Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 843/2015
Urteil vom 24. Juli 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Holding AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman J. Sieber,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verrechnungssteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015
(A-578/2015).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 9. November 2010 ersuchte A.________ Holding AG in U.________ um Bewilligung zur ermässigten Versteuerung von Schweizer Dividenden aus wesentlicher Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Durchführung des internationalen Meldeverfahrens) betreffend zukünftiger Dividenden, zu Gunsten der Muttergesellschaft (A.________ Holding GmbH) mit Sitz in Deutschland. Die Bewilligung wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 24. Februar 2011 unter Hinweisen erteilt. Am 13. September 2011 deklarierte die A.________ Holding AG der ESTV eine Dividende von Fr. 3'652'120.--, die an der Generalversammlung vom 24. Februar 2011 beschlossen worden war. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um Meldung statt Entrichtung, datiert vom 3. Oktober 2011, bei der ESTV ein.
1.2. Mit Schreiben vom 3. November 2011 teilte die ESTV der A.________ Holding AG mit, die Formulare seien zu spät eingereicht worden, weshalb die Anwendung des Meldeverfahrens nicht mehr möglich sei. Die Gesellschaft müsse somit den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 1'278'242.-- unverzüglich zuzüglich Verzugszinsen von 5 % entrichten. A.________ Holding AG bestritt die Verwirkung ihres Anspruches auf Inanspruchnahme des Meldeverfahrens, beglich jedoch mit Valuta vom 8. Dezember 2011 unter Vorbehalt die Verrechnungssteuerschuld von Fr. 1'278'242.--; die Rückerstattung erfolgte auf Gesuch hin umgehend. In der Folge stellte die ESTV der A.________ Holding AG Rechnung für den Verzugszins von Fr. 44'738.45, die nicht bezahlt wurde.
1.3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 hielt die ESTV fest, die A.________ Holding AG schulde ihr einen Verzugszins von 5 % auf der Verrechnungssteuerschuld von Fr. 1'278'242.-- ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum Tag der Steuerentrichtung, ausmachend Fr. 44'738.45. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 wies die ESTV die von A.________ Holding AG erhobene Einsprache ab. Mit Urteil vom 17. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen geführte Beschwerde von A.________ Holding AG ebenfalls ab.
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. September 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________ Holding AG, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Das Meldeverfahren sei zu genehmigen und die Verzugszins-Rechnung der ESTV, datiert vom 15. Dezember 2011, sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz oder an die ESTV zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin dupliziert. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 sistiert der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren mit Hinblick auf die in der Referendumsvorlage zur Änderung vom 30. September 2016 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) vorgesehene echte Rückwirkung. In weiteren Eingaben lassen sich die Beschwerdeführerin und die ESTV zur Sache und zu den Kostenfolgen vernehmen.
2.
2.1. Die Änderung des VStG vom 30. September 2016 ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497), weshalb der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
2.2. Gemäss dem revidierten Art. 16 Abs. 2bis
VStG ist kein Verzugszins geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung entweder nach Art. 20
VStG und seinen Ausführungsbestimmungen (lit. a) oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen (lit. b) erfüllt sind. Erfolgt in diesen Fällen die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruches auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Art. 64
VStG gewährt (Art. 20 Abs. 3
VStG). Der revidierte Art. 70c
VStG sieht ausdrücklich vor, dass Art. 16 Abs. 2bis
und Art. 20
VStG auch auf vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossene Sachverhalte anwendbar sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil, welches inhaltlich die mit Verfügung der ESTV vom 16. August 2012 festgesetzte Verzugszinsforderung auf einer Verrechnungssteuerforderung
bestätigte, erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b
BGG mit summarischer Begründung gutzuheissen ist.
2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig eine Verzugszinsforderung der ESTV auf der Verrechnungssteuer für eine offen ausgeschüttete Konzerndividende im internationalen Verhältnis strittig (angefochtenes Urteil, E. 5), wobei die Rückerstattungsberechtigung und das Beteiligungsverhältnis als erstellt erachtet wurden (angefochtenes Urteil, E. 5.1). Die Beschwerde wurde im vorinstanzlichen Verfahren, soweit darauf eingetreten wurde, einzig deswegen abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Meldung im Sinne der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen verspätet eingereicht hatte, weshalb der Anspruch auf Entrichtung im Meldeverfahren in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis als verwirkt qualifiziert wurde (angefochtenes Urteil, E. 5.3). Gemäss der durch das Bundesgericht verbindlich (Art. 190
BV) rückwirkend anzuwendenden (Art. 70c Abs. 1
VStG) neuen Bestimmung von Art. 20 Abs. 3
VStG ist das Meldeverfahren jedoch auch zu gewähren, wenn die Frist zur Geltendmachung des Meldeverfahrens verpasst worden ist (Parlamentarische Initiative Gasche, Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer, Bericht vom 13. April 2015 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrates, BBl 2015 5331, 5346 ff.; Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5365, 5366). Das Bundesgericht hat somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Geschäftsjahr 2009 offen ausgeschütteten Konzerndividende berechtigt ist, das Meldeverfahren trotz verspätetem Gesuch in Anspruch zu nehmen. Entsprechend schuldet sie auf dieser Verrechnungssteuerforderung keine Verzugszinsen (Art. 16 Abs. 2bis
VStG). Ihre Beschwerde erweist sich im materiellen Punkt als offensichtlich begründet, soweit auf die gestellten Anträge einzutreten ist (Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144), und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.
3.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG), hier die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Vermögensinteressen vertritt (Art. 66 Abs. 4
BGG). Ebenso wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
BGG). Sowohl bezüglich der Kostenpflicht wie der Ersetzung der Parteikosten gibt es aber - was mit dem Terminus "in der Regel" ausgedrückt wird - begründete Ausnahmen. Eine solche liegt hier vor. Im Zeitpunkt seines Erlasses entsprach das angefochtene Urteil der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde lediglich aufgrund einer rückwirkend anwendbaren Gesetzesänderung gut. Daher sind weder Kosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Entsprechend besteht auch kein Anlass, das angefochtene Urteil bezüglich der Verfahrenskosten aufzuheben (Dispositivziffern 3 und 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Sistierung wird aufgehoben, und das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015, Dispositivziffer 1, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 843/2015
Urteil vom 24. Juli 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Holding AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman J. Sieber,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verrechnungssteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015
(A-578/2015).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 9. November 2010 ersuchte A.________ Holding AG in U.________ um Bewilligung zur ermässigten Versteuerung von Schweizer Dividenden aus wesentlicher Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Durchführung des internationalen Meldeverfahrens) betreffend zukünftiger Dividenden, zu Gunsten der Muttergesellschaft (A.________ Holding GmbH) mit Sitz in Deutschland. Die Bewilligung wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 24. Februar 2011 unter Hinweisen erteilt. Am 13. September 2011 deklarierte die A.________ Holding AG der ESTV eine Dividende von Fr. 3'652'120.--, die an der Generalversammlung vom 24. Februar 2011 beschlossen worden war. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um Meldung statt Entrichtung, datiert vom 3. Oktober 2011, bei der ESTV ein.
1.2. Mit Schreiben vom 3. November 2011 teilte die ESTV der A.________ Holding AG mit, die Formulare seien zu spät eingereicht worden, weshalb die Anwendung des Meldeverfahrens nicht mehr möglich sei. Die Gesellschaft müsse somit den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 1'278'242.-- unverzüglich zuzüglich Verzugszinsen von 5 % entrichten. A.________ Holding AG bestritt die Verwirkung ihres Anspruches auf Inanspruchnahme des Meldeverfahrens, beglich jedoch mit Valuta vom 8. Dezember 2011 unter Vorbehalt die Verrechnungssteuerschuld von Fr. 1'278'242.--; die Rückerstattung erfolgte auf Gesuch hin umgehend. In der Folge stellte die ESTV der A.________ Holding AG Rechnung für den Verzugszins von Fr. 44'738.45, die nicht bezahlt wurde.
1.3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 hielt die ESTV fest, die A.________ Holding AG schulde ihr einen Verzugszins von 5 % auf der Verrechnungssteuerschuld von Fr. 1'278'242.-- ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum Tag der Steuerentrichtung, ausmachend Fr. 44'738.45. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 wies die ESTV die von A.________ Holding AG erhobene Einsprache ab. Mit Urteil vom 17. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen geführte Beschwerde von A.________ Holding AG ebenfalls ab.
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. September 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________ Holding AG, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Das Meldeverfahren sei zu genehmigen und die Verzugszins-Rechnung der ESTV, datiert vom 15. Dezember 2011, sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz oder an die ESTV zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin dupliziert. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 sistiert der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren mit Hinblick auf die in der Referendumsvorlage zur Änderung vom 30. September 2016 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) vorgesehene echte Rückwirkung. In weiteren Eingaben lassen sich die Beschwerdeführerin und die ESTV zur Sache und zu den Kostenfolgen vernehmen.
2.
2.1. Die Änderung des VStG vom 30. September 2016 ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497), weshalb der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
2.2. Gemäss dem revidierten Art. 16 Abs. 2bis
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 16 |
||||||
| Die Steuer wird fällig: | ||||||
| auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen; | ||||||
| ... | ||||||
| auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG [3] steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12); | ||||||
| auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen. | ||||||
| Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. [4] | ||||||
| Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: | ||||||
| Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; | ||||||
| Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder | ||||||
| dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen. [6] | ||||||
| Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Die Berichtigung vom 2. Juli 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 2013). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). | ||||||
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 20 [1] |
||||||
| Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. | ||||||
| In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). | ||||||
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 64 |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: | ||||||
| eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält; | ||||||
| einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt; | ||||||
| für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält; | ||||||
| die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält. [1] | ||||||
| Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). | ||||||
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 20 [1] |
||||||
| Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. | ||||||
| In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). | ||||||
|
SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 70c [1] |
||||||
| Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. | ||||||
| Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet. | ||||||
| Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). | ||||||
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SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 16 |
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| Die Steuer wird fällig: | ||||||
| auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen; | ||||||
| ... | ||||||
| auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG [3] steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12); | ||||||
| auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen. | ||||||
| Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. [4] | ||||||
| Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: | ||||||
| Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; | ||||||
| Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder | ||||||
| dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen. [6] | ||||||
| Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Die Berichtigung vom 2. Juli 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 2013). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). | ||||||
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SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 20 [1] |
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| Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. | ||||||
| In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). | ||||||
bestätigte, erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
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| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig eine Verzugszinsforderung der ESTV auf der Verrechnungssteuer für eine offen ausgeschüttete Konzerndividende im internationalen Verhältnis strittig (angefochtenes Urteil, E. 5), wobei die Rückerstattungsberechtigung und das Beteiligungsverhältnis als erstellt erachtet wurden (angefochtenes Urteil, E. 5.1). Die Beschwerde wurde im vorinstanzlichen Verfahren, soweit darauf eingetreten wurde, einzig deswegen abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Meldung im Sinne der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen verspätet eingereicht hatte, weshalb der Anspruch auf Entrichtung im Meldeverfahren in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis als verwirkt qualifiziert wurde (angefochtenes Urteil, E. 5.3). Gemäss der durch das Bundesgericht verbindlich (Art. 190
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 70c [1] |
||||||
| Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. | ||||||
| Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet. | ||||||
| Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). | ||||||
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SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 20 [1] |
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| Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. | ||||||
| In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). | ||||||
Nationalrates, BBl 2015 5331, 5346 ff.; Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5365, 5366). Das Bundesgericht hat somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Geschäftsjahr 2009 offen ausgeschütteten Konzerndividende berechtigt ist, das Meldeverfahren trotz verspätetem Gesuch in Anspruch zu nehmen. Entsprechend schuldet sie auf dieser Verrechnungssteuerforderung keine Verzugszinsen (Art. 16 Abs. 2bis
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SR 642.21 VStG Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz Art. 16 |
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| Die Steuer wird fällig: | ||||||
| auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen; | ||||||
| ... | ||||||
| auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG [3] steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12); | ||||||
| auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen. | ||||||
| Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. [4] | ||||||
| Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: | ||||||
| Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; | ||||||
| Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder | ||||||
| dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen. [6] | ||||||
| Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Die Berichtigung vom 2. Juli 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 2013). [3] SR 642.11 [4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433; BBl 2018 2325). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 497; BBl 2015 53315365). | ||||||
3.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Sistierung wird aufgehoben, und das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015, Dispositivziffer 1, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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