Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.30

Beschluss vom 24. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Gesuchstellerin

gegen

1. Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB),

2. Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Gesuchsgegner

Gegenstand

Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Anzeige vom 12. Dezember 2013 erstatteten A., B. und C. bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen Unbekannt unter anderem wegen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG. Hintergrund dieser Strafanzeige war die E-Mail einer Drittperson vom 15. Oktober 2013 an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend "RAB"), wonach A. als Revisionsexperte mittels Verfügungsmacht über Bankkonten seiner Kinder Transaktionen durchgeführt haben soll (Verfahrensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Urk. 008 ff.).

B. Gestützt auf diese E-Mail vom 15. Oktober 2013 entzog die RAB A. mit Datum vom 30. Januar 2014 in einem Gewährsverfahren die Zulassung als Revisionsexperte für fünf Jahre und löschte die entsprechende Eintragung im Revisionsregister. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Geschäftsnummer B-1171/2014) (Verfahrensakten RAB Urk. 68 und 75).

Ebenfalls am 30. Januar 2014 erstattete die RAB bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) und wegen Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 aStGB). Die Bundesanwaltschaft vereinigte diese Verfahren in der Folge mit der bereits bei ihr gegen A. eröffneten Strafuntersuchung SV.14.02227 (Verfahrensakten RAB Urk. 70).

C. Mit Schreiben vom 25. Februar und 7. März 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die RAB um Bekanntgabe der Identität des Verfassers der E-Mail vom 15. Oktober 2013. Dies wurde von der RAB mit Schreiben vom 3. April 2014 verweigert (Verfahrensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 098 ff.).

D. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte am 11. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte rechtshilfeweise um Herausgabe dessen Akten betreffend Geschäftsnummer B-1171/2014, einschliesslich der E-Mail vom 15. Oktober 2013 in nicht anonymisierter Form. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin vom 17. Februar 2015 beantragte die RAB am 24. Februar 2015, dem Akteneinsichtsersuchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei nicht stattzugeben.

In der Folge kam es zu einem Schriftenwechsel zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Dabei teilte das Bundesverwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit, es erachtete sich als nicht zuständig, den Konflikt betreffend Beizug von Akten aus dem Verwaltungsverfahren zwischen der RAB und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu beurteilen. Mit Schreiben vom 10. März 2015 hielt es sodann fest, dass das Beschwerdeverfahren am 4. März 2015 zufolge Vergleichs als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Verfahrensakten der RAB retourniert worden seien. Mit formeller Verfügung vom 17. März 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2015 mit Bezug auf die Vorakten der RAB als gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich der beim Bundesverwaltungsgericht verbleibenden Akten gewährte es – mit Ausnahme des gerichtlichen Vergleichs zwischen A. und der RAB – Einsicht in dieselben (Verfahrensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 230 ff.).

E. Mit Eingabe vom 18. März 2015 gelangt die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersucht darum, die RAB anzuweisen, ihr die vollständigen RAB-Akten Register-Nr. 104'628 einschliesslich der E-Mail Whistleblowing vom 15. Oktober 2013 16:07:55 ohne Anonymisierung gemäss Beilage 56 des RAB-Aktenverzeichnisses zugehen zu lassen (act. 1). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer vom 24. März 2015 hin erklärte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 26. März 2015, dass sich ihr Ersuchen um Aktenbeizug sowohl gegen die RAB wie auch gegen das Bundesverwaltungsgericht richte (act. 2 und 3).

F. Während das Bundesverwaltungsgericht auf die Einreichung einer Gesuchsantwort verzichtet (act. 5), beantragt die RAB in ihrer Eingabe vom 21. April 2015 die Abweisung des Ersuchens, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis die Bundesanwaltschaft darüber befinde, ob ein Strafverfahren eröffnet oder das Verfahren an das zuständige Strafgericht überwiesen werde. Subeventualiter seien der Gesuchstellerin nur die anonymisierten Beilagen Nr. 56a, 64, 67 und 69 zugänglich zu machen, andernfalls sei der Drittperson das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihre Identität preisgegeben werde. Der Gesuchstellerin sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens keine Einsicht in die Akten und insbesondere nicht in die Beilagen Nr. 56, 64a, 67a, 69a und 113a zu gewähren (act. 7).

Die Replik der Gesuchstellerin und die Duplik der RAB gingen am 30. April bzw. 18. Mai 2015 beim Gericht ein (act. 9 und act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht (Art. 194 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO).

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG i.V.m. Art. 194 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO. Das Verfahren richtet sich nach der StPO und dem StBOG (Art. 39 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Art. 194 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO schweigt sich jedoch mit Bezug auf das Verfahren aus, und auch das StBOG enthält keine diesbezüglich nutzbare Regelung. Selbst die allgemeinen Be­stimmungen zur nationalen Rechtshilfe (Art. 43 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 43 Geltungsbereich und Begriff - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2    Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3    Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4    Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
. StPO; insbesondere Art. 48
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
StPO) helfen hier nicht unmittelbar weiter. Allerdings kann – nachdem Art. 48
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
StPO inhaltlich dem alten Recht entspricht und die Bestimmungen zur nationalen Rechtshilfe in direktem Zusammenhang mit Art. 194
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO stehen (vgl. hinten Ziff. 2.1) – ohne Weiteres für das vorliegende Verfahren auf die Regeln zurückgegriffen werden, welche die Praxis zu Art. 357 aStGB i.V.m. Art. 297 Abs. 3 aBStP entwickelt hatte (vgl. Schmitt, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], in: Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 f. zu Art. 48). Danach ist die Strafverfolgungsbehörde, der die ersuchte Rechtshilfe von einer anderen Behörde verweigert wird, gehalten, die Beschwerdekammer mittels Gesuch anzurufen. Das Gesuch ist an keine Frist gebunden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.19 vom 8. November 2010, E. 1.1; BG.2010.11 vom 21. September 2010, E. 1.1; BV.2005.35 vom 15. Februar 2006, E. 1.1; BB.2005.19 vom 18. April 2005, E. 1.1, jeweils mit Hinweis auf BGE 129 IV 141 E. 2.2; Bürgisser, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], in: Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 f. zu Art. 194).

1.2 Vorliegend verweigert die RAB als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (Art. 28 Abs. 2
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 28 Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
1    Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
2    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).59
3    Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
4    Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.60
5    Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.61
RAG) die ersuchte Aktenedition. Damit handelt es sich ohne Weiteres um eine Streitigkeit im Sinne der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, sodass diesbezüglich auf das Gesuch einzutreten ist. Demgegenüber ist auf das Gesuch soweit es sich gegen das Bundesverwaltungsgericht richtet, nicht einzutreten, da es die fraglichen Akten am 9. März 2015 der RAB retourniert hat, nachdem es das Verfahren zwischen der RAB und A. infolge Vergleichs am 4. März 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Verfahrensakten Ordner Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 253 ff.; Verfahrensakten RAB Urk. 115). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Besitz der Akten der RAB ist, erweist sich das Gesuch in dieser Hinsicht gegenstandslos. Insofern ist darauf nicht einzutreten.

2.

2.1 Art. 194 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO bildet das Gegenstück zu Art. 194 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO und verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die ersuchte Behörde muss dem Aktenbeizugsbegehren nicht vorbehaltlos nachkommen, sondern darf die Herausgabe beim Vorliegen entgegenstehender, überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Art. 194 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe - Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
StPO, der die Behörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden zur generellen Rechtshilfe i.S.v. Art. 43 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 43 Geltungsbereich und Begriff - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2    Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3    Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4    Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
StPO verpflichtet und bildet das Pendant zu Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO, welcher anderen Behörden ein Einsichtsrecht in die Akten eines hängigen Strafverfahrens einräumt. Um der ersuchten Behörde eine entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen, muss die ersuchende Behörde in ihrem Aktenbeizugsbegehren wenigstens kurz darlegen, inwiefern die verlangte Aktenherausgabe für das Strafverfahren notwendig ist.

2.2 Vorliegend ersucht die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die RAB im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen Verletzung des Bankgeheimnisses um Beizug der Akten im Verfahren Register Nr. 104'628 einschliesslich der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013. Sie führt dazu aus, dass der Verfasser der E-Mail vom 15. Oktober 2013 über Transaktionen auf Bankkonten von B. und C. bei der Bank D. informiert gewesen sei. Der Beizug der sich in den Akten befindlichen E-Mail in nicht anonymisierter Form sei daher geeignet zur Ermittlung der bis anhin unbekannten Täterschaft (act. 1 S. 2). Es steht ausser Zweifel, dass die E-Mail vom 15. Oktober 2013 unter Nennung des Verfassers der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für das von ihr geführte Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses von wesentlicher Bedeutung ist. Demgegenüber äussert sich die Gesuchstellerin mit keinem Wort dazu, inwiefern die übrigen Akten der RAB Register-Nr. 104'628 für ihr Verfahren betreffend Verletzung des Bankgeheimnisses wesentlich sein sollen. Bei diesen übrigen Akten handelt es sich um Dokumente im Zusammenhang mit dem Gewährsverfahren der RAB gegen A., die vorwiegend aus Korrespondenz der E. AG an die FINMA, Berichten der E. AG und Stellungnahmen von A. bestehen. Eine wesentliche Bedeutung dieser Akten für das von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses kann nicht ausgemacht werden. Soweit sich das Gesuch um Aktenbeizug auf sämtliche Akten der RAB im Verfahren Nr. 104'628 bezieht, ist es daher – mit Ausnahme der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 – von vornherein abzuweisen. Hingegen ist die RAB grundsätzlich zur Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 verpflichtet. Die sich aus Sicht der RAB diesem Grundsatz widersetzenden Gründe sind nachfolgend – soweit erheblich – zu prüfen.

3.

3.1

3.1.1 Die RAB macht in einem ersten Punkt geltend, gestützt auf Art. 24
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 24 Strafverfolgungsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
1    Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2    Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.
3    Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4    Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:
a  die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 des Strafgesetzbuches47;
b  Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193448;
c  Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201850;
d  Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201552.
RAG seien Auskünfte nur soweit zu erteilen, als sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigt würden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland würden sich aber gerade nicht auf die Durchsetzung des RAG beziehen. Bei Art. 24
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 24 Strafverfolgungsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
1    Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2    Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.
3    Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4    Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:
a  die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 des Strafgesetzbuches47;
b  Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193448;
c  Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201850;
d  Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201552.
RAG handle es sich um eine lex specialis zur StPO. Das materielle Recht gehe dem prozessualen vor, und es sei nicht zulässig, über den Kanal der Strafanzeige bzw. des Aktenbeizugs gemäss StPO die Preisgabe der Identität der Drittperson zu erwirken (act. 1 S. 3).

3.1.2 Art. 24 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 24 Strafverfolgungsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
1    Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2    Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.
3    Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4    Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:
a  die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 des Strafgesetzbuches47;
b  Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193448;
c  Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201850;
d  Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201552.
RAG lautet dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln müssen, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen. Schon vom Wortlaut der Bestimmung her ergibt sich, dass es bei der Auskunftserteilung nach Art. 24 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 24 Strafverfolgungsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
1    Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2    Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.
3    Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4    Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:
a  die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 des Strafgesetzbuches47;
b  Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193448;
c  Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201850;
d  Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201552.
RAG um eine solche zur Durchsetzung des RAG selbst geht. Die Auskunftserteilung für die Belange anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet ferner auch nicht, dass die RAB keine Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO – welche im Übrigen nach dem RAG in Kraft getreten ist – sieht explizit in Art. 44 und 194 Abs. 2 eine allgemeine Rechtshilfepflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Bundesbehörden und somit auch des RAB vor. Diese umfassende gegenseitige Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder ein anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 24 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 24 Strafverfolgungsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
1    Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2    Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.
3    Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4    Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:
a  die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 des Strafgesetzbuches47;
b  Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193448;
c  Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201850;
d  Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201552.
RAG ausser Kraft gesetzt; Art. 194 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO geht in diesem Bereich allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vor (Bürgisser, a.a.O., N 7 zu Art. 194; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 19 zu Art. 194). Der Einwand der RAB erweist sich daher als unbegründet.

3.2

3.2.1 Die RAB ist ferner der Ansicht, einer Herausgabe der fraglichen E-Mail stehen sowohl das öffentliche Interesse der RAB bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie das private Interesse des E-Mail-Verfassers am Persönlichkeitsschutz entgegen. Die RAB sei darauf angewiesen, Informationen von Personen zu erhalten, die auf mögliche Gesetzesverstösse aufmerksam machten. Ohne ausreichenden Schutz dieser Hinweisgeber würden Gesetzesverstösse unter Umständen nie ans Tageslicht kommen. Mit Bezug auf die privaten Interessen des E-Mail-Verfassers sei festzuhalten, dass sich dieser gegen eine Bekanntgabe seiner Identität ausgesprochen habe (act. 7 S. 4).

3.2.2 Nicht jedes öffentliche oder private Interesse steht der Einsichtnahme in die Akten entgegen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein konkretes Geheimhaltungsinteresse das grundsätzlich wesentliche Interesse an der Einsichtnahme in die Akten überwiegt (Donatsch, a.a.O., N 21 zu Art. 194, unter Hinweis auf BGE 113 Ia 4). Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht etwa dann, wenn bei der Bekanntgabe des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder am Vermögen, dem Ansehen oder ihrer Ehre geschädigt werden oder wenn ihnen andere Schwierigkeiten entstehen. Zu den öffentlichen Geheimhaltungsinteressen werden insbesondere solche aus den Bereichen des Militärs oder des Staatsschutzes, der Terrorbekämpfung oder der Spionageabwehr gezählt. Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse wird auch an der Anonymität verdeckter Ermittler bejaht, weil diese Personen nach abgeschlossenem Verfahren noch im Dienste der Polizei eingesetzt werden können (Bürgisser, a.a.O., N 10 zu Art. 194, unter Hinweise auf BGE 113 Ia 1 E. 4a; 133 I 33 E. 3.1). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn es um die Wahrung von Bank-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse geht. Ein privates Geheimhaltungsinteresse kann sich auch aus dem Persönlichkeitsschutz ergeben, insbesondere wenn es um die Geheimhaltung von Daten aus dem Bereich der höchstpersönlichen Rechte geht, wie bei ärztlichen Gutachten oder Tagebüchern (Bürgisser, a.a.O., N 11 zu Art. 194).

3.3.3 Die RAB hat zweifelsohne ein Interesse daran, dass ihr von Drittpersonen mögliche Gesetzesverstösse mitgeteilt werden. Dieses Interesse ist vorliegend aber nicht stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der mutmasslich begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses, zumal es hier um ein Vergehen mit einer Strafandrohung von immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ein Offizialdelikt geht. Wie dargelegt, ist die Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 für die weitere Ermittlung im Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses zwingend. Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in dieses Aktenstück ist daher höher zu gewichten als das konkrete Geheimhaltungsinteresse der RAB.

3.3.4 Mit Bezug auf den geltend gemachten Schutz der Geheim- und Privatsphäre der hinweisgebenden Drittperson ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bei Informanten nur dann ein Geheimhaltungsinteresse annimmt, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht, diese zu schützen, etwa wenn diese Repressalien befürchten muss (BGE 103 I 490 E. 8; 95 I 103 E. 3, sinngemäss auch Urteil des Bundesgerichts 5A.1/2004 vom 13. Februar 2014, E. 2.2). Dass der Hinweisgeber im vorliegenden Fall konkret Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, wird weder glaubhaft dargelegt, noch bestehen gegenwärtig Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Die Möglichkeit, dass der Informant dereinst von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge einvernommen werden könnte, genügt jedenfalls nicht für die Bejahung eines privaten Geheimhaltungsinteresses. Ebenso wenig steht dem Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zum jetzigen Zeitpunkt der Quellenschutz der Medienschaffenden im Sinne von Art. 172
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden - 1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
1    Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2    Sie haben auszusagen, wenn:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
b  ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
b1  Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111-113 StGB90,
b2  Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
b3  Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB,
b4  Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195193 (BetmG).
StPO entgegen. Darüber wird gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung - 1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
1    Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
a  im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
b  nach Anklageerhebung: das Gericht.
2    Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.
3    Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.
StPO zu entscheiden haben.

3.4 An der Sache vorbei geht sodann die Argumentation der RAB, wonach anstelle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Bundesanwaltschaft in ihrem Verfahren SV.14.02227 (vgl. supra lit. B.) über die Offenlegung der Identität des Informanten zu entscheiden habe, da nur sie abschätzen könne, ob tatsächlich unzulässige Transaktionen vorgenommen worden seien, und nur sie in der Lage sei, die erwähnte Güterabwägung vorzunehmen (act. 7 S. 5).

Vorliegend steht einzig die Frage im Raum, ob die fragliche E-Mail vom 15. Oktober 2013 für die Strafuntersuchung im Verfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wesentlich ist oder nicht. Diese Frage ist – wie gezeigt – zu bejahen. Diesbezüglich ist unerheblich, zu welchem Schluss die Bundesanwaltschaft in ihrem Verfahren kommen wird. Selbst wenn sie zum Ergebnis kommen sollte, es seien keine unzulässigen Transaktionen vorgenommen worden, schliesst dies eine mögliche Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG nicht aus. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid der Bundesanwaltschaft, ob ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen bzw. das Verfahren zu überweisen ist, ist daher ohne Weiteres abzuweisen.

3.5 Schliesslich ist auch der prozessuale Antrag der RAB auf Einräumung des rechtlichen Gehörs des Informanten abzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht den Parteien (Art. 104
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO) zu (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO). Der Verfasser der E-Mail vom 15. Oktober 2013 ist im vorliegenden Verfahren weder Partei im Sinne von Art. 104
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO noch ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
bis e StPO. Es kommt ihm auch nicht die Qualität eines durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO). Denn der alleinige Umstand, dass er möglicherweise von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Einvernahme als Zeuge vorgeladen werden könnte, stellt bloss eine faktische und nicht eine unmittelbare Betroffenheit in seine Rechte dar (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 105). Daraus folgt, dass dem Verfasser der E-Mail vom 15. Oktober 2013 im vorliegenden Verfahren keine Verfahrensrechte einer Partei und insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zukommen.

4. Zusammenfassend ist das Gesuch um Aktenbeizug hinsichtlich der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 (Verfahrensakten RAB Urk. 56) gutzuheissen. Die RAB ist anzuweisen, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Urk. 56 ihrer Verfahrensakten im Original oder in Kopie zuzustellen. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 47 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 47 Kosten - 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
1    Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
2    Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
3    Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4    Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.
StPO analog).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Aktenbeizug wird hinsichtlich der Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 (Verfahrensakten RAB Register-Nr. 104'628 Urk. 56) gutgeheissen. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde wird angewiesen, Urk. 56 ihrer Verfahrensakten im Register-Nr. 104'628 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Original oder in Kopie herauszugeben.

2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

- Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB

- Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2015.30
Datum : 24. Juni 2015
Publiziert : 06. Juli 2015
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2015 62
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).


Gesetzesregister
BankenG: 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
RAG: 24 
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 24 Strafverfolgungsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
1    Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.
2    Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.
3    Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4    Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:
a  die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 des Strafgesetzbuches47;
b  Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193448;
c  Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201850;
d  Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201552.
28
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 28 Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
1    Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
2    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).59
3    Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
4    Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.60
5    Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.61
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StPO: 43 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 43 Geltungsbereich und Begriff - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2    Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3    Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4    Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
44 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe - Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
47 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 47 Kosten - 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
1    Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
2    Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
3    Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4    Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.
48 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
101 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
105 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
107 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
172 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden - 1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
1    Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2    Sie haben auszusagen, wenn:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
b  ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
b1  Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111-113 StGB90,
b2  Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
b3  Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB,
b4  Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195193 (BetmG).
174 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung - 1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
1    Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
a  im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
b  nach Anklageerhebung: das Gericht.
2    Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.
3    Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.
194
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
BGE Register
113-IA-1 • 129-IV-141 • 133-I-33 • 95-I-103
Weitere Urteile ab 2000
5A.1/2004
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BVGer
B-1171/2014
Entscheide BstGer
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