Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4936/2006 / E-7031/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 25. April 2008
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Mario Vena.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
alle staatenlose Kurden syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Dieter R. Marty, Rechtsanwalt, beziehungsweise Monica Capelli, Bündner
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF bzw. BFM vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 / N_______.
E-4936/2006 / E-7031/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess Syrien eigenen Angaben zufolge mit ihrer gesamten Familie (Beschwerdeführende 1 und 3 - 9) ca. im Juni 2000 Richtung Libanon, setzte ihre Reise von dort aus auf dem Seeweg fort und gelangte nach Italien. Dort sei ihre Familie von Schleppern getrennt worden: Sie und vier Kinder (die Beschwerdeführenden 4 und 7 - 9) hätten Italien verlassen und seien am 8. September 2000 in die Schweiz eingereist; ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) und drei weitere Kinder (die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6) seien in Italien zurückgeblieben. Am 8. September 2000 stellte die Beschwerdeführerin 2 mit den mit ihr eingereisten Kindern bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF (heute: BFM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle wurde sie am 13. September 2000 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf sie mit Entscheid gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurde. In der Folge hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin 2 am 3. Oktober 2000 zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Familie stamme aus dem Nordosten Syriens und gehöre zur Volksgruppe der sogenannten Maktumin. Ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) sei wegen seiner politischen Aktivitäten zweimal von den syrischen Behörden festgenommen und ca. drei beziehungsweise sechs Monate lang festgehalten worden. Aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung ihres Ehemannes seien sie schliesslich aus Syrien ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
A.c Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 mit Eingabe vom 18. Februar 2002 (Datum des Poststempels) bei der
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damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung. A.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2002 hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; abgewiesen wurde dagegen das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. A.e In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2002 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
A.f In ihrer Replik vom 12. April 2002 hielten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 an ihren Begehren fest. A.g Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 ordnete das BFM in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung des BFF vom 17. Januar 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. A.h Die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 liessen sich innert der von der ARK hierfür angesetzten Frist nicht dazu vernehmen, ob sie an der Beschwerde auch nach dem Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 9. Februar 2006 festhielten. Mit Eingaben vom 4. und 5. April 2006 (Datum des Poststempels) reichten sie eine Kostennote ein und ersuchten erneut um die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung, die indessen von der ARK mit Zwischenverfügung vom 13. April 2006 verweigert wurde.
B.
B.a Am 2. Februar 2004 stellten drei weitere Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 (die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6) in der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Im Rahmen der Empfangsstellenbefragung vom 3. Februar 2004 gaben sie bezüglich ihres Reisewegs an, sie hätten Syrien im Jahre 2000 zusammen mit ihren Eltern verlassen, seien unterwegs von ihnen getrennt worden und hätten daraufhin bis Ende Januar 2004 allein in der Türkei (Provinz J._______ gelebt. Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 wurden die
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Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ebenfalls dem Kanton K._______ zugeteilt. Am 10. März 2004 hörten die zuständigen kantonalen Behörden die Beschwerdeführenden 3 und 5 zu den Gründen für ihr Asylgesuch an. Die Beschwerdeführerin 3 berief sich im Wesentlichen auf dieselben Schwierigkeiten ihres Vaters (des Beschwerdeführers 1) mit den syrischen Behörden, welche auch ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 2) geltend gemacht hatte; der Beschwerdeführer 5 konnte keine Angaben zu den Gründen für die Ausreise seiner Familie aus Syrien machen.
B.b Auf Veranlassung des BFM wurde am 5. Juli 2005 eine sprachlichländerkundliche Analyse (Lingua-Anaylse) zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 durchgeführt, die bei allen drei eindeutig eine Hauptsozialisation im Nordosten Syriens ergab (vgl. schriftliche Expertenberichte vom 7. bzw. 8. Juli 2005, BFM act. A 39). C.
C.a Am 22. September 2005 suchte der Beschwerdeführer 1 im Empfangszentrum des BFM in Kreuzlingen ebenfalls um Asyl nach. Er gab anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 28. September 2005 mit Bezug auf seinen Reiseweg an, er sei im Mai oder Juni 2000 zusammen mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, habe vom Libanon aus auf dem Seeweg nach Westeuropa weiterreisen wollen, sei jedoch mit dem betreffenden Schiff in die Türkei gelangt, wo sich die Wege von ihm und seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) getrennt hätten; er sei in der Folge etwa fünf Jahre lang in der Türkei (Provinz L._______) geblieben, habe dieses Land im September 2005 wieder verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am 22. September 2005 in die Schweiz eingereist.
C.b Eine am 20. Oktober 2005 im Auftrag des BFM durchgeführte Lingua-Analyse ergab auch beim Beschwerdeführer 1 eindeutig eine Hauptsozialisation im Nordosten Syriens (vgl. Expertenbericht vom 27. Oktober 2005, BFM act. B 20).
C.c Am 3. November 2005 wurde der Beschwerdeführer 1 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein Maktum und als solcher nicht im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit sowie in Syrien auch in verschiedener anderer Hinsicht stark benachteiligt gewesen. Als Sympathisant der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) habe er sich aus Protest gegen die Festnahme und Auslieferung von Abdul-
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lah Öcalan ab dem 16. März 1999 an einem Hungerstreik beteiligt, worauf er am 20. März 1999 festgenommen und in ein Gefängnis des militärischen Geheimdienstes in M._______ verbracht worden sei, wo man ihn der Unterstützung der PKK beschuldigt und unter Folterungen verhört habe. Nach einem Monat sei er in ein Gefängnis in N._______ verlegt worden; fünf Monate später sei er freigelassen worden. Anfang Januar 2000 sei er erneut festgenommen und bis Anfang März 2000 in M._______ festgehalten worden, wobei gegen ihn dieselben Vorwürfe wie bei der ersten Inhaftierung erhoben worden seien; im Verlauf der Haft sei er wiederum gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, sich zu Widersprüchen, die es zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) ausgemacht hatte, sowie zum Ergebnis der am 20. Oktober 2005 durchgeführten Lingua-Analyse zu äussern. Der Beschwerdeführer 1 nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Februar 2006 Stellung.
D.
D.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 sowie dasjenige der Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ab, dies mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, auf die sich auch die anderen Beschwerdeführenden beriefen, seien als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden hielt das BFM indessen unter Berücksichtigung der Situation in Syrien für nicht zumutbar und ordnete entsprechend ihre vorläufige Aufnahme an.
D.b Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 mit Eingabe bei der ARK vom 10. März 2006 (Datum des Poststempels; Datum der Beschwerdeschrift: 11. März 2006) angefochten. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen für Staatenlose. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Mit der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: ein Arztbericht von Dr. med. O._______, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 22. Februar 2006; ein Bestätigungsschreiben (TelefaxKopie vom 26. Februar 2006) der P._______). D.c Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 mit, dass ihr Beschwerdeverfahren und dasjenige der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 angesichts ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert weiterbehandelt würden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache gestellten Begehren abgewiesen. Entsprechend wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist aufgefordert. Der verlangte Kostenvorschuss wurde mit Einzahlung vom 4. April 2006 geleistet.
D.d Mit weiteren Eingaben vom 4. September 2006, 7. November 2006 und 5. Januar 2007 (Datum des Poststempels) wurden zum Nachweis politischer Exilaktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz folgende Unterlagen eingereicht: zwei DVDs mit Nachrichtensendungen von Q._______ mit Beteiligung des Beschwerdeführers 1; Kopien von polizeilichen Bewilligungen für Kundgebungen der P._______ in R._______ und S._______ sowie eine den Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kundgebung in R._______ abbildende Fotografie. D.e Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 beziehungsweise vom 19. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden die Übernahme der hängigen Verfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. D.f Am 31. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
und 34
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM beziehungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; vgl. Art. 105
AsylG); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3 Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1
der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle der Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 diesbezüglich kein erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, ist auf die betreffenden Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.
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1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1
und 52
VwVG; Art. 108 Abs. 1
AsylG); der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 von der ARK verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerden ist daher - mit der in E. 1.3 erwähnten Einschränkung - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f. mit weiteren Hinweisen).
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3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1
- 3
AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). 4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten gestützt auf Art. 7
AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, mit denen er eine an Ereignisse vor seiner Ausreise aus Syrien anknüpfende persönliche Gefährdung geltend gemacht hat, auf die sich sinngemäss auch sämtliche anderen Beschwerdeführenden berufen haben, von der Vorinstanz zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet worden sind, soweit diese Vorbringen im Hinblick auf die Beurteilung ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz überhaupt auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft zu werden brauchen.
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4.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Zugehörigkeit zu den nichtregistrierten, faktisch als staatenlos geltenden syrischen Kurden (sogenannte Maktumin) nicht ausdrücklich angezweifelt. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2002 hielt sie zwar fest, dass in Bezug auf die Identität und die Herkunft der Beschwerdeführerin 2 "beträchtliche Zweifel" bestehen würden, ohne dass aber diesbezüglich nähere Ausführungen gemacht worden wären. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Matkumin - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - ohnehin für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich ist.
4.3
4.3.1 Zutreffend hat die Vorinstanz mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 festgehalten, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass man an dessen Wohnort - wie von diesem vorgebracht - erst am 16. März 1999 von der bereits am 15. Februar 1999 erfolgten Festnahme Abdullah Öcalans erfahren habe. Diese Feststellung stützt sich auf entsprechende, aktenkundige Aussagen des Beschwerdeführers 1 (BFM act. B 21/6 f.). Wenn daher von beschwerdeführender Seite diesbezüglich eingewendet wird, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 erst am 16. März 1999 von der Verhaftung Öcalans erfahren habe, auch wenn dies "aus dem Befragungsprotokoll so interpretiert" werden könne (Beschwerdeschrift vom 11. März 2006, S. 2 f.), so ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der direkten Bundesanhörung klar sind und entsprechend vom BFM auch nicht in einem bestimmten Sinne "interpretiert" zu werden brauchten.
4.3.2 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt der beiden von ihm geltend gemachten Verhaftungen den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin 2 klar widersprechen. So ist aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 von zwei Verhaftungen am 20. März 1999 beziehungsweise Anfang Januar 2000 sprach (BFM act. B 21/5 bzw. 9), während nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 die betreffenden Verhaftungen im Jahre 1996/1997 und 1999 (gemäss Ausführungen anlässlich der Empfangsstellenbefragung, BFM act. A 3/4) beziehungsweise noch vor der Geburt ihres fünften
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Kindes, das heisst vor dem Jahre 1995 (gemäss Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung, BFM act. A 7/13), stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer 1 wurde von der Vorinstanz mit den betreffenden Widersprüchen konfrontiert (vgl. zum entsprechenden verfahrensrechtlichen Erfordernis allgemein EMARK 1994 Nr. 14), vermochte sie aber in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2006 nicht plausibel zu erklären, indem er in diesem Zusammenhang geltend machte, die Beschwerdeführerin 2 sei auf Arabisch, das heisst in einer von ihr nicht gut beherrschten Sprache, zu ihren Asylgründen angehört und dabei zusätzlich unter Druck gesetzt worden (so auch in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2006, S. 3 f., wo auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Februar 2006 verwiesen wird). Wie nämlich bereits im Rahmen der Verfahrensinstruktion festgehalten wurde, bestätigte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung, den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden zu haben (BFM act. A 3/6 und A 7/2, 18 und 21), wobei sie bereits im Verlauf der Empfangsstellenbefragung ausdrücklich angegeben hatte, sie verfüge über für die Anhörung genügende Arabisch-Kenntnisse (BFM act. A 3/2; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis der Lingua-Analyse, BFM act. A 39/2 und 4); überdies finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden (vgl. in diesem Sinne bereits die Feststellungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 27. Februar 2002). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, weitere Beweismassnahmen - wie etwa eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. das entsprechende Begehren in der Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2000, Ziff. 3) - durchzuführen. 4.3.3 Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass im betreffenden Schreiben der P._______ Ausführungen zur angeblichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers 1 gemacht werden, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Vertreter dieser Organisation selbst beruhen; vielmehr werden diesbezüglich lediglich Aussagen vom blossen Hörensagen gemacht, dies im Übrigen ohne jede nähere Bezeichnung der betreffenden Informationsquellen. Damit erweist sich dieses Dokument aber als blosses Gefälligkeitsschreiben, dem entsprechend keine Beweiskraft zukommen kann. Der Arztbericht von Dr. med. O._______ ist angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers 1 ebenfalls nicht geeignet, dessen Asyl-
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vorbringen als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft (vgl. Art. 7 Abs. 2
AsylG) erscheinen zu lassen, zumal sich der betreffende Arzt im Wesentlichen darauf beschränkt hat, mehrere Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers 1 sowie eine ausgesprochene Druckdolenz festzustellen, die aber ohne weiteres auch andere als die von letzterem im Asylverfahren angegebenen Ursachen haben können. 4.3.4 Was schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 betrifft, fällt auf, dass diese in verschiedener Hinsicht äusserst unsubstanziiert geblieben sind. Dass sie etwa kaum in der Lage war, näher darzulegen, weshalb und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer 1 festgenommen worden sein soll, ist vor allem mit Bezug auf die erste der beiden geltend gemachten Festnahmen in keiner Weise nachvollziehbar. Diese Festnahme soll nämlich gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 im Verlauf eines mehrtägigen, aus Protest gegen die Verhaftung und Auslieferung Öcalans begonnenen Hungerstreiks erfolgt sein, was aber der Beschwerdeführerin 2 kaum hätte unbekannt bleiben können, hätte die betreffende Festnahme tatsächlich stattgefunden. Jedenfalls vermögen Analphabetismus und patriarchalisch gefärbter kultureller Hintergrund - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2002, S. 2 f.) - solch unsubstanziierte Angaben der Beschwerdeführerin 2 zu elementaren Sachverhaltsaspekten nicht plausibel zu erklären. Vielmehr bildet die Unsubstanziiertheit ihrer Angaben einen zusätzlichen Grund für die Annahme, dass die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG ist. 4.3.5 Angesichts der bereits aufgezeigten, zahlreichen Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, an welchen im Übrigen die vagen, kaum detaillierten Darstellungen der Beschwerdeführenden 3 und 5 nichts zu ändern vermögen, braucht auf weitere Unglaubhaftigkeitsaspekte nicht näher eingegangen zu werden. 5.
Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, die sich auf die Zeit vor ihrer Ausreise aus Syrien Mitte 2000 beziehen, gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht bereits als unglaubhaft zu erachten sind, lassen sich ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen, die für sich allein für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ausreichen würden. Mit Bezug auf die Zugehörigkeit der Be-
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schwerdeführenden zu den sogenannten Maktumin, den als staatenlos geltenden, mehrheitlich im Nordosten Syriens lebenden Kurden, ist nämlich festzuhalten, dass diese Bevölkerungsgruppe in Syrien zwar in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert wird sowie unter zahlreichen, auch einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung leidet. Gleichzeitig findet jedoch eine gezielte, politisch motivierte Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen sind für sich allein als zu wenig intensiv zu erachten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhalten könnten (vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.). Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Benachteiligungen infolge ihrer Volkszugehörigkeit (vgl. im Einzelnen BFM act. A 7/14 und B 21/5 unten bzw. 10 oben) unterscheiden sich insgesamt nicht von denjenigen, welchen andere Maktumin in Syrien ausgesetzt sind, und können daher für sich allein nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. 6.
Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile bis zu ihrer Ausreise aus Syrien Mitte 2000 zum Teil als unglaubhaft, zum Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind. 7.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte
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Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f., 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70, 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Genf/München 2002, Rz. 8.20).
8.
8.1 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. bereits vorne, E. 5, sowie EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem
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längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland unter Umständen bereits bestehende - Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Dokumente eingereicht, die eine prononcierte politische Exilaktivität in den Reihen der P._______, einer oppositionellen, mit der (...) T._______ eng verbundenen kurdischen Gruppierung belegen. Nicht weiter belegt hat er zwar seine Behauptung, (...) der P._______ Schweiz zu sein (vgl. Eingabe vom 5. Januar 2007). Hinreichend dokumentiert ist dagegen seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen, über die zum Teil auch auf Q._______, (...), berichtet wurde. Der Beschwerdeführer 1 selbst ist auf der Fotografie und den DVDs, die zu den Akten gereicht wurden, eindeutig zu erkennen, weshalb nach dem Gesagten anzunehmen ist, dass von den betreffenden Aktivitäten auch die syrischen Geheimdienste Kenntnis erlangt haben. Diese Annahme rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 die erwähnten Kundgebungen mitorganisiert hat und dabei gegenüber den schweizerischen Behörden als Vertreter der P._______ aufgetreten ist,
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wie aus den bei den Akten liegenden verwaltungspolizeilichen Unterlagen hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, im Rahmen der bereits bei der Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt ohnehin zu erwartenden Befragungen Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen zu werden. Die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor den beschriebenen Behelligungen ist entsprechend als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zu erachten. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft, dies allerdings erst aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, was auch unter Berücksichtigung seiner Maktumin-Zugehörigkeit, die - wie dargelegt für sich allein zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt, gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss vom Asyl führt (vgl. im Einzelnen zum Verhältnis zwischen Vorflucht- und subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 1995 Nr. 7). Die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 durch die Vorinstanz ist daher auch im Licht seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu bestätigen. 8.2.2 Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG - zu Recht abgelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
AsylG angeordnete Wegweisung zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). Der Vollzug seiner Wegweisung ist indessen nicht zulässig. Da er sich nämlich - wie aufgezeigt aufgrund seiner politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die Flüchtlingseigenschaft begründende subjektive Nachfluchtgründe beruft, würde der Vollzug der Wegweisung gegen die Bestimmung von Art. 5 Abs. 1
AsylG verstossen, die in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) festlegt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Übrigen wäre ein Vollzug der Wegweisung auch nach Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, bestehen doch nach dem Ge-
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sagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daher ist das BFM anzuweisen, den - mit Verfügung vom 9. Februar 2006 bereits infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommenen - Beschwerdeführer 1 nunmehr gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
und 3
AuG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, hätten seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 2) und seine Kinder (die Beschwerdeführenden 3 - 9), die im massgeblichen Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch alle minderjährig waren (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190), gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37
AsylV 1 hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1
AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3
AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5
AsylV 1). Die Beschwerdeführerin 2 hat sich zwar zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers 1 berufen, die jedoch für sich allein - wie dargelegt - nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Dessen politische Aktivitäten in der Schweiz haben aber unter anderem zur Folge, dass auch die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Syrien persönlich gefährdet wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt, müssen doch nahe Angehörige besonders verdächtigter Personen, die sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, in Syrien zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten, wobei auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 S. 72 mit weiteren Hinweisen). Dies führt zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der politischen Exilaktivitäten ihres Ehemannes mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Entsprechendes gilt nach dem soeben Gesagten auch für die Beschwer-
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deführenden 3 - 9. Im Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführenden 2 - 9 nach der Ausreise entstanden ist, weshalb sie einen objektiven Nachfluchtgrund bildet (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.), bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54
AsylG ausser Betracht fällt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe ist die Vorinstanz damit anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2 - 9, die mit Verfügungen vom 9. Februar 2006 - wie auch der Beschwerdeführer 1 - infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind, nunmehr Asyl zu gewähren.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, darüber hinaus aber abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 - 9 sind dagegen auch hinsichtlich der Frage der Asylgewährung gutzuheissen, soweit sie nicht - im Falle der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 - durch Verfügung des BFM vom 9. Februar 2006 gegenstandslos geworden sind. Die angefochtenen Verfügungen vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 sind damit in entsprechendem Umfang aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und den Beschwerdeführenden 2 - 9 Asyl zu gewähren. 11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer 1 praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen; dieser Betrag ist in entsprechendem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen; der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist zurückzuerstatten, nachdem den Beschwerdeführenden 2 - 9 angesichts ihres vollumfänglichen Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 2
und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
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11.2 Der Beschwerdeführer 1, dessen Vorbringen im Zentrum des von den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 gemeinsam anhängig gemachten Verfahrens stehen, hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 haben zwar vollumfänglich obsiegt; da sie sich aber zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 berufen haben, sind ihnen im Vergleich zu letzterem nur geringfügige, nicht wesentlich ins Gewicht fallende Vertretungskosten entstanden. Den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 ist daher eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 ff
. VGKE). Sie haben mit Eingabe vom 31. März 2008 eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 1'300.-eingereicht. Der dabei geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
- 13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 damit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 867.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Den vollständig obsiegenden Beschwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9 ist für das weitgehend unabhängig von den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 geführte Beschwerdeverfahren gestützt auf die am 4. April 2006 eingereichte, nach den genannten Bemessungsfaktoren insgesamt ebenfalls angemessen erscheinende Kostennote ihres Rechtsvertreters im Betrag von 1'734.- (inkl. Auslagen und MWSt) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, im Übrigen wird sie - soweit auf sie eingetreten wird - abgewiesen. 2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 - 9 werden - soweit auf sie eingetreten wird - gutgeheissen, soweit sie nicht - mit Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 - als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 3.
Die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des BFF vom 17. Januar 2002 werden aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des BFM vom 9. Februar 2006 werden, soweit die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 betreffend, aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 1 derselben Verfügung wird mit Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 2 - 9 als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.
Dem Beschwerdeführer 1 werden ermässigte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 zurückzuerstatten. Den Beschwerdeführenden 2 - 9 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.
Das BFM wird angewiesen, an die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 eine Parteientschädigung von Fr. 867.-- (inkl. Auslagen) und an die Beschwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9 eine Parteientschädigung von Fr. 1'734.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten .
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8.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 (Einschreiben; Beilage: Zahladressblatt und Rückantwortkuvert) - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9 (Einschreiben)
- das BFM (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- (...), zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher
Mario Vena
Versand: >
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4936/2006 / E-7031/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 25. April 2008
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Mario Vena.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
alle staatenlose Kurden syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Dieter R. Marty, Rechtsanwalt, beziehungsweise Monica Capelli, Bündner
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF bzw. BFM vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess Syrien eigenen Angaben zufolge mit ihrer gesamten Familie (Beschwerdeführende 1 und 3 - 9) ca. im Juni 2000 Richtung Libanon, setzte ihre Reise von dort aus auf dem Seeweg fort und gelangte nach Italien. Dort sei ihre Familie von Schleppern getrennt worden: Sie und vier Kinder (die Beschwerdeführenden 4 und 7 - 9) hätten Italien verlassen und seien am 8. September 2000 in die Schweiz eingereist; ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) und drei weitere Kinder (die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6) seien in Italien zurückgeblieben. Am 8. September 2000 stellte die Beschwerdeführerin 2 mit den mit ihr eingereisten Kindern bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF (heute: BFM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle wurde sie am 13. September 2000 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf sie mit Entscheid gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurde. In der Folge hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin 2 am 3. Oktober 2000 zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Familie stamme aus dem Nordosten Syriens und gehöre zur Volksgruppe der sogenannten Maktumin. Ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) sei wegen seiner politischen Aktivitäten zweimal von den syrischen Behörden festgenommen und ca. drei beziehungsweise sechs Monate lang festgehalten worden. Aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung ihres Ehemannes seien sie schliesslich aus Syrien ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
A.c Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 mit Eingabe vom 18. Februar 2002 (Datum des Poststempels) bei der
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damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung. A.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2002 hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; abgewiesen wurde dagegen das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. A.e In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2002 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
A.f In ihrer Replik vom 12. April 2002 hielten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 an ihren Begehren fest. A.g Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 ordnete das BFM in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung des BFF vom 17. Januar 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. A.h Die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 liessen sich innert der von der ARK hierfür angesetzten Frist nicht dazu vernehmen, ob sie an der Beschwerde auch nach dem Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 9. Februar 2006 festhielten. Mit Eingaben vom 4. und 5. April 2006 (Datum des Poststempels) reichten sie eine Kostennote ein und ersuchten erneut um die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung, die indessen von der ARK mit Zwischenverfügung vom 13. April 2006 verweigert wurde.
B.
B.a Am 2. Februar 2004 stellten drei weitere Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 (die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6) in der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Im Rahmen der Empfangsstellenbefragung vom 3. Februar 2004 gaben sie bezüglich ihres Reisewegs an, sie hätten Syrien im Jahre 2000 zusammen mit ihren Eltern verlassen, seien unterwegs von ihnen getrennt worden und hätten daraufhin bis Ende Januar 2004 allein in der Türkei (Provinz J._______ gelebt. Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 wurden die
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Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ebenfalls dem Kanton K._______ zugeteilt. Am 10. März 2004 hörten die zuständigen kantonalen Behörden die Beschwerdeführenden 3 und 5 zu den Gründen für ihr Asylgesuch an. Die Beschwerdeführerin 3 berief sich im Wesentlichen auf dieselben Schwierigkeiten ihres Vaters (des Beschwerdeführers 1) mit den syrischen Behörden, welche auch ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 2) geltend gemacht hatte; der Beschwerdeführer 5 konnte keine Angaben zu den Gründen für die Ausreise seiner Familie aus Syrien machen.
B.b Auf Veranlassung des BFM wurde am 5. Juli 2005 eine sprachlichländerkundliche Analyse (Lingua-Anaylse) zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 durchgeführt, die bei allen drei eindeutig eine Hauptsozialisation im Nordosten Syriens ergab (vgl. schriftliche Expertenberichte vom 7. bzw. 8. Juli 2005, BFM act. A 39). C.
C.a Am 22. September 2005 suchte der Beschwerdeführer 1 im Empfangszentrum des BFM in Kreuzlingen ebenfalls um Asyl nach. Er gab anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 28. September 2005 mit Bezug auf seinen Reiseweg an, er sei im Mai oder Juni 2000 zusammen mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, habe vom Libanon aus auf dem Seeweg nach Westeuropa weiterreisen wollen, sei jedoch mit dem betreffenden Schiff in die Türkei gelangt, wo sich die Wege von ihm und seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) getrennt hätten; er sei in der Folge etwa fünf Jahre lang in der Türkei (Provinz L._______) geblieben, habe dieses Land im September 2005 wieder verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am 22. September 2005 in die Schweiz eingereist.
C.b Eine am 20. Oktober 2005 im Auftrag des BFM durchgeführte Lingua-Analyse ergab auch beim Beschwerdeführer 1 eindeutig eine Hauptsozialisation im Nordosten Syriens (vgl. Expertenbericht vom 27. Oktober 2005, BFM act. B 20).
C.c Am 3. November 2005 wurde der Beschwerdeführer 1 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein Maktum und als solcher nicht im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit sowie in Syrien auch in verschiedener anderer Hinsicht stark benachteiligt gewesen. Als Sympathisant der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) habe er sich aus Protest gegen die Festnahme und Auslieferung von Abdul-
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lah Öcalan ab dem 16. März 1999 an einem Hungerstreik beteiligt, worauf er am 20. März 1999 festgenommen und in ein Gefängnis des militärischen Geheimdienstes in M._______ verbracht worden sei, wo man ihn der Unterstützung der PKK beschuldigt und unter Folterungen verhört habe. Nach einem Monat sei er in ein Gefängnis in N._______ verlegt worden; fünf Monate später sei er freigelassen worden. Anfang Januar 2000 sei er erneut festgenommen und bis Anfang März 2000 in M._______ festgehalten worden, wobei gegen ihn dieselben Vorwürfe wie bei der ersten Inhaftierung erhoben worden seien; im Verlauf der Haft sei er wiederum gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, sich zu Widersprüchen, die es zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) ausgemacht hatte, sowie zum Ergebnis der am 20. Oktober 2005 durchgeführten Lingua-Analyse zu äussern. Der Beschwerdeführer 1 nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Februar 2006 Stellung.
D.
D.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 sowie dasjenige der Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ab, dies mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, auf die sich auch die anderen Beschwerdeführenden beriefen, seien als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden hielt das BFM indessen unter Berücksichtigung der Situation in Syrien für nicht zumutbar und ordnete entsprechend ihre vorläufige Aufnahme an.
D.b Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 mit Eingabe bei der ARK vom 10. März 2006 (Datum des Poststempels; Datum der Beschwerdeschrift: 11. März 2006) angefochten. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen für Staatenlose. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E-4936/2006 / E-7031/2006
Mit der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: ein Arztbericht von Dr. med. O._______, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 22. Februar 2006; ein Bestätigungsschreiben (TelefaxKopie vom 26. Februar 2006) der P._______). D.c Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 mit, dass ihr Beschwerdeverfahren und dasjenige der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 angesichts ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert weiterbehandelt würden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache gestellten Begehren abgewiesen. Entsprechend wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist aufgefordert. Der verlangte Kostenvorschuss wurde mit Einzahlung vom 4. April 2006 geleistet.
D.d Mit weiteren Eingaben vom 4. September 2006, 7. November 2006 und 5. Januar 2007 (Datum des Poststempels) wurden zum Nachweis politischer Exilaktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz folgende Unterlagen eingereicht: zwei DVDs mit Nachrichtensendungen von Q._______ mit Beteiligung des Beschwerdeführers 1; Kopien von polizeilichen Bewilligungen für Kundgebungen der P._______ in R._______ und S._______ sowie eine den Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kundgebung in R._______ abbildende Fotografie. D.e Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 beziehungsweise vom 19. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden die Übernahme der hängigen Verfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. D.f Am 31. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.3 Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten [1] |
||||||
| Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente [2] ausstellen. | ||||||
| Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die: | ||||||
| gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 [3] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; | ||||||
| gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [4] über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind; | ||||||
| schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [5] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [6] verurteilt wurde. [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] SR 0.142.30 [4] SR 0.142.40 [5] SR 311.0 [6] SR 321.0 [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [8] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [9] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 98 Aufgabenverteilung |
||||||
| Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1] mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. [2] | ||||||
| Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind. | ||||||
| [1] SR 192.12 [2] Fassung gemäss Art. 35 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). | ||||||
|
SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise |
||||||
| Das Staatssekretariat für Migration (SEM) [1] stellt folgende Reisedokumente aus: | ||||||
| Reiseausweise für Flüchtlinge; | ||||||
| Pässe für ausländische Personen; | ||||||
| ... | ||||||
| Reiseersatzdokumente für ausländische Personen für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [4] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [5]. | ||||||
| Das SEM kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen. | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [3] Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [4] SR 311.0 [5] SR 321.0 | ||||||
Seite 7
E-4936/2006 / E-7031/2006
1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Seite 8
E-4936/2006 / E-7031/2006
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten gestützt auf Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Seite 9
E-4936/2006 / E-7031/2006
4.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Zugehörigkeit zu den nichtregistrierten, faktisch als staatenlos geltenden syrischen Kurden (sogenannte Maktumin) nicht ausdrücklich angezweifelt. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2002 hielt sie zwar fest, dass in Bezug auf die Identität und die Herkunft der Beschwerdeführerin 2 "beträchtliche Zweifel" bestehen würden, ohne dass aber diesbezüglich nähere Ausführungen gemacht worden wären. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Matkumin - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - ohnehin für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich ist.
4.3
4.3.1 Zutreffend hat die Vorinstanz mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 festgehalten, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass man an dessen Wohnort - wie von diesem vorgebracht - erst am 16. März 1999 von der bereits am 15. Februar 1999 erfolgten Festnahme Abdullah Öcalans erfahren habe. Diese Feststellung stützt sich auf entsprechende, aktenkundige Aussagen des Beschwerdeführers 1 (BFM act. B 21/6 f.). Wenn daher von beschwerdeführender Seite diesbezüglich eingewendet wird, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 erst am 16. März 1999 von der Verhaftung Öcalans erfahren habe, auch wenn dies "aus dem Befragungsprotokoll so interpretiert" werden könne (Beschwerdeschrift vom 11. März 2006, S. 2 f.), so ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der direkten Bundesanhörung klar sind und entsprechend vom BFM auch nicht in einem bestimmten Sinne "interpretiert" zu werden brauchten.
4.3.2 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt der beiden von ihm geltend gemachten Verhaftungen den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin 2 klar widersprechen. So ist aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 von zwei Verhaftungen am 20. März 1999 beziehungsweise Anfang Januar 2000 sprach (BFM act. B 21/5 bzw. 9), während nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 die betreffenden Verhaftungen im Jahre 1996/1997 und 1999 (gemäss Ausführungen anlässlich der Empfangsstellenbefragung, BFM act. A 3/4) beziehungsweise noch vor der Geburt ihres fünften
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Kindes, das heisst vor dem Jahre 1995 (gemäss Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung, BFM act. A 7/13), stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer 1 wurde von der Vorinstanz mit den betreffenden Widersprüchen konfrontiert (vgl. zum entsprechenden verfahrensrechtlichen Erfordernis allgemein EMARK 1994 Nr. 14), vermochte sie aber in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2006 nicht plausibel zu erklären, indem er in diesem Zusammenhang geltend machte, die Beschwerdeführerin 2 sei auf Arabisch, das heisst in einer von ihr nicht gut beherrschten Sprache, zu ihren Asylgründen angehört und dabei zusätzlich unter Druck gesetzt worden (so auch in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2006, S. 3 f., wo auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Februar 2006 verwiesen wird). Wie nämlich bereits im Rahmen der Verfahrensinstruktion festgehalten wurde, bestätigte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung, den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden zu haben (BFM act. A 3/6 und A 7/2, 18 und 21), wobei sie bereits im Verlauf der Empfangsstellenbefragung ausdrücklich angegeben hatte, sie verfüge über für die Anhörung genügende Arabisch-Kenntnisse (BFM act. A 3/2; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis der Lingua-Analyse, BFM act. A 39/2 und 4); überdies finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden (vgl. in diesem Sinne bereits die Feststellungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 27. Februar 2002). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, weitere Beweismassnahmen - wie etwa eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. das entsprechende Begehren in der Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2000, Ziff. 3) - durchzuführen. 4.3.3 Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass im betreffenden Schreiben der P._______ Ausführungen zur angeblichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers 1 gemacht werden, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Vertreter dieser Organisation selbst beruhen; vielmehr werden diesbezüglich lediglich Aussagen vom blossen Hörensagen gemacht, dies im Übrigen ohne jede nähere Bezeichnung der betreffenden Informationsquellen. Damit erweist sich dieses Dokument aber als blosses Gefälligkeitsschreiben, dem entsprechend keine Beweiskraft zukommen kann. Der Arztbericht von Dr. med. O._______ ist angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers 1 ebenfalls nicht geeignet, dessen Asyl-
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vorbringen als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft (vgl. Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, die sich auf die Zeit vor ihrer Ausreise aus Syrien Mitte 2000 beziehen, gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht bereits als unglaubhaft zu erachten sind, lassen sich ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen, die für sich allein für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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schwerdeführenden zu den sogenannten Maktumin, den als staatenlos geltenden, mehrheitlich im Nordosten Syriens lebenden Kurden, ist nämlich festzuhalten, dass diese Bevölkerungsgruppe in Syrien zwar in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert wird sowie unter zahlreichen, auch einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung leidet. Gleichzeitig findet jedoch eine gezielte, politisch motivierte Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen sind für sich allein als zu wenig intensiv zu erachten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhalten könnten (vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.). Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Benachteiligungen infolge ihrer Volkszugehörigkeit (vgl. im Einzelnen BFM act. A 7/14 und B 21/5 unten bzw. 10 oben) unterscheiden sich insgesamt nicht von denjenigen, welchen andere Maktumin in Syrien ausgesetzt sind, und können daher für sich allein nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. 6.
Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile bis zu ihrer Ausreise aus Syrien Mitte 2000 zum Teil als unglaubhaft, zum Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind. 7.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
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Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
8.
8.1 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. bereits vorne, E. 5, sowie EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem
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längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland unter Umständen bereits bestehende - Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Dokumente eingereicht, die eine prononcierte politische Exilaktivität in den Reihen der P._______, einer oppositionellen, mit der (...) T._______ eng verbundenen kurdischen Gruppierung belegen. Nicht weiter belegt hat er zwar seine Behauptung, (...) der P._______ Schweiz zu sein (vgl. Eingabe vom 5. Januar 2007). Hinreichend dokumentiert ist dagegen seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen, über die zum Teil auch auf Q._______, (...), berichtet wurde. Der Beschwerdeführer 1 selbst ist auf der Fotografie und den DVDs, die zu den Akten gereicht wurden, eindeutig zu erkennen, weshalb nach dem Gesagten anzunehmen ist, dass von den betreffenden Aktivitäten auch die syrischen Geheimdienste Kenntnis erlangt haben. Diese Annahme rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 die erwähnten Kundgebungen mitorganisiert hat und dabei gegenüber den schweizerischen Behörden als Vertreter der P._______ aufgetreten ist,
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wie aus den bei den Akten liegenden verwaltungspolizeilichen Unterlagen hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, im Rahmen der bereits bei der Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt ohnehin zu erwartenden Befragungen Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen zu werden. Die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor den beschriebenen Behelligungen ist entsprechend als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG) [1] |
||||||
| Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: [2] | ||||||
| im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; | ||||||
| von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; | ||||||
| von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung [4] oder nach Artikel 68 AIG [5] betroffen ist; oder | ||||||
| von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [7] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [8] betroffen ist. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [4] SR 101 [5] SR 142.20 [6] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [7] SR 311.0 [8] SR 321.0 [9] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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| Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. | ||||||
| Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
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IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
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| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
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| Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. | ||||||
| Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. | ||||||
| Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
Seite 16
E-4936/2006 / E-7031/2006
sagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daher ist das BFM anzuweisen, den - mit Verfügung vom 9. Februar 2006 bereits infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommenen - Beschwerdeführer 1 nunmehr gestützt auf Art. 44 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
9.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, hätten seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 2) und seine Kinder (die Beschwerdeführenden 3 - 9), die im massgeblichen Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch alle minderjährig waren (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190), gestützt auf Art. 51 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 37 [1] Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) |
||||||
| Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
||||||
| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 5 [1] Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |
||||||
| Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4869). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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deführenden 3 - 9. Im Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführenden 2 - 9 nach der Ausreise entstanden ist, weshalb sie einen objektiven Nachfluchtgrund bildet (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.), bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, darüber hinaus aber abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 - 9 sind dagegen auch hinsichtlich der Frage der Asylgewährung gutzuheissen, soweit sie nicht - im Falle der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 - durch Verfügung des BFM vom 9. Februar 2006 gegenstandslos geworden sind. Die angefochtenen Verfügungen vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 sind damit in entsprechendem Umfang aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und den Beschwerdeführenden 2 - 9 Asyl zu gewähren. 11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer 1 praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen; dieser Betrag ist in entsprechendem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen; der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist zurückzuerstatten, nachdem den Beschwerdeführenden 2 - 9 angesichts ihres vollumfänglichen Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse |
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| In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: | ||||||
| bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 16 Gesamtgericht |
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| Das Gesamtgericht ist zuständig für: | ||||||
| den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; | ||||||
| Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; | ||||||
| Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; | ||||||
| die Verabschiedung des Geschäftsberichts; | ||||||
| die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; | ||||||
| die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; | ||||||
| Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; | ||||||
| andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. | ||||||
| Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. | ||||||
| Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. | ||||||
Seite 18
E-4936/2006 / E-7031/2006
11.2 Der Beschwerdeführer 1, dessen Vorbringen im Zentrum des von den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 gemeinsam anhängig gemachten Verfahrens stehen, hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 haben zwar vollumfänglich obsiegt; da sie sich aber zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 berufen haben, sind ihnen im Vergleich zu letzterem nur geringfügige, nicht wesentlich ins Gewicht fallende Vertretungskosten entstanden. Den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 ist daher eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei |
||||||
| Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: | ||||||
| die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; | ||||||
| der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
E-4936/2006 / E-7031/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, im Übrigen wird sie - soweit auf sie eingetreten wird - abgewiesen. 2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 - 9 werden - soweit auf sie eingetreten wird - gutgeheissen, soweit sie nicht - mit Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 - als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 3.
Die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des BFF vom 17. Januar 2002 werden aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des BFM vom 9. Februar 2006 werden, soweit die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 betreffend, aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 1 derselben Verfügung wird mit Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 2 - 9 als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.
Dem Beschwerdeführer 1 werden ermässigte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 zurückzuerstatten. Den Beschwerdeführenden 2 - 9 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.
Das BFM wird angewiesen, an die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 eine Parteientschädigung von Fr. 867.-- (inkl. Auslagen) und an die Beschwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9 eine Parteientschädigung von Fr. 1'734.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten .
Seite 20
E-4936/2006 / E-7031/2006
8.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 (Einschreiben; Beilage: Zahladressblatt und Rückantwortkuvert) - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9 (Einschreiben)
- das BFM (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- (...), zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher
Mario Vena
Versand: >
Seite 21
Legislation register
EMARK