Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1S.41/2005 /gij

Urteil vom 24. Oktober 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Auslieferungshaftbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 23. September 2005.

Sachverhalt:
A.
X.________ ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in der Schweiz. Er wird verdächtigt, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B.________GmbH mit Sitz in Anzig/Deutschland umsatzsteuerliche Kettengeschäfte vorgetäuscht und damit ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen bezogen zu haben. Er soll gegenüber dem Finanzamt Rosenheim/Deutschland Vorsteueransprüche im Betrag von 1'877'744.-- Euro geltend gemacht und von diesem Auszahlungen in der Höhe von 1'110'812.-- Euro erhalten haben. Der Verdacht bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang 2002 bis Oktober 2003.

Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 2003 sowie das Auslieferungsgesuch der deutschen Behörden vom 2. Juni 2004 mit Ergänzung (Schreiben vom 20. Dezember 2004) erliess das Bundesamt für Justiz am 21. Februar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl. X.________ wurde am 26. August 2005 im Kanton Zug verhaftet. Gleichentags widersetzte er sich der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies seine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl am 23. September 2005 ab.
B.
Mit Beschwerde vom 30. September 2005 beantragt X.________, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben sowie seine Haftentlassung.

Das Bundesamt für Justiz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesstrafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; der Beschwerdeführer auf eine Replik.
C.
Am 13. Oktober 2005 hat das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland bewilligt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Haftentlassung die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls. Sinngemäss begehrt er damit, den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufzuheben, womit diese sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Gegen diesen Entscheid ist nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 130 II 306 E. 1.2.2 S. 309).
2.
Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
oder b IRSG zutreffen, wenn gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit oder aus anderen Gründen die Anordnung anderer sichernder Massnahmen als genügend erscheint, wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG, Art. 16 Ziff. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, EAUe, SR 0.353.1) oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Die Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.).

Diese Regelung soll der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen; es sind daher an die Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft weniger strenge Anforderungen zu stellen, als sie für die Verhängung der Untersuchungshaft gelten. Auch das Absehen von der Auslieferungshaft bzw. die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren bzw. die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.).

Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im Haftbeschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (BGE 111 Ib 147 E. 4 S. 149). Wie erwähnt kann hier einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung geprüft werden (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG; BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die B.________GmbH sei eine "im Handel mit gebrauchten Baumaschinen aktiv tätige Gesellschaft". Zweck der vorgeschobenen Lieferkette sei es gewesen, "dem tatsächlichen Lieferanten Schwarzeinnahmen zu ermöglichen und der B.________GmbH einen Beleg für den von ihr tatsächlich bezahlten Kaufpreis zu verschaffen". Der Beschwerdeführer habe weder ausserhalb eines Steuerverfahrens gehandelt, noch sei er aus eigener Initiative auf den Fiskus zugegangen. Daher liege nach Schweizer Recht höchstens ein Abgabebetrug vor.
4.
Einem Auslieferungsgesuch wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG, Art. 5
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 5 Fiskalische strafbare Handlungen - 1. In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nach Massgabe des Übereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.
1    In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nach Massgabe des Übereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.
2    Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.
EAUe). Nach der Rechtsprechung wäre ausschliesslich nach Fiskalstrafrecht (Abgabebetrug) zu beurteilen, wer die Steuerbehörden aufgrund von falschen, gefälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine für ihn günstige Steuereinschätzung zu erreichen. Hingegen begeht einen gemeinrechtlichen Betrug (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) zum Nachteil des Gemeinwesens, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche geltend macht und die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt (BGE 110 IV 24 E. 2e S. 29; bestätigt in Urteil 1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 3.1.4).
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslieferung sei unzulässig, da nach Schweizer Recht höchstens ein nicht auslieferungsfähiges Fiskaldelikt vorliege. Seine Vorbringen vermögen jedoch nicht die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung zu begründen, wie sie im Haftverfahren verlangt wird (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zutreffend ausführt, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein "komplexes Konstrukt" mit verschiedenen beteiligten Privatpersonen und Gesellschaften aufgebaut und ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen erwirkt hat. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe bloss Belege für seine vom Gläubiger schwarz entgegengenommenen Zahlungen erlangen wollen, vermag diesen Verdacht nicht zu entkräften. Der Verdacht erweist sich aufgrund der Darstellung im Auslieferungsgesuch (fiktive Lieferkette, unwahre Rechnungen, Beteiligung von geschäftlich nicht aktiven Gesellschaften ohne Betriebssitz) als haltbar.
4.2 Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die B.________GmbH habe die von ihr zurückgeforderten Steuern tatsächlich abgeliefert, ist nicht einzutreten. Zum einen weist er entsprechende Zahlungen nicht rechtsgenüglich nach. Zum anderen ist zweifelhaft, ob die Zahlung von unwahren, von Scheinlieferanten ausgestellten Rechnungen als "tatsächliche Ablieferung" der Umsatzsteuer bezeichnet werden kann.
4.3 Der Beschwerdeführer verweist wiederholt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Doch lässt sich daraus zu seinen Gunsten nichts ableiten: In den von ihm angeführten Urteilen bestätigte das Bundesgericht die Auslieferungshaft (BGE 130 II 306; 111 IV 108) oder die Auslieferung (Urteile 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002; 1A.233/2004 vom 8. November 2004; 1A.194/2005 vom 18. August 2005).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1S.41/2005
Datum : 24. Oktober 2005
Publiziert : 01. November 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Auslieferungshaftbefehl


Gesetzesregister
IRSG: 3 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
47 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
50 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
51
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
OG: 156
SGG: 33
SR 0.353.1: 5  16
StGB: 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BGE Register
110-IV-24 • 111-IB-147 • 111-IV-108 • 117-IV-359 • 130-II-306
Weitere Urteile ab 2000
1A.189/2001 • 1A.194/2005 • 1A.233/2004 • 1S.41/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • bundesgericht • beschwerdekammer • bundesamt für justiz • auslieferungshaft • verdacht • deutschland • untersuchungshaft • gerichtsschreiber • initiative • sektion • beschuldigter • europäisches auslieferungsübereinkommen • sachverhalt • schriftstück • lieferung • entscheid • festnahme • begründung des entscheids • berechnung
... Alle anzeigen