Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK_B 191/04
Entscheid vom 24. November 2004 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
Vorinstanz
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin
und
A.______,
amtlich vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisabnahme (Art. 119


Sachverhalt:
A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungsrichter“) führt eine Voruntersuchung gegen A.______ (nachfolgend A.______) wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, eventuell Irreführung der Rechtspflege. In tatsächlicher Hinsicht geht es um den Vorwurf, A.______ habe am 24. April 2004, ca. 23.10 Uhr, der Kantonspolizei Freiburg telefoniert und angegeben, marokkanische Kreise, die an der Z.______ in Y.______ wohnen würden, seien daran, einen Bombenanschlag auf die E.______-Botschaft in X.______ vorzubereiten. Der Anruf erging anonym und löste entsprechende Ermittlungen aus. A.______ bestreitet den Anruf nicht, gibt zu, dass der Inhalt reine Erfindung von ihm war, macht geltend, dabei erheblich alkoholisiert gewesen zu sein und räumt ein, er habe damit eine polizeiliche Intervention bei dem mit ihm verfeindeten B.______ auslösen wollen. Der Sachverhalt ist unbestritten.
B. Im Rahmen des Abschlusses der Voruntersuchung zog der Untersuchungsrichter am 2. Juli 2004 Akten aus einem Strafverfahren des Kantons Freiburg gegen A.______ bei, worin sich unter anderem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. C.______ vom 17. Februar 2003, ein bezüglich dieses Gutachtens kritischer Bericht des damaligen Therapeuten des A.______ (Dr. D.______) vom 15. Mai 2003 sowie die Stellungnahme des Gutachters vom 21. März 2004 dazu befinden. Die Bundesanwaltschaft hatte in der Folge mit Schreiben vom 31. August 2004 nochmals um Akteneinsicht in diese Strafakten ersucht und sich einen Antrag auf ergänzende psychiatrische Begutachtung vorbehalten (BK act. 1.1).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 stellte der Untersuchungsrichter den Parteien das Gutachten Dr. C.______ vom 17. Februar 2003 und dessen ergänzenden Bericht vom 21. März 2004 zu und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme ein. In den Erwägungen wies er darauf hin, dass weitere Beweiserhebungen aufgrund des Aktenstudiums und im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht vorgesehen und er insbesondere nicht gedenke, weitere (psychiatrische) Gutachten bezüglich des Beschuldigten einzuholen (BK act. 1.4).
C. Gegen diese Verfügung reichte die Bundesanwaltschaft am 2. November 2004 Beschwerde ein und beantragte, Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben sowie der Untersuchungsrichter anzuweisen, über A.______ ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen (BK act. 1).
Die Beschwerdekammer verzichtete wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 219 Abs. 1

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1, 121 II 72, 74 E. 1a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a



Das Dispositiv der angefochtenen, verfahrensleitenden Verfügung der Vorinstanz in Verbindung mit den Erwägungen in der Begründung der Verfügung ist insofern für sich eindeutig, als die Vorinstanz damit die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bzw. eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens ablehnt. Diese Verfügung stellt eine grundsätzlich anfechtbare Amtshandlung dar. Die Beschwerde ist innert der erforderlichen Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge in der Voruntersuchung ergibt sich aus Art. 115


2.2 Es ist damit zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Vorschriften der BStP über die Voruntersuchung zur Abnahme des beantragten Beweises, konkret zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bzw. Ergänzung des Gutachtens, verpflichtet gewesen wäre. Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrags im vorliegenden Fall sind die Art. 115






Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113


3.
3.1 Art. 13

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 13 - 1 Chiunque agisce per effetto di una supposizione erronea delle circostanze di fatto è giudicato secondo questa supposizione, se gli è favorevole. |
|
1 | Chiunque agisce per effetto di una supposizione erronea delle circostanze di fatto è giudicato secondo questa supposizione, se gli è favorevole. |
2 | Se avesse potuto evitare l'errore usando le debite precauzioni, è punibile per negligenza qualora la legge reprima l'atto come reato colposo. |
3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. C.______ sei offensichtlich ungenügend, lückenhaft oder widersprüchlich. Dies wäre aufgrund der Kritik im Schreiben von Dr. D.______ vom 15. Mai 2003 zwar prüfenswert, im Ergebnis jedoch wohl zu verwerfen gewesen.
Der Vorinstanz lag somit ein grundsätzlich brauchbares psychiatrisches Gutachten vor, welches eine nachvollziehbare und im Rahmen der justiziellen Überprüfbarkeit aufgrund des angewandten Referenzsystems auch überprüfbare Diagnose enthält. Dieses spricht sich für die damalige Haupttat – die verbale und gestisch krasse Bedrohung eines Rivalen mit einem ungeladenen Revolver – auch mit nachvollziehbaren Überlegungen zur Zurechnungsfähigkeit aus. Aus dem Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine progressive Entwicklung der Störung. Auch sonst spricht nichts für eine markante Veränderung des Psychostatus seit der Begutachtung. Im Gegenteil fügt sich der neu zu beurteilende Sachverhalt – die in alkoholisiertem Zustand erfolgte falsche Denunziation eines „Feindes“ bei der Polizei – sehr gut in das vom Gutachter gezeichnete Bild ein (vgl. z.B. Ziff. 5.10 des Gutachtens). Unter diesen Umständen – einem noch aktuellen Gutachten, keinerlei Hinweise auf eine markante Veränderung der psychischen Situation – konnte der Untersuchungsrichter ermessensweise auch von der Ergänzung der Begutachtung für den neuen Tatvorwurf absehen (siehe für die Frage der Aktualität eines Gutachtens: Entscheid des Bundesgerichts 6P.58/2004 vom 25.10.2004, E. 9.3 und 9.4 mit Verweisen).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, sind gemäss Art. 245

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 13 - 1 Chiunque agisce per effetto di una supposizione erronea delle circostanze di fatto è giudicato secondo questa supposizione, se gli è favorevole. |
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1 | Chiunque agisce per effetto di una supposizione erronea delle circostanze di fatto è giudicato secondo questa supposizione, se gli è favorevole. |
2 | Se avesse potuto evitare l'errore usando le debite precauzioni, è punibile per negligenza qualora la legge reprima l'atto come reato colposo. |

SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 13 - 1 Chiunque agisce per effetto di una supposizione erronea delle circostanze di fatto è giudicato secondo questa supposizione, se gli è favorevole. |
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1 | Chiunque agisce per effetto di una supposizione erronea delle circostanze di fatto è giudicato secondo questa supposizione, se gli è favorevole. |
2 | Se avesse potuto evitare l'errore usando le debite precauzioni, è punibile per negligenza qualora la legge reprima l'atto come reato colposo. |
Der amtliche Verteidiger kann seine Aufwendungen im Rahmen des Abschlusses des Strafverfahrens geltend machen. Der Betrag wird jedoch praxisgemäss bereits im Beschwerdeentscheid festgesetzt. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar bei Fehlen einer Kostennote nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint ein Betrag von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser Betrag bleibt demnach bei der Hauptsache.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 300.-- festgelegt und bei der Hauptsache belassen.
Bellinzona, 20. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
I.V. Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Rainer Weibel
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.