus charakterlichen Gründen zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet ist (Art. 17 Abs. 1bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
1    Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
2    Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
3    Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
4    Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82
5    Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
SVG; Art. 33 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.174
1    Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.174
2    Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
3    Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
4    Die Entzugsbehörde kann:
a  mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
b  mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.
5    Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:
a  wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b  nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c  in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.176
6    In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.177
VZV). Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden.

Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein, weshalb eine sorgfältige Abklärung aller wesentlicher Gesichtspunkte vorzunehmen ist. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder gerichtsmedizinisches Gutachten anzuordnen (Art. 9
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 9 Sehtest - 1 Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
1    Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
a  Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrfahrausweises:
a1  der Kategorie A,
a2  der Kategorie B,
a3  der Unterkategorie A1,
a4  der Unterkategorie B1,
a5  der Spezialkategorie F;
b  Gesuch um einen Führerausweis:
b1  der Spezialkategorie M,
b2  der Spezialkategorie G.76
1bis    Die Prüfung des Sehvermögens muss bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom oder bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker oder Optometristen BScn erfolgen.77
2    Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).
3    Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
4    ...78
VZV; BGE 125 II 492 E. 2a; BGE 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E. 2.2; BGE 127 II 122 E. 3b je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
i.V.m. 16 Abs. 1 SVG wird der Ausweis entzogen, wenn der Betroffene dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Trunksucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Dies gilt entsprechend auch für die Abhängigkeit von anderen Substanzen. Der Betroffene muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Die Fahreignung ist dann nicht mehr gegeben, wenn er nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 4e).

Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol, und zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4e).
3.3 Wegen charakterlicher Nichteignung ist der Führerausweis nach Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
i.V.m. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn der Fahrzeuglenker nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden müssen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lenker sich im Verkehr rücksichtslos verhalten wird (BGE 125 II 492 E. 2a). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen
4.
4.1 Der Integrierte forensisch-psychiatrische Dienst der Universität Bern (IFPD) kommt in seinem Fahreignungsgutachten vom 12. Juni 2002 zum Schluss, beim Beschwerdegegner liege keine Alkoholabhängigkeit, wohl aber eine Drogensucht vor. Die Fahrtauglichkeit sei daher nicht gegeben, und es sei eine Suchtbehandlung zu empfehlen. Eine Nachbegutachtung solle nicht vor Ablauf von zwei Jahren, in denen die Suchtmittelfreiheit durch regelmässige toxische Analysen belegt werde, erfolgen. Ferner stellt das Gutachten nach dem anlässlich der aktuellen Begutachtung gewonnenen Eindruck einen groben Einstellungsmangel hinsichtlich des Verhaltens im Strassenverkehr fest.

Das Gutachten stützt sich für seine Schlussfolgerungen zunächst auf die verschiedenen Administrativmassnahmen, die gegen den Beschwerdegegner verhängt wurden, namentlich die beiden Führerausweisentzüge wegen Fahrens unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss im Jahre 1996 und 1999. Im Weiteren geht es von den anamnestischen Angaben aus, wonach beim Beschwerdegegner bis 1998 eine Heroinabhängigkeit bestanden habe und er seitdem unter Methadon-Substitution stehe. Das Gutachten führt weiter aus, das toxikologische Gutachten über die Blut- und Urinproben vom 10. März 2002 habe klare Hinweise auf einen Beikonsum weiterer psychotroper Substanzen ergeben. Die Begutachtung habe ferner gezeigt, dass der Beschwerdegegner sich bisher nicht durchgreifend mit der Gesamtproblematik seines Fehlverhaltens im Strassenverkehr auseinander gesetzt habe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass er uneingeschränkt bereit sei, die eigene Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, sondern vielmehr dazu tendiere, das Geschehen zu bagatellisieren. Prognostisch ungünstig sei dabei der Umstand zu bewerten, dass der Beschwerdegegner trotz Bestrafung und zahlreicher empfindlicher Sanktionen erneut in gravierender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen und damit zu
erkennen gegeben habe, dass er aus früherem Fehlverhalten keine Lehren gezogen habe. Dieser grobe Einstellungsmangel lasse - abgesehen von der Sucht - weitere, auch gravierende Verkehrsregelverletzungen erwarten.
4.2
4.2.1 Das Verwaltungsgericht weicht mit seiner Annahme, es sei beim Beschwerdegegner keine Drogenabhängigkeit nachgewiesen, vom Fahreignungsgutachten des IFPD ab. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich für seine Auffassung auf triftige Gründe stützen kann.

Aus der Vorgeschichte ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner der Führerausweis im Jahre 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,65 Promille) für drei Monate entzogen wurde. Am 1. März 1999 nahm ihm die Stadtpolizei Bern den Ausweis sodann vorläufig ab und auferlegte ihm ein Fahrverbot. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der abgenommenen Urinprobe ergab hinsichtlich Opiate, Benzodiazepine und Methadon ein positives Resultat. Trotz des vorläufigen Entzugs führte der Beschwerdegegner am 28. März 1999 wiederum ein Motorfahrzeug, wobei er in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration 0,99 Promille) und unter Drogeneinfluss (Opiate und Methadon) fuhr. Aufgrund dieser Vorfälle entzog ihm die KAM mit Verfügung vom 24. Juni 1999 den Führerausweis für 20 Monate. Der mit dieser Verfügung verbundenen Aufforderung, sich Urinproben zu unterziehen und sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass er keine Drogen mehr konsumiere, kam der Beschwerdegegner zunächst nicht nach, weshalb ihm der Führerausweis am 9. November 2000 vorsorglich entzogen wurde. In der Folge legte er einen Arztbericht vom 5. Februar 2001 über sechs zwischen dem 3. November 2000 und dem 31. Januar 2001 abgenommene Urinproben vor, die mit
Ausnahme des Methadons negative Resultate zeitigten, worauf ihm der Führerausweis am 1. März 2001 wieder erteilt wurde. Ebenfalls keine Anzeichen für einen Drogenkonsum stellten die weiteren der KAM eingereichten Arztberichte vom 9. Juli 2001 und 24. November 2001 fest.

Aufgrund der negativen Befunde der insgesamt neun abgenommenen Urinproben gelangt das Verwaltungsgericht zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner nicht mehr als drogensüchtig bezeichnet werden kann. Dies wird zusätzlich erhärtet durch das Arztzeugnis vom 16. November 2002, nach welchem auch die seit Mitte Sommer 2002 durchgeführten vier Urinkontrollen negative Ergebnisse erbrachten und die Methadonsubstitution auf Anfang Oktober 2002 sistiert worden ist.

Der das vorliegende Verfahren auslösende Vorfall vom 3. März 2002 führt zu keiner anderen Beurteilung, da mit dem Verwaltungsgericht von einem Einzelfall ausgegangen werden muss. Denn der Beschwerdegegner ist beim fraglichen Vorfall nicht unter dem Einfluss von Opiaten Auto gefahren, von denen er ursprünglich abhängig war, sondern hatte neben Alkohol und Methadon lediglich Ecstasy konsumiert. Diese einmalige Einnahme von Ecstasy lässt sich nicht mit dem Heroinkonsum vergleichen, den der Beschwerdegegner früher betrieben hat. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung bei Ecstasy die Annahme eines mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG ausscheidet (BGE 125 IV 90 E. 3). Insofern steht diese Designerdroge den Cannabis-Produkten gleich (BGE 117 IV 314 E. 2 g/aa; 125 IV 256 E. 2b). Übertragen auf den Sicherungsentzug des Führerausweises würde dies bedeuten, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Konsum nicht ohne weiteres den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt (vgl. E. 3.2). Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, zumal ein regelmässiger Konsum von Ecstasy hier nicht nachgewiesen ist. In jedem Fall lässt sich aber, wie der Beschwerdegegner
zutreffend ausführt, aufgrund eines bloss einmaligen Ecstasykonsums nicht annehmen, der Betroffene sei drogenabhängig und vermöchte Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner früher heroinabhängig war, führt zu keiner anderen Beurteilung, da aufgrund der Verschiedenartigkeit der Betäubungsmittel nicht von einem Rückfall ausgegangen werden kann. Insofern sind auch die beiden Fahrten unter Drogeneinfluss in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.2.2 Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der vom Gutachten festgestellte Einstellungsmangel des Beschwerdegegners hinsichtlich seines Verhaltens im Strassenverkehr erfülle die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG nicht .
Zwar trifft zu, dass dem Beschwerdegegner in den Jahren 1987 bis 1990 zwei Mal der Führerausweis für Motorfahrräder, zwei Mal der Ausweis für Motorräder und der Lernfahrausweis für die Kategorie B sowie einmal der am 13. Juli 1990 erworbene Führerausweis für leichte Motorwagen (Kategorie B) entzogen werden mussten. Doch fallen die den Administrativmassnahmen zugrunde liegenden Vorfälle im Wesentlichen in seine Jugendzeit und liegen mithin recht weit zurück, so dass ihnen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt.

Ein Charaktermangel, der darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdegegner künftig keine Gewähr dafür bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, lässt sich auch nicht aus den Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss herleiten, die zu den Ausweisentzügen vom 12. Dezember 1996 und vom 24. Juni 1999 Anlass gaben. Diese fallen in die Zeit, während welcher der Beschwerdegegner drogenabhängig war. Sie sind daher in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Trunk- oder Drogensucht gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG zu würdigen. Da in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen ist, der Beschwerdegegner sei nicht alkoholabhängig und habe seine Drogensucht in der Zwischenzeit überwunden, ist diesen Fahrten hinsichtlich der Prognose über sein künftiges Verhalten als Motorfahrzeugführer nurmehr untergeordnete Bedeutung beizumessen. Zwar erweckt der erneute grobe Verstoss gegen die Verkehrsregeln vom 3. März 2002, bei welchem der Beschwerdegegner u.a. in übermüdetem Zustand und nach Genuss von Alkohol und Ecstasy Auto gefahren ist, etwelche Bedenken hinsichtlich seiner Einstellung zum Verhalten im Strassenverkehr. Doch verletzt das Verwaltungsgericht letztlich
sein Ermessen nicht, wenn es zum Schluss gelangt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdegegner im Verkehr künftig rücksichtslos verhalten werde. Allerdings ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich bei einem erneuten Vorfall eine andere Beurteilung aufdrängen müsste und ein Sicherungsentzug kaum mehr zu umgehen wäre.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat das beschwerdeführende Amt keine Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
OG), und ist dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6A.93/2002
Datum : 25. Februar 2003
Publiziert : 29. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6A.93/2002 /kra Urteil vom 25. Februar


Gesetzesregister
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
OG: 97  98  104  105  114  156  159
SVG: 14 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
16 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
17 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
1    Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
2    Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
3    Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
4    Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82
5    Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
24
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a  die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
b  die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
VZV: 9 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 9 Sehtest - 1 Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
1    Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
a  Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrfahrausweises:
a1  der Kategorie A,
a2  der Kategorie B,
a3  der Unterkategorie A1,
a4  der Unterkategorie B1,
a5  der Spezialkategorie F;
b  Gesuch um einen Führerausweis:
b1  der Spezialkategorie M,
b2  der Spezialkategorie G.76
1bis    Die Prüfung des Sehvermögens muss bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom oder bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker oder Optometristen BScn erfolgen.77
2    Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).
3    Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
4    ...78
30 
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
33
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.174
1    Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.174
2    Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
3    Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
4    Die Entzugsbehörde kann:
a  mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
b  mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.
5    Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:
a  wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b  nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c  in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.176
6    In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.177
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
104-IB-95 • 117-IV-314 • 124-II-559 • 125-II-492 • 125-IV-255 • 125-IV-90 • 127-II-122 • 128-II-335
Weitere Urteile ab 2000
6A.48/2002 • 6A.93/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • sicherungsentzug • verhalten • ecstasy • urinprobe • bundesgericht • charakter • drogensucht • monat • konsum • sucht • probezeit • sachverhalt • blutalkoholkonzentration • maler • heroin • trunkenheit • bundesamt für strassen • fahrzeugführer • zahl • fahren in angetrunkenem zustand • arztbericht • automobil • bewilligung oder genehmigung • kategorie • lausanne • kassationshof • gerichtsschreiber • ermessen • strafbefehl • entscheid • fahrfähigkeit • sanktion • prognose • ware • wert • stelle • alkoholismus • betäubungsmittelkonsum • wirkung • weisung • richtlinie • strassenverkehrswesen • freiburg • eidgenossenschaft • aufhebung • begründung des entscheids • annahme des antrags • strasse • abstimmungsbotschaft • blutprobe • rechtsanwalt • tag • menge • uhr • frage • warnungsentzug • unbestimmte dauer • murten • bahnhof • analyse • schneider • arztzeugnis • weiler • verurteilter • untersuchungsrichter • vereitelung der blutprobe • mass • pflichtwidriges verhalten bei unfall • gesetzliche frist • vorinstanz • zeuge • postfach • busse • richterliche behörde • bedingter strafvollzug • wille • wiese • verdacht • schutzmassnahme • schwerer fall • cannabis
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