5A_918/2017
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 918/2017
Urteil vom 24. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrie B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. November 2017 (840 17 283).
Sachverhalt:
Nachdem der zuständige Sozialarbeiter mit A.________ über mehrere Tage keinen Kontakt hatte herstellen können, begab er sich nach Rücksprache mit der KESB zu deren Wohnung. In der Folge wurde polizeilich die Wohnung aufgebrochen und festgestellt, dass sich A.________ in der Toilette ihrer Wohnung eingeschlossen hatte. Sie befand sich in sichtlich unterernährtem Zustand und wurde ins Kantonsspital gebracht, wo der untersuchende Arzt bei der KESB die fürsorgerische Unterbringung beantragte.
Mit Entscheid vom 25. September 2017 ordnete die KESB Liestal eine bis zum 6. November 2017 befristete fürsorgerische Unterbringung an (vgl. dazu Verfahren 5A 913/2017).
Im Rahmen dieses Aufenthaltes ordnete der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nachdem A.________ aus der Klinik entwichen war und erst am Flughafen hatte aufgefunden werden können, angesichts des allgemein kaum verbesserten Zustandsbildes und aufgrund positiver Ergebnisse der Pharmakotherapie während einer früheren fürsorgerischen Unterbringung mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 gestützt auf Art. 434

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt auf das erstellte Gutachten und die persönliche Anhörung mit Urteil vom 3. November 2017 ab. Ferner erteilte es die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verzicht auf Gerichtsgebühren und unter Inaussichtstellung der Übernahme der separat zu verfügenden Kosten für ärztliche Berichte und Gutachten.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Zwangsbehandlung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6



2.
Soweit die Beschwerdeführerin (ohne weitere Begründung) ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auf Art. 57

3.
Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sie berufe sich darauf, dass sie gemäss Art. 8

4.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Spätestens mit der tatsächlichen Entlassung aus der Klinik infolge Ablaufes der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. dazu Urteil 5A 913/2017) hat die Zwangsbehandlung ein Ende gefunden. Weil das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung gegen den obergerichtlichen Entscheid bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist die Beschwerde diesbezüglich unzulässig (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
5.
Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz und Genugtuung geltend machen will, ist sie auf den Klageweg nach Art. 454

6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a

7.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli
Registro DTF
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