Tribunale federale
Tribunal federal

1A.80/2003 /bie
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Meyer,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
B.________, YU-Belgrad, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig, Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, Bundesrain 20,
3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien
und Montenegro (B 115 800/06),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 12. März 2003.

Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad führt verschiedene Strafuntersuchungen gegen ehemalige Regierungsmitglieder sowie gegen weitere Personen, welche mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milosevic, in Beziehung standen. So wurde namentlich auch gegen B.________ eine Voruntersuchung wegen Bestechung und strafbaren Handlungen gegen die Amtspflicht eröffnet. Zudem wurde gegen ihn eine Voruntersuchung wegen weiterer Straftaten eröffnet, in deren Zusammenhang die Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad mit Schreiben vom 5. November 2001 ein Rechtshilfebegehren an die schweizerischen Behörden richtete, welches mit Schreiben vom 12. November 2002 ergänzt wurde.

Bei B.________ handelt es sich gemäss den Angaben im Rechtshilfebegehren um einen ehemaligen Vizepräsidenten und Gesundheitsminister der Republik Serbien; zudem war er von 1991 bis Oktober 2000 Direktor des staatlichen Instituts für Kardiologie.

Dem Rechtshilfebegehren vom 5. November 2001 und seiner Ergänzung vom 12. November 2002 liegt zusammengefasst Folgendes zugrunde:
- -:-
- B.________ wird zur Last gelegt, als Inhaber mehrerer Devisenkonten im Ausland habe er ausserhalb des Staatsgebiets der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien Transaktionen in fremder Währung getätigt, ohne dass er gemäss jugoslawischem Recht dazu befugt gewesen sei.
- Sodann wird ihm vorgeworfen, Offshore-Gesellschaften ohne die dazu notwendige Bewilligung gegründet zu haben.
- Ausserdem hätten gewisse Mitglieder des Regimes von Slobodan Milosevic, namentlich die im Ersuchen genannten Personen, in den Jahren 1991 bis 2000 dank ihrer Funktion und nach Absprache mit gewissen Zwischenlieferanten systematisch überhöhte Rechnungen für Lieferungen von für die Bewohner Jugoslawiens lebensnotwendigen Gütern ausgestellt. Die damalige Bundesrepublik Jugoslawien habe aufgrund dieser Rechnungen Zahlungen vorgenommen, welche nicht dem tatsächlichen Preis der gelieferten Waren entsprochen hätten. Die auf diese Weise unrechtmässig erzielten Gewinne seien auf ausländische, namentlich schweizerische Konten transferiert worden.
- Weiter wird dargelegt, B.________ habe während seiner Tätigkeit als Direktor des staatlichen Instituts für Kardiologie "D.________" - von April 1995 bis Oktober 2000 - ungefähr DM 564'000.-- unterschlagen, indem er heimlich Barzahlungen ausländischer herzkranker Patienten entgegengenommen bzw. veranlasst habe, Zahlungen von ausländischen Patienten nicht auf das Devisenkonto des Instituts, sondern auf eine selber errichtete Kasse überweisen zu lassen, über die er frei habe verfügen können. Die Untersuchung habe ergeben, dass er als Institutsdirektor mit ausländischen Gesellschaften Verträge über den Kauf von Arztmaterial zu einem den Marktpreis deutlich übersteigenden Verkaufspreis abgeschlossen habe. Derart seien überhöhte Rechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 825'000.-- ausgestellt worden. B.________ habe den Überschuss des durch den Staat bezahlten Preises jeweils zurückbehalten und sich dadurch unrechtmässig bereichert.
- Ferner wird B.________ vorgeworfen, durch das genannte Institut die Auszahlung von Arbeitslöhnen an verschiedene Personen veranlasst zu haben, obwohl diese keine Arbeit im Dienste des Instituts geleistet hätten. Auch wird ihm zur Last gelegt, bei dem durch das Institut vorgenommenen Kauf von Möbeln nach Absprache mit dem Lieferanten die Ausstellung überhöhter Rechnungen veranlasst zu haben. Schliesslich soll er die unrechtmässige Überweisung von Geldmitteln des Instituts für Kardiologie an das Institut "Z.________" veranlasst haben. Auch diese Vorgänge fallen laut dem Ergänzungsersuchen vom 12. November 2002 in die Zeit von April 1995 bis Oktober 2000.
Im Rechtshilfebegehren und seiner Ergänzung wird ausgeführt, dass aufgrund der im Rahmen verschiedener Untersuchungen des Innenministeriums erhobenen Beweismittel, aufgrund verschiedener Zeugenaussagen und nach Durchsicht verschiedener durch das Jugoslawientribunal in Den Haag (ICTY) und durch Zypern eingereichter Bankunterlagen der Verdacht bestehe, B.________ habe auf die genannte Weise, also durch ausgeklügelte Systeme, namentlich durch das systematische Ausstellen überhöhter Rechnungen, welche vom jugoslawischen Staat bezahlt worden seien, illegale Gewinne erzielt und dabei den Staat geschädigt. Die jugoslawischen Untersuchungsbehörden vermuten, dass B.________ Inhaber verschiedener schweizerischer Bankkonten ist und dass die sich dort befindlichen Vermögenswerte von den ihm vorgeworfenen Straftaten herrühren. Sie halten dafür, dass er u.a. in der Schweiz Konten eröffnete, um das Auffinden der betreffenden illegalen Gewinne zu vereiteln. Entsprechend ersucht die Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad die Schweizer Behörden, die B.________ zuzurechnenden Konten bei Schweizer Banken zu sperren und diesbezügliche Kontounterlagen herauszugeben. Anhand der aus der Schweiz angeforderten Bankunterlagen sollen weitere Beweise
betreffend die aus den geschilderten Straftaten herrührenden Gelder sowie deren Überweisung auf ausländische Konten gesammelt werden.

Als Ergebnis der Vorprüfung gemäss Art. 80
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80 Vorprüfung - 1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
1    Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
2    Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
IRSG gelangte das Bundesamt für Justiz (Bundesamt, BJ) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2001 zum Ergebnis, die anbegehrte Rechtshilfe sei teilweise zulässig, und entsprechend seien die erforderlichen Vollzugsmassnahmen anzuordnen. Im Einzelnen erwog das Bundesamt, das Rechtshilfebegehren vermöge den Erfordernissen des IRSG und des damals massgebenden, am 28. November 1887 abgeschlossenen Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Serbien (SR 0.353.981.8) grundsätzlich zu genügen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG bestehe insoweit, als das Ersuchen Taten betreffe, mit denen Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt worden seien, also in Bezug auf den B.________ angelasteten widerrechtlichen Besitz mehrerer Devisenkonten im Ausland, in Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen in fremder Währung ausserhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien sowie in Bezug auf die Offshore-Gesellschaften ohne die dazu notwendige Ermächtigung; insoweit könne dem Ersuchen daher nicht entsprochen werden. Im Übrigen stünden aber gemeinrechtliche Taten in Frage (namentlich die Straftatbestände der Veruntreuung, des
Betruges, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der ungetreuen Amtsführung sowie der passiven Bestechung), die ohne weiteres rechtshilfefähig seien. Die anbegehrte Anordnung von Zwangsmassnahmen sei daher zulässig, wobei der Rechtshilfeleistung der in einem Fall wie dem vorliegenden übliche Spezialitätsvorbehalt beizufügen sei.

Nachdem die Bank A._______ Zürich dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gestützt auf Art. 2 und 6 der vom 23. Juni 1999 datierten Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien (SR 946.207) verschiedene auf B.________ lautende Konten und Depots gemeldet hatte, ordnete das Bundesamt mit der genannten Verfügung vom 14. Dezember 2001 die gewünschte Aktenedition sowie Konten- und Depotsperre bei dieser Bank an. In der Folge sperrte die Bank die betreffenden Konten und stellte dem Bundesamt die diesbezüglichen Dokumente zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 informierte das Bundesamt B.________ bzw. dessen damaligen Rechtsvertreter über die genannten Massnahmen und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG zustimme. B.________ verweigerte dieses Vorgehen und liess - nach erfolgter Akteneinsicht - am 29. Juli 2002 durch einen neuen Rechtsvertreter beantragen, auf das Rechtshilfebegehren sei nicht einzutreten; die verfügten Kontensperren seien aufzuheben.

Mit Schreiben vom 19. September 2002 forderte das Bundesamt die ersuchende Behörde auf, zu der von B.________ am 29. Juli 2002 erstatteten Eingabe Stellung zu nehmen und ihr Rechtshilfebegehren zu ergänzen. In der Folge kam es zur - bereits erwähnten - Ergänzung des Begehrens vom 12. November 2002, mit Präzisierung vom 24. Dezember 2002.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2003 nahm B.________ auch hierzu Stellung, unter Bestätigung der bereits am 29. Juli 2002 gestellten Anträge. Dabei machte er zusammengefasst geltend, das Rechtshilfebegehren sei von einer unzuständigen Behörde gestellt worden, und nebstdem sei es den Schweizer Behörden auf unzulässige Weise zugestellt worden. Zudem brachte er vor, dass er als Mitglied des Parlaments der Bundesrepublik Jugoslawien seit dem 7. Oktober 2000 die Immunität als Parlamentarier geniesse; mangels Aufhebung der Immunität durch die Bundesversammlung könne somit gegen ihn gar keine Strafuntersuchung geführt werden. Schliesslich führte er aus, die dem Begehren zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung sei in verschiedener Hinsicht ungenügend. Aus diesen Gründen sei die anbegehrte Rechtshilfe zu verweigern.

Mit Schlussverfügung vom 12. März 2003 bestätigte das Bundesamt seine früheren Vorkehren, d.h. es bewilligte die anbegehrte Rechtshilfe im bereits genannten Umfang (Verfügung Ziff. 1). Sodann verfügte es, verschiedene Schreiben und Unterlagen in Bezug auf B.________ zuzurechnende Konten bei der Bank A._______ Zürich herauszugeben, die es im Einzelnen auflistete (Verfügung Ziff. 2). Weiter ordnete es an:
3. Die mit Eintretens- und Zwischenverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 14. Dezember 2001 angeordneten Konto- und Depotsperren werden aufrechterhalten. Die auf den in Ziff. 2 genannten Beziehungen Nr. xxxx-xxxxxx-x, Itd. auf B.________, Nr. xxxx-xxxxxx-x, Itd. auf das Pseudonym xxxx X.________, sowie Nr. xxxx-xxxxxx-x, Itd. auf das Pseudonym No xxxxxxx Y.________, sichergestellten Vermögenswerte bleiben somit solange beschlagnahmt, bis die zuständigen jugoslawischen Behörden über diese sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden haben oder diese dem Bundesamt für Justiz mitteilen, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann. Das Bundesamt für Justiz kann die Aufhebung der Konto- und Depotsperre auch aus anderen Gründen anordnen, namentlich wenn die ersuchende Behörde der Aufhebung zustimmt.

Die ersuchende Behörde wird aufgefordert, baldmöglichst mitzuteilen, ob die oben genannten Sperren aufrecht zu erhalten sind.

Die Vermögenswerte sind weiterhin nach bankenüblichen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen. Insbesondere dürfen bestehende sowie allfällige künftig eingehende Aufträge zur Anlage solcher Vermögenswerte weiterhin ausgeführt werden. Ausgeschlossen sind jedoch Anlagen im Ausland, die direkt auf den Namen der betroffenen Person/Gesellschaft lauten. Gegebenenfalls sind bestehende derartige Anlagen nach Ablauf bzw. auf den nächsten Kündigungstermin hin in zulässiger Form anzulegen.
4. Die in Ziff. 2 erwähnten Dokumente und Beweismittel dürfen von den jugoslawischen Behörden nur zur Verfolgung oder Bestrafung gemeinrechtlicher Taten verwendet werden. (...)
5. (Spezialitätsvorbehalt).
6. (Kostenpunkt)."
B.
Mit Eingabe vom 14. April 2003 führt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 12. März 2003 sei aufzuheben, unter Abweisung des von der Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad am 5. November 2001 gestellten Rechtshilfebegehrens; die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2001 in Ziff. 3 verfügten Sperren seien aufzuheben.

Das Bundesamt für Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde.

Replicando hat der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bestätigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Erlass der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2001 hatte das Bundesamt das von der Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad gestellte Rechtshilfebegehren im Lichte der Art. XIV ff. des zwischen der Schweiz und Serbien am 28. November 1887 abgeschlossenen Auslieferungsvertrags (AV, SR 0.353.981.8) geprüft, subsidiär in Berücksichtigung des internen schweizerischen Rechtshilferechts (gemäss IRSG, SR 351.1, bzw. IRSV, SR 351.11), wie in der betreffenden Verfügung und in der nunmehrigen Schlussverfügung vom 12. März 2003 zutreffend festgehalten wurde.

Inzwischen - mit Wirkung per 29. Dezember 2002 - ist auch für die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Nachfolgestaat Serbien und Montenegro das Europäische Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) in Kraft getreten. Daher ist die verlangte Rechtshilfe nunmehr - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - in erster Linie nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu beurteilen, wie das Bundesamt ebenfalls zutreffend erwogen hat. Das interne schweizerische Recht ist nur noch zu berücksichtigen, soweit eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn nationales Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 123 II 134 E. 5 und 268 E. 2c, 122 II 140 E. 2 und 485 E. 1, mit Hinweisen, s. auch nicht publ. E. 1b von BGE 126 II 212). Denn grundsätzlich sind Bestimmungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sofort anwendbar, auch in Bezug auf hängige Verfahren (vgl. Art. 110a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996 - Die Bestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1996 dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.
IRSG und BGE 123 II 153 E. 1, s. auch nicht publ. E. 1b von BGE 126 II 212 sowie E. 2b des Urteils 1A.167/2001 vom 30. Januar 2002).
1.2 Bei der angefochtenen, am 12. März 2003 ergangenen Verfügung des Bundesamtes für Justiz handelt es sich um eine Verfügung, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Zusammen mit vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegt sie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996 - Die Bestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1996 dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.
IRSG).

Als betroffener Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG in Verbindung mit Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und internationalem Staatsvertragsrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
und b OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - also hier dem Bundesamt - ein Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit weiteren Hinweisen). Dabei ist indes festzustellen, dass in Rechtshilfesachen grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im ausländischen Ersuchen bzw. in dessen allfälligen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich mangelhaft (BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
1.4 Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren, der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2).
2.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind grossenteils eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Vorbringen. Zu den wesentlichen Rügen ist Folgendes zu bemerken:
2.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die ersuchende Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad sei nicht zuständig, ein Rechtshilfebegehren zu stellen. Dabei beruft er sich u.a. auf Art. 76 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 76 Inhalt und Unterlagen - Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a  in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b  den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
c  den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
IRSG, und er verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 118 Ib 457 ff.

Dem ist zu erwidern, dass eine Bestätigung nach Art. 76 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 76 Inhalt und Unterlagen - Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a  in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b  den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
c  den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
IRSG gemäss Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
des hier in erster Linie massgebenden EUeR nicht beizufügen ist. Dem ersuchenden Staat kann somit das Fehlen einer derartigen Bestätigung nicht entgegen gehalten werden (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 122, N. 164, mit Hinweis auf Urteil 1A.64/1996 vom 18. April 1996). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid (BGE 118 Ib 457 ff.) betraf denn auch einen Fall, bei dem Rechtshilfe nicht gestützt auf Staatsvertragsrecht, sondern gestützt auf internes schweizerisches Recht (IRSG) zu leisten war.

Im Übrigen ist es nicht Sache der Schweizer Behörden, die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde nach ausländischem Recht zu prüfen (BGE 114 Ib 254 E. 5 mit Hinweisen, s. auch E. 2.5 des Urteils 1A.158/ 2002 vom 8. Oktober 2002; Zimmermann, a.a.O., S. 118, N. 160).
2.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die von der ersuchenden Behörde gewählte Zustellungsart sei unzulässig. An sich sei einzuräumen, dass die Verletzung von Formvorschriften grundsätzlich noch nicht zur Abweisung eines Rechtshilfebegehrens führe. Im vorliegenden Fall sei indes nicht zu übersehen, dass die unzuständige Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad die Zustellungsart über die schweizerische Botschaft in Belgrad gewählt habe, um ihr ungesetzliches Verhalten nicht sichtbar werden zu lassen. Deshalb sei auch ein Irrtum über die Wahl der Zustellungsart auszuschliessen. Das Verhalten der ersuchenden Behörde sei als klare Gesetzesumgehung zu werten und stelle deshalb einen schweren Mangel im Sinne von Art. 2 lit. d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG dar, der die Abweisung des Rechtshilfebegehrens zur Folge haben müsse.

Abgesehen davon, dass die auch in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge der Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad aus den bereits genannten Gründen ins Leere stösst (oben E. 2.1), ist festzustellen, dass die ersuchende Behörde das hier in Frage stehende Rechtshilfeersuchen über die schweizerische Botschaft in Belgrad an das Bundesamt für Justiz übermittelte, nachdem sie vom Bundesamt dazu aufgefordert worden war. Als das Ersuchen vom 5. November 2001 zunächst direkt per Telefax vom 6. November 2001 an das Bundesamt übermittelt worden war, forderte dieses die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 9. November 2001 auf, ihm das Original des Ersuchens auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln, dies entweder über die Botschaft der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Bern oder über die schweizerische Botschaft in Belgrad. In der Folge trafen die Originaldokumente via Schweizer Botschaft in Belgrad beim Bundesamt ein. Damit wurde den massgebenden Formvorschriften hinreichend nachgelebt, indem der Übermittlungsweg unter staatsvertraglich zuständigen Justizbehörden eingehalten wurde (s. Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR und Erklärung der Schweiz hierzu, ferner Art. 3
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
1    Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2    Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3    Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
und 15
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 15 - 1. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
1    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
2    In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesandt.
3    Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
4    Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.
5    In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
6    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekannt geben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.
7    Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
EUeR sowie Art. XIV ff. AV bzw. Erklärung der Republik
Jugoslawien bzw. des Nachfolgestaates Serbien und Montenegro zu Art. 24
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 24 - Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.
EUeR). Im Übrigen wäre ein zunächst allenfalls bestehender Zustellungsmangel durch die nachträgliche formelle Übermittlung des Ersuchens geheilt worden (Urteil 1A.361/1996 vom 28. April 1997; Zimmermann, a.a.O., S. 118, N. 159).
2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den im Rechtshilfebegehren geschilderten Sachverhalt richtet, ist er nicht zu hören. Wie erwähnt, ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Irrtümer, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (oben E. 1.3). Derartige Mängel sind hier nicht gegeben, wie das Bundesgericht übrigens bereits in dem die Angelegenheit betreffenden Parallelverfahren 1A.158/2002 festgestellt hat (s. das schon erwähnte Urteil vom 8. Oktober 2002).

Abgesehen davon haben die ersuchten Behörden weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Vielmehr obliegt dies dem ausländischen Sachrichter (vgl. etwa BGE 123 II 279 E. 2b).
2.4 Der Beschwerdeführer hat auch den Einwand erhoben, gegen ihn werde im ersuchenden Staat gar kein Strafverfahren geführt. Jedenfalls im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens und bis zur letzten Eingabe der ersuchenden Behörde hätten gegen ihn, den Beschwerdeführer, keine strafprozessualen Massnahmen vorgenommen werden können, weil er parlamentarische Immunität genossen habe (s. in diesem Zusammenhang nachf. E. 2.5). Es sei denn auch bemerkenswert, dass vor den Untersuchungsbehörden der Gemeinde und des Bezirks Belgrad gegen ihn gar keine Strafuntersuchung hängig sei. Somit sei die anbegehrte Rechtshilfe auch aus diesen Gründen nicht zulässig.

Rechtshilfe wird geleistet in Strafsachen, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann (Art. 1 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass im ersuchenden Staat bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, sogar wenn diese lediglich durch eine nicht richterliche Behörde - z.B. eine Verwaltungsbehörde - eröffnet worden ist (BGE 123 II 161 E. 3a, 118 Ib 457 E. 4b, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 252 f., N. 332).
Wie im Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2001 dargelegt wird, hat die Staatsanwaltschaft des Bezirks Belgrad u.a. gegen den Beschwerdeführer eine Voruntersuchung eröffnet. Bereits dies genügt nach dem Gesagten zur Rechtshilfeleistung (vgl. im Übrigen das schon erwähnte Urteil 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.5). Hinzu kommt, dass der Untersuchungsrichter desselben Bezirks unterdessen ein förmliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet hat.

Die Beschwerde ist somit auch insoweit haltlos.
2.5 Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, der anbegehrten Rechtshilfe stehe der Umstand entgegen, dass er als Mitglied des Parlaments der Bundesrepublik Jugoslawien parlamentarische Immunität genossen habe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht der Rechtshilferichter des ersuchten Staates, sondern der Sachrichter des ersuchenden Staates dafür zuständig ist, über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen nach dem Recht des ersuchenden Staates zu befinden (BGE 113 Ib 157 E. 3, s. auch Urteil 1A.192/1999 vom 7. Januar 2000).

Abgesehen davon hat er durch nichts belegt bzw. nicht einmal behauptet, auch noch nach dem Ende der Bundesrepublik Jugoslawien (am 4. Februar 2003) und somit im hier massgebenden Zeitpunkt der Bewilligung der anbegehrten Rechtshilfe durch das Bundesamt (am 12. März 2003) parlamentarische Immunität genossen zu haben. Dass bzw. ob er im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens parlamentarische Immunität genoss, ist hier ohne weitere Bedeutung. Denn die Rechtshilfevoraussetzungen müssen im Zeitpunkt gegeben sein, in dem die ersuchte Behörde über die Gewährung der Rechtshilfe entscheidet (vgl. BGE 122 II 422 E. 2a, mit Hinweisen).

Dementsprechend ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet.
3.
Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen haltlos, weshalb der anbegehrten Rechtshilfeleistung in dem Umfang, wie sie vom Bundesamt bewilligt worden ist, nichts entgegensteht. Auf die betreffenden, der angefochtenen Schlussverfügung zugrunde liegenden Erwägungen kann im Übrigen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
OG). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.80/2003
Datum : 24. Juli 2003
Publiziert : 16. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal 1A.80/2003 /bie {T 0/2} Urteil vom 24. Juli


Gesetzesregister
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
2 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
3 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
76 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 76 Inhalt und Unterlagen - Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a  in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b  den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
c  den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
80 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80 Vorprüfung - 1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
1    Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
2    Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
80c 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
80g  80h 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
110a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996 - Die Bestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1996 dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG: 36a  104  105  156
SR 0.351.1: 1  3  14  15  24
BGE Register
113-IB-157 • 114-IB-254 • 117-IB-210 • 118-IB-111 • 118-IB-457 • 121-II-39 • 122-II-140 • 122-II-367 • 122-II-373 • 122-II-422 • 123-II-134 • 123-II-153 • 123-II-161 • 123-II-279 • 125-II-250 • 126-II-212
Weitere Urteile ab 2000
1A.158/2002 • 1A.167/2001 • 1A.192/1999 • 1A.361/1996 • 1A.64/1996 • 1A.80/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bezirk • bundesamt für justiz • bundesgericht • ersuchender staat • sachverhalt • strafuntersuchung • staatsvertrag • serbien und montenegro • sektion • jugoslawien • richterliche behörde • rechtshilfegesuch • frage • verhalten • gerichtsschreiber • schweizerisches recht • beweismittel • ausserhalb • stelle • transaktion
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