Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C 303/2010

Urteil vom 24. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler, Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
Bashkirian Airlines, Offene Aktiengesellschaft russischen Rechts,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. iur. Marcel Lustenberger und lic. iur. Thomas Kälin,

gegen

Skyguide, Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Alexander von Ziegler und lic. iur. Benno Strub.

Gegenstand
Staatshaftung (Flugzeugkollision bei Ueberlingen),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2002 stiessen in der Nähe von Ueberlingen/Deutschland ein Passagierflugzeug des Typs Tupolev TU-154M und eine Frachtmaschine (Typ Boeing B757-200) von DHL zusammen. Eigentümerin der Tupolev (Objektnummer 85816) war die russische Republik Baschkortostan und das Recht zur Bewirtschaftung des Flugzeuges stand dem staatlichen Einheitsunternehmen "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" ("???????????? '?????????? ?????????'", im Folgenden auch: GUP BAL; in den Eingaben an die Vorinstanzen auch als "Bashkirian Airlines" bezeichnet) zu. Sämtliche 71 Personen an Bord der beiden Flugzeuge verloren ihr Leben. Beide Luftfahrzeuge wurden zerstört. Zum Zeitpunkt des Zusammenstosses befanden sich beide Flugzeuge im deutschen Luftraum, aber unter Kontrolle der schweizerischen Flugsicherungsgesellschaft Skyguide.
A.b Mit Gesuch vom 12. September 2002, korrigiert durch ergänzende Eingabe vom 19. Mai 2005, verlangte die Bashkirian Airlines von Skyguide gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG]; SR 170.32) die Deckung sämtlicher ihr im Zusammenhang mit dem Flugunfall entstandenen und noch entstehenden Schäden. In Einzelnen machte sie USD 3'325'750 für den Verlust der TU154M und USD 293'675 für weitere Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flugunfall geltend, zuzüglich laufender (noch zu substanziierender) Anwaltskosten sowie eines Verzugszinses von 5 % seit dem 2. Juli 2002. Mit Eingaben vom 20. Juni 2005, 19. Juli 2005 und 5. Dezember 2007 machte die Bashkirian Airlines in der Folge weitere Kosten geltend.
A.c Während vor Skyguide hängigem Verantwortlichkeitsverfahren erfuhr die Bashkirian Airlines verschiedene Umstrukturierungen: Zunächst wurde das staatliche Einheitsunternehmen "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" (GUP BAL) Ende 2003 in das föderale Eigentum der Russischen Föderation überführt und firmierte fortan als föderales staatliches Einheitsunternehmen "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" (im Folgenden: FGUP "Aviakompanija 'BAL'" bzw. FGUP BAL). Im Rahmen einer Privatisierung wurde sodann per 13. Januar 2006 die offene Aktiengesellschaft "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" (im Folgenden auch: OAO BAL) als Rechtsnachfolgerin der FGUP "Aviakompanija 'BAL'" errichtet. Als Gründerin der Gesellschaft fungierte die Russische Föderation, vertreten durch die föderale Agentur für die Verwaltung des föderalen Vermögens, mit Sitz in Moskau.
A.d Am 19./21. Februar 2007 wurde über die offene Aktiengesellschaft "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" (OAO BAL) in Ufa (Russland) der Konkurs eröffnet.

Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 stellte Skyguide fest, über die Gesuchstellerin sei am 19. Februar 2007 in Ufa der Konkurs eröffnet worden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Bezeichnung der Gesuchstellerin geändert habe und das Rubrum entsprechend anzupassen sei. Weiter stelle sich die Frage, ob der bisherige Rechtsvertreter der Gesuchstellerin nach wie vor bevollmächtigt sei. Schliesslich sei fraglich, ob die Gesuchstellerin partei- und prozessfähig sowie zur Geltendmachung ihrer behaupteten Forderung gegen Skyguide aktivlegitimiert sei. Sie setzte der Bashkirian Airlines Frist, um die aufgeworfenen Fragen zu klären. Mit Eingabe vom 27. April 2007 nahm die Bashkirian Airlines zu den Fragen Stellung. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. September 2007 zog Skyguide in Erwägung, dass als Gesuchstellerin zunächst das Föderale Staatliche Einheitsunternehmen "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" (FGUP BAL) aufgetreten sei und dass nunmehr die Offene Aktiengesellschaft "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" (OAO BAL) als Gesuchstellerin auftrete. Unter diesen Umständen würden sich folgende Fragen stellen:
1. Auf welche Weise wurde die OAO BAL gegründet? Besteht das FGUP BAL gegenwärtig noch?
2. Wie regelt das russische Recht die Frage der Rechtsnachfolge bei der Umstrukturierung einer juristischen Person und insbesondere bei der Umwandlung einer juristischen Person in eine juristische Person anderen Typs?
3. Welche Rolle und Aufgabe spielt laut russischem Recht eine Übertragungsurkunde, die bei der Umwandlung einer juristischen Person in eine juristische Person mit anderer Rechtsform ausgefertigt wird?
4. Welche Folgen hat das Fehlen von Angaben über konkrete Verpflichtungen der umstrukturierten juristischen Person gegenüber anderen Personen oder von Angaben über Rechte (Ansprüche) der umstrukturierten Person gegenüber ihren Schuldnern in der Übertragungsurkunde?
5. Bestätigen die einschlägigen Dokumente, dass die OAO BAL Rechtsnachfolgerin des FGUP BAL im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche ist?
Der Bashkirian Airlines wurde Frist angesetzt, um zu diesen Fragen sowie zu einem Gutachten eines russischen Rechtsanwalts zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Mit diversen Eingaben im Jahre 2007 machte die Bashkirian Airlines nähere Ausführungen zu ihrer Berechtigung, die Gegenstand des hängigen Staatshaftungsverfahrens bildenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Bashkirian Airlines nahm zu den Fragen am 22. November 2007 Stellung.

B.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies Skyguide das Begehren auf Schadenersatz ab. In den Erwägungen ihres Entscheids hielt sie fest, der als Gesuchstellerin auftretenden offenen Aktiengesellschaft Bashkirian Airlines (OAO BAL) fehle die Aktivlegitimation, weil sie es einerseits unterlassen habe, ihr Konkursdekret vom 19. Februar 2007 in der Schweiz anerkennen zu lassen, und andererseits nicht habe beweisen können, dass die geltend gemachten Ansprüche mittels Rechtsnachfolge auf sie übergegangen seien. Auf ihr Begehren sei demnach mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Im Rahmen einer Eventualbegründung behandelte Skyguide das Schadenersatzbegehren auch in der Sache selber, wobei sie im Wesentlichen die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit als nicht erfüllt oder jedenfalls eine Kürzung wegen Selbst- bzw. Mitverschuldens um 60 % als angezeigt erachtete.

C.
C.a Gegen den Entscheid von Skyguide führte die Bashkirian Airlines, Offene Aktiengesellschaft russischen Rechts, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie insbesondere beantragte, Skyguide habe ihr im Detail bezifferte Beträge für verschiedene Schadenspositionen zu bezahlen. Eventualiter beantragte sie, das russische Konkursdekret sei im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise anzuerkennen, falls das Gericht mit Blick auf die Frage der Aktivlegitimation von der Notwendigkeit einer Anerkennung des Konkursdekretes ausgehen sollte.
C.b Mit Urteil vom 19. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung I) die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Gleichzeitig berichtigte es Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2008 wie folgt: "Auf das Gesuch der offenen Aktiengesellschaft russischen Rechts Bashkirian Airlines wird nicht eingetreten." Zur Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, mangels einer Anerkennung des russischen Konkursdekretes in der Schweiz seien weder die russische Konkursverwaltung noch die Beschwerdeführerin selbst prozessual befugt gewesen, das am 12. September 2002 eingeleitete Staatshaftungsverfahren gegen Skyguide weiterzuführen. Über die Anerkennung des russischen Konkursdekretes könne nicht vorfrageweise entschieden werden. Da es dabei um eine Verfahrensvoraussetzung gehe, die im vorangegangenen Verfahren gegeben sein müsse, könne dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben würde, das russische Konkursdekret durch das zuständige Gericht anerkennen zu lassen. Entscheidend sei, dass nach einer allfälligen Anerkennung des Konkursdekrets und Anhebung eines Anschlusskonkurses in der Schweiz die Befugnis, im Staatshaftungsverfahren
Schadenersatzansprüche gegen Skyguide zu erheben, ohnehin nicht bei der russischen Konkursverwaltung oder der Beschwerdeführerin liegen würde, sondern ausschliesslich beim zuständigen schweizerischen Konkursamt. Auf die Frage der Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin ging das Bundesverwaltungsgericht nicht näher ein, da es die Aktivlegitimation bereits aus den vorgenannten Gründen verneinte.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2010 beantragt die Bashkirian Airlines, Offene Aktiengesellschaft russischen Rechts, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Skyguide beantragt mit Vernehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2010 sei vollumfänglich zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Staatshaftung können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. angefochten werden, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- oder mehr beträgt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Art. 86 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.

1.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Frage, ob zu Recht nicht auf das Staatshaftungsbegehren der in der Verfügung als Gesuchstellerin bezeichneten und hernach als Beschwerdeführerin auftretenden offenen Aktiengesellschaft russischen Rechts Bashkirian Airlines (OAO BAL) eingetreten wurde mit der Begründung, dass es dieser an der Prozessführungsbefugnis (bzw. Aktivlegitimation) für die Geltendmachung der Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Verlust des Passagierflugzeugs Tupolev TU-154M fehle, welches im Unfallzeitpunkt vom staatlichen (baschkirischen) Einheitsunternehmen "Aviakompanija 'Ba?kirskie Avialinii'" (GUP BAL) betrieben wurde. Nicht zur Diskussion steht demgegenüber die materiell-rechtliche Seite der Verantwortlichkeit, namentlich ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, da den betreffenden (Eventual-)Erwägungen der Verfügung von Skyguide - nach entsprechender Berichtigung des Dispositivs durch das Bundesverwaltungsgericht - die Grundlage entzogen worden und insofern darüber (noch) kein Entscheid ergangen ist.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es legt sodann seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.4 Mit der Beschwerde kann nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG u.a. die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden. Soweit die Anwendung ausländischen Rechts zur Diskussion steht, kann nach Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibe (lit. a). Sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft, kann gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden (lit. b).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin u.a. gestützt darauf verneint, dass diese es nach der Konkurseröffnung vom 19. Februar 2007 bzw. deren Bestätigung vom 2. August 2007 unterlassen habe, das russische Konkursdekret in der Schweiz im Verfahren nach Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) anerkennen zu lassen.

2.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zugrunde, welches sich auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) stützt. Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so haftet die Organisation für den einem Dritten zugefügten Schaden dem Geschädigten nach den Artikeln 3-6 VG; soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag (Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG). Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG).

Skyguide sind im Bereiche der Flugsicherung öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes übertragen worden (Art. 40 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 40 - 1 Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
1    Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
2    Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0; gemäss Fassung vom 21. März 2003] i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
2    Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3    Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst [VFSD; SR 748.132.1]), weshalb sie - für Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben - zu den Organisationen im Sinne von Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG gehört (vgl. TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, SBVR Bd. I/3, 2. Aufl. 2006, Rz. 220, bei Fn. 524; zur analogen Ausgangslage beim früheren Flugsicherungsdienst Swisscontrol: Urteil des Bundesgerichts 2A.113/1994 vom 3. Juni 1999 E. 2).

2.2 Auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind, findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG), so auch im (ordentlichen) Verfahren der Staatshaftung gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (JAAG, a.a.O., Rz. 186). Als Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG gelten unter anderem Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 1 Abs. 2 lit. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Auf das durch Skyguide geführte Verfahren in vorliegender Angelegenheit kommt demnach das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

2.3 Weder das Verantwortlichkeitsgesetz noch das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren regeln die Partei- und Prozessfähigkeit, welche sowohl betreffend Erhebung von Schadenersatzansprüchen wie auch betreffend der Fähigkeit, Verfügungsadressat sowie Beschwerdeberechtigter zu sein, vorausgesetzt werden. Partei- und Prozessfähigkeit richten sich nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Verfahren unter eigenem Namen als Partei aufzutreten; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befugnis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Verfahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist dann gegeben, wenn die parteifähige Person auch handlungsfähig ist (vgl. ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 13 Rz. 1 ff.; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 5 zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
2.3.1 Im internationalen Verhältnis beurteilen sich Partei- und Prozessfähigkeit nach dem gleichen Recht wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit (BGE 111 II 352 E. 1b mit Hinweisen). Massgebend ist bei juristischen Personen das Recht des Personalstatuts (vgl. Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
und Art. 155 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
IPRG), d.h. des Ortes, wo die juristische Person errichtet wurde (Inkorporationstheorie) oder ihren statutarischen oder effektiven Sitz hat (Sitztheorie; vgl. BGE 111 II 352 E. 1b; 108 II 125 und 400; 105 II 111; 102 II 580 E. 7a mit Hinweisen; vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 13 Rz. 11 f.). Dies gilt auch in Bezug auf die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer ausländischen Konkursmasse (BGE 109 III 112 E. 2 S. 115; 100 Ia 18 E. 2 S. 21; 135 III 666 E. 3.2.2 S. 668; Urteil 7B.109/2004 vom 17. August 2004 E. 3.1). Ist hingegen die im Ausland in Konkurs gefallene Gesellschaft selber Prozesspartei, kann es auf das Personalstatut allein nicht ankommen. Vielmehr stellt sich diesfalls die Frage, ob das ausländische Konkursdekret minimale konkurstypische Wirkungen entfaltet und insofern Gegenstand einer Anerkennung gemäss Art. 166 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
IPRG (oder als sinngemäss zu behandelndes Nachlass- oder ähnliches Verfahren gemäss Art. 175
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 175 - Eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens wird in der Schweiz anerkannt. Die Artikel 166-170 und 174a-174c gelten sinngemäss.131 Die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz werden angehört.

IPRG) bilden könnte (vgl. STEPHEN V. BERTI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N 8 zu Art. 166
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
IPRG). Ist dies der Fall, bleibt - unabhängig von einer nach dem Recht des ausländischen Personalstatuts trotz Konkurs allfällig fortbestehenden Partei- und Prozessfähigkeit - zu prüfen, ob die Weiterverfolgung der von der konkursiten Gesellschaft in der Schweiz eingeleiteten prozessualen Rechtshandlungen der vorgängigen Anerkennung des betreffenden ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz gemäss den Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG bedürfte (dazu unten E. 2.4). Zu den minimalen konkurstypischen Wirkungen gehört u.a. die Einschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners über seine Vermögensstücke (BERTI, a.a.O., N 8 zu Art. 166
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
IPRG; dazu sogleich E. 2.3.3).
2.3.2 Vorliegend wird gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz eine staatshaftungsrechtliche Entschädigungsforderung geltend gemacht. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht die Anwendung des ausländischen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht überprüfen kann (vgl. E. 1.4); möglich bleibt einzig die Rüge, die Vorinstanz habe das ausländische Recht im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich angewendet (BGE 133 III 446 E. 3.1; vgl. auch BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al., Commentaire de la LTF, 2009, N. 16 zu Art. 96
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
1    Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
a  wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder
b  wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.
2    Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt.
3    Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.
) oder dessen Ermittlung sei in Missachtung der diesbezüglichen kollisionsrechtlichen Grundsätze von Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG erfolgt (MARKUS SCHOTT, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 6 zu Art. 96; vgl. BGE 126 III 492 E. 3c/bb S. 495).
2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam - übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin - zum Schluss die Eröffnung des Konkurses wirke sich nach russischem Recht in der Weise aus, dass die Gesellschaft nur noch durch den Konkursverwalter handeln könne und selber keine eigene Handlungsfähigkeit mehr besitze. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, im russischen Konkursverfahren sei der Konkursverwalter nicht mit einem Konkursverwalter nach schweizerischem Recht zu vergleichen: Er vertrete nicht die Masse, sondern handle als Organ der konkursiten Gesellschaft; Letztere könne damit die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Schadenersatzansprüche weiterhin selber geltend machen. Diese Rechtsauffassung stützte die Beschwerdeführerin auf ein von ihr ins Verfahren vor der Beschwerdegegnerin eingebrachtes Gutachten eines russischen Anwalts (Andrey Pyzhov), welches von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz jedoch so verstanden wurde, dass lediglich von einer fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit (nicht jedoch Prozessführungsbefugnis) der konkursiten Gesellschaft auszugehen wäre. Die Vorinstanz stützte sich zudem auf ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes Parteigutachten (Mikhail Ivanov), gemäss welchem der
konkursiten russische Gesellschaft keine eigene Handlungsfähigkeit mehr zukomme. Zusätzlich führt sie an, dass laut Dispositiv des russischen Konkursentscheides vom 21. Februar 2007 die Geschäftsleitung und weitere Verwaltungsorgane von der Erfüllung ihrer Funktionen zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (der Beschwerdeführerin) entbunden wurden und sämtliche Unterlagen und Wertgegenstände an den Konkursverwalter zu übergeben waren. Zwar würde auch dieser Hinweis grundsätzlich Raum für die von der Beschwerdeführerin vertretene Betrachtungsweise lassen, wonach die konkursite Gesellschaft weiterhin selber prozessual handlungsfähig bleibt und der gerichtlich eingesetzte Konkursverwalter bloss als Organ der Gesellschaft auftritt. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Gesellschaft mit ihren bisherigen Organen nach Eintritt des Konkurses nicht mehr selber die Verfügungsmacht über deren Vermögensstücke zukommt, sondern die betreffenden Befugnisse an den Konkursverwalter übergegangen sind. Insofern erweisen sich die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz zum russischen Recht und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis jedenfalls nicht als willkürlich.
2.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Vorinstanz habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als sie einfach auf das Parteigutachten der Beschwerdegegnerin betreffend Rechtslage gemäss russischem Recht abgestellt habe und ein von ihr offerierter Beweis in Form eines Gutachtens nicht habe einholen wollen, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass sie zum erwähnten Parteigutachten, auf welches sich das Bundesverwaltungsgericht nebst weiteren, eigenen Feststellungen nach Massgabe der Vorakten gestützt hat, im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe Stellung nehmen können, wie dies nach der Rechtsprechung für entsprechende gerichtliche Nachforschungen zum ausländischen Recht im Bereich von Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG allgemein verlangt wird (vgl. BGE 124 I 49 E. 3). Auch konnte die Beschwerdeführerin selber ein Gutachten (von Andrey Pyzhov) ins Verfahren einbringen, welches von der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt wurde, jedoch in der Weise gewürdigt wurde, dass es nicht zu grundsätzlich anderen Schlüssen gekommen sei als jenes der Beschwerdegegnerin; inwieweit diese Einschätzung auf einer willkürlichen, aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen Würdigung
einzelner Passagen des Gutachtens Pyzhov beruht, tut die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar. Konnte die Vorinstanz mithin von grundsätzlich übereinstimmenden Parteigutachten ausgehen, erübrigte sich das Einholen zusätzlicher Beweismittel durch die Vorinstanz (vgl. in dieser Hinsicht auch etwa Urteil 4A 336/2008 vom 2. September 2008 E. 5.2). Auch muss von der Möglichkeit, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Nachweis des Inhalts des anzuwendenden ausländischen Rechts den Parteien zu überbinden (Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Satz 3 IPRG), nicht zwingend Gebrauch gemacht werden, und können von den Parteien eingelegte Gutachten vom Gericht (bzw. der rechtsanwendenden Behörde) durch eigene Abklärungen (rück-)überprüft werden.
2.3.5 Auszugehen ist demnach davon, dass die Gesellschaft mit der Konkurseröffnung nach russischem Recht die Verfügungsmacht über ihre Vermögenswerte verloren hat, womit das Konkursdekret Gegenstand einer Anerkennung im Sinne von Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG bilden kann. Folge davon ist, dass die Prozessfähigkeit der konkursiten Gesellschaft erloschen ist und ihre Ansprüche von Gesetzes wegen auf eine andere Person übergegangen sind.

2.4 Damit stehen die Folgen des Konkurses der Beschwerdeführerin in Russland zur Diskussion.
2.4.1 Im schweizerischen Konkursrecht gilt das Territorialitätsprinzip, nach welchem ein im Ausland eröffneter Konkurs in der Schweiz grundsätzlich keine Rechtswirkung entfaltet (Urteil 7B.109/2004 vom 17. August 2004 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Territorialitätsgrundsatz wird aufgelockert durch die Bestimmungen des 11. Kapitels des IPRG, welche die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Konkurssachen regeln. Danach ist eine ausländische Konkursmasse nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und Anordnung sichernder Massnahmen aktivlegitimiert (Art. 166
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
und 168
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 168 - Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die sichernden Massnahmen nach den Artikeln 162-165 und 170 SchKG116 117 anordnen.
IPRG) sowie, falls das ausländische Konkursdekret in der Schweiz anerkannt worden ist, - allenfalls (vgl. BGE 135 III 40 E. 2.5.1 a.E.) - zur Anhebung der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) (Art. 171
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 171 - 1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285-292 SchKG121. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
1    Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285-292 SchKG121. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
2    Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285-288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.122
IPRG). Andere Rechtshandlungen kann sie nicht vornehmen (vgl. BGE 129 III 683 E. 5.3, wo zudem die - vorliegend nicht relevante - Aktivlegitimation für die Anordnung sichernder Massnahmen anerkannt wird). Die Durchführung des Anschlusskonkurses liegt in der Zuständigkeit des schweizerischen Konkursamtes. Dieses ist ausschliesslich befugt, die zur ausländischen Konkursmasse
gehörenden Rechte auszuüben, soweit es um in der Schweiz gelegenes Vermögen geht. Damit bleiben für den ausländischen Konkursverwalter in einem Anschlusskonkurs - abgesehen von der Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 171
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 171 - 1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285-292 SchKG121. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
1    Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285-292 SchKG121. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
2    Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285-288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.122
IPRG - grundsätzlich keine Befugnisse (BGE 135 III 40 E. 2.5.1). Daraus ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a., dass eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekretes erwirkt hat, nicht befugt ist, in der Schweiz eine materiellrechtliche Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben (BGE 134 III 366 E. 9; 135 III 40 E. 2.4 S. 43). An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten. Es liegt ihr die Überlegung zugrunde, dass rechtshilfeweise im Interesse und zu Handen des ausländischen Hauptkonkurses die Vermögenslage in der Schweiz bereinigt und das hier realisierte Aktivvermögen des Konkursschuldners dem Konkursverwalter des ausländischen Hauptkonkurses zur Verfügung gestellt wird (PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 39 zu Art. 166). Dabei sollen im Anschlusskonkurs die Aktiven in erster Linie die pfandgesicherten Forderungen sowie die
nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz decken (Art. 172 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 172 - 1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:
1    In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:
a  die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 SchKG123;
b  die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz; und
c  die Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind.124
2    Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger nach Absatz 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berechtigt.125
3    Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
IPRG). Nur ein nach Befriedigung dieser Gläubiger verbleibender Überschuss wird der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt (Art. 173 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 173 - 1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Absatz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt.
1    Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Absatz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt.
2    Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.
3    Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Konkursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.
IPRG) und erst dann, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist (Art. 173 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 173 - 1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Absatz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt.
1    Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Absatz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt.
2    Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.
3    Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Konkursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.
IPRG). Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 219 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG zu verteilen (Art. 174 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 174 - 1 Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG126 zu verteilen.127
1    Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG126 zu verteilen.127
2    Das Gleiche gilt, wenn der Kollokationsplan nicht innert der vom Richter angesetzten Frist zur Anerkennung vorgelegt wird.
IPRG). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der IPRG-Konkurs nicht bloss eine Rechtshilfeaufgabe hat, sondern zugleich dem Schutz schweizerischer Gläubiger dienen soll (vgl. BERTI, a.a.O., N 6 zu Art. 166
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
IPRG). Es mag sein, dass für den Schutz der genannten inländischen Gläubiger ein zwingendes Rechtshilfeverfahren nach Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG nicht unbedingt notwendig wäre und es ausreichen würde, solchen oder allen (inländischen) Gläubigern die Befugnis zu geben, einen Inlandskonkurs gegen den im Ausland domizilierten Konkursiten zu beantragen, dessen Verwaltung dann exklusiv der gestützt darauf eingesetzten
inländischen Konkursverwaltung obliegen würde (vgl. PAUL OBERHAMMER, Kurze Urteilsbesprechungen und -hinweise, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht 2008/2009 S. 435). Der Gesetzgeber hat jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen andern Weg gewählt, indem er das (Rechtshilfe-)Verfahren nach Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG als ausschliesslichen Weg des Zugriffs einer ausländischen Masse auf inländische Massebestandteile zur Verfügung stellte. Für diese Lösung spricht insbesondere, dass damit konkurrierende Befugnisse von ausländischem Insolvenzverwalter und inländischer IPRG-Konkursverwaltung ausgeschlossen werden können (vgl. OBERHAMMER, a.a.O., S. 432), sowie dass dadurch das Risiko vermindert wird, dass Zahlungen von schweizerischen Drittschuldnern direkt in die ausländische Hauptmasse fliessen, ohne dass dies allenfalls den aufgrund der Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG privilegiert zu behandelnden schweizerischen Gläubigern bekannt würde (vgl. auch DANIEL STAEHELIN, Konkurs im Ausland - Drittschuldner in der Schweiz, in: Schweizerisches und Internationales Zwangsvollstreckungsrecht, 2005, S. 407 ff., insb. S. 412).

Die gleichen Gründe sprechen auch für die Notwendigkeit der vorgängigen Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets bzw. der Durchführung eines Anschlusskonkurses, wenn nicht (wie in den BGE 134 III 366 und 135 III 40 zugrunde liegenden Sachverhalten) eine ausländische Konkursmasse oder ein ausländischer Konkursverwalter, sondern die konkursite Gesellschaft selber eine materiellrechtliche Klage gegen einen angeblichen Schuldner in der Schweiz erhebt, soweit diese Gesellschaft - wie vorliegend (oben E. 2.3) - nach Eröffnung des ausländischen Konkurses als nicht mehr prozessführungsbefugt erscheint. Daran vermag auch insofern nichts zu ändern, dass nach dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
Ingress IPRG nur der ausländische Konkursverwalter oder ein Konkursgläubiger (nicht jedoch die konkursite Gesellschaft selber) legitimiert sind, die Anerkennung zu beantragen. Aus dem Wesen des besonderen Verfahrens gemäss Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG (Anerkennung gefolgt von der Durchführung des Anschlusskonkurses im Inland) ergibt sich zudem, dass eine bloss vorfrageweise, akzessorische Anerkennung - wie vorliegend von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verantwortlichkeitsverfahrens verlangt - nicht möglich ist, wie dies das Bundesgericht mit einlässlicher
Begründung dargelegt hat (BGE 134 III 366 E. 5.1.2 S. 372 f.; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 1.1.2 S. 66). Auch unterscheidet sich ein Staatshaftungsverfahren aufgrund seiner Nähe zu einer zivilrechtlichen Forderungsstreitigkeit - wie die Vorinstanz mit Recht erkennt - massgeblich von der blossen Freigabe einer strafprozessualen Sicherheitsleistung (Kaution), für deren Rückforderung durch den ausländischen Konkursverwalter das Bundesgericht vom Erfordernis der vorgängigen Durchführung eines Anerkennungsverfahrens absah (BGE 135 I 63 E. 1.1.2 S. 66 f.); entscheidend war dort nicht, dass es sich - wie hier - um eine Forderung gestützt auf öffentliches Recht handelt, sondern das Gemeinwesen rechtlich zur Rückerstattung der Kaution verpflichtet ist, sofern diese nicht dem Staat verfällt. Soweit die Beschwerdeführerin im vorgenannten Zusammenhang schliesslich eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht, welche sie namentlich damit begründet, dass die Vorinstanz nicht auf die von ihr angeführte Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum IPRG-Konkurs einging, kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet ein Gericht nicht, sich in seiner Begründung mit jedem einzelnen Vorbringen in allen
Details auseinanderzusetzen. Namentlich braucht eine bestimmte auf einem jüngeren Grundsatzentscheid - wie vorliegend dem hauptsächlich kritisierten BGE 134 III 366 - beruhende Praxis, welcher eine einlässliche Auslegung der betreffenden Normen und eine umfassende Berücksichtigung und Würdigung der einschlägigen Stimmen in der Lehre zugrunde gelegt wurde, angesichts neuerer Kritik im Schrifttum nicht abermals umfassend legitimiert zu werden, soweit dem Gericht die vorgetragenen Einwände im Grundsatz als unbegründet erscheinen.

Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Geltendmachung der streitigen Staatshaftungsansprüche durch die Beschwerdeführerin (bzw. den nach Eröffnung des Konkurses hiefür zuständigen Organen) setze die vorgängige Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets im Verfahren gemäss Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG voraus.
2.4.2 Nach Art. 166 Abs. 1 Bst. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
IPRG wird ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckt werden kann (lit. a), kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 vorliegt (lit. b) und der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält (lit. c). Die Anerkennung eines ausländischen Konkurses zieht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (Art. 170 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 170 - 1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
1    Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
2    Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.
3    Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.120
IPRG).

Nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht verliert der Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung das Verfügungsrecht über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke (Art. 204 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG; BGE 121 III 28 E. 3 mit Hinweisen), weshalb der Konkursmasse als Sondervermögen während der Dauer des Konkursverfahrens Partei- und Prozessfähigkeit zukommt (Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG; BGE 47 III 10 E. 1; 97 II 403 E. 2; 121 III 28 E. 3 mit Hinweisen; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, § 19 N. 5-7; HANS-ULRICH WALDER/BÉATRICE GROB-ANDERMACHER, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2009, § 8 Rz. 3; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi d'organisation judiciaire, 1990, N. 2.2 zu Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
OG; ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 596
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 596 - 1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.
1    Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.
2    Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden.
3    Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.
ZGB). Sie macht einerseits die Rechte des Gemeinschuldners geltend, trägt andererseits aber auch alle seine Pflichten (BGE 102 III 71 E. 2); an Prozessverfahren, die zur Masse gehörende Rechte betreffen, kann sich der Gemeinschuldner nicht beteiligen (BGE 100 Ia 300 E. 1 S. 302); ihm fehlt insoweit Partei- und Prozessfähigkeit. Vor Gericht wird die Konkursmasse durch die Konkursverwaltung vertreten (Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG) (vgl. zum Ganzen Urteil 5C.180/1996 vom 15. Mai 1997 E.
2b). Gemäss Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist, - mit Ausnahme dringlicher Fälle - eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Zivilprozessen erfolgt die Einstellung von Verwaltungsverfahren damit nicht von Gesetzes wegen, sondern nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts. Die offene Formulierung erlaubt es, dem einzelnen Fall Rechnung zu tragen und die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das bedeutet jedoch - obwohl das Bundesgericht darauf hingewiesen hat, dass die Einstellung von Verwaltungsverfahren nach Art. 207 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG auf einer blossen "Kann-Vorschrift" beruht (vgl. Urteil 2C.69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.1) - nicht, dass es im Belieben der Verwaltungsbehörden steht, ob ein Verfahren sistiert werden soll oder nicht. Handelt es sich um ein Zweiparteienverfahren, bei welchem keine speziellen Bedürfnisse für einen
beschleunigten Verfahrensabschluss erkennbar sind, so hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren grundsätzlich zu sistieren. Bei Fortführung des Verfahrens wird der Prozess auf den Namen der Konkursmasse, eventuell auf den Namen der Abtretungsgläubiger weitergeführt. Wird der Prozess nicht durch Konkursmasse oder eventuelle Abtretungsgläubiger weitergeführt, so ist der Gemeinschuldner berechtigt, den Prozess persönlich fortzusetzen (vgl. BGE 109 Ia 7 E. 2; vgl. SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, a.a.O., § 22 N. 105 f.; WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1997/99, N. 2 zu Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG).
2.4.3 Die Bestimmung von Art. 170
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 170 - 1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
1    Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
2    Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.
3    Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.120
IPRG, wonach die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes - soweit das IPRG nichts anderes vorsieht - für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht, bedeutet unter anderem in Bezug auf hängige Aktivprozesse des Gemeinschuldners, dass die dargelegten, in Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG vorgesehen Folgen betreffend in der Schweiz hängige Verfahren zu beachten sind (anders gemäss BGE 130 III 769 E. 3.2 betreffend in der Schweiz hängige Prozesse gegen eine im Ausland in Konkurs gefallene juristische Person; vgl. auch die Kritik an diesem Urteil durch FRANCO LORANDI, in AJP/PJA 2008 S. 485 ff. sowie durch OLIVIER HARI, Reconnaisance en Suisse des mesures d'assainissement et de réorganisation étrangères, in Push-Service Entscheide, publiziert am 4. Juni 2008). Diese Folgerung ergibt sich einerseits direkt aufgrund der mit den Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG u.a. verfolgten Schutzfunktion für die Schweizer Gläubiger, könnte doch diese nicht wahrgenommen werden, wenn das Verfahren nicht solange pendent gehalten würde, als unklar ist, wer die allfälligen Ansprüche des Gemeinschuldners geltend machen kann. Andererseits ist sie dem Konkursverfahren
inhärent, welches darauf abzielt, dass eine Forderung des Gemeinschuldners entweder von der Konkursmasse, einem allfälligen Abtretungsgläubiger oder - falls weder Konkursmasse noch ein Abtretungsgläubiger an der (Weiter-)Führung eines Prozesses interessiert sind - vom Gemeinschuldner selber geltend gemacht werden kann.

2.5 Vorliegend stellt sich die Frage, wie es sich in einem hängigen Verfahren bei internationalen Sachverhalten verhält, wenn die Insolvenz zwar eine ausländische Prozesspartei betrifft, jedoch das Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG noch gar nicht eingeleitet wurde.

Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass zwar einerseits die Prozessführungsbefugnis der Bashkirian Airlines, Offene Aktiengesellschaft russischen Rechts, infolge Konkurses im Ausland untergegangen ist (E. 2.3), dass jedoch ein sofortiger Parteiwechsel insofern nicht in Frage kommt, als der ausländische Insolvenzfall in der Schweiz vor Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes keine Wirkung (im Sinne von Art. 170 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 170 - 1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
1    Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
2    Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.
3    Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.120
IPRG) entfalten kann. Es liegt in diesem Zusammenhang eine prozessual nicht geregelte Zwischenphase vor. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob ein in der Schweiz hängiger Aktivprozess des ausländischen Gemeinschuldners in einer Phase, in welcher die angerufene Behörde oder das angerufene Gericht zwar Kenntnis vom ausländischen Konkurs hat, das Verfahren nach Art. 166 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 166 - 1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
1    Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a  das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b  kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c  es ergangen ist:
c1  im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
c2  im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2    Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889113 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3    Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
. IPRG jedoch noch nicht eingeleitet wurde, in analoger Anwendung von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG zu sistieren ist, um der ausländischen Konkursverwaltung Gelegenheit zu geben, das Anerkennungsverfahren durchzuführen (so etwa postuliert von STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 13 Rz. 80). Die Frage kann indessen vorliegend offenbleiben: Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, während hängigem Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin, nachdem diese ihr entsprechende Fragen im Zusammenhang mit dem in Russland über sie eröffneten Konkurs unterbreitet hatte, durch die ausländische Konkursverwaltung ein Anerkennungsverfahren vor dem zuständigen Gericht in der Schweiz einleiten zu lassen. Nachdem entsprechende prozessuale Schritte selbst bis zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht unterblieben sind, brauchte die Vorinstanz einem Begehren um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens nicht (mehr) zu entsprechen. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

3.
Ergänzend bleibt aber auf den folgenden Punkt hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 28. April 2008 zusätzlich festgehalten, der Beschwerdeführerin fehle u.a. die Aktivlegitimation, weil sie nicht habe beweisen können, dass die geltend gemachten Ansprüche mittels Rechtsnachfolge auf sie übergegangen seien. Die bei der Flugzeugkollision vom 1. Juli 2002 zerstörte TU-154M sei damals im Eigentum der Republik Baschkortostan gestanden. Das staatliche Einheitsunternehmen der Republik Baschkortostan Bashkirian Airlines (GUP BAL) habe als Flugzeugbetreiberin nur über ein "Recht zur Bewirtschaftung" verfügt. Gegen Ende des Jahres 2003 sei die GUP BAL ins föderale Eigentum der Russischen Föderation übergegangen, wobei sie fortan als FGUP BAL firmiert habe; auch hier habe der Fluggesellschaft lediglich das "Recht zur Bewirtschaftung" zugestanden, wogegen Eigentümerin am Vermögen die Russische Föderation gewesen sei. Die Beschwerdeführerin (OAO BAL) sei im Rahmen einer Privatisierung am 13. Januar 2006 als Rechtsnachfolgerin des föderalen staatlichen Einheitsunternehmens Bashkirian Airlines (FGUP BAL) entstanden. Ob das "Recht zur Bewirtschaftung" das Recht miteingeschlossen habe, Schadenersatzansprüche aus dem Verlust
der TU-154M durch Zerstörung geltend zu machen, könne offen belieben. Selbst wenn dies zutreffen würde, sei dieses Recht jedenfalls nicht auf die Beschwerdeführerin (OAO BAL) übertragen worden, weil ein entsprechendes Recht in dem nach russischem Recht bei Privatisierungen (Reorganisationen) vorgeschriebenen Übertragungsakt vom 20. Dezember 2005 nicht aufgeführt worden sei.

Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften. Es ergibt sich daraus, dass zur Geltendmachung der streitigen finanziellen Ansprüche aus dem Verlust des im Unfallzeitpunkt vom GUP BAL betriebenen Flugzeugs TU-154M, - unabhängig von einer allfälligen Anerkennung des sie betreffenden Konkursdekrets - nicht die heutige Beschwerdeführerin OAO BAL im Verantwortlichkeitsverfahren neu aktivlegitimiert wurde, sondern die im Rahmen der Privatisierung der Bashkirian Airlines nicht (mit-)übertragene (mutmassliche) Forderung vom FGUP BAL bzw. dessen Trägergemeinwesen, der Russischen Föderation, geltend zu machen ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, während hängigem Verfahren einen Parteiwechsel vom bisherigen Gesuchsteller FGUP BAL zur OAO BAL vorzunehmen, wiewohl Letztere nach ihrer Auffassung überhaupt nicht sach- und damit aktivlegitimiert sei, erscheint widersprüchlich. Vielmehr hätte angesichts dieser Erkenntnis geprüft werden müssen, ob - soweit das FGUP BAL zufolge Umwandlung untergegangen ist und selber nicht mehr Partei bilden konnte - nicht die Russische Föderation als an der Forderung Berechtigte hätte ins Verfahren einbezogen werden müssen. Ein Parteiwechsel hin zur OAO BAL erwies sich unter diesen Umständen als nicht
angezeigt. Die Beschwerdegegnerin ist damit gehalten, das - somit lediglich in Bezug auf die beschwerdeführende OAO BAL (formell) erledigte - Verfahren unverzüglich mit der richtigen Partei fortzuführen und das entsprechende Staatshaftungsverfahren materiell zu behandeln.

Dies ändert indessen nichts daran, dass die vorliegende, von der OAO BAL erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, da die Vorinstanz nach dem oben Gesagten (E. 2) ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis kommen durfte, der Beschwerdeführerin fehle es mangels Anerkennung des über sie in Russland eröffneten Konkurses im Inland im streitigen Staatshaftungsverfahren an der Prozessführungsbefugnis, weshalb darauf - sie betreffend - nicht eingetreten werden konnte.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
in Verbindung mit Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Da die Beschwerdegegnerin Skyguide als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation zu bezeichnen ist (vgl. oben E. 2.1), welche überdies - als im Staatshaftungsverfahren Passivlegitimierte und in dieser Eigenschaft verfügungskompetente Organisation gemäss Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG - in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, kann sie, wiewohl sie vor Bundesgericht durch einen mandatierten Rechtsanwalt vertreten war, keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Moser
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_303/2010
Date : 24. Oktober 2011
Published : 10. November 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : Staatshaftung (Flugzeugkollision bei Ueberlingen)


Legislation register
BGG: 65  66  68  82  85  86  95  96  105  106
BV: 9  29
IPRG: 16  96  154  155  166  168  170  171  172  173  174  175
LFG: 40
OG: 53
SchKG: 204  207  219  240  285
VFSD: 2
VG: 19
VwVG: 1  48
ZGB: 596
BGE-register
100-IA-18 • 100-IA-300 • 102-III-71 • 105-II-110 • 108-II-122 • 109-IA-5 • 109-III-112 • 111-II-352 • 121-III-28 • 124-I-49 • 126-III-492 • 129-III-683 • 130-III-769 • 133-III-446 • 134-III-366 • 135-I-63 • 135-III-40 • 135-III-666 • 47-III-10 • 97-II-403
Weitere Urteile ab 2000
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2008 S.485