Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 56/2008 /fun

Urteil vom 24. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,

gegen

Untersuchungsrichter 4 des bernischen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung einer Justizperson,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Sachverhalt:

A.
Der Untersuchungsrichter 4 des bernischen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität, eröffnete am 10. März 2006 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Am 29. November 2007 stellte die Angeschuldigte ein Ablehnungsgesuch gegen den Untersuchungsrichter wegen Befangenheit. Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 wies das Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, dieses Gesuch ab. Die Kosten des Ablehnungsverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen.

B.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer gelangte X.________ mit Beschwerde vom 29. Februar 2008 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und rügt die Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

Der Untersuchungsrichter und die Anklagekammer beantragen mit Stellungnahmen vom 12. bzw. 13. März 2008 je die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine selbstständig eröffnete strafprozessuale Zwischenverfügung betreffend Ablehnung des Untersuchungsrichters. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig; er kann später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

Zulässig ist namentlich die Rüge der Verletzung der Bundesverfassung bzw. der EMRK (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-b BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend substanziiert worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen).

2.
Nach bernischem Strafprozessrecht kann eine Gerichtsperson mittels begründeten Ausstandsgesuches abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erregen (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StrV/BE). Die Vorschriften über den Ausstand gelten sinngemäss auch für die Strafverfolgungsbehörden (Art. 35 Abs. 1 StrV/BE).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Abweisung ihres Ablehnungsgesuches sei willkürlich und verletze Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

4.
Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV massgeblich. Die angeschuldigte Person hat keinen Anspruch darauf, dass der Untersuchungsrichter mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit (im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) ausgestattet würde (vgl. BGE 124 I 274 E. 3e S. 282 mit Hinweisen; Urteil 1P.709/2005 vom 2. Februar 2006, E. 3).

4.1 Der Unbefangenheit und Objektivität des Untersuchungsrichters kann zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; Urteile 1P.709/2005, E. 3.1, 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.1.1, und 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 4b). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten sind jeweils auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen des Straf- oder des Zwangsmassnahmenrichters einerseits und des Untersuchungsrichters (oder des Anklägers) anderseits. Von Untersuchungsrichtern sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, dass der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und
Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (Urteile 1P.709/2005, E. 3.1, 1P.109/2005, E. 2.1.1, und 1P.766/2000, E. 4b; vgl. auch BGE 124 I 274 E. 3e S. 282; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 26 Rz. 12).

4.2 Wie ein Staatsanwalt kann grundsätzlich auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 148; Urteile 1P.709/2005, E. 3.2, 1P.109/2005, E. 2.1.2, und 1P.766/2000, E. 4b). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechtes massgeblich. In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis). Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Untersuchungsrichters beanstandet werden, kommen als möglicher Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (vgl. Urteil 1P.766/2000, E. 5-11). Diesbezüglich sind auch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.).

4.3 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17, je mit Hinweisen).

5.
Zu prüfen ist, ob gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin (und die dargelegte Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ein Ablehnungsgrund vorliegt und ob die Abweisung des Ablehnungsgesuches durch die Vorinstanz vor dem Willkürverbot standhält.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Untersuchungsrichter habe ihr anlässlich einer Akteneinsicht am 15. November 2007 Unterlagen aus der Hand gerissen.
5.1.1 Die Vorinstanz erwägt, es sei "unwahrscheinlich", dass sich der Vorfall so zutrug, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt. Diese habe ursprünglich behauptet, der Untersuchungsrichter habe sie handgreiflich am Kopieren von Akten gehindert, um diesen Vorwurf dann im Ablehnungsgesuch abzuschwächen. Gegen das von ihr behauptete Entreissen von Unterlagen spreche auch, dass der Untersuchungsrichter damit eine Beschädigung der Papiere riskiert hätte. Dies erscheine "umso abwegiger, als der Untersuchungsrichter die Unterlagen innert der kurzen Zeit gar nicht vollumfänglich den Kopien hätte zuordnen können, nachdem er gemäss Darstellung der Angeschuldigten wortlos aus seinem Büro auf sie zugekommen sein und ihr die Seiten entrissen haben soll" (angefochtener Entscheid, S. 8).
5.1.2 In diesem Zusammenhang sind weder offensichtlich unrichtige entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), noch ein Ablehnungsgrund im Sinne der dargelegten Praxis.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die schriftlichen Stellungnahmen des Untersuchungsrichters (namentlich diejenige vom 26. November 2007) liessen auf dessen Befangenheit schliessen.
5.2.1 Wie sie selbst darlegt, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verteidigers vom 21. November 2007 den Vorwurf erhoben, der Untersuchungsrichter habe sie anlässlich der ihr am 15. November 2007 gewährten Akteneinsicht "handgreiflich" am Kopieren von gewissen Dokumenten gehindert. Dabei sei es "zu recht unschönen Szenen" gekommen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich "darob fürchterlich aufgeregt". In seinem Antwortschreiben vom 26. November 2007 führte der Untersuchungsrichter aus, er verwahre sich in aller Form gegen den Vorwurf, er sei gegen die Beschwerdeführerin handgreiflich geworden. Er sei "indessen nicht erstaunt", dass der Verteidiger ihn "für derart 'blöd'" halte. Tatsache sei, dass er, der Untersuchungsrichter, seiner Sekretärin "mit aller Bestimmtheit untersagt" habe, einen Revisionsbericht für die Beschwerdeführerin zu kopieren. Zwischen dieser und ihm sei es aber zu keinerlei körperlichem Kontakt gekommen. Das "weitere Verbreiten solcher Unwahrheiten" könne strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Akteneinsicht habe künftig nicht mehr durch die Beschwerdeführerin persönlich zu erfolgen, sondern durch ihren Verteidiger.
5.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, enthielt das Schreiben des Verteidigers vom 21. November 2007 den Vorwurf, der Untersuchungsrichter habe sich zu Handgreiflichkeiten gegen die Beschwerdeführerin und zu "recht unschönen Szenen" hinreissen lassen. Dass die kantonalen Strafjustizbehörden diesen (vom Untersuchungsrichter ausdrücklich bestrittenen) Vorwurf jedenfalls als provokant und übertrieben einstufen, hält vor den Grundrechten stand:

Zunächst ist zu berücksichtigen, um was es bei der fraglichen Intervention und Meinungsverschiedenheit anlässlich der Akteneinsicht vom 15. November 2007 ging: Der für die Voruntersuchung verantwortliche Verfahrensleiter intervenierte im Interesse des Untersuchungsgeheimnisses bezüglich Akten ("Ordner M.________"/Revisionsbericht), die er - zur Vermeidung von Kollusion - unbestrittenermassen noch nicht für parteiöffentlich erklärt bzw. zur Akteneinsicht freigegeben hatte. Er begründete dies damit, dass (im Hinblick auf die Ergebnisse des Revisionsberichtes) zunächst noch ein Verhör mit der Angeschuldigten durchzuführen war (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 im kantonalen Ablehnungsverfahren, S. 3). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihren ursprünglich erhobenen Vorwurf nachträglich (nämlich in ihrem Ablehnungsgesuch vom 29. November 2007, S. 5) selbst relativiert: Danach habe sie dem Untersuchungsrichter "ja nie vorgeworfen", dieser sei gegen sie "handgreiflich - im Sinne einer Tätlichkeit - geworden". Er habe lediglich in dem Sinne "mit seinen Händen auf sie" eingewirkt, dass er ihr Unterlagen entrissen habe.
5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihre ursprüngliche Sachdarstellung (im Schreiben vom 21. November 2007) sei "höflich und emotionslos" ausgefallen, stark zu relativieren. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (im kantonalen Ablehnungsverfahren) hat der Untersuchungsrichter im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerein mehrmals und jeweils stundenlang Akteneinsicht genommen habe; dabei sei sie "wiederholt recht unwirsch bis aufbrausend" aufgetreten.
5.2.4 Zwar stuft die Vorinstanz auch die Wortwahl (bzw. den etwas entrüsteten Ton) im Schreiben des Untersuchungsrichters vom 26. November 2007 als "wenig geglückt" ein. Dass sich dieser mit deutlichen Worten gegen polemische Vorwürfe der Verteidigung verwahrt habe, lasse ihn jedoch nicht als befangen erscheinen.

Diese Erwägungen begründen keine Verletzung von Grundrechten. Bei der Annahme eines Ablehnungsgrundes gegen Untersuchungsrichter ist die gebotene Zurückhaltung zu üben (vgl. oben, E. 4.1.-4.2). Ein allfälliges prozesstaktisches Vorgehen, bei dem die angeschuldigte Person den Untersuchungsrichter zunächst mit haltlosen Vorwürfen provoziert, um ihm dann seine dezidiert abschlägige Stellungnahme als Beweis einer angeblichen "Voreingenommenheit" vorzuhalten, wäre sogar als nachgerade rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Kosten des Ablehnungsverfahrens (gestützt auf Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StrV/BE) der Staatskasse auferlegt. Dabei hat sie erwogen, dass das Ablehnungsgesuch (trotz der ursprünglich übertriebenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin) noch nicht als mutwillig oder grobfahrlässig erscheine.

5.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Untersuchungsrichter einerseits prozessuale Versäumnisse (wie mangelnde oder verspätete Akteneinsicht) und "parteiliche Arbeitsweise" vor. Anderseits beanstandet sie es als willkürlich, dass die Vorinstanz "die Arbeitsweise des Untersuchungsrichters in einzelne Handlungen" unterteilt habe, "um dann festzustellen, dass die einzelnen Handlungen keine Befangenheitsgründe darstellen". Die Willkürrüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG):

Nach der oben dargelegten Rechtsprechung kämen als allfälliger Ablehnungsgrund (im Lichte von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) nur besonders krasse oder auffallend häufige Verfahrensfehler in Frage. Dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erhobenen einzelnen Vorwürfe in diesem Sinne untersucht hat, ist nicht willkürlich. Im Übrigen begründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in ihrer Gesamtheit keinen Ablehnungsgrund.

5.4 Die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ausführlich geprüft. Es kann auf die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nur bruchstückhaft auseinander.

Dies gilt namentlich für die Erwägungen, wonach die Akteneinsicht grundsätzlich verweigert werden darf, soweit Kollusionsgefahr besteht (vgl. Art. 244 Abs. 3 StrV/BE). Diese Regel ist auch auf einen von der Untersuchungsbehörde eingeholten Revisionsbericht anwendbar, zu dessen Ergebnissen die Angeschuldigte (am 15. November 2007) noch nicht befragt worden war. Darüber hinaus hätte ihr gegen die geltend gemachte Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht der Rekursweg an die Anklagekammer offen gestanden (vgl. Art. 248 StrV/BE). Das Ablehnungsverfahren gegen den Untersuchungsrichter dient nicht dazu, versäumte Rechtsmittel gegen konkrete Untersuchungshandlungen nachzuholen oder zu ersetzen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweisen).

5.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen keine wiederholten oder groben Rechtsverletzungen durch den Untersuchungsrichter erkennen, und sie begründen (auch gesamthaft betrachtet) keinen Anschein von Befangenheit im Sinne der dargelegten Praxis. Dies gilt insbesondere für die (rein appellatorischen) Vorbringen, ein Teil der untersuchten Delikte sei verjährt, und es handle sich um einen Bagatellfall. Die Abweisung des Ablehnungsgesuches durch die Vorinstanz erweist sich als verfassungs- und konventionskonform.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie prozessual zulässig erscheint. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter 4 des bernischen Untersuchungsrichteramtes und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_56/2008
Date : 24. Juni 2008
Published : 12. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ablehnung einer Justizperson


Legislation register
BGG: 66  68  92  95  97  106
BV: 9  29  30
EMRK: 6
BGE-register
112-IA-142 • 114-IA-153 • 124-I-274 • 125-I-119 • 132-I-13 • 133-I-149 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
1B_56/2008 • 1P.109/2005 • 1P.709/2005 • 1P.766/2000
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