4C.184/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
*******************************
Sitzung vom 24. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Leu, Corboz, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und
Gerichtsschreiber Gelzer.
_________
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
gegen
X.________ & Co., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel,
betreffend
Arbeitsvertrag; Ferienanspruch,
hat sich ergeben:
A.- A.________ (nachstehend: Arbeitnehmer) war seit dem
1. November 1995 als Leiter der Abteilung Maschinenbau bei der X.________ & Co. (nachstehend: Arbeitgeberin) zu einem Monatslohn von Fr. 7'500.-- angestellt. Nachdem der Arbeitnehmer die Aktienmehrheit einer Maschinenfabrik erworben hatte, stellte er in Aussicht, den Arbeitsvertrag auf den
1. Juli 1996 zu kündigen. Die Parteien kamen jedoch überein, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen und ab 1. Januar 1997 das Arbeitspensum zu reduzieren. Ab diesem Datum war ein Monatslohn von Fr. 6'000.-- vereinbart.
Im Jahre 1997 verschlechterte sich die Auftragslage der Arbeitgeberin, welche sich deswegen ausserstande sah, den Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Parteien führten daher Lohnverhandlungen, in denen der Arbeitnehmer angab, er sei aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen an einem möglichst hohen Monatslohn interessiert, weshalb er für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses effektive monatliche Bezüge in der bisherigen Höhe wünsche. Die Parteien einigten sich deshalb darauf, das Monatsgehalt auf nominal Fr. 6'000.-- zu belassen, jedoch einschliesslich Ferien und 13. Monatslohn. Am 27. Februar 1998 unterschrieben die Parteien eine entsprechende Vereinbarung mit rückwirkender Geltung ab 1. Januar 1998.
In der Folge beanstandete die Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht einhalte und kürzte seinen Lohn per 10. Oktober 1998 auf Fr. 5'500.--.
Ende 1998 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 1999, offerierte jedoch zunächst noch die Weiterführung des Arbeitsvertrages mit reduziertem Lohn. Diese Offerte zog sie in der Folge zurück. Am 23. Februar 1999 machte der Arbeitnehmer die Ungültigkeit des Einschlusses des Ferienlohnes geltend und teilte der Arbeitgeberin mit, er werde in der folgenden Woche Ferien beziehen.
Die Arbeitgeberin stellte ihn daraufhin unverzüglich frei.
B.- Der Arbeitnehmer klagte am 28. März 1999 beim Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung von Fr. 9'608. 40 als Lohndifferenz ab
1. Oktober 1998 bzw. als Lohn ab Freistellung bis Ende März 1999 und von Fr. 3'976. 20 als Abgeltung nicht bezogener Ferien.
Zudem verlangte er ein Arbeitszeugnis. Die Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung von Fr. 9'551. 90.
Am 3. Mai 1999 verpflichtete das Gewerbliche Schiedsgericht die Beklagte dazu, dem Kläger Fr. 2'725. 35 als Lohndifferenz ab 1. Oktober 1998 bis zur Freistellung am 24. Februar 1999 zu bezahlen und behaftete die Beklagte bei der Bereitschaft, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Die Mehrforderung und die Widerklage wurden abgewiesen.
Auf Beschwerde des Klägers hin, hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid des Gewerblichen Schiedsgerichts wegen eines Rechenfehlers auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Fr. 3'397. 67 als Lohndifferenz ab 1. Oktober 1998 bis zur Freistellung (abzüglich der bereits geleisteten Fr. 2'725. 35) zu bezahlen.
C.- Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben, soweit darin sein Lohnanspruch während der Freistellung verneint worden sei. Demzufolge sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 6'336. 25 an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 46 OG ist in Zivilrechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, soweit nicht eine der Ausnahmen gemäss Art. 45 OG vorliegt, die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert vor der letzten kantonalen Instanz wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Dieser Streitwert wird erreicht, da vor der Vorinstanz noch Fr. 13'584. 60 strittig waren. Unerheblich ist, dass vor Bundesgericht nur noch der Teilbetrag von Fr. 6'336. 25 umstritten ist (Peter Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht, Geiser/Münch Hrsg. , Bd. 1, 2. Aufl. 1998, S. 124 Rz. 4.12.).
2.- Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe ursprünglich nur Fr. 3'976. 20 Ferienlohn eingeklagt, weshalb eine Erhöhung dieser Forderung auf Fr. 6'336. 25 im Berufungsverfahren unzulässig sei. Die Beklagte verkennt dabei, dass der Kläger nicht die verlangte Abgeltung von Fr. 3'967. 20 für nicht bezogene Ferien erhöht, sondern vielmehr darauf verzichtet, zumal er mit der vorliegenden Berufung einzig noch die bereits im kantonalen Verfahren verlangte Lohnfortzahlung während der Dauer der Freistellung geltend macht. Es liegt damit kein neues Begehren vor.
3.- Das Appellationsgericht ging davon aus, die Lohnvereinbarung vom 27. Februar 1998 sei ungültig, weil der Einschluss des Ferienlohnes in den monatlichen Lohnzahlungen gegen die zwingende Regelung gemäss Art. 329d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
2 | Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. |
Weiter führte es dem Sinne nach aus, die Berufung des Klägers auf diese Bestimmung sei gemäss der zutreffenden Annahme des Gewerblichen Schiedsgerichts als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weil der Kläger aus seiner anderweitigen Stellung als Arbeitgeber um die Ungültigkeit der Lohnabsprache gewusst, sie aber auf Grund seines Interesses an einem hohen Monatsgehalt gegenüber einer ausgewiesenen Lohnkürzung bevorzugt habe. Es gehe deshalb nicht an, wenn der Kläger sich nunmehr im Nachhinein auf die Ungültigkeit der Lohnvereinbarung berufe, weshalb er kein zusätzliches Feriengeld beanspruchen könne. Da der Kläger nicht geltend mache, die Zeit der Freistellung für die Arbeitssuche benötigt zu haben, sondern er vielmehr eine Woche Ferien beziehen und ansonsten bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses habe arbeiten wollen, habe die Beklagte gemäss Art. 329c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329c - 1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.135 |
|
1 | Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.135 |
2 | Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. |
Der Kläger rügt, das Appellationsgericht habe die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens zu Unrecht bejaht, zumal nicht leichthin von der zwingenden Vorschrift abgewichen werden dürfe, wonach jedem Arbeitnehmer zu seiner Erholung bezahlte Ferien zustünden. Es treffe zwar zu, dass er selbst in einer kleinen Fabrik Arbeitgeber sei, was jedoch nicht heisse, dass er alle Feinheiten des Arbeitsrechts kenne.
Die Vorinstanz habe jedenfalls nicht festgestellt, dass er es von vornherein darauf abgesehen habe, sich die Ferien doppelt zahlen zu lassen. Es seien vielmehr Motive der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, die Vereinbarung betreffend Ferienabgeltung zu unterzeichnen, wobei der Ausgangspunkt die Absicht der Beklagten gewesen sei, den Lohn zu senken.
a) aa) Dem Arbeitnehmer stehen jährlich wenigstens vier Wochen Ferien zu (Art. 329a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329a - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.127 |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.127 |
2 | ...128 |
3 | Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
2 | Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
2 | Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 361 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: |
|
1 | Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: |
2 | Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. |
bb) Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
gegeben sind (BGE 126 III 337 E. 7 S. 344; 110 II 168 E. 3c mit Hinweis). Solche Umstände können vorliegen, wenn eine Partei sich auf zwingendes Recht beruft, welche die dagegen verstossende Vereinbarung in eigenem Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit selber vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich gehandelt hat (vgl. BGE 81 II 627 E. 3 S. 632; Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 1. Dezember 1949, ZR 49/1950, S. 367 ff.; Entscheid des bernischen Appellationshofes vom 25. März 1946, ZBJV 86/1950, S. 40 ff. E. 2; vgl. zum unredlichen Rechtserwerb: BGE 114 II 79 E. 3a; Mayer-Maly, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
abgedruckt in Pra 1999, Nr. 8 S. 44 ff., E. 2 mit Hinweisen).
b) Das Appellationsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Lohnvereinbarung vom 27. Februar 1998 verstosse gegen Art. 329d Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
2 | Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
2 | Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
2 | Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. |
Damit ist der Anstoss zur ungültigen Vereinbarung von ihm ausgegangen, wobei sich die Beklagte damit abfand, weil sie in wirtschaftlicher Hinsicht ihrem Verhandlungsziel entsprach.
Zudem steht fest, dass der Kläger, der selbst Arbeitgeber war, das Abgeltungsverbot des Ferienanspruchs kannte. Er hat die Vereinbarung demnach im eigenen Interesse und im Bewusstsein ihrer Unzulässigkeit veranlasst, womit er - unabhängig davon, ob er bereits damals die Absicht hatte, den Ferienlohn doppelt einzufordern - unredlich handelte, weshalb die nachträgliche Geltendmachung der Verletzung zwingenden Rechts als qualifiziert widersprüchlich und stossend erscheint. Dazu kommt, dass der Kläger während der Dauer der Freistellung tatsächlich Ferien beziehen konnte und insoweit der Zweck des Abgeltungsverbots, den Realbezug von Ferien sicherzustellen, gewahrt wurde. Auf Grund dieser besonderen Umstände hat das Appellationsgericht die Berufung des Klägers auf die zwingende Natur von Art. 329d Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. |
2 | Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. |
4.- Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis besteht bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- Kostenfreiheit (Art. 343 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Hingegen hat die obsiegende Partei auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt vom 4. Februar 2000 wird bestätigt.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 24. Oktober 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: