Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 421/2013 {T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 2. Mai 2013.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die S.________ ab 1. März 2004 wegen der erwerblichen Auswirkungen fibromyalgieformer Beschwerden unklarer Genese gewährte ganze Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend per 31. Dezember 2008 auf.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2013 ab.
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Gewährung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Dezember 2008 hinaus; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung - auch in beweisrechtlicher Hinsicht - weiter konkretisierten Grundsätze sind, soweit hier von Belang, im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden, worauf verwiesen wird.

2.

2.1. Die IV-Stelle hat die am 11. Januar 2012 rückwirkend verfügte Rentenaufhebung zur Hauptsache gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezember 2009 begründet. Darin hatte sich pract. med. J.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Hinblick auf eine in den Monaten Januar und Februar 2009 insgesamt sechs Tage dauernde Observation - welche zur Erstattung einer Strafanzeige unter anderem wegen versuchten Versicherungsbetrugs geführt hatte - und die Dokumentation einer von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft als Unfallversicherer zusätzlich veranlassten Überwachung des Versicherten am 28./29. September sowie am 1. Oktober 2009 zur Leistungsfähigkeit und zur Erkennbarkeit körperlicher Einschränkungen geäussert. Dabei war er zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seit Aufgabe der physiotherapeutischen Behandlung im Februar 2008 wieder in der Lage wäre, mehrere Stunden täglich einer Tätigkeit organisatorisch/ geschäftlicher Art nachzugehen und im früheren Beruf als Bohrmeister mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei 100%igem Pensum als voll arbeitsfähig einzustufen sei. Entsprechend ging die IV-Stelle in ihrer Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Januar 2012 von einer
spätestens seit Anfang 2009 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bohrmeister wie auch bei anderen leidensadaptierten Beschäftigungen aus. Zu Letzteren ist auch die in der A.________ AG - als deren einzige Verwaltungsrätin seine Ehefrau im Handelsregister eingetragen ist - nunmehr unbestrittenermassen erbrachte und entlöhnte Arbeitsleistung zu zählen. Damit erachtete die IV-Stelle eine seit Rentenbeginn im Jahre 2004 eingetretene gesundheitliche Verbesserung als ausgewiesen, welche im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG eine - zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkende - Rentenaufhebung rechtfertige.

2.2. Einverstanden erklärt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Zulässigkeit der beiden in die Wege geleiteten Observationen sowie mit der Verwertung der über seine dabei zutage getretenen Aktivitäten und Verhaltensweisen erstellten Berichte. Hingegen wehrt er sich gegen das Abstellen auf die daraus in medizinischer Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen des pract. med. J.________ im RAD-Bericht vom 3. Dezember 2009. Er hält dafür, dass stattdessen auf die seiner Ansicht nach überzeugenderen Angaben des ihn seit Jahren behandelnden Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, abzustellen sei.

2.3.
Die gegen die medizinische Beurteilung durch pract. med. J.________ im RAD-Bericht vom 3. Dezember 2009 erhobenen Einwände stellen die Beweistauglichkeit dieses Dokumentes nicht ernsthaft in Frage.

2.3.1. Die den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches zur Verfügung gestellten RAD haben die nach Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Personen zuhanden der IV-Stellen festzusetzen; gestützt auf deren Erkenntnisse haben diese alsdann zu beurteilen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang der/dem Betroffenen aus objektiver Sicht noch zumutbar sind (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
[insbesondere Abs. 2bis ] und Art. 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV; zum Beweiswert vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.).

2.3.2. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht rechtfertigen, der Beurteilung des pract. med. J.________ im Bericht vom 3. Dezember 2009 jeglichen Beweiswert abzusprechen. Daran ändert namentlich nichts, dass pract. med. J.________ den Versicherten nicht persönlich untersucht hat. Dass die Ärzte des RAD eine Untersuchung selbst durchführen, ist nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist eine solche Vorkehr nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV nur "bei Bedarf" ins Auge zu fassen. Die Ärzte des RAD können davon absehen und ihre Beurteilung einzig auf die vorhandenen Unterlagen - zumeist medizinischer Art - stützen. Der Verzicht auf eigene Untersuchungen an sich bietet demnach noch keinen genügenden Grund für die Infragestellung eines RAD-Berichts, insbesondere nicht, wenn es - wie hier - im Wesentlichen um die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen einer medizinisch feststehenden Diagnose geht, sodass das Interesse an einer direkten ärztlichen Befassung mit der versicherten Person selbst in den Hintergrund rückt (Urteil 9C 323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig stehen beweisrechtlich die nicht identische Ausbildung und die unterschiedliche Berufserfahrung des vom RAD eingesetzten pract. med. J.________ einerseits
und des Dr. med. S.________ andererseits einem Abstellen auf den RAD-Bericht vom 3. Dezember 2009 entgegen.

2.4. Im Übrigen beschlagen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Vergleich der Stellungnahmen des Dr. med. S.________ mit dem RAD-Bericht des pract. med. J.________ vom 3. Dezember 2009, wozu das kantonale Gericht im Rahmen seiner - einer bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogenen (E. 1.1 hievor) - Beweiswürdigung bereits ausführlich Stellung genommen hat. Insbesondere hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb es die Berichte des Dr. med. S.________ als in sich selbst wie auch gegenüber den Schilderungen des Beschwerdeführers widersprüchlich betrachtet. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kann in diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls keine Rede sein. Auch ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers aufgezeigt worden, inwiefern der vorinstanzlichen Beweiswürdigung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder unter Verletzung von Bundesrecht zustandegekommene Annahmen zugrunde liegen sollten. Zwar trifft es zu, dass einzelne der in der Beschwerdeschrift genannten ärztlichen Angaben oder Auskünfte des Beschwerdeführers selbst auch anders verstanden werden können als dies die Vorinstanz getan hat. Offensichtlich unrichtig sind
die Auslegungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht. Auch aus den Zeugeneinvernahmen im Strafverfahren ergeben sich ebenso wenig wie aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für offensichtlich unrichtige Feststellungen tatsächlicher Art oder sonstige dem kantonalen Entscheid anhaftende Mängel, welche ausnahmsweise ein richterliches Eingreifen im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG zu rechtfertigen vermöchten. Es muss daher im Ergebnis mit der vorinstanzlichen Beurteilung des beobachteten Leistungsvermögens sein Bewenden haben. Zusätzlicher - von pract. med. J.________ ausdrücklich als nicht notwendig erachteter - Abklärungen, wie sie mit der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz wohl anvisiert worden sind, bedarf es nicht, sind davon doch - in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten.

3.

3.1. Die Beschwerde ist schon angesichts der nach BGG vom Bundesgericht zu beachtenden Kognitionsregelung (E. 1 hievor) als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Sie wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) erledigt.

3.2. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_421/2013
Date : 24. Juli 2013
Published : 11. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision)


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