Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4285/2006
E-2268/2009
{T 0/2}

Urteil vom 25. November 2009

Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsames Kind
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch Dr. Heinz Lüscher, Advokat,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen An-gaben zufolge am (...) über den Flughafen von (...) und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 27. Juni 2003 erfolgte die Kurzbefragung in D._______ und am 30. Juli 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch E._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie (...) mit letztem Wohnsitz in F._______. Seit (...) oder (...) sei er Mitglied der G._______ (...) und habe für diese Partei auch die verbotene Zeitschrift (...) des (...) verteilt. Anlässlich der Wahlen im Jahr (...) habe er für die G._______ Wahlpropaganda betrieben, Flugblätter verteilt, Plakate aufgeklebt und an Veranstaltungen teilgenommen. Er sei deshalb behördlich unter Druck gesetzt worden, und Polizisten hätten wiederholt im (...) seines Vaters, wo er gearbeitet habe, unter einem Vorwand (...) getrunken. Am (...) sei er frühmorgens von zwei Polizisten im (...) abgeholt und auf den örtlichen Polizeiposten verbracht worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, die Zeitschrift (...) zu verteilen, was er bestritten habe. Während der Festnahme von 24 Stunden sei er verhört und geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen. Am Morgen des (...) sei er nach seiner Freilassung zu einem Freund gegangen und habe diesen beauftragt, seine im (...) versteckten Zeitschriften zu holen. Am späten Abend sei sein Freund zurückgekehrt und habe ihm erzählt, dass die Polizei im (...) eine Razzia gemacht, dabei die Zeitschriften entdeckt und seinen Vater mitgenommen habe. Er sei deshalb in der Unterkunft seines Freundes geblieben. Sein Vater habe ihm später telefonisch geraten, die Türkei zu verlassen, weil er der Polizei bei seiner Einvernahme mitgeteilt habe, dass die aufgefundenen Zeitschriften seinem Sohn gehörten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren sei-ne türkische Identitätskarte, das Original eines Beitrittsformulars der G._______ und ein Begleitschreiben dieser Partei vom (...) zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 - eröffnet am 12. Mai 2005 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Das BFM führte zur Begründung aus, vorab sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausweispapiere und seiner Ausreise unsubstanziiert geäussert habe, indem er beispielsweise bei der Kurzbefragung nicht habe angeben können, auf welchen Namen der von ihm für die Flugreise nach(...) benutzte Reisepass gelautet habe. Zudem sei zu vermuten, dass er den Schweizer Asylbehörden seinen eigenen, echten Reisepass vorenthalte, zumal er diesbezüglich auf entsprechende Frage zunächst ausgesagt habe, sein Reisepass befinde sich noch zu Hause, und nach der Aufforderung bei der Kurzbefragung zu dessen Beschaffung bei der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, seine Eltern hätten ihn nicht mehr finden können.
Des Weiteren sei die geltend gemachte Festnahme nicht glaubhaft. Insbesondere erstaune, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbe-fragung zuerst von einer Razzia im (...) am (...) gesprochen und eine solche später bei der Anhörung zu seinen Asylgründen verneint habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, auf welchem Polizeiposten er festgehalten worden sei. Hinzu komme, dass die von ihm geschilderte Vorgehensweise der türkischen Polizei der Lebenserfahrung widerspreche und jeglicher Logik entbehre. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich die Polizei nach dem Erhalt eines solchen Hinweises zuerst im Rahmen einer Hausdurchsuchung um die verbotenen Zeitschriften gekümmert hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am (...) ohne Hausdurchsuchung mitgenommen worden und die Polizisten hätten das (...) erst nach seiner Freilassung am (...) durchsucht, wobei sie die letzten drei versteckten Exemplare der Zeitschrift entdeckt hätten, seien deshalb unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar erscheine auch, dass er nach seiner Freilassung nicht umgehend seine Familie über die erfolgte Festnahme informiert habe. Zudem sei seine Aussage, er habe nach der Freilassung in der Aufregung nicht mehr an die Zeitschriften ge-dacht, unlogisch, zumal diese ja der Grund für seine Mitnahme auf den Polizeiposten gewesen seien und er alles Interesse daran hätte haben müssen, das Beweismaterial verschwinden zu lassen und seine Familie zu warnen.
Hinzu komme, dass sich seine Aussagen in Bezug auf seine politisch-en Aktivitäten als wenig stichhaltig erweisen würden. So habe er bei der Anhörung zu den Asylgründen zwar einerseits geltend gemacht, er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden, weil er eine Schwester (...) als Kandidatin bei den Wahlen im Jahr (...) unterstützt habe, anderseits indessen auf entsprechende Frage geantwortet habe, er habe vor dem (...) nie Probleme mit der Polizei gehabt. Hinzu komme, dass er Probleme seiner Familienangehörigen mit der Polizei verneint habe, was nicht darauf schliessen lasse, er sei behördlich verfolgt worden, weil er sich in exponierter Stellung intensiv politisch betätigt habe. Die eingereichten Dokumente der G._______ vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, weil das eingereichte Beitrittsformular im Original zeige, dass er dieses gar nicht eingereicht habe und somit nicht oder nicht mehr Parteimitglied sei. Dem Begleitschreiben der G._______ komme aufgrund seines Inhalts kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe sich bezeichnenderweise hinsichtlich des Beginns seiner Mitgliedschaft widersprochen, indem er seinen Beitritt bei der Kurzbefragung auf (...) und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf (...) datiert habe. Zudem habe er lediglich bei der Kurzbefragung geltend gemacht, unter dem Dach der G._______ für die (...) zu arbeiten. Überhaupt habe er ausser dem Verteilen der Zeitschrift keine konkreten Aktivitäten für die (...) genannt, und es sei ihm nicht gelungen, deswegen eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
A.c Mit einer mangels Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2005 (Post-stempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter in materieller Hinsicht die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht un-ter Zuerkennung eines Bleiberechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-waltlicher Verbeiständung, die Einsichtnahme in die Verfahrensakten und die Gewährung einer angemessenen Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdegründung.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2005 teilte der Instruktions-richter der ARK dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, liess ihm antragsgemäss Kopien der entscheidwesentlichen Verfah-rensakten zukommen und forderte ihn unter Androhung des Nichtein-tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (einlässliche Begründung der Rechtsbegeh-ren) innert laufender Rechtsmittelfrist auf.
A.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer frist-gerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung einreichen, hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Ansetzung ei-ner ergänzenden Frist für die Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente im Original und die in der Eingabe erwähnten ärztlichen Berichte, die Anhörung seiner Schwägerin als Zeugin respektive als Auskunftsperson und eventualiter die Befragung des Anwalts seines Vaters in der Türkei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien einer Liste mit Namen von Wahlkandidaten aus dem Bezirk (...) und eines Anwaltsschreibens aus der Türkei vom (...) samt deutscher Übersetzung ein.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten respektive noch einzureichenden Dokumente und die mündlichen Aus-sagen zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt, die Schriftstücke der G._______ seien echt. Die offene Frage, auf welchen falschen Namen der Reisepass ausgestellt gewesen sei, betreffe keinen wesentlichen Sachverhalt. Die Vermutung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer halte den Behörden seinen echten Reisepass vor, sei unbegründet. Seine Mutter sei erst im Jahr (...) aus dem elterlichen Haus im Dorf in die Wohnung seines Vaters nach (...) umgezogen, und der abgelaufene Reisepass sei offenbar im Haus zurückgeblieben. Es sei normal, dass abgelaufene Reisepapiere bei einem Umzug nicht mitgenommen würden. Der Beschwerdeführer werde versuchen, eine Bestätigung zu erhalten, wonach er (...) einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder von zwei Jahren erhalten habe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme vom (...) enthielten keinen Widerspruch. Er habe sowohl seine Festnahme vom (...) als auch die einen Tag später erfolgte Durchsuchung als Razzia bezeichnet. Es liege allenfalls eine unterschiedliche Interpretation des Begriffs "Razzia" vor. Immerhin scheine selbst in der deutschen Sprache denkbar, dass bei einer Razzia ohne gleichzeitige Hausdurchsuchung nach einer Person gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung vom 30. Juli 2003 auf entsprechende Frage ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er nenne seine Mitnahme vom (...) eine Razzia.
Der Beschwerdeführer sei bei der Fahrt mit dem Polizeiauto unter Schock gestanden. Zudem seien Polizisten im Auto gesessen, er habe nicht die Musse gehabt, aus dem Fenster zu schauen, um den Weg zu erkunden. Er kenne (...) gut und vermute, dass er auf der Hauptwache festgehalten worden sei.
Die geschilderte Vorgehensweise der Polizei sei entgegen den dies-bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz logisch und entspreche der Lebenserfahrung. Es sei keineswegs unüblich, dass der Vater eines Flüchtigen festgenommen werde und eine Hausdurchsuchung stattfinde. Die geltend gemachte Durchsuchung des (...) würde selbst bei Erfolglosigkeit Sinn machen, weil es der türkischen Polizei darum gehe, Macht zu demonstrieren, zu schikanieren und Angst einzuflössen.
Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung aufgrund der erlittenen Folterungen unter Schock gestanden, habe Angst gehabt und sei deshalb untergetaucht. Zudem dürfe angenommen werden, dass die Umgebung seine Verhaftung realisiert habe, weshalb eine spezielle Benachrichtigung seiner Familie nicht notwendig gewesen sei.
Die eingereichten Dokumente der G._______ belegten die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Partei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei nicht begründet und somit willkürlich.
Die Schwägerin des Beschwerdeführers könne bestätigen, dass er sie bei ihrer Kandidatur für die G._______ unterstützt habe. Sein Vater habe nach seiner Verhaftung den Anwalt (...) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser bestätige im beigelegten Schreiben die Vorbringen des Beschwerdeführers und könne für weitere Auskünfte befragt werden.
Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Festhaltung nackt ausziehen müssen, was eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle. Es spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers, wenn dieses Einzelheiten der erlittenen Misshandlungen, insbesondere im Intimbereich, aus Scham einer Frau gegenüber - wie vorliegend gegenüber der Hilfswerkvertreterin - zunächst verschweige. Bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden. Diese Vorschrift sei von Amtes wegen zu beachten. Der Beschwerdeführer leide stark unter den erlittenen Misshandlungen und habe deshalb einen Arzt aufgesucht; ärztliche Berichte würden nachgereicht.
Die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei sei wohlhabend, was zeige, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz ge-kommen sei. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie würden nachgereicht.
A.f Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2005 wies der Instruktions-richter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. De-zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses und verschob den Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdefüh-rer auf, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ärztli-che Zeugnisse, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-gepflicht und die anderen, in der Eingabe vom 13. Juni 2005 in Aus-sicht gestellten Beweismittel (...) einzureichen. Bei ungenutzter Frist behielt er sich vor, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden.
A.g Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Berichts der (...) von Amtes wegen, die Befragung seiner Schwägerin als Zeugin respektive Auskunftsperson, eventualiter die Ansetzung einer Frist für die Einholung eines schriftlichen Berichts seiner Schwägerin beantragen. Gleichzeitig reichte er eine Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, Kopien des G._______-Ausweises seiner Schwägerin, das (...) seiner Schwägerin im Bezirk (...) samt Zustellcouvert aus der Türkei, das Original des bereits eingereichten Anwaltsschreibens vom (...) samt Zustellcouvert aus der Türkei und Unterlagen zur finanziellen Situation seiner Familie ein.
A.h Am 2. September 2005 reichte der Rechtsvertreter sein Schreiben an die(...) gleichen Datums und einen ärztlichen Bericht der(...) vom (...) den Beschwerdeführer betreffend ein.
A.i Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Septem-ber 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt an, beim neu eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) handle es sich um ein Parteischreiben ohne Beweiswert. Der Anwalt gebe darin lediglich wieder, was ihm der Vater des Beschwerdeführers berichtet habe, weshalb das Schreiben nicht geeignet sei, die unglaubhaften Vorbringen zu belegen. Gleich verhalte es sich mit dem Arztbericht vom (...), der lediglich die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergebe. Die (...) Behandlung einer (...) sei grundsätzlich auch in der Türkei gewährleistet. Eine im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil ein bekanntes Phänomen; Depressionen und suizidale Tendenzen könnten indessen sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei medikamentös gedämpft werden, weshalb allfällige (...) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Anders zu entscheiden hiesse, dass es eine vom Vollzug betroffene Person jederzeit in der Hand hätte, sich unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche (...) ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Ausserdem habe die behandelnde Ärztin die Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf seine Rückkehr in die Türkei vorzubereiten.
Eine Befragung der Zeugin (...) ergäbe keine relevanten Erkenntnisse, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Des Weiteren bestünden Zweifel an der G._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers. Unbesehen davon sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er sich hinsichtlich der daraus resultierenden Verfolgung widersprochen habe, zumal er einerseits von behördlichem Druck im Gefolge seiner Wahlhilfe gesprochen und anderseits Probleme mit den türkischen Behörden vor dem (...) klar verneint habe. Hinzu komme, dass die zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie eingereichten zahlreichen Dokumente nicht geeignet seien, eine politische Verfolgung in der Türkei darzutun.
A.j Am 17. und 24. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter des Be-schwerdeführers verschiedene Schreiben zu den Akten.
A.k In seiner Replik vom 16. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, beantragte die rogatorische Anhörung des Anwalts seines Vaters in der Türkei als Zeuge und reichte einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend seine Person und eine Bestätigung der Schwester seines Schwagers vom (...) betreffend seine Mithilfe bei den Wahlen vom (...) zu den Akten.
Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung hielt er entgegen, der türkische Anwalt könne immerhin bestätigen, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Polizei verhaftet und ihm weitere Massnahmen angedroht worden seien. Er sei deshalb rogatorisch als Zeuge anzuhören. Des Weiteren werde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf den Entscheid, (...) nicht als Zeugin respektive Auskunftsperson anzuhören, zurückzukommen. Wie sich aus dem der Replik beigelegten Schriftstück ergebe, habe diese schriftlich bestätigt, dass sie Kandidatin der (...) gewesen und ihr der Beschwerdeführer als (...) zur Verfügung gestanden sei. Dieser sei entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht deshalb in Depressionen verfallen, weil sein Traum vom Aufbau einer Existenz in der Schweiz gefährdet sei. Wie sich aus dem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) ergebe, habe sein (...) Arzt in der Schweiz wiederholt mit dem Beschwerdeführer gesprochen und berichte, dass dieser in der Haft auf erniedrigende Weise sexuell misshandelt worden sei, klinische Hinweise für eine (...) vorhanden und eine weiterführende (...) Behandlung notwendig seien. Seine Rückführung und die Fortsetzung der Therapie in der Türkei werde im Bericht als nicht möglich erachtet, weil der Beschwerdeführer sein Vertrauen verloren habe.
A.l Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter dem Be-schwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachten Verfahren sei am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.
A.m Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-richters eine Urteilsberatung statt.
A.n Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten.

B.
B.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Kind am (...) über den Flughafen von (...) und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo sie am (...) für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 erfolgte die Kurzbefragung im D._______ und am 30. Januar 2009 in (...) die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und (...) mit letztem Wohnsitz in (...), wo sie geboren und aufgewachsen sei. Seit dem Jahr (...) sei sie mit dem Beschwerdeführer, dem Vater ihres Kindes, religiös verheiratet. Die Polizei habe sich nach dem Weggang ihres politisch aktiv gewesenen Mannes aus der Türkei im Jahr (...) bei ihr regelmässig nach dessen Verbleib erkundigt. Im Jahr (...) habe sie erfolglos versucht, ein Visum für die Schweiz zu erlangen. Sie habe sich gelegentlich bei Verwandten aufgehalten, um der Polizei zu entgehen. Seit dem Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten habe sie mehr oder weniger am gleichen Ort gewohnt, was dazu geführt habe, dass sie immer wieder von Polizisten aufgesucht und deswegen von den Nachbarn schief angesehen worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Entsprechend der Aufforderung des BFM vom 9. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend die am (...) im (...) erfolgte ambulante Operation ihres Kindes einreichen.
Am (...) ging die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer vor (...) die Ehe ein.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ihre tür-kische Identitätskarte und diejenige ihres Kindes zu den Akten.
B.b Mit Verfügung vom 6. März 2009 - eröffnet am 10. März 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) vom [...]) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Das Bundesamt führte zur Begründung aus, die Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Die Beschwerdeführerin leite ihr Schutzbedürfnis im Wesentlichen von den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und seiner behördlichen Verfolgung ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien indessen in einem individuellen Asylverfahren geprüft und als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Zudem ergebe sich aus ihren mündlichen Aussagen, dass sie über die Tätigkeiten ihres Ehemannes in der Türkei und seine geltend gemachte Verfolgung ausserordentlich schlecht informiert sei. Aus ihren diesbezüglichen Aussagen ergäben sich somit keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen, die eine andere Einschätzung bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Es lägen auch keine neuen Beweismittel vor, weshalb an ihrer Anschlussverfolgung gezweifelt werden müsse. Selbst bei Annahme der Authentizität der geltend gemachten polizeilichen Vorsprachen vermöchten diese von ihrer Art und Intensität her keine Zwangslage zu begründen, der sich die Beschwerdeführerin nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil es sich ihren Aussagen zufolge lediglich um kurze Nachfragen der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes handle, der die Türkei ohne Abmeldung vor mehreren Jahren verlassen habe. Auch das Verhalten der Nachbarn, von denen sie aufgefordert worden sei, die Gegend zu verlassen, begründe keine asylrelevante Zwangslage, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
B.c Mit einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2009 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung und die Einsichtnahme in die Verfahrensakten.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 teilte der Instruktions-richter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre Kind dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, koordinierte das Beschwerdeverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit demjenigen des Beschwerdeführers und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren mit Begründung) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Gleichzeitig überwies er die vorinstanzlichen Akten an das BFM zum Entscheid über das Gesuch um Akteneinsicht.
B.e Am 27. April 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
B.f Mit Eingabe vom 29. April 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung ein und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest den Verzicht auf die Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Mitberücksichtigung der vorliegenden Eingabe und der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 30. Januar 2009 als Noven im Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese seien insgesamt glaubhaft. Das Verhalten der Leute, welche die politische Auffassung ihres Ehe-mannes abgelehnt hätten, könne zumindest als staatlich geduldetes Mobbing betrachtet werden. Zudem sei festzustellen, dass der türki-sche Staat nicht in der Lage gewesen sei, die behördlichen Nachstel-lungen zu unterbinden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei nicht glaubhaft seien. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche auch, dass diese nun Jahre später von seiner Ehefrau bestätigt würden.
B.g Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-richters eine Urteilsberatung statt.
B.h Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe (Beschwerdeverbesserung) vom 13. Juni 2005 wird, allerdings ohne eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzubegehren, unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 gerügt, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe sich anlässlich seiner Inhaftierung nackt ausziehen müssen. Dies stelle eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 dar, von der auch ein Mann betroffen sein könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung nicht weiter ausgeführt, ob er sich "lediglich" habe nackt ausziehen müssen, oder ob er darüber hinaus zusätzlich geschlechtsspezifisch misshandelt worden sei. Es spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er aus Scham der Hilfswerkvertreterin gegenüber weitere geschlechtsspezifische Misshandlungen verschwiegen habe. Bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden. Diese Vorschrift sei von Amtes wegen zu beachten.

3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 - der bei Frauen sowie Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamge-fühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine sol-che Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchende Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen wer-den, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.).

3.3 Vorliegend ist in Bezug auf das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser anlässlich der Kurzbefragung in D._______ vom 27. Juni 2003 auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er sei am (...) festgenommen und beim Verhör beschuldigt worden, Zeitschriften der (...) verteilt zu haben, was er bestritten habe. Er sei 24 Stunden festgehalten worden, habe während dieser Zeit nichts zu essen erhalten, sei nackt in der Zelle gewesen und habe bis am Morgen geschlafen (Akten BFM A1/8 S. 4). Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 30. Juli 2003 sagte er aus, die einvernehmenden Beamten hätten ihm vorgeworfen, die Zeitschrift (...) verteilt zu haben, was er bestritten habe. Während der Festhaltung sei er verhört und geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen (A6/18 S. 6). Diese Angaben bestätigte er im weiteren Verlauf der Anhörung (A6/18 S. 8) und ergänzte, am (...) seien die Beamten in seine Zelle gekommen und hätten ihm gesagt, er könne nun gehen, er sei dieses Mal billig davongekommen. Er sei noch ein wenig geschlagen (auf Nachfrage: mit Händen und Füssen geschlagen worden) und dann freigelassen worden (A6/18 S. 9). Auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren könne, was er mit seiner Aussage, er habe sich nackt ausziehen müssen, gemeint habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht während des Verhörs, sondern danach splitternackt ausgezogen worden. So habe er dann bis zu seiner Freilassung ausharren müssen (A6/18 S. 13).
Bereits mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, er habe sich nackt ausziehen müssen, lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche zwingend (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren könne, was er mit seiner Aussage, er habe sich nackt ausziehen müssen, gemeint habe, lediglich anführte, er sei nach dem Verhör splitternackt ausgezogen worden und habe so bis zu seiner Freilassung ausharren müssen. Wie bereits unter Ziffer 3.2 vorstehend erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Scham-gefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegenüber der Hilfswerkvertreterin weitere geschlechts-spezifische Misshandlungen verschwiegen hat. Die Vorinstanz hat es unterlassen, ihn über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer habe auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam ausdrücklich verzichtet.

3.4 Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es den Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.

4.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG sowie Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfah-rens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erfor-derlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundes-verwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhö-rung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuho-len. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.

5.
Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen ausschliesslich auf die vom BFM als nicht glaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers abstützen, sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden.
Auf die in den Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit, auf die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente und auf die Beweisanträge ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, zumal es Sache des Bundesamtes sein wird, diese vor der Neubeurteilung bei der Feststellung der rechtserheblichen Sachverhalte zu berücksichtigen.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der am 27. April 2009 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 17. November 2009 aus-gewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 40,75 Stunden (mangels Angabe eines Stundenansatzes in der Kostennote wird der Stunden-ansatz von Amtes wegen auf Fr. 200.- [Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE] festge-legt), total also Fr. 8150.-, scheint den vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich an-gemessen (zumal die einzelnen Aktivitäten nur mit einem Datum, nicht aber auch mit der zeitlichen Dauer ausgewiesen werden) respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungs-aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30 Stun-den festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6874.55 (Ver-tretungsaufwand von 30 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 389.- und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügungen vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. April 2009 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für die Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6874.55 zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4285/2006
Date : 25. November 2009
Published : 03. Dezember 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl


Legislation register
AsylG: 6  17  105  106
AsylV 1: 6
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7  9  10  13
VwVG: 5  48  50  52  61  63  64  65
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