Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 913/2014

Urteil vom 24. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Abweichungen von einem Baugesuch usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 20. August 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ reichte am 16. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Zusammenhang mit einem Neubau in L.________ eine Strafanzeige ein gegen Mitglieder der Baukommission/Bauverwaltung, den Bauherrn, den bauführenden Architekten, gegen den Juristen des Bau- und Justizdepartements sowie den Vorsteher (Regierungsrat) des Bau- und Justizdepartements wegen "Rechtsverweigerung, Intrige, Verantwortlichkeit, Anzeigepflicht evtl. weitere Punkte ... sowie wegen falschen Angaben im Baugesuch über Bauten, Nutzen und der Tatsache, über was schon ohne Bewilligung gebaut respektive noch nicht gebaut wurde".

Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. Januar 2014 X.________ mit, die Anzeige erfülle die Voraussetzungen nicht, er habe die Anzeige zu konkretisieren. Dieser antwortete, es gehe um Rechtsverweigerung/ Amtsmissbrauch, die eingereichten Unterlagen würden das beweisen.

Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 3. März 2014 die Polizei mit Ermittlungen bezüglich einer allfälligen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz. Sie erstattete nach der Durchführung mehrerer Einvernahmen am 9. April 2014 Bericht.

Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 8. Mai 2014 die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz nicht an die Hand. Ein Amtsmissbrauch sei schlicht nicht ersichtlich. Von der ursprünglichen Baubewilligung sei abgewichen worden, weil beim Bau der Tiefgarage durch eine Drittperson ein Fehler passiert sei. Ein allfälliges Verschulden sei als geringfügig einzustufen. Die geringfügige Änderung sei publiziert, auf die Beschwerde von X.________ sei nicht eingetreten und die nachträgliche Baubewilligung erteilt worden.

B.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 20. August 2014 auf die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen:

"1. Der Beschluss Nichtanhandnahme, die Verfügung BJD Rechtsverweigerung, die Baubewilligung EWD für GB xxxx sind aufzuheben;
1.2. Antrag Recht auf Mitwirkung, rechtliches Gehör, Einvernahme Strafrecht, Aussage vor einem Richter, Einsicht in Unterlagen, Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO, BGE 134 I 286, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV;
1.3. Antrag Verfassungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde gegen die Instanzen Bau- und Justizdepartement, Bauverwaltung L.________ et al., Staatsanwaltschaft, Kantonspolizei Solothurn, Einhaltung der Amtspflichten gemäss den gesetzlichen Vorgaben und Pflichten, Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, Art. 313
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, Schlusseinvernahme, Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB, Recht auf unabhängiges, unparteiisches Verfahren, Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, verfassungskonformes Gericht, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV;
1.4. Antrag Überprüfung öffentlichen Interesses der Staatsinstanzen, Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Schutz vor Willkür, Wahrung von Treu und Glauben, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Verwirklichung der Grundrechte, Art. 35 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
, 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV;
1.5. Amtsmissbrauch, Art. 321 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB, Gebührenübertreibung, Art. 313
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, Verleumdung, Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
und 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB;
2. Rechtsschutz, Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB, Wegerecht, Eintrag GB, Art. 732
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Rückerstattung;
4. unentgeltliche Rechtspflege, Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV."

Erwägungen:

1.

1.1. Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht; BGG, SR 173.110).

1.2. Auf die Rechtsbegehren betreffend Verfassungs- und Aufsichtsbeschwerden gegen kantonale Behörden sowie die Aufhebung von Entscheiden des Baubewilligungsverfahrens ist nicht einzutreten.

1.3. Der Beschwerdeführer beachtet die bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (insbesondere Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 140 IV 97 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3, 385 E. 5; 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Ausnahmsweise können angesichts einer Laienbeschwerde die Überlegungen des Bundesgerichts zum Nichteintretensentscheid auf der Grundlage der Beschwerdevorbringen und der umfangreichen Beschwerdebeilagen etwas ausführlicher dargelegt werden, auch wenn neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht vorgebracht werden können und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. Urteil 6B 1248/2013 vom 23. September 2014 E. 3.2).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Vorgehen der Baubehörde werde seine Existenz und diejenige seiner Partnerin A.________ zerstört. Er könne wegen des Baupfusches und der Behördenwillkür nur noch zwei der fünf Parkplätze benutzen, was seine Berufsausübung einschränke und zu entsprechendem Verlust an Umsatz und Einkommen führe. Er behauptet Kosten für Expertisen, Wertminderung von Geschäft und Liegenschaft, Entschädigungen und Ersatzleistungen sowie weitere vorbehaltene Forderungen zu Lasten von Einwohnergemeinde und Bauherrschaft (Beschwerde S. 13 ff.).

Soweit nachvollziehbar, liegt der Beschwerde zugrunde, dass erstens mit Bauten, Einfahrt, Stützmauer, Parkplatz eine Dienstbarkeit des Beschwerdeführers missachtet wird und der "Grenzabstand mit Parkplatz auf einer Distanz von 21,5 m überschritten respektive nicht eingehalten wird und eine bewilligungspflichtige Terrainabtragung von 42 m2erfolgte" (Beschwerde S. 9); und dass zweitens trotz vorhandenem Einverständnis und fehlender Einsprache für sein "Gartenhaus für den Grenzabstand Abweichung von 12 cm für die Fahrnisbaute ein Grundbucheintrag gefordert" wird, wobei ihm - so lässt sich das Vorbringen verstehen - der Grundbucheintrag wegen Nichterhalts einer Kopie der Baubewilligung verweigert wird. Das sei diskriminierende Willkür. Kommunikations- und Lösungsbereitschaft fehle. Die Behinderung der öffentlichen Beurkundung sei eine amts- und rechtsmissbräuchliche Machtdemonstration und strafrechtlich relevant (Beschwerde S. 11, wo an anderer Stelle ausgeführt wird, das Gerätehaus überschreite den Grenzabstand um 80 cm).

2.2. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) kam es bei einem Neubau auf der Parzelle Nr. xxxx zu einem baulichen Mangel wegen des Fehlers eines Poliers. Das bedingte eine leichte Änderung der Tiefgarageneinfahrt. Zudem wurde auf dem Grundstück entlang der Stützmauer auf einem ursprünglich als Grünfläche ausgewiesenen Teilstück unter Wahrung der Grünflächenziffer ein sickerfähiger Teerbelag ausgeführt. Ferner wurden drei Parkplätze geschaffen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. Die Änderungen wurden publiziert und im baurechtlichen Nachverfahren bewilligt (der dritte Parkplatz wurde wegen Nichteinhaltens des Sichtwinkels bei der Einstellhallenausfahrt nicht bewilligt; Baubewilligung von 3. März 2014). Auf die Einsprache des Beschwerdeführers trat die Baukommission nicht ein. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement am 31. März 2014 ab.

Die Vorinstanz hält in ihrer Hauptbegründung (zutreffend) fest, die bloss mittelbare Beeinträchtigung, die erst etwa durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Gesetz oder Vertrag eintritt, begründe keine Geschädigtenstellung (mit Hinweis auf Urteil 6B 557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.1 sowie BGE 138 IV 258). Weder aus den Akten noch der Beschwerde sei eine unmittelbare Betroffenheit durch die erfolgte Abweichung von den Bauplänen respektive eine allfällige strafbare Handlung ersichtlich. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

Die Vorinstanz kommt in einer Eventualbegründung zum Ergebnis, die Beschwerde wäre auch in der Sache abzuweisen. Der von keinem der Beschuldigten zu verantwortende Fehler habe zu der geringfügigen Abweichung geführt. Weder die Vertreter der Baukommission, der Bauherr und sein Architekt noch der zuständige Jurist des Bau- und Justizdepartements oder dessen Vorsteher hätten sich unrechtmässig bzw. strafrechtlich relevant verhalten.

Somit weist die Vorinstanz die Beschwerde mit einer Doppelbegründung ab. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede der Begründungen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 138 II 536 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Bleibt es beim Hauptentscheid, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung nicht mehr auseinandersetzen (vgl. Urteile 6B 698/2014 vom 5. August 2014 E. 2, 6B 683/2014 vom 5. August 2014 E. 1 und 6B 218/2014 vom 3. März 2014 E. 1). Sind wie vorliegend diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG setzt eine Berechtigung zur Beschwerde (Beschwerdelegitimation des Privatklägers) voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens muss der Privatkläger seine Zivilansprüche nicht bereits im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren (adhäsionsweise) geltend gemacht haben, damit er zur Beschwerde gegen die definitive Einstellung des Strafverfahrens befugt ist. Er hat jedoch in der Beschwerde darzulegen, welche Zivilansprüche er gegen welche beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1).

2.3.1. Der Beschwerdeführer will gegen die kantonalen Behörden (Gemeinde, Grundbuchamt, kantonale Verwaltung, Regierungsrat usw.) finanzielle Forderungen geltend machen.

Schadenersatzforderungen gegen Mitglieder einer Behörde sowie gegen Beamte oder öffentliche Angestellte, die ihr dienstliches Handeln betreffen, sind öffentlich-rechtlicher Natur und damit nach konstanter Rechtsprechung keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG (vgl. Urteile 6B 980/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2 und 6B 365/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1.3). Denn als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben (z.B. Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR und Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) und deshalb ordentlicher Weise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht (z.B. dem kantonalen Staatshaftungsrecht) ergeben (vgl. Urteil 6B 604/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3). In diesem Umfang ist die Beschwerdelegitimation nicht gegeben und auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.3.2. Auch insoweit der Beschwerdeführer gegen die Bauherrschaft Zivilforderungen geltend machen will, lässt sich aufgrund seiner Ausführungen ein Rechtsgrund nicht erkennen.

2.3.2.1. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist die vom Beschwerdeführer benützte Grundstückparzelle und Liegenschaft im Eigentum seiner Partnerin A.________ (Urteil S. 4, E. II/2.2). Der Anspruch aus einer Eigentumsverletzung könnte somit allein von dieser zivilprozessual eingeklagt werden. Dass die Bauherrschaft das Eigentum oder allfällige Besitzansprüche verletzt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. In der kantonalen Vernehmlassung wurde von B.________ (der Bauherrschaft) eingewendet, es sei auch nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstbarkeit bestehen solle. Dieser sei weder Anstösser an das Grundstück Nr. xxxx noch habe er ein Wegrecht zum Befahren des fraglichen Vorplatzes (Urteil S. 3, E. I/4; dazu unten E. 2.3.3).

Daraus lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer offenbar einen "Vorplatz" des fremden Grundstücks infolge der Überbauung nicht mehr befahren kann, wie er das - so muss geschlossen werden - bisher konnte. Dies scheint der Grund zu sein, weshalb er nur noch zwei seiner fünf Parkplätze benutzen kann (vgl. oben E. 2.1).

Die Ausübung der Eigentumsrechte durch Überbauung als solche gibt dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz. Im Zusammenhang der nachträglichen Bewilligung war A.________ (und damit auch der Beschwerdeführer) jedenfalls zunächst rechtsanwaltlich verbeiständet (Beschwerdebeilage, Einladung des Bau- und Justizdepartements vom 6. Mai 2013). In der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 31. März 2014 (vgl. oben E. 2.2) wird ausgeführt, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Bau- und Planungskommission im ersten Beschwerdeverfahren noch in den Grundzügen nachvollziehbar gewesen seien, sei das Festhalten daran nach der Neuauflage des Baugesuchs als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Rechtsverweigerungs- und allfällige Rechtsverzögerungsbeschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerde betreffend das Verfahren wegen des Gartenhauses habe keine Anträge und keine Begründung enthalten. Die dazu angesetzte Nachfrist habe der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen lassen, weshalb darauf nicht eingetreten worden sei. Die beiden Verfahren stünden in keinem Zusammenhang.

2.3.2.2. Als weitere Rechtsverletzung behauptet der Beschwerdeführer eine Vereinbarung vom 2./4. März 2012, in welcher (wie sich aus einer Beschwerdebeilage ergibt) B.________ den Eigentümern einer anliegenden Parzelle ein unentgeltliches Benutzungsrecht auf seiner Parzelle einräumte. Diese Dienstbarkeit habe für ihn wirtschaftliche Folgen (Beschwerde S. 14). In dieser Vereinbarung wird indessen festgehalten, der M.________-Weg müsse für die übrigen Anstösser uneingeschränkt befahrbar sein (mithin auch für den Beschwerdeführer). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte fehlende Baubewilligung betrifft somit diese Parkplätze. Ob es sich um die erwähnten nachträglich bewilligten beiden Parkplätze handelt oder nicht, ist unklar und kann offen bleiben.

Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach freiem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB). Er kann einem Dritten die Benutzung seines Grundstücks ohne Weiteres vertraglich einzuräumen. Einer öffentlichen Beurkundung und Eintragung im Grundbuch bedarf es zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit (Art. 731 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3    Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
und Art. 732
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB; vgl. Art. 958 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 958 - In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:
1  das Eigentum;
2  die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
3  die Pfandrechte.
. ZGB) mit entsprechender Grundbuchwirkung (Art. 971 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
1    Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
2    Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
. ZGB). Verzichten die Parteien darauf, hat das den Beschwerdeführer nicht zu kümmern. Die bau- und grundbuchrechtliche Behandlung der fraglichen Parkplätze wird von einer solchen Vereinbarung nicht betroffen. Der Beschwerdeführer kann hier keine Zivilansprüche geltend machen.

2.3.2.3. Nach einem der Beschwerde beigelegten "Auszug Verfügung 19.11.2012" (handschriftlich beigefügt) forderte die Baukommission A.________ als Eigentümerin sowie den Beschwerdeführer, "soweit er als Bauherr auftritt", dazu auf, bis zum 21. Dezember 2012 für die Zweckänderung von Wohn- in Praxisräume, den Parkplatz und das Gartenhaus eine Baubewilligung nachzuweisen. Im Unterlassungsfall seien Gartenhaus und Parkplatz bis zum 22. Februar 2013 zu entfernen bzw. die unbewilligte Nutzung einzustellen. In jedem Fall werde die zusätzliche Erstellung von Abstellplätzen vorbehalten.

Gemäss einer Beschwerdebeilage bewilligte die Baukommission A.________ am 2. Dezember 2013 den "bereits ausgeführten Kiesplatz", wobei die freie Sicht im Ein- und Ausfahrtsbereich M.________-Weg zu gewährleisten sei. Weiter hielt sie fest, das "bereits erstellte Gartenhaus" könne nur bewilligt werden, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand von zwei Metern eingehalten werde oder die schriftliche Zustimmung der direkt betroffenen Grundeigentümerschaft und der Beleg des Grundbucheintrages vorliegen. Bei Nichteinhaltung der für diese Rechtsvorkehren gesetzten Frist werde der Grenzabstand von zwei Metern verfügt. Die Bauverwaltung der Gemeinde machte mit Schreiben vom 29. August 2014 A.________ Terminvorschläge für eine Endkontrolle des Gartenhauses. Auf dieser Beschwerdebeilage findet sich die handschriftliche Anmerkung: "Die Auflagenerfüllung wird bis heute [...] verhindert". Obwohl der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung den Kiesweg und das Gartenhaus errichtete, erteilte die Baukommission somit nachträglich unter Auflagen grundsätzlich die Baubewilligung. Es ist am Beschwerdeführer die geforderten Vorkehren zu treffen. Es sind weder Behördenwillkür noch Zivilansprüche ersichtlich.

2.3.2.4. Ein weiterer Vorwurf betrifft eine Petition, deren Einreichung ihm nun seitens der Behörden zum Nachteil gereiche. Der Ratssekretär der kantonalen Parlamentsdienste teilte dem Beschwerdeführer und A.________ in einem Schreiben vom 3. März 2014 (Beschwerdebeilage) mit, weshalb keine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wird, nämlich weil die kommunale Ebene nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in ein laufendes Verfahren eingegriffen werden kann. Es werde dem Kantonsrat beantragt, die Petition nicht für erheblich zu erklären. In dieser Sache sind somit ebenfalls weder Behördenwillkür noch Zivilansprüche ersichtlich.

2.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das seit 1967 bestehende Wegrecht auf der belasteten Parzelle Nr. yyyy werde durch die mit falschen Angaben erstellte Baute auf der Parzelle Nr. xxxx eingeschränkt. Damit werde direkt Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks Nr. zzzz genommen, weil die darauf befindlichen Parkplätze und die Garage nicht mehr wie bisher uneingeschränkt benutz werden könnten (Beschwerde S. 14). Er legt einen (unvollständigen) Auszug aus dem Grundbuch vom 30. April 2010 vor. Danach sind für das Grundstück Nr. zzzz, dessen Eigentümerin A.________ ist (auch Urteil S. 4, E. II/2.2), als Dienstbarkeiten/Grundlasten "Wegrechte z.G. wwww" (sowie "z.G. yyyy") angemerkt. Das frühere Grundstück Nr. wwww trägt heute die Nr. xxxx (Urteil S. 3, E. II/1). Auf diesem Grundstück Nr. xxxx wurde der Neubau errichtet, um den sich der geschilderte Streit im Wesentlichen dreht. Der Beschwerdeführer und A.________ "sind nicht direkte Anrainer an GB L.________ Nr. xxxx" (Urteil S. 4, E. II/2.2; ebenso lautete der Einwand von B.________, oben E. 2.3.2.1). Nach dem erwähnten Grundbuchauszug ist das Grundstück von A.________ mit einem im Jahre 1967 begründeten Wegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxxx belastet (sofern das
Wegrecht mit der Mutation nicht inzwischen aufgehoben wurde) - und nicht umgekehrt, was der Beschwerdeführer offenkundig verkennt. Damit fehlt seinen Vorbringen jede Grundlage.

2.3.4. Für auf strafrechtliche Vorwürfe gegründete Zivilansprüche sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner liegt keine Verleumdung in der Aussage eines Beschwerdegegners, die "Einsprache respektive die Beschwerde sei unverständlich" (Beschwerde S. 8). Dass der Regierungsrat Gespräche ablehnte und der Jurist des Bau- und Justizdepartements keine Anzeige machte, ist nicht amtsmissbräuchlich (Beschwerde S. 5), angesichts eines geringfügigen Abweichens von der Baueingabe und des laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens sowie der hängigen Bewilligungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer und A.________ und ihren weiteren Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil 6B 299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als einer am Verfahren beteiligten Person zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der strafrelevanten Ermittlung weder als Auskunftsperson befragt noch sonst einvernommen worden. Er sei nur als Auskunftsperson "im Baurecht" befragt worden ("So das mehrmalige aufmerksam machende wiederholte Äussern der sachbearbeitenden Polizeibeamtin", Beschwerde S. 2). Eine Schlusseinvernahme habe nicht stattgefunden. Er beruft sich auf die Art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
und 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO. Bei Art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
StPO handelt es sich entgegen der Beschwerde (S. 17) um eine Ordnungsvorschrift. Diese Bestimmungen betreffen die beschuldigte Person und nicht den Beschwerdeführer als Anzeiger (Urteil 6B 676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4).

Somit wurde der Beschwerdeführer befragt. Wie die bisherigen Erwägungen ergeben haben, ging es in der ganzen Sache um "Baurecht". Die strafrechtlichen und sonstigen Vorwürfe stehen insgesamt in diesem Zusammenhang.

Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren den relevanten Sachverhalt fest (Art. 306
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Eine solche erlässt sie, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Die Strafverfolgungsbehörden gingen in dieser Weise gesetzmässig vor. Die Behörde entscheidet in einem summarischen Verfahren. Es hängt vom Betroffenen ab, ob er die Verfahrenserledigung akzeptieren oder mittels Beschwerde gerichtlich beurteilen lassen will. Weil er ein Gericht anrufen kann, ist die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gewährleistet (vgl. die Erwägungen betreffend das Einspracherecht des Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren im Urteil 6B 152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3). BGE 134 I 286, auf den sich der Beschwerdeführer beruft (oben Bst. C, Ziff. 1.2 der Anträge), bezieht sich auf das Recht nicht verfahrensbeteiligter Dritter, unter gewissen Umständen in Straferkenntnisse bzw. Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen Einsicht nehmen zu können (vgl. BGE a.a.O., E.
6.5). Dem Beschwerdeführer wurde der Nichtanhandnahmeentscheid zugestellt. Er konnte ihn gerichtlich anfechten. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht dargetan.

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind herabgesetzte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_913/2014
Date : 24. Dezember 2014
Published : 11. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Abweichungen von einem Baugesuch usw.)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  81  97  99  105  106
BV: 8  9  29  30  35  36
OR: 41
StGB: 173  174  312  313  317  321
StPO: 115  306  309  310  317  318
ZGB: 28  641  731  732  781  958  971
BGE-register
133-IV-119 • 134-I-286 • 134-II-244 • 136-IV-29 • 137-IV-246 • 138-I-171 • 138-II-536 • 138-IV-186 • 138-IV-258 • 140-III-264 • 140-IV-97
Weitere Urteile ab 2000
6B_1248/2013 • 6B_152/2013 • 6B_218/2014 • 6B_299/2013 • 6B_365/2013 • 6B_557/2010 • 6B_604/2013 • 6B_676/2013 • 6B_683/2014 • 6B_698/2014 • 6B_913/2014 • 6B_980/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
building permit • right of way • parking lot • constructional margin • lower instance • federal court • use • hamlet • accused • malpractice • easement • intention • judicature without remuneration • cantonal council • new building • position • participant of a proceeding • legal demand • decision • [noenglish]
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