[AZA 0/2]
5P.155/2001/mks

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

24. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Gysel.

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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin,

gegen
den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2001

betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (öffentliches Inventar),
hat sich ergeben:

A.- Am 30. August 1997 starb B.________, der unter Beistandschaft gestanden hatte. Er hinterliess seine Ehefrau und drei Kinder aus früheren Ehen, so auch die Tochter A.________. Nach seinem Tod erstellte die Beiständin Schlussbericht und Schlussabrechnung. Der Schlussbericht, dem angesichts der Tatsache, dass auch die Ehefrau des Erblassers verbeiständet ist, zugleich die Funktion eines Sicherungsinventars beigemessen wurde, bildete Gegenstand verschiedener Rechtsmittelverfahren. Mit Beschluss vom 21.
Oktober 1999 lud das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ein, einen neuen Schlussbericht samt Schlussabrechnung erstellen zu lassen. Diese neue Schlussabrechnung erstellte die Beiständin am 3. April 2000; am 22. August 2000 wurde sie von der Vormundschaftsbehörde teilweise korrigiert.

B.- Mit Eingabe vom 30. Oktober 2000 stellte A.________ beim Einzelrichteramt in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich ein Begehren um Erstellung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass von B.________. Die Einzelrichterin wies das Begehren mit Verfügung vom 6. November 2000 ab, da die einmonatige Frist von Art. 580 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB bei Einreichung des Begehrens abgelaufen gewesen sei. Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich wies mit Beschluss
21. Dezember 2000 den von A.________ erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

Am 1. April 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich seinerseits die von A.________ hierauf eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Es hat auf Lehrmeinungen verwiesen, wonach die Frist für ein Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars anders als bei der Ausschlagungsfrist durch die Aufnahme eines Sicherungsinventars nicht verlängert werde. Zudem handle es sich bei dem von der Beiständin und der Vormundschaftsbehörde erstellten Inventar nicht um eine erbrechtliche Massnahme, sondern um die Schlussabrechnung wegen Beendigung der Beistandschaft infolge Todes des Verbeiständeten; eine solche Abrechnung könne den Fristenlauf für das Begehren um Anordnung eines öffentlichen Inventars ohnehin nicht tangieren.

C.- A.________ hat mit Eingabe vom 13. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt, den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2001 aufzuheben und festzustellen, dass es willkürlich sei, ihr das Erstellen eines öffentlichen Inventars zu verweigern; ferner sei festzustellen, dass die materielle Rechtskraft des obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Oktober 1999 weiterhin Gültigkeit habe und die Behörden entsprechend binde.

Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist nicht eingeholt worden.

Durch Präsidialverfügung vom 15. Mai 2001 ist das Begehren der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden.

D.- Als Beilage zu einer Zuschrift vom 14. Juli 2001 (Postaufgabe am 15. Juli) hat die Beschwerdeführerin verschiedene Schriftstücke zur Ergänzung der Akten eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das Verfahren betreffend die Aufnahme eines Sicherungsinventars gemäss Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB oder eines öffentlichen Inventars gemäss den Art. 580 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
. ZGB gehört nicht zu den der Berufung an das Bundesgericht unterstehenden Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der Art. 44 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
. OG (dazu BGE 94 II 55 E. 2 S. 57 f.). Als subsidiäres Rechtsmittel (Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
OG) kann daher einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde demnach einzutreten.

b) Als die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2001 ihre ergänzende Eingabe der Post übergab, war die Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
OG längst abgelaufen. Die Eingabe ist daher unbeachtlich.

c) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 126 II 377 E. 8c S. 395; 125 I 104 E. 1b S. 107, mit Hinweisen). Zulässig ist somit einzig das Rechtsbegehren, den Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben. Gegebenenfalls hätte dieses unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens, ohne besondere Anweisung durch die erkennende Abteilung, neu zu entscheiden (dazu BGE 122 I 250 E. 2 S. 251; 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354). Auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2.- a) Die Aufnahme eines Sicherungsinventars wird angeordnet, wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht, ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist oder ein Erbe sie verlangt (Art. 553 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB). Einem Inventar dieser Art, das in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen ist (Art. 553 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB), kommt die Aufgabe zu, die Erbschaft zu sichern. Es soll deren Bestand festgestellt und damit verhindert werden, dass Vermögenswerte zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt verschwinden können; eine Schätzung der Vermögenswerte braucht mit der Aufnahme des Sicherungsinventars nicht verbunden zu sein (dazu BGE 118 II 264 E. 4b/bb S. 270; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB).

Das öffentliche Inventar (Art. 580 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
. ZGB) bezweckt demgegenüber die genaue Ermittlung der Aktiven und Passiven der Erbschaft als Grundlage für den Entscheid über deren Annahme oder Ausschlagung. Mit dem Institut der Annahme unter öffentlichem Inventar (Art. 589 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 589 - 1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.
1    Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.
2    Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.
3    Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
. ZGB) verfügt der Erbe ausserdem über eine Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken.

b) Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB). Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden (Art. 580 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB). Der Hinweis auf die für die Ausschlagung geltenden Formvorschriften bedeutet, dass bei der zuständigen Behörde - mündlich oder schriftlich - eine bedingungs- und vorbehaltlose Erklärung abzugeben ist (Art. 570 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
ZGB). Die Frist für das Begehren um Erstellung eines öffentlichen Inventars ist mit einem Monat wesentlich kürzer als die dreimonatige Ausschlagungsfrist (Art. 567 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
1    Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2    Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
ZGB), was darin begründet liegt, dass der Entschluss zum Inventarbegehren, mit dem sich kein Risiko verbindet, weniger Zeit erfordert und dass die Deliberationsfrist im Falle des öffentlichen Inventars nicht allzu weit ausgedehnt werden soll (Tuor/Picenoni, N. 10 zu Art. 580
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N. 12 zu Art. 580
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB).

aa) Für den Beginn der Frist gilt zunächst unstreitig die Regelung von Art. 567 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
1    Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2    Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
ZGB, wonach bei gesetzlichen Erben die Kenntnis des Todes, allenfalls die spätere Kenntnis des Erbfalls, und bei eingesetzten Erben der Zeitpunkt massgebend ist, da diesen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist. Dass im Gesetz ein ausdrücklicher Verweis auf die für die Ausschlagung festgelegte Ordnung fehlt, erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte (dazu Karl Kaufmann, Die Errichtung des öffentlichen Inventars im Erbrecht, Diss. Bern 1959, S. 56): In den Entwürfen hatte die einschlägige Bestimmung noch dahin gelautet, dass das Verlangen des öffentlichen Inventars "innerhalb der gleichen Frist und in der gleichen Form wie die Ausschlagung" anzubringen sei. Die Wendung "innerhalb der gleichen Frist" schloss auch den Fristbeginn ein. Erst die Festlegung einer kürzeren Frist für das öffentliche Inventar im endgültigen Gesetzestext hat dazu geführt, dass der Fristbeginn nicht mehr ausdrücklich erfasst ist.

bb) Umstritten ist dagegen, ob im Sinne von Art. 568
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 568 - Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
ZGB - wonach dann, wenn ein Sicherungsinventar aufgenommen wird, die Frist zur Ausschlagung mit dem Tage beginnt, an dem die Behörde den Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis gegeben hat - gegebenenfalls auch der Beginn der Frist zur Einreichung des Gesuchs um Erstellung eines öffentlichen Inventars hinausgeschoben wird.

Kaufmann (a.a.O. S. 58) geht davon aus, dass auch die Frist für ein öffentliches Inventar erst mit der behördlichen Mitteilung über den Abschluss des Sicherungsinventars zu laufen beginnt. Gleicher Meinung ist Peter Brügger (Die Sicherungsmittel der Erbschaft, Diss. Bern 1941, S. 34), für den das Sicherungsinventar erste Anhaltspunkte für den von den Erben zu treffenden Entscheid liefert, ob sie Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären oder das öffentliche Inventar verlangen sollen. Tuor/Picenoni (N. 11 zu Art. 580
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB) verweisen für den Beginn des Fristenlaufs auf die Regeln der Ausschlagung und erwähnen ausdrücklich die Art. 567 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
1    Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2    Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
. ZGB; somit wollen auch diese Autoren die Sonderregelung von Art. 568
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 568 - Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
ZGB auf das öffentliche Inventar angewendet wissen. In einem Entscheid vom 3. April 1918 schien dies auch noch die Meinung des Zürcher Obergerichts gewesen zu sein (ZR 18/1919, Nr. 3, S. 11 f.).

Demgegenüber hat das Kantonsgericht von Graubünden in einem neueren Entscheid dafür gehalten, dass es für eine analoge Anwendung von Art. 568
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 568 - Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
ZGB auf den Fall des öffentlichen Inventars keine sachliche Rechtfertigung gebe (Entscheid vom 17. Februar 1988, veröffentlicht in: ZBGR 75/1994 S. 156 ff. und PKG 1988 Nr. 60 S. 192). Dieser Auffassung hat sich die seither veröffentlichte Literatur angeschlossen (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 4. Aufl. , Bern 1997, S. 210, Rz. 55 [in der 3. Aufl. , S. 198, Rz. 55, war die Frage noch unerwähnt geblieben]; Martin Karrer, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
ZGB; Kurt Wissmann, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 580
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
ZGB; Stephan Wolf, Die Sicherungsmassregeln im Erbgang, in: ZBJV 135/1999, S. 199).

3.- a) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, welches die richtige Rechtsauffassung ist, sondern nur, ob der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt, namentlich etwa das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) missachtet. Letzteres ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist indessen nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 II 10 E. 3a S. 15 und 129 E. 5b S. 134, mit Hinweisen). Eine krasse Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes ist regelmässig dort zu verneinen, wo sich die Rechtsanwendung auf Lehrmeinungen stützen lässt, mögen diese auch nicht unbestritten sein (vgl. BGE 127 III 232 E. 3a S. 234; 126 III 438 E. 4b und 5 S. 444; 122 III 439 E. 3b S. 442 f.; 104 II 249 E. 3b S. 251 f.).

b) Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Aufnahme eines Sicherungsinventars wirke sich nicht nur, wie in Art. 568
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 568 - Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
ZGB ausdrücklich festgelegt, auf die Ausschlagungsfrist, sondern sinngemäss auch auf die Frist zur Einreichung des Begehrens um Erstellung eines öffentlichen Inventars aus, spricht in der Tat, dass das Sicherungsinventar dem Erben wichtige Hinweise auch im Hinblick auf den Entschluss vermitteln kann, ein öffentliches Inventar (mit genauer Erfassung der Aktiven und Passiven und der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung) zu verlangen. Auf der andern Seite ist jedoch zu bemerken, dass sich der Erbe nichts vergibt, wenn er direkt um Erstellung eines öffentlichen Inventars nachsucht. Anders als beim Entscheid über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist der Erbe hier daher nicht so sehr darauf angewiesen, für seinen Entschluss einen ersten Überblick über den Nachlass zu gewinnen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied, der eine abweichende Behandlung, d.h. eine Verneinung der sinngemässen Anwendbarkeit von Art. 568
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 568 - Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
ZGB auf das öffentliche Inventar, zu rechtfertigen vermag. In Anbetracht der oben dargestellten uneinheitlichen Rechtsprechung wie auch der divergierenden Lehrmeinungen kann von einer krassen
Rechtsverletzung durch das Kassationsgericht auf jeden Fall nicht gesprochen werden. Der Vorwurf der Willkür ist aus dieser Sicht nicht berechtigt.

4.- Ob die Aufnahme eines Sicherungsinventars hier im Gange ist bzw. ob die Voraussetzungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse bestimmter Erben für die Aufnahme eines solchen Inventars überhaupt gegeben sind, was das Kassationsgericht in einer Eventualbegründung verneint, ist nach dem Gesagten ohne Belang. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt dem Willkürvorwurf standhält.

5.- Das Obergericht hatte in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2000 festgehalten, beim Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr im Sinne von Art. 576
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
ZGB die Frist zur Einreichung des Begehrens um Errichtung eines öffentlichen Inventars wieder herzustellen, handle es sich um ein neues und daher unzulässiges Begehren. Es hat das Gesuch ausserdem als nicht begründet abgewiesen. Das Kassationsgericht hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der kassationsgerichtliche Entscheid in diesem Punkt verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
OG). Was sie vorbringt, richtet sich gegen den Beschluss des Obergerichts.
Da es sich bei diesem nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
OG), ist hier darauf nicht einzutreten.

6.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 24. Juli 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.155/2001
Datum : 24. Juli 2001
Publiziert : 24. Juli 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 5P.155/2001/mks II. Z I V I L A B T E I L U N G


Gesetzesregister
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 44  84  86  89  90  156
ZGB: 553 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
567 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 567 - 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
1    Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2    Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
568 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 568 - Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
570 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
576 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
580 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
589
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 589 - 1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.
1    Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.
2    Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.
3    Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
BGE Register
104-II-249 • 112-IA-353 • 118-II-264 • 122-I-250 • 122-III-439 • 125-I-104 • 125-II-10 • 126-II-377 • 126-III-438 • 127-III-232 • 94-II-55
Weitere Urteile ab 2000
5P.155/2001
Stichwortregister
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ZBGR
75/1994 S.156