Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3556/2018

Urteil vom25. Oktober 2018

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______ GmbH,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Rechtsdienst,

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 4. Juni 2018 feststellte, dass die A._______ GmbH für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 zwangsweise bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war,

dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) betreffend Zwangsanschlüsse vor Bundesverwaltungs-gericht anfechtbar sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwer-de zuständig ist,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom 30. Juli 2018 getan hat,

dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 4. Juni 2018 betreffend den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG aufgehoben wurde, jedoch festgehalten wurde, dass die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer II der vorgenannten Verfügung geschuldet blieben, und der Beschwerdeführerin zusätzlich Kosten in Höhe von CHF 450.- für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt worden sind,

dass mit Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 4. Juni 2018 jedoch keine Kostenauflage verfügt wurde, sondern vielmehr darauf hingewiesen wurde, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, welche zusammen mit dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten, ergeben würden,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass die Beschwerde im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend Kostenauflage in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist,

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (fortan: SVA [...]) die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2018 darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe und durch die Vorinstanz ein Anschluss zu prüfen sei,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2018 und 19. März 2018 die C._______ Sammelstiftung (Sammelstiftung) anfragte, ob ein Anschluss mit der Beschwerdeführerin bestehe und darum bat, ihr eine Kopie der (allfälligen) Anschlussvereinbarung einzureichen,

dass die Sammelstiftung der Vorinstanz am 22. März 2018 eine Kopie der ab 1. Dezember 2016 gültigen Anschlussvereinbarung mit der Beschwerdeführerin zukommen liess,

dass die Vorinstanz in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2018 dazu aufforderte, ihr bis 22. Mai 2018 mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 angeschlossen gewesen sei, oder für den Fall, dass sie in dieser Zeit kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt habe, ihr bis zum 22. Mai 2018 eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen,

dass die eingeschriebene Sendung vom 23. März 2018 seitens der Beschwerdeführerin zwar abgeholt, innert der angesetzten Frist bei der Vorinstanz jedoch keine Unterlagen eingegangen sind,

dass die Vorinstanz gestützt hierauf am 4. Juni 2018 für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 einen befristeten Zwangsanschluss verfügungsweise feststellte,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2018 ausführte, dass sie im hier relevanten Zeitraum kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe, ihr bei der Lohndeklaration für das Jahr 2016 ein Fehler unterlaufen sei und sie die SVA (...) um eine Korrektur der Lohndeklaration gebeten habe,

dass hierauf die SVA (...) der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Juni 2018 mitteilte, dass ihre Meldung vom 22. Januar 2018 hinfällig sei, da die Beschwerdeführerin erst ab 1. Dezember 2016 BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe, hierfür ein Anschluss bei der Sammelstiftung bestehe und für das Jahr 2016 eine Korrektur vorgenommen worden sei,

dass deshalb der seitens der Vorinstanz verfügte befristete Zwangsanschluss von dieser in Wiedererwägung zu ziehen war,

dass die Beschwerdeführerin innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist die Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, wonach sie in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe, nicht einreichte, sondern diese erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erwirkt und dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht hat,

dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügungsweise festgestellt hat und es sich unter diesen Umständen grundsätzlich rechtfertigt, dass sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegen möchte,

dass die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses mit der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juni 2018 zwar, wie erwähnt, formell nicht ausdrücklich festgelegt und auferlegt wurden,

dass jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches darin und im Dispositiv verwiesen wird, klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin insgesamt CHF 825.- (CHF 450.- für die Verfügung und CHF 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses) in Rechnung gestellt werden,

dass sich die Höhe dieser Verfahrenskosten und auch jener der verfügten Wiedererwägung nach konstanter Rechtsprechung als reglementskonform und gerechtfertigt erweisen,

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist,

dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin, welche das vorliegende Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen veranlasst hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wieder-erwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),

dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf CHF 400.- festzusetzen und dass der Beschwerdeführerin demzufolge der Restbetrag des von ihr einbezahlten Kostenvorschusses (CHF 800.-) in Höhe von CHF 400.- zurückzuerstatten ist,

dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 800.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3556/2018
Datum : 25. Oktober 2018
Publiziert : 01. November 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : BVG; Zwangsanschluss


Gesetzesregister
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  58  63  64
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