Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2745/2012

Urteil vom 25. Mai 2012

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren am ... ,

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N ... .

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 8. März 2012 - mit dem Zug von Österreich kommend - nach Zürich gelangte, wo er umgehend von der zuständigen Kantonspolizei wegen Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Haft genommen wurde (vgl. ... ),

dass er vier Tage später von der zuständigen Kantonspolizei dem nächstgelegenen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM zugeführt wurde, wo er am gleichen Tag - am 12. März 2012 - ein Asylgesuch einreichte,

dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank feststellt wurde, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsuchender in Ungarn und Österreich aufgehalten hatte (illegaler Grenzübertritt und Asylgesuch in Ungarn verzeichnet per 20. Juli 2010 bzw. 13. August 2010; Asylgesuch in Österreich verzeichnet per 19. Dezember 2011),

dass der Beschwerdeführer am 12. und 19. April 2012 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. ... ),

dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Paschtune aus der afghanischen Provinz X._______ und er habe seine Heimat im Januar 2010 verlassen, weil sein Vater - welcher seit 2007 bei den Taliban sei - von ihm gefordert habe, auch er solle sich den Taliban anschliessen, was er jedoch abgelehnt habe, da im Dezember 2008 bereits sein Bruder als Taliban getötet worden sei,

dass er betreffend seinen Reiseweg vorbrachte, er sei von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo er über Mazedonien und Serbien am 8. Juli 2010 Ungarn erreicht habe,

dass er auf die Frage nach seinem Aufenthalt in Ungarn vorbrachte, aufgrund seiner illegalen Einreise nach Ungarn sei er dort in Haft gekommen, worauf er schliesslich insgesamt sechzehn Monate in verschiedenen ungarischen Gefängnissen verbracht habe,

dass er vorab für sechs Monate wegen illegaler Einreise in Haft gekommen sei, wobei ihm während dieser Zeit von ungarischer Seite mehrfach angeboten worden sei, für die in Afghanistan stationierten ungarischen Truppen als Spion zu arbeiten, was er aber abgelehnt habe, obwohl ihm von ungarischer Seite auch eine hohe Bezahlung angeboten worden sei,

dass die ungarischen Behörden ihr Angebot schliesslich nicht mehr erneuert und sein Asylgesuch am 28. Dezember 2010 abgelehnt hätten, wobei er zu einem Rekurs keine Gelegenheit erhalten habe, respektive er doch einen Rekurs gegen diesen Entscheid eingereicht habe,

dass er nämlich am Ende der 6-monatigen Haft wegen illegaler Einreise nicht freigekommen, sondern weiterhin in Haft behalten worden sei, da die Behörden gegen ihn ein Verfahren wegen angeblichem Terrorismusverdacht eröffnet hätten,

dass diese Haft vom Gericht mehrmals um ein bis drei Monate verlängert worden sei, bis ihn das Gericht Ende 2011 freigelassen habe,

dass man ihn damals aber einfach auf die Strasse gestellt habe, weshalb er sich erst an die ungarische Flüchtlingsbehörde gewandt und danach in ein Flüchtlingslager begeben habe,

dass er dort 2½-Monate geblieben sei, bis er Ungarn in Richtung Österreich verlassen habe, zumal ihm in Ungarn auch keine Hilfsorganisation habe beistehen wollen,

dass er auf die Frage nach seinem Aufenthalt im Österreich vorbrachte, er habe auch dort ein Asylgesuch eingereicht, um einer sofortigen Abschiebung nach Ungarn zu entgehen, zumal ihm im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn - gemäss den dort neu geltenden Bestimmungen - nochmals mindestens ein Jahr Haft gedroht hätten,

dass er indes nach 3½-Monaten von Österreich einen Wegweisungsentscheid nach Ungarn erhalten habe, worauf er sich auf Anraten eines Anwaltes zu einer freiwilligen Rückkehr nach Ungarn bereit erklärt habe, da ein Rekurs in Österreich chancenlos gewesen wäre und ihm im Falle einer polizeiliche Überstellung nach Ungarn wiederum Haft gedroht hätte,

dass er jedoch den Zeitpunkt der Überstellung an Ungarn zur Flucht genutzt habe und in die Schweiz gereist sei,

dass vom BFM beim Beschwerdeführer eine Sammlung verschiedener Gerichtsakten aus Ungarn und Österreich erhoben wurde, wobei sich die ungarischen Gerichtsakten - soweit ersichtlich - unter anderem auf ein Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung sowie wegen Urkundenfälschung beziehen (vgl. ... ),

dass es sich beim österreichischen Aktenstück um ein Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes vom 8. Februar 2012 handelt, mit welchem ein Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine Wegweisung nach Ungarn abgewiesen wurde,

dass sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage des BFM sowohl gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland Ungarn als auch nach Österreich oder Griechenland aussprach,

dass er diesbezüglich geltend machte, er könne unter keinen Umständen nach Ungarn zurück, da er dort psychisch komplett kaputt gemacht worden sei, mithin dort seine Menschenrechte verletzt worden seien und die Polizei und Migrationsbehörden ihn sehr schlecht behandelt hätten,

dass er aber auch nicht nach Österreich zurückkehren könne, da ihm dort wiederum eine Abschiebung nach Ungarn drohe, und er auch nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, da dort die Sicherheitslage für Flüchtlinge schlecht sei,

dass das BFM am 25. April 2012 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,

dass diesem Ersuchen am 3. Mai 2012 von der zuständigen Behörde Ungarns ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. ... ),

dass aus diesem Antwortschreiben hervorgeht, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers von Ungarn am 28. Dezember 2010 abgelehnt worden sei, worauf der Beschwerdeführer zwar eine Überprüfung dieses Entscheides verlangt habe, der Rekurs vor dem zuständigen Gericht jedoch erfolglos geblieben sei,

dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 4. Mai 2012 - eröffnet am 14. Mai 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Mai 2012
- handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der Anweisung an das BFM, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,

dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter Berufung auf eine prozessleitende Verfügung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend ein Überstellungsverfahren von Österreich nach Ungarn vom 11. Januar 2012, unter Verweis einer Stellungnahme des UNHCR zuhanden des österreichischen Asylgerichtshofes vom 17. Oktober 2011 sowie einen Bericht von Pro Asyl betreffend die Verhältnisse in Ungarn vom Februar 2012 zur Hauptsache geltend machte, im Falle von Ungarn bestehe kein Verlass darauf, dass das Land zur Durchführung von fairen Asylverfahren in der Lage sei, womit das BFM seine diesbezügliche Überprüfungspflicht verletzt habe,

dass Asylsuchende in Ungarn vielmehr eine generelle Inhaftierung, zudem Misshandlungen und Belästigungen in den Hafteinrichtungen oder auch eine überprüfungslose Überstellung nach Serbien oder Griechenland zu gewärtigen hätten,

dass er selbst diesem Regime unterworfen gewesen sei, indem er anlässlich seines Asylverfahrens eine lange Inhaftierung habe erstehen müssen, wie dies mit den von ihm vorgelegten Akten belegt werde,

dass ihm vor diesem Hintergrund im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine mit den massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen unvereinbaren Behandlung drohe, weshalb das BFM das Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben habe,

dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG),

dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn angeordnet hat,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag in Ungarn eingereicht hat,

dass Ungarn zudem einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) ausdrücklich zugestimmt hat,

dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, aufgrund der dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse drohe ihm in Ungarn eine völkerrechtswidrige Behandlung,

dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Ungarn sprechen würden,

dass Ungarn Signatarstaat sowohl der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn werde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

dass zwar aufgrund der Gesuchsvorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln tatsächlich davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Ungarn während längerer Zeit Haft erstanden,

dass zudem aufgrund der Gesuchsvorbringen und namentlich der von Ungarn abgegebenen Wiederaufnahmeerklärung (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) davon auszugehen ist, der vom Beschwerdeführer in Ungarn eingereichte Asylantrag sei endgültig abgewiesen worden,

dass diese Umstände jedoch nicht darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe in Ungarn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" - eine völkerrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen, noch bei objektiver Betrachtung der Akten Anlass zur Annahme besteht, er hätte solche in Ungarn in der Vergangenheit erlitten,

dass zwar das ungarische Haftregime gegenüber illegal eingereisten Asylsuchenden seit seiner Einführung Anlass zu Klagen gibt, der Beschwerdeführer jedoch im vorliegenden Verfahren aus einer allenfalls überlangen fremdenpolizeilichen Haft in Ungarn (von Mitte bis Ende 2010, zufolge illegaler Einreise) nichts mehr für sich ableiten kann,

dass in Zusammenhang mit dem weiteren Haftaufenthalt des Beschwerdeführers (von Anfang bis Ende 2011) aufgrund er Akten davon auszugehen ist, es habe sich dabei um Untersuchungshaft gehandelt, welche von den ungarischen Behörden aufgrund des Verdachts eines extremistischen Hintergrundes des Beschwerdeführers angeordnet wurde,

dass die angeordnete Untersuchungshaft soweit ersichtlich regelmässig überprüft worden ist und schliesslich auch aufgehoben wurde, was einem ordentlichen Verfahrensgang entspricht,

dass sich der Beschwerdeführer danach - trotz bereits rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens - noch zweieinhalb Monate unbehelligt in einem ungarischen Flüchtlingslager aufhielt, was ebenfalls nicht auf eine menschenrechtswidrige Behandlung schliessen lässt,

dass schliesslich auch keine konkreten Hinweis darauf bestehen, dem Beschwerdeführer sei in Ungarn kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden, respektive die ungarischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen,

dass der ihn betreffende Asylentscheid soweit ersichtlich auf Rekurs hin gerichtlich überprüft worden ist, was wiederum für ein ordentliches Verfahren spricht,

dass denn auch - trotz Klagen gegen das Asylsystem wegen eines strengen Haftregimes und wegen einer Abschiebungspraxis nach Serbien und Griechenland - weiterhin kein Anlass zur Annahme besteht, Ungarn würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot halten,

dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Ungarn eine völkerrechtswidrige Behandlung,

dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Ungarn sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG steht,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den vorerwähnten Anträgen um vollzugshemmende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG) - mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,

dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2745/2012
Date : 25. Mai 2012
Published : 05. Juni 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012


Legislation register
AsylG: 6  34  44  105  106  108  109
AsylV 1: 29a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 48  52  63  65
Keyword index
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BVGer
D-2745/2012