Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2008.51 (Hauptverfahren: BH.2008.18)

Verfügung vom 24. September 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei

A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Gesuchsteller

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt;

- die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 21. September 2007 auf A. ausdehnte, er am 29. Januar 2008 verhaftet wurde und sich seit dem 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft befindet;

- A. mit Eingabe vom 22. September 2008 Beschwerde wegen Abweisung des Haftentlassungsgesuchs einreicht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (act. 1, S. 29 f.);

- ihm bereits mit Entscheid vom 10. September 2008 (BP.2008.44) die unentgeltliche Rechtspflege für das damalige Beschwerdeverfahren gewährt wurde;

- keine Anzeichen bestehen, dass sich die finanzielle Situation des Gesuch­stellers in der Zwischenzeit geändert hätte;

- die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;

- dem Gesuchsteller deshalb mit Verweis auf obgenannten Entscheid für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;

- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BH.2008.18 wird gutgeheissen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 24. September 2008

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Alexander Feuz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BP.2008.51
Datum : 24. September 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)


Gesetzesregister
BGG: 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Stichwortregister
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unentgeltliche rechtspflege • gesuchsteller • hauptsache • beschwerdekammer • entscheid • ordentliches rechtsmittel • untersuchungshaft • rechtsmittelbelehrung • bellinzona • bundesstrafgericht
Entscheide BstGer
BH.2008.18 • BP.2008.51 • BP.2008.44