Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7226/2018
Urteil vom 25. Februar 2020
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
C._______, geboren am (...),
Parteien D._______, geboren am (...),
alle Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015. Zusammen mit mehreren Angehörigen gelangten sie über Syrien und die Türkei nach Griechenland. In der Folge reisten sie durch verschiedene europäische Staaten weiter und erreichten am 21. September 2015 die Schweiz. Gleichentags stellten sie ein Asylgesuch, woraufhin die Eltern am 29. Oktober 2019 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Oktober 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Da die Zeit für die Anhörung von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) an diesem Tag nicht ausreichte, wurde mit ihm am 13. Dezember 2016 eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei zwar in E._______ geboren, ihre Familie sei aber im Jahr 1990 innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend ARK) umgezogen und nach F._______ gegangen. Dort habe sie geheiratet und sei Mutter von zwei Kindern geworden. Ihre Probleme gründeten in der Ehe ihrer jüngeren Schwester G._______ mit H._______, welche von Schlägen und Drohungen geprägt gewesen sei. Schliesslich habe ihr Vater G._______ nach Hause geholt, H._______ habe sie aber weiterhin angerufen und bedroht. Der Konflikt habe sich zusehends verschlimmert und H._______ habe die ganze Familie bedroht, insbesondere auch ihren Bruder I._______. Ende 2011 habe ihr Vater einen (...) erlitten und sei verstorben. Danach habe G._______ sich eine Anwältin genommen und die Scheidung von H._______ erwirkt. Dieser habe jedoch zur (...)-Partei ([...]) gehört und sei sehr einflussreich gewesen, zumal er gute Beziehungen zum mächtigen J._______-Clan gehabt habe. Auch nach der Scheidung habe er ihr, ihrem Ehemann und ihrem Bruder gedroht, sie zu töten oder ihre Kinder zu entführen. Sie hätten sich deshalb kurz vor Ende 2012 entschieden, mit der ganzen Familie - insgesamt neun Personen - nach K._______ zu gehen, da der Einfluss von H._______ nicht über das Gebiet der ARK hinausgegangen sei. Das Leben dort sei aber schwierig und die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen. Dann sei der "Islamische Staat" (IS) nach K._______ gekommen und die Situation sei noch schlimmer geworden. Überall habe es Leichen und abgeschlagene Köpfe gegeben. Sie habe befürchtet, dass der IS ihre Kinder rekrutieren könnte oder sie töten würde. Schliesslich hätten sie einen Schlepper gefunden und seien mit dessen Hilfe ausgereist.
B.b Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Anhörung, dass er aus der Provinz F._______ stamme und nach dem Abschluss der Schule als (...) gearbeitet habe. Seit dem Alter von neun Jahren habe er in der Stadt F._______ gewohnt, bis er mit seiner Familie aufgrund der Probleme mit H._______, dem Ehemann seiner Schwägerin G._______, nach K._______ umgezogen sei. Anfänglich habe er versucht, in der schwierigen Ehe zwischen seiner Schwägerin und deren Ehemann zu vermitteln. Er habe sie auch dazu gebracht, wieder zu H._______ zurückzukehren, nachdem dieser ihm versprochen gehabt habe, dass er sie nicht mehr so schlecht behandeln werde. Er habe sein Versprechen aber nicht eingehalten und G._______ wiederum geschlagen sowie schliesslich hinausgeworfen. Kurze Zeit später sei sein Schwiegervater verstorben und G._______ habe ein Scheidungsverfahren gegen H._______ eingeleitet. Bei H._______ handle es sich um eine sehr mächtige Person mit vielen Beziehungen. Nachdem er im Scheidungsverfahren gegen H._______ ausgesagt habe und die Ehe im (...) 2012 geschieden worden sei, habe dieser ihn mehrmals mit dem Tod bedroht und auch Drohungen gegen seine Ehefrau ausgesprochen. Zudem sei der Druck auf seine Schwiegermutter und seinen Schwager I._______ sehr gross gewesen und sie hätten sich vor Vergeltungsmassnahmen von H._______ gefürchtet. Er selbst habe vor allem befürchtet, dass dieser seinen Kindern etwas antun könnte. Weil eine Reise nach Europa damals zu teuer gewesen sei, seien sie nach K._______ gegangen. Ein Umzug innerhalb der ARK sei nicht infrage gekommen, weil H._______ dort überall sehr einflussreich gewesen sei. Als der IS nach K._______ gekommen sei, sei die Situation - gerade für sie als Kurden - noch schwieriger geworden. Es seien auch viele Leute getötet, gefoltert oder entführt worden. Aus diesem Grund hätten sie K._______ verlassen, was aber erst ein Jahr nach dem Einmarsch des IS möglich gewesen sei.
B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden das Scheidungsurteil ihrer Schwester beziehungsweise Schwägerin zu den Akten. Zudem legten sie die beiden irakischen Nationalitätenausweise der Eltern im Original vor.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin Geraldine Kronig, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Zudem wurde darum ersucht, das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren von G._______ und deren Ehemann L._______ zu koordinieren. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Als Beschwerdebeilage wurde insbesondere ein Schreiben der Schulleitung der (...) M._______ vom 28. November 2018 betreffend die schulische Situation der beiden Kinder eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht von N._______ vom 26. Dezember 2018 ein, in welchem sich dieser zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ äusserte. Gleichzeitig wies sie auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2017 hin, welcher die Gesundheitsversorgung in der ARK thematisiert.
F.
Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Januar 2019 mit, dass sie ihre Tätigkeit bei der Caritas Schweiz bald niederlegen werde. Aus diesem Grund ersuchte sie darum, bei Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Antrags um unentgeltliche Rechtsverbeiständung den Beschwerdeführenden die ebenfalls bei der Caritas tätige Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihr Verfahren werde koordiniert mit jenen von G._______ und L._______ (Verfahren D-7100/2018 und
D-7102/2018) behandelt. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur.
Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Februar 2019 eine aktuelle ärztliche Bestätigung über die Behandlung von C._______ zu den Akten sowie einen entsprechenden Bericht des (...) vom 30. Januar 2019.
I.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Februar 2019 zur Beschwerde vom 19. Dezember 2018 vernehmen. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. März 2019 eine Replik ein.
J.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 gaben die Beschwerdeführenden zwei weitere ärztliche Berichte betreffend C._______ - einerseits des (...) vom 20. März 2019 und andrerseits des (...) vom 13. März 2019 - zu den Akten.
K.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N [...] [O._______, Mutter], N [...] [I._______, Bruder] und N [...] [G._______, Schwester]) beigezogen. Das SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. November 2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden angefochten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Art. 112

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. November 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat zuletzt für mehr als zwei Jahre in K._______ gelebt hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur dort verbrachten Zeit seien sehr oberflächlich und pauschal ausgefallen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe, sondern - namentlich betreffend die Zeit nach dem Einmarsch des IS - lediglich vom Hörensagen kenne. Es erstaune auch, dass sie das Haus kaum verlassen haben wolle und ihre Kinder nicht zur Schule gegangen seien, obwohl sie bereits vor dem Einmarsch des IS rund eineinhalb Jahre dort gelebt hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in K._______ seien ebenfalls überwiegend unsubstanziiert ausgefallen. Zwar habe er detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu Geschäften oder Strassennamen machen können, welche er jedoch auch bei einem Ferienbesuch oder durch Recherche erlangt haben könne. Auf die Fragen nach spezifischen Erlebnissen oder aussergewöhnlichen Informationen über K._______ habe er ausweichend geantwortet. Weiter habe er die Ausreise aus K._______ sehr oberflächlich geschildert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der diesbezüglich nicht erlebnisnahen oder persönlich gefärbten Aussagen erscheine der behauptete Aufenthalt von mehr als zwei Jahren in K._______ nicht glaubhaft, auch wenn die Beschwerdeführenden möglicherweise einmal dort gewesen seien. Es entstehe der Eindruck, als versuchten sie, die Asylbehörden über ihren wahren letzten Aufenthaltsort im Heimatstaat sowie ihre Biografie zu täuschen. Dies führe dazu, dass ihre Glaubwürdigkeit als solche in Frage gestellt sei und grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Vorbringen bestünden. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, wo sie sich nach dem Ende des Jahres 2012 aufgehalten hätten. Sie stammten aber aus den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in welche der Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Personen. Wenn diese - wie vorliegend - ihre Pflichten verletzten und die Asylbehörden zu täuschen versuchten, sei es nach ständiger Rechtsprechung nicht deren Aufgabe, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Angesichts der unglaubhaften Angaben zum behaupteten letzten Aufenthaltsort im Heimatstaat sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
äussern. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Verwandte in E._______ sowie verschiedenen europäischen Staaten habe und der Beschwerdeführer ebenfalls über Angehörige in der ARK verfüge. Diese könnten ihnen bei einer Wiedereingliederung allenfalls unter die Arme greifen. Zudem hätten beide eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrungen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien bereits im Heimatstaat behandelt worden. Sodann seien auch die Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Diese hätten - trotz des mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz - den grössten Teil ihres Lebens im Irak verbracht, wo der ältere auch bereits die Schule besucht habe. Beiden stehe der grössere Teil ihrer prägenden Jugendjahre noch bevor und es sei davon auszugehen, dass sie mit den Lebensgewohnheiten und Traditionen des Heimatstaates nach wie vor vertraut seien. Es sei daher anzunehmen, dass sie sich bei einer Rückkehr in die Heimat dort rasch wiedereingliedern könnten.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Ausführungen zum Aufenthalt im K._______ glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe nicht nur ihr Wohnquartier in K._______ beschreiben können, er habe beispielsweise auch den lokalen Supermarkt erwähnt, dessen Besitzer ebenfalls Kurde gewesen sei, weshalb sie oft dort eingekauft hätten. Diese Informationen liessen sich ebenso wenig wie die von ihm erwähnten Details - der Standort von Lichtsignalen, der Eingang der Garage P._______ oder die Apotheke Q._______ - der von der Vorinstanz zitierten Karte entnehmen. Weiter habe er auf die Frage, ob er Angriffe gegen zivile oder geschützte Objekte gesehen habe, geantwortet, dass er zwar nichts mit eigenen Augen gesehen habe, aber als R._______ explodiert worden sei, sei dies sehr nahe bei ihnen gewesen. Die Vorinstanz führe in ihrer Verfügung aus, es sei auffällig, dass er die Zerstörung von R._______ nicht gesehen habe, obwohl er im gleichen Quartier gewohnt haben wolle. Der Beschwerdeführer habe jedoch von sich aus erwähnt, dass die R._______-Moschee zerstört worden sei und er dies mitbekommen habe. Es sei daher nicht korrekt, an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zweifeln, nur weil er die Zerstörung nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals angegeben, aus Angst ihr Haus in K._______ praktisch nie verlassen zu haben. Angesichts der dortigen Sicherheitslage und der vom IS verhängten Verhaltensregeln für die Bevölkerung erscheine dies logisch und nachvollziehbar. Die unterschiedlichen Kenntnisse der beiden Elternteile seien denn auch typisch für das Leben in K._______, bei welchem die Männer arbeiten gingen und die Frauen zu Hause blieben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aussagen sei es somit als glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführenden zuletzt in K._______ gelebt hätten, zumal ihre Angaben keine wesentlichen Ungereimtheiten enthielten und die Dichte ihrer Erzählungen auf eigene Erlebnisse schliessen lasse.
Sodann treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden aus der ARK stammten. Die Lage dort sei jedoch sehr angespannt, da die Region durch die hohe Zahl von syrischen Flüchtlingen belastet sei und sich auch viele intern Vertriebene aus dem Irak dort niedergelassen hätten. Die Bevölkerung könne deswegen nur mangelhaft mit Strom und Wasser versorgt werden und es bestünden Probleme bei der Abfallentsorgung. Infolge eines schweren Erdbebens im Jahr 2017 seien zudem viele Schäden an der Infrastruktur entstanden und es fehle an Ressourcen für den Wiederaufbau. Schliesslich habe das Unabhängigkeitsreferendum zu steigenden politischen Spannungen zwischen den kurdischen Behörden und der Zentralregierung geführt. Aufgrund dieser Umstände gestalte sich die Rückkehr für Familien mit Kindern besonders schwierig, weshalb der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Zumutbarkeit bei Familien mit Kindern grundsätzlich nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen. Zudem seien die Behörden gehalten, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Vorliegend würden sich die beiden Kinder seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten und die Schule besuchen. Der Einstieg sei ihnen sehr schwer gefallen; mittlerweile würden sie aber gut Deutsch sprechen und aufgrund der ihnen gewährten individuellen Unterstützung Fortschritte machen. Eine Wegweisung in den Nordirak hätte eine erneute Eingewöhnung zur Folge und wäre für die beiden Jugendlichen mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Sie befänden sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - bereits in einem Alter, welches sehr prägend sei. Sie hätten denn auch grosse Mühe gehabt, sich in der Schweiz einzugewöhnen, und eine erneute Veränderung, nachdem sie gerade wieder Vertrauen gefasst hätten, liefe klar dem Kindeswohl zuwider. Zudem sei die wirtschaftliche und soziale Lage in der ARK äusserst angespannt und der Wettbewerb um Arbeitsstellen sehr hoch. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung, er habe aber bereits vor der Ausreise lediglich als selbständiger (...) gearbeitet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sei, eine sichere Arbeitsstelle zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe zwar in einem (...) gearbeitet, sei aber seit vielen Jahren Hausfrau, weshalb es für sie sehr schwierig wäre, eine Arbeit zu finden. Die Familie sei auch vor der Ausreise über längere Zeit auf ihre Ersparnisse angewiesen gewesen. Nachdem sie zur Finanzierung der Flucht ihr gesamtes Hab und Gut hätten verkaufen müssen, verfügten sie über kein Vermögen mehr. Es sei höchst wahrscheinlich, dass ihre Existenz in der ARK gefährdet wäre. Zudem verfügten sie in der Heimat über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Sie seien zwar in der ARK aufgewachsen; die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch verstorben und zu den übrigen Familienmitgliedern habe er keinen Kontakt. Die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin hielten sich aufgrund des Konflikts ihrer Schwester mit deren Ex-Ehemann ebenfalls in der Schweiz auf. Somit könnten sie bei einer Rückkehr nicht auf ein bestehendes familiäres und soziales Netz zurückgreifen. Sie hätten in der ARK auch stets zur Miete gewohnt und ihre Wohnsituation wäre angesichts des sehr teuren Wohnraums nicht gesichert. Es handle sich bei ihnen um eine vierköpfige Familie und es sei für sie ungleich schwieriger, eine Wohnung zu finden, als für einen alleinstehenden jungen Mann. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch aus individuellen Gründen als unzumutbar.
4.3 Im ärztlichen Bericht von N._______ vom 26. Dezember 2018 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen (...) leide und medikamentös behandelt werde. Daneben müssten verschiedene Substrate substituiert und regelmässig kontrolliert werden. Der Sohn C._______ leide an chronischen (...), welche derzeit interdisziplinär am (...) abgeklärt würden. Mit separater Eingabe vom 7. Februar 2019 wurde diesbezüglich ein Bericht des (...) vom 30. Januar 2019 eingereicht.
4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinem Entscheid und den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte es aus, dass in der Einschätzung der Schulleitung der (...) M._______ zwar davon gesprochen werde, die Kinder hätten zu Beginn Anpassungsschwierigkeiten gehabt. Auch wenn anzuerkennen sei, dass Veränderungen eine Herausforderung darstellten, sei nicht davon auszugehen, dass dadurch das Kindswohl gefährdet sei. Im erwähnten Schreiben werde zudem von einer Traumatisierung der Kinder gesprochen. Da es sich dabei aber nicht um einen ärztlichen Bericht handle, könnten daraus keine konkreten Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden gezogen werden.
4.5 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Lehrpersonen der Kinder tatsächlich nicht um medizinische Fachkräfte handle, welche eine Traumatisierung diagnostizieren könnten. Sie würden aber sehr viel Zeit mit den Kindern verbringen und deren Verhalten sowohl beim Lernen als auch im Umgang mit anderen Personen wahrnehmen. Entsprechend sei deren Einschätzung durchaus ein gewisses Gewicht beizumessen. Zudem sei der ältere Sohn C._______ wegen noch nicht genau diagnostizierten Beschwerden in Behandlung. Diesbezüglich liefen noch Abklärungen, welche gemäss Auffassung der behandelnden Ärztin im Irak nicht möglich wären.
4.6 Schliesslich legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Mai 2019 weitere ärztliche Unterlagen von C._______ vor. Der Bericht des (...) vom 13. März 2019 hält fest, dass C._______ seit längerem an Schmerzen in (...) leide, welche stetig zugenommen hätten und bei Belastung ansteigen würden. Es bestehe ein (...) der (...), dessen Ursache trotz umfangreicher Abklärungen nicht habe festgestellt werden können. Insbesondere gebe es keine Hinweise für eine (...). Im Bericht des (...) vom 20. März 2019 wurde dargelegt, dass grundsätzlich eine (...) sowie eine (...) mit jährlichen Verlaufskontrollen empfohlen werde. Angesichts des Umstands, dass die Familie allenfalls nicht in der Schweiz bleiben könnte, sei es auch möglich, eine (...) durchzuführen. Die Wahrscheinlichkeit, dadurch einen eindeutigen Befund zu erhalten, sei jedoch eher gering. Noch durchgeführt werde dagegen eine Überprüfung der (...).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
5.3.2 Das SEM erachtete es als nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden im Heimatstaat zuletzt in K._______ aufgehalten haben. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sind aber die Angaben des Beschwerdeführers zum Leben in K._______ durchaus substanziiert ausgefallen. Er beschrieb das Wohnquartier, Läden und Geschäfte in der Umgebung sowie seinen Berufsalltag und konnte beispielsweise die Lage von Lichtsignalen, Tankstellen und Kreuzungen erklären (vgl. A29, F50 ff., F66 ff.). Seine diesbezüglichen Angaben deuten darauf hin, dass er zumindest für eine gewisse Zeit im Quartier S._______ in K._______ gewohnt hat. Das von ihm dargelegte Wissen entspricht gerade nicht dem, was typischerweise erlernt wird über eine bestimmte Gegend oder auf einer Landkarte ersichtlich ist. Vielmehr berichtete er von alltäglichen Dingen wie Lebensmittelläden, der lokalen Apotheke und der Tankstelle. Zwar trifft es zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Leben in K._______ weitaus weniger Substanz aufweisen und sich im Wesentlichen darauf beschränken, dass sie praktisch nicht hinausgegangen sei und das Leben - insbesondere nach dem Einmarsch des IS - von Angst geprägt gewesen sei (vgl. A25, F108 f. und F116 ff.). Ihre Schilderungen decken sich jedoch mit den Angaben ihrer Angehörigen, wonach die Frauen mehrheitlich zu Hause geblieben seien und ihr Ehemann sowie ihr Bruder gearbeitet hätten. Letzterer vermochte denn auch ebenso wie der Beschwerdeführer erheblich detailliertere Angaben zur Stadt K._______ und dem Leben dort zu machen (vgl. Akten N [...], A24, F26 ff.), als dies die Beschwerdeführerin, ihre Mutter, ihre Schwester sowie die Schwägerin konnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist es daher als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise zuletzt in K._______ gelebt haben. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die ARK dennoch als zumutbar einzustufen ist.
5.3.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diversen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
5.3.4 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
5.3.5 Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus E._______, wo nach wie vor verschiedene Verwandte von ihr leben. Neben der alten Grossmutter sind dies namentlich ein Onkel mütterlicherseits und mehrere Tanten väterlicherseits sowie deren Kinder (vgl. A25, F14 f.). Mit diesen steht sie immer noch in Kontakt, wenn auch offenbar nur sporadisch (vgl. A25, F16). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt zu seinen Eltern, den vier Brüder und den beiden Schwestern, welche in der Provinz F._______ gelebt hätten (vgl. A29, F33 ff). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Angehörige in E._______ hat, ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen. Sodann haben die Beschwerdeführenden mehrere Jahre die Schule besucht (vgl. A7, Ziff. 1.17.04 und A8, Ziff. 1.17.04). Zwar verfügt die Beschwerdeführerin nur über geringe Arbeitserfahrungen in einem (...), da sie seit ihrer Heirat zu Hause gewesen sei (vgl. A8, Ziff. 1.17.05). Ihr Ehemann hat jedoch stets als (...) gearbeitet (vgl. A29, F22) und für den Unterhalt der Familie gesorgt. Auch während des Aufenthalts in K._______ war der Beschwerdeführer erwerbstätig, sofern es jeweils Arbeit gegeben habe (vgl. A29, F46 und F54). Es ist daher davon auszugehen, dass er zukünftig wiederum in der Lage sein wird, im Heimatstaat ein ausreichendes Einkommen für den Lebensunterhalt seiner Familie zu erwirtschaften. Weiter verfügen die Beschwerdeführenden zwar in der ARK nicht über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Angesichts ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der Region um E._______ ist jedoch anzunehmen, dass sie mit Hilfe ihrer Angehörigen in der Lage sein werden, eine angemessene Unterkunft für die Familie zu finden. Sodann haben die Beschwerdeführenden verschiedene im Ausland lebende Verwandte, welche sie bei der Wiedereingliederung im Heimatstaat allenfalls wirtschaftlich unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin hat je einen Onkel väterlicherseits in Deutschland, in den Niederlanden und in Grossbritannien (vgl. A8, Ziff. 3.03), eine Tante in Schweden sowie einen Onkel mütterlicherseits in Deutschland (vgl. A25, F14). Zudem lebt ein Onkel des Beschwerdeführers in Amerika (vgl. A29, F44). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.
5.3.6 Das Kindswohl stellt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen gewichtigen Faktor dar, welcher zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Vorliegend sind die beiden Kinder zurzeit (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und halten sich seit rund vier Jahren in der Schweiz auf. Damit haben sie zwar eine nicht unerhebliche Zeitspanne hierzulande verbracht, wobei sich der Ältere bereits in den prägenden Jugendjahren befindet. Der Aufenthalt in der Schweiz dauert aber noch nicht derart lang, als dass bereits deshalb von einer Entwurzelung ausgegangen werden müsste. Gewisse soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar bei beiden Kindern bestehen. Auch unter Berücksichtigung des eingereichten Berichts der Schule M._______ ist jedoch noch nicht von einem allzu hohen Grad der Integration auszugehen. Zwar wird berichtet, dass die beiden Kinder in ihren jeweiligen Klassen langsam Anschluss gefunden hätten und auf engmaschige Betreuung angewiesen seien. Dies lässt jedoch noch nicht auf ausserordentlich enge Bindungen zu in der Schweiz lebenden Bezugspersonen schliessen. Zudem vermag die Tatsache, dass es für die Kinder im Irak keine mit dem schweizerischen Schulsystem vergleichbaren Schulen respektive Unterstützungsmöglichkeiten gibt, der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist es den beiden Kindern zuzumuten, mit ihrer Familie und den weiteren Verwandten in den Nordirak zurückzukehren, auch wenn dies zweifellos erneut mit gewissen Eingewöhnungsschwierigkeiten einhergehen wird. Diese sind jedoch nicht als derart gravierend zu erachten, als dass davon ausgegangen werden müsste, das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen.
5.3.7 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem ärztlichen Bericht vom 26. Dezember 2018 an einer (...), welche medikamentös behandelt werden müsse. Zudem liege ein ausgeprägter Substratmangel vor ([...]), welcher regelmässig kontrolliert und substituiert werden müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die dahingehenden gesundheitlichen Probleme bereits im Irak bestanden (vgl. A25, F143). Eine entsprechende Operation sei zwar nicht erfolgreich gewesen, die benötigten Tabletten waren aber offenbar sowohl in F._______ als auch in K._______ erhältlich (vgl. A25, F152 und F155). Konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Medikamente im Irak nicht mehr erhalten würde oder dass sie auf zusätzliche Medikamente angewiesen wäre, welche im Heimatstaat nicht verfügbar seien, sind nicht ersichtlich. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
|
1 | Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
2 | Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen. |
3 | Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. |
Sodann leidet der ältere Sohn C._______ an einem (...) (...) betreffend, dessen Ursache trotz umfangreichen Abklärungen nicht genau festgestellt werden konnte. Als mögliche Behandlung wurde eine (...) empfohlen und allenfalls ein (...) (vgl. Bericht des (...) vom 13. März 2019). Vor dem Hintergrund eines möglichen Wegzugs in den Irak wurde auch eine (...) in Betracht gezogen, da unklar sei, ob eine solche im Heimatstaat möglich wäre. Die Wahrscheinlichkeit, hierdurch einen eindeutigen Befund zu erhalten, wurde aber als eher gering eingestuft (vgl. Bericht des (...) vom 20. März 2019). Daraus folgt, dass bezüglich der Beschwerden von C._______ in erster Linie eine Symptombehandlung möglich ist in Form einer (...) sowie (...). Ob zwischenzeitlich eine derartige Behandlung begonnen wurde, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zumindest hinsichtlich der (...) ist festzuhalten, dass eine solche in der ARK grundsätzlich erhältlich ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3 m.H.). Es ist davon auszugehen, dass C._______ nötigenfalls auch im Heimatstaat Zugang zu einer solchen Behandlung hat, auch wenn es - insbesondere aufgrund des Drucks auf das Gesundheitssystem durch die grosse Anzahl an IDP - zu Wartezeiten kommen kann. Sollte die Therapie in der Schweiz bereits begonnen haben, wäre auch anzunehmen, dass C._______ in der Lage ist, (...). Es ist somit nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht bereits deswegen vorliegt, weil im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.3.8 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
7.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In der Beschwerdeschrift wurde von der damaligen Rechtsvertreterin ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden geltend gemacht, zuzüglich Mehrwertsteuern und Spesen. Das Mandat wurde unmittelbar nach Beschwerdeerhebung von der heutigen Rechtsvertreterin übernommen, welche auch die Schwester respektive Schwägerin der Beschwerdeführerin und deren Familie vertrat (Verfahren D-7100/2018 und D-7102/2018). Eine aktuelle Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich die Aufwendungen für das vorliegende Verfahren - unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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